Urteil des OLG Köln vom 19.01.1982

OLG Köln: nettoeinkommen, leistungsfähigkeit, erfüllung, zwangsvollstreckung, fahrtkosten, eltern, einkünfte, sozialhilfe, kredit, rate

Oberlandesgericht Köln, 21 UF 126/81
Datum:
19.01.1982
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
21. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 UF 126/81
Vorinstanz:
Amtsgericht Köln, 304 F 336/80
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des
Rechtsmittels im übrigen das am 9. Juli 1981 verkündete Teil-Urteil des
Amtsgerichts - Farniliengericht - Köln - 304 F 336/80 - teilweise geändert
und wie folgt neugefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, zu Händen der gesetzlichen Vertreterin der
Kläger, folgende Unterhaltsbeträge zu zahlen:
a) für die Kläger zu 1) und 2) jeweils
aa) einen für die Zeit vom 1. März 1981 bis einschließlich 31. Januar
1982 rückständigen Betrag von 1.425,- DM - insgesamt 2.850,- DM -,
bb) für die Zeit ab 1. Februar 1982 monatlich jeweils 145,- DM -
monatlich insgesamt 290,- DM -:
b) für die Klägerin zu 3)
aa) einen für die Zeit vorn 1. März 1981 bis zum 31. Januar 1982
insgesamt rückständigen Betrag von 984,-- DM:
bb) für die Zeit ab 1. Februar 1982 monatlich 104,- DM.
Der in Höhe von insgesamt 3.834,- DM rückständige Unterhaltsbetrag ist
sofort zahlbar; die ab 1. Februar 1982 fällig werdenden
Unterhaltsbeträge sind zahlbar zum Ersten eines jeden Monats im
voraus.
Mit der weitergehenden Klage bezüglich des Teilzeitraumes ab 1. März
1981 werden die Kläger abgewiesen.
Die Kostenentscheidung des Rechtsstreits erster Instanz bleibt dem
Schlußurteil des Familiengerichts Köln vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges fallen zu 1/7 den Klägern und zu
6/7 dem Beklagten zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Vollstreckung wegen des für die Zeit vom 1. März
1981 bis einschließlich 31. Januar 1982 rückständigen
Unterhaltsbetrages gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.834,- DM
und wegen der ab 1. Februar 1982 laufenden Beträge gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 394,- DM monatlich abwenden,
falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leisten.
Die Revision wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die gesetzliche Vertreterin der Kläger ist mit dem Beklagten verheiratet. Die Kläger zu 2)
und 3) stammen aus dieser Ehe; die Klägerin zu 1) ist ihre nichtehelich geborene, nach
Eheschließung ihrer Mutter mit dem Beklagten von diesem adoptierte Halbschwester.
Alle Kläger befinden sich im Haushalt ihrer Mutter, die seit 30. Juni 1980 vorn Beklagten
getrennt und seit einiger Zeit mit einem Herrn O. in eheähnlicher Gemeinschaft
zusammenlebt. Sie arbeitet an drei Nächten wöchentlich bei der E.. Dort ist auch ihr
jetziger Lebensgefährte, jedoch ausschließlich im Tagesdienst beschäftigt. Der
Beklagte steht als Schlosser bei der Firma C. in M. in einem regulären Arbeitsverhältnis.
Seit der Trennung hat er für die Kläger keinen Unterhalt gezahlt.
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Die Kläger nehmen ihn im vorliegenden Rechtsstreit für die Zeit ab 1
.
auf Zahlung gesetzlichen Unterhalts in Anspruch. Ihrem Begehren haben sie die
Einstufung des Beklagten in die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer
Unterhaltstabelle zugrundegelegt. Von den danach geschuldeten Tabellensätzen haben
sie bei der Berechnung ihrer Klageforderungen die Hälfte des gesetzlichen, bei
Einreichung der Klage mit monatlich insgesamt 500,-- DM für sie an ihre Mutter zur
Auszahlung gelangten Kindergeldes abgesetzt, wobei sie vorausgesetzt und
entsprechend berücksichtigt haben, daß sich auf ihrer Seite ein sog. "Zählkind ....
Vorteil" auswirke, der daraus herrührt, daß aus einer früheren, geschiedenen Ehe ihrer
Mutter ein Kind hervorgegangen ist, für das ebenfalls Kindergeld gezahlt wird.
3
Die Kläger haben vorgetragen, der Beklagte verfüge zwar über durchschnittliche
monatliche Nettoeinkünfte von ca. 2.000,-DM, müsse aber ehebedingte Schulden mit
monatlichen Raten von insgesamt 657,-- DM tilgen. Deshalb sei seine Einstufung
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in die erste Einkommensgruppe gerechtfertigt.
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Nachdem das Sozialamt der Stadt Köln für die Zeit bis einschließlich Februar 1981
Sozialhilfe für die Kläger gezahlt hatte und mit Datum vorn 17. November 1980
Überleitungsanzeige gegenüber dem Beklagten ergangen war, haben die Kläger ihr
Klagebegehren vorerst nur für die Folgezeit ab 1. März 1981 weiterverfolgt und
demgemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ab dem genannten Zeitpunkt an die
Kläger zu 1) und 2) monatlich jeweils 145,-- DM und an die Klägerin zu 3) monatlich
104,-- DM, insgesamt also 394,-- DM monatlich, zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat vorgetragen, er tilge ehebedingte Schulden mit monatlichen Raten von insgesamt
751,-- DM. Deshalb sei er zur Zeit zur Zahlung von Unterhalt nicht in der Lage. In klarer
Erkenntnis dieser Situation habe die gesetzliche Vertreterin der Kläger vor
Klageerhebung mit ihm vereinbart, daß sie von ihm so lange keinen Kindesunterhalt
fordern werde, bis er die Schulden unter der Voraussetzung der Erbringung
regelmäßiger Ratenzahlungen getilgt haben werde.
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Das Familiengericht hat dem zunächst auf die Zeit ab 1. März 1981 beschränkten
Klagebegehren durch das am 9. Juli 1981 verkündete, hiermit in Bezug genommene
Teil~Urteil antragsgemäß stattgegeben.
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Der Beklagte hat gegen dieses ihm am 29. Juli 1981 zugestellte Urteil mit einer am 12.
August 1981 bei Gericht eingegangenen Schrift Berufung eingelegt und das
Rechtsmittel am 9. September 1981 begründet.
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Er verfolgt sein Klageabweisungsziel weiter und macht mit näheren Ausführungen
erneut seine Leistungsunfähigkeit geltend. Zur Tilgung ehebedingter Schulden müsse
er gegenwärtig monatlich insgesamt 903,27 DM aufbringen. Mit diesen
Ratenzahlungsverpflichtungen, die zwischen den Parteien nach Grund und Höhe
sämtlich unstreitig sind, hat es im einzelnen folgende Bewandtnis:
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Die F. AG, L., hatte der Mutter der Kläger und dem Beklagten als Gesamtschuldnern am
12.Februar 1980 Kredit in Höhe von ursprünglich 39.420,--DM (30.000,-DM Valuta nebst
Zinsen pp.) gewährt, der teilweise zur Ablösung einer gemeinsamen, gegenüber der
Kundenkreditbank - G. KGaA bestehenden Darlehensrückzahlungsverpflichtung
Verwendung finden sollte. In der Folgezeit ließ die F. aufgrund des inzwischen
eingetretenen ehelichen Zerwürfnisses die Umschuldungszusage nicht mehr gelten.
Dadurch verkürzte sich das von ihr ursprünglich in Höhe von 30.000,-- DM nebst Zinsen
pp. in Aussicht gestellte Darlehenskapital auf 19.000,-- DM zuzüglich Zinsen pp. Der
Beklagte muß diesen Kredit bis einschließlich Mai 1984 in monatlichen Raten von 452,-
- DM und mit einer letzten, im Juni 1984 fällig werdenden Rate von 92,-- DM tilgen,
wobei berücksichtigt ist, daß die F. eine ihr zur Sicherheit verpfändete
Lebensversicherung des Beklagten gekündigt und den Rückkaufwert von 3.524,60 DM
zugunsten des Kreditkontos verbucht hatte.
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An die Kundenkreditbank - G. KGaA muß der Beklagte, nachdem die Umschuldung, wie
vorstehend geschildert, nicht zum Tragen gekommen war, bis einschließlich 31.
Dezember 1982 monatliche Raten in Höhe von 300,-- DM zahlen, während die letzte,
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am 15. Januar 1983 fällig werdende Rate sich auf 305,10 DM beläuft.
Das Finanzamt hat die Mutter der Kläger und den Beklagten für das Jahr 1980 getrennt
zur Steuer veranlagt. Die Mutter der Kläger hat entsprechenden
Lohnsteuerjahresausgleich beantragt und erhalten. Daraus ergab sich, daß das
Finanzamt N. gegen den, zunächst für das Jahr 1980 in Steuerklasse III eingestuften
Beklagten gemäß Bescheid vom 14. April 1981 eine Nachforderung von insgesamt
3.276,71 011 (Lohn- und Kirchensteuer, Arbeitnehmer-Sparzulage) erhoben hat, wobei
ihm gemäß Bescheid vom 4. Juni 1981 deren Tilgung in monatlichen Raten von 50,--
DM ab 20. Juni 1981 bis zunächst 20. Dezember 1981 gestattet und gleichzeitig
anheimgestellt worden ist, rechtzeitig vor Tilgung der letzten Rate erneut einen
Stundungsantrag zu stellen.
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Schließlich hat der Beklagte bei der D. GmbH in M. zwei Kredite in Anspruch
genommen, die er in der Zeit vom 15. März bis 15. Juli 1980 mit monatlich 101,27 DM, in
der Zeit vom 15. August 1980 bis 15. April 1981 mit monatlich 153,74 DM und in der Zeit
vom 15. Mai bis 15. Oktober 1981 mit monatlich 52,47 DM tilgen mußte.
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Der Beklagte macht geltend, diese Verbindlichkeiten seien vor der Berechnung etwaiger
Unterhaltsansprüche der Kläger nicht etwa nur bis zur Höhe der für die
Darlehensgläubiger pfändbaren Teile seines Einkommens (Lohnforderungen), sondern
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in vollem Umfange abzüglich zu berücksichtigen. Ergebe sich schon daraus sein
derzeitiges Leistungsunvermögen mit der Folge der Klageabweisung, so komme hinzu,
daß die Mutter der Kläger anläßlich einer gemeinsamen Unterredung mit der F. AG im
Juli 1980 ausdrücklich ihre Bereitschaft erklärt habe, für die von beiden Ehegatten
eingegangenen Verbindlichkeiten fortan mit aufzukommen: Gemäß dieser Absprache
habe er die Tilgung der Schulden bewirken sollen, während sie ihren Anteil derart
haben leisten sollen, daß sie bis zur Tilgung der Kredite von ihm für die Kinder keinen
Unterhalt beanspruchen werde; auf die Geltendmachung dieser Unterhaltsforderungen
habe sie sogar ausdrücklich verzichtet. Wenngleich die Kläger sich einen
Unterhaltsverzicht aus Rechtsgründen nicht entgegenhalten zu lassen bräuchten, führe
die von ihm mit ihrer Mutter getroffene Vereinbarung im Ergebnis jedoch dazu, daß
allein sie mit ihren Einkünften den Kindesunterhalt aufbringen müsse und die Kläger
sich somit nur an sie halten könnten. Dies umso mehr, weil seine Ehefrau in erheblich
größerem Umfange leistungsfähig sei als er: Sie verfüge über monatliche Netto-
Gesamteinkünfte von rund 3.400,-- DM, und zwar über Einkünfte aus ihrer beruflichen
Tätigkeit in Höhe von 1.500,-- DM, 580,-- DM Kindergeld, 328,-- DM Mietzuschuß und
1.000,-- DM Unterhaltsbeitrag ihres Lebensgefährten O.. Demgegenüber habe er im
Jahre 1981 ein durchschnittliches monatliches Nettoeintommen von rund 1.890,- DM
erzielt. Nach Abzug seiner Fahrtkosten zum Arbeitsplatz (50,-- DM), des
Gewerkschaftsbeitrages (20,-DM) und der ehebedingten Kredit-Tilgungsverpflichtungen
verbleibe ihm nicht einmal der ihm vom Erstrichter mit monatlich 900,-- DM zugebilligte
Selbstbehalt.
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Der Beklagte beantragt,
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unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Teil-Urteils die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger verteidigen mit näheren Ausführungen das angefochtene Urteil und machen
insbesondere geltend, die Forderungen der Drittgläubiger könnten gegenüber ihren
vorrangigen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen nur bis zur Höhe des pfändbaren
Einkommens des Beklagten abzüglich berücksichtigt werden. Es sei zwar richtig, daß
ihre Mutter sich anläßlich einer von den Eheleuten mit der F. geführten Unterredung
damit einverstanden erklärt habe, daß der Beklagte die ehelichen Schulden tilgen solle
und sie so lange auf Unterhaltszahlungen für sie, die Kläger, verzichten werde. Die F.
habe aber darauf hingewiesen, daß diese Vereinbarung nur vorbehaltlich einer
zukünftigen gerichtlichen Entscheidung über die Verpflichtung zur Zahlung von
Kindesunterhalt wirksam sein könne. Abgesehen davon bräuchten sie sich eine
derartige Absprache aus Rechtsgründen nicht entgegenhalten zu lassen. Schließlich
sei das vom Beklagten angegebene Einkommen ihrer Mutter maßlos übersetzt. Da er
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seit der Trennung keinen Unterhalt mehr gezahlt habe, habe ihre Mutter notgedrungen
bei dem Q. Kredite in Anspruch genommen, die sie - im Wege der Gehaltseinbehaltung -
mit monatlich 2oo,-- DM tilgen müsse. Unter Berücksichtigung dieses Abzuges würden
ihr monatlich 937,18 DM ausgezahlt. Zusätzlich erhalte sie monatlich 600,-- DM
Kindergeld und 238,-- DM Wohngeld. Von Herrn O. bekomme sie nichts.
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Der Senat hat die Mutter der Kläger und den Beklagten in der mündlichen Verhandlung
angehört.
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Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom
8. Dezember 1981 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie der zu den Akten überreichten
Urkunden ergänzend Bezug genommen.
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Das alles ist Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Berufung (§§ 511, 511a, 516, 518, 519 ZPO hat in sachlicher Hinsicht nur
teilweise Erfolg, während sie im übrigen nicht gerechtfertigt ist.
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Der Beklagte ist den Klägern als seinen ehelichen, minderjährigen und unverheirateten
Kindern im jetzt ausgeurteilten Umfange gemäß den §§ 1601, 1602, 1603, 1610, 1612
BGB kraft Gesetzes zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet.
31
Die Kläger haben unstreitig weder eigenes Einkommen noch Vermögen, sind demnach
uneingeschränkt bedürftig und anspruchsberechtigt i.S.d. § 1602 BGB.
32
Von entscheidender Bedeutung für das Schicksal der Berufung ist die Frage, ob die für
die Zuerkennung von Unterhalt gemäß § 1603 BGB weiterhin erforderliche
Leistungsfähigkeit des Beklagten ungeachtet der Tatsache, daß unstreitig allein er die
sämtlich ehebedingten Schulden in einer monatlichen Gesamtgrößenordnung von rund
903,-- DM fortlaufend tilgt, zu bejahen ist, oder ob er sich gegenüber den Klägern mit
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Erfolg auf die - volle - Schuldentilgung und seine alsdann nahezu völlige
Leistungsunfähigkeit berufen kann. Der Senat beantwortet diese Frage dahin, daß die
Leistungsfähigkeit des Beklagten im ausgeurteilten Umfange zu bejahen ist. Die
Kreditverpflichtungen und ihre fortlaufende Tilgung können nicht im vollen Umfange
abzüglich berücksichtigt werden. Hierzu nötigen im einzelnen folgende Erwägungen:
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Der Beklagte ist bei Berücksichtigung der Kredittilgungspflichten als sonstiger
Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen
Unterhalts Unterhalt zu gewähren. Wer sich in dieser Lage befindet, ist grundsätzlich
nicht
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Unterhaltspflichtig; § 1603 Abs. 1 BGB. Das gilt indessen nicht bei gesetzlichen
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ehelichen, minderjährigen, unverheirateten
Kindern. Alsdann muß der Unterhaltsschuldner gemäß § 1603 Abs. 2 BGB alle
verfügbaren Mittel zu seinem und der Kinder Unterhalte gleichmäßig verwenden.
Angesichts dieser im vorliegenden Rechtsstreit einschlägigen, gesteigerten
gesetzlichen Unterhaltspflicht kann dem Beklagten von seinem Einkommen nur
dasjenige belassen werden, was zur Deckung seines eigenen notwendigen
Selbstbehalts (sog. Existenzminimum) und zur Tilgung von Schulden in einem
angesichts der gesetzlichen Unterhaltsansprüche der Kläger berücksichtigungsfähigen
Umfange benötigt wird.
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Der notwendige Selbstbehalt des Beklagten als berufstätigem Unterhaltsschuldner ist
bis einschließlich 31. Dezember 1981 mit monatlich 800,-- DM und für die Folgezeit ab
1. Januar 1982 mit monatlich 900,-- DM anzusetzen (vgl. Anm. 4 zur Düsseldorfer
Tabelle über den Kindesunterhalt nach ihrem Stande vom 1. Januar 1980 und Anm. 5
derselben Tabelle nach ihrem Stande vom 1. Januar 1982, FamRZ 1980, 20; 1981,
1207; Ziffer 20.1. der Kölner Unterhaltsrichtlinien nach ihrem Stande vom 1. Januar
1980, FamRZ 1980, 649 und Ziffer 21.1.1. der Kölner Unterhaltsrichtlinien nach ihrem
Stande vom 1. Januar 1982). Bei diesen Selbstbehaltssätzen handelt es sich um
Pauschalbeträge, deren Überschreitung dann nur gerechtfertigt ist, wenn ein gem. §
1603 Abs. 2 BGB in gesteigertem Umfange pflichtiger Unterhaltsschuldner im jeweils zu
entscheidendem Streitfalle mit höheren, unvermeidbaren Miet- und/oder
Mietnebenkosten als den in den Pauschalbeträgen zur Deckung dieser Kosten
enthaltenen Anteilen belastet ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die vom Senat in
ständiger Rechtsprechung angewendeten Kölner Unterhaltsrichtlinien gehen bis
einschließlich 31. Dezember 1981 von pauschal bemessenen Miet- und
Mietnebenkosten in monatlicher Höhe von insgesamt 300,-- DM - 200,-- DM Miete +
100,-- DM Mietnebenkosten - aus, während ab 1. Januar 1982 monatlich insgesamt
330,-- DM - 220,-- DM Miete + 110,-- DM Mietnebenkosten - angesetzt werden. Der
Beklagte hat gemäß den aus den von ihm vorgelegten Gehaltsbescheinigungen
ersichtlichen Abzügen und seinen ergänzenden Angaben in der mündlichen
Verhandlung vom 8. Dezember 1981 für Miete und Mietnebenkosten bis einschließlich
Februar 1982 monatlich insgesamt 296,-- DM und ab 1. März 1982 monatlich insgesamt
319,-- DM, also jeweils
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nicht mehr als die pauschal bemessenen Anteile zu zahlen.
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Desweiteren sind von seinem Nettoeinkommen als sog. berufsbedingte Aufwendungen
vorweg die Fahrtkosten in monatlicher Höhe von 50,-- DM und der Gewerkschaftsbeitrag
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in monatlicher Höhe von 20,-- DM abzusetzen (vgl. zur Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten
Ziffer 18.0. der Kölner Unterhaltsrichtlinien nach ihrem Stande vom 1. Januar 1980 und
Ziffer 19.0. der Kölner Unterhaltsrichtlinien nach ihrem Stande vom 1. Januar 1982
sowie wegen der Berücksichtigungsfähigkeit des Gewerkschaftsbeitrages
Kalthoener/Haase - Becher/Büttner, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 2.
AufI., Rz. 423 m.N.).
Die Tilgung der Schulden kann aber gegenüber den gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
der Kläger nicht in ihrer effektiven, zwischen den Parteien unstreitigen Höhe vorweg
abzüglich berücksichtigt werden. Während des Zusammenlebens der Eheleute
einverständlich eingegangene Schuldverpflichtungen - sog. eheliche Verbindlichkeiten -
sind zwar unter der Voraussetzung ihrer fortlaufenden Tilgung in angemessenen Raten
nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich in der Weise zu
berücksichtigen, daß vor der Errechnung der gesetzlichen Unterhaltsansprüche ein
entsprechender Abzug vom Nettoeinkommen des Pflichtigen gemacht wird (vgl.
Senatsurteil vom 8. Mai 1980 - 21 UF 202/79 - mit zahlreichen Nachweisen). Daß es
sich im vorliegenden Fall um derartige eheliche Schulden handelt, ist unstreitig. Keinen
Bedenken begegnet auch die erforderliche Angemessenheit der Tilgung soweit es
dabei zunächst um die Tilgungszeiträume als solche geht: Soweit Bankdarlehen
abzutragen sind, erstrecken sich die Tilgungszeiträume jeweils auf mehrere Jahre; das
Finanzamt hat monatliche Raten von 50,-- DM bewilligt, und die
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gegenüber der D. GmbH in verhältnismäßig geringfügiger Größenordnung bestehenden
Darlehensrückzahlungsverpflichtungen werden ebenfalls in angemessener Weise - 14
bzw. 15 Monatsraten - abgetragen. Indessen können Schulden gleich welcher Art nach
der Rechtsprechung des Senats, von der abzuweichen der hier zu entscheidende Fall
keine Veranlassung bietet, nur insoweit einkommensmindernd berücksichtigt werden,
als dadurch der notwendige Mindestunterhalt des gesetzlichen Unterhaltsgläubigers
nicht beeinträchtigt wird. Diesen Grundsatz hat der Senat bezüglich der gesetzlichen
Unterhaltsansprüche eines getrennt lebenden Ehegatten
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aufgestellt (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1981 - 21 UF 268/80 -) und für den hier
maßgeblichen Fall der mit diesem Unterhaltsanspruch gleichrangigen
Unterhaltsansprüche minderjähriger unverheirateter ehelicher Kinder -- § 1609 Abs. 2
Satz 1 erster Halbsatz BGB - gilt nichts anderes. Das folgt aus dem Vorrang, den der
Gesetzgeber gemäß den §§ 850 c, 850 d ZPO den Unterhaltsgläubigern gegenüber
anderen Gläubigern, und zwar anerkanntermaßen auch zum Schutze der Allgemeinheit,
eingeräumt hat. Der für die Zwangsvollstreckung geltende Grundsatz, daß dem
Schuldner gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubigern jedenfalls der notwendige
Lebensunterhalt für seine eigene Person und seine Familie zu belassen ist, kann bei
der Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines mit gegenüber den Unterhaltsansprüchen
nachrangigen Verbindlichkeiten überlasteten gesetzlichen Unterhaltsschuldners, wie
das hier eindeutig der Fall ist, ebensowenig im Erkenntnisverfahren vernachlässigt
werden, weil ansonsten der bevorrechtigte gesetzliche Unterhaltsgläubiger zur
Sicherung seines notwendigen Lebensbedarfes auf Kosten der Allgemeinheit
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müßte, nur damit der Unterhaltsschuldner seine
übrigen, nicht bevorrechtigten Gläubiger befriedigen kann. Übersteigen wie im
vorliegenden Falle die sonstigen Verbindlichkeiten eines Unterhaltsschuldners die
Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung des notwendigen Unterhalts für ihn und seine
Unterhaltsgläubiger, so können die sonstigen Verbindlichkeitenvielmehr nur bis zur
Höhe der sich aus der Anlage zu § 850 c ZPO ergebenden pfändbaren Beträge vorweg
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abzüglich berücksichtigt werden.
Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe in seiner vom Beklagten zur Rechtfertigung der
Berufung angeführten Entscheidung (FamRZ 1981, 548 ff.) den gegenteiligen
Standpunkt vertreten hat, vermag der Senat sich dieser Auffassung nicht anzuschließen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dem
auf Zahlung von Unterhalt in Anspruch genommenen Schuldner müsse die Möglichkeit
zur Erfüllung seiner auch gegenüber nicht bevorrechtigten Gläubiger bestehenden
Schulden belassen werden. Der Vorrang gern. § 850 d ZPO habe nicht zur Folge, daß
eine Schuld an einen Dritten bei der Beurteilung eines Unterhaltsanspruches überhaupt
nicht zu berücksichtigen sei. Anderenfalls würde man von einem
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Unterhaltsschuldner verlangen, Schulden gegen (derartige) Dritte nicht zu erfüllen. Dies
hätte zur Folge, daß die Schuld bestehen bleibe, sich durch Zinsen und Kosten laufend
vergrößere, und die Zukunft des Schuldners belasten werde. Der nicht zum Zuge
kommende Gläubiger könne sich einen Titel verschaffen, aus dem er dreißig Jahre lang
vollstrecken könne. Es gehe nicht an, dem Unterhaltsschuldner eine derartige Belastung
aufzubürden. Der ihm nach Abzug der Unterhalts zahlungen verbleibende Teil seiner
Einkünfte und seine zukünftigen Einkünfte würden dann zusätzlich mit der Schuld
gegenüber dem Dritten belastet und er stehe in einem solchen Falle vor der Frage, ob er
sich, um seiner Verpflichtung gegenüber dem Dritten nachzukommen, zusätzlich
einschränken und den Dritten von den ihm verbleibenden Mitteln befriedigen oder seine
Zukunft mit fortdauernden Schulden belasten solle.
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Mit diesen Ausführungen sind indessen im wesentlichen nur die Folgen aufgezeigt
worden, die auf den gesetzlichen Unterhaltsschuldner aufgrund seiner übermäßigen
Belastung mit anderen, nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten zukommen können.
Weshalb dies aber das vom Oberlandesgericht Karlsruhe zu Lasten der bevorrechtigten
Unterhaltsgläubiger gefundene Ergebnis rechtfertigen soll, vermag der Senat nicht
nachzuvollziehen. Zum einen kann nicht angenommen werden, daß die eindeutige
Bevorrechtigung, die den Ansprüchen gesetzlicher Unterhaltsgläubiger gemäß den §§
850 c ff ZPO in der Zwangsvollstreckung zuteil wird, ohne damit in Einklang stehende
Auswirkungen auf das materiell-rechtliche Verhältnis zwischen gesetzlichem
Unterhaltsgläubiger und gesetzlichem Unterhaltsschuldner einerseits und nicht
bevorrechtigten Drittgläubigern andererseits bleiben sollte. Beides ergänzt sich vielmehr
zu einer Einheit nach dem Prizip von Voraussetzung und Folge: Gerade weil die
Ansprüche gesetzlicher Unterhaltsgläubiger im Verhältnis zu den Ansprüchen anderer
Gläubiger vorrangig und demnach auch und gerade vom Schuldner mit Vorrang
gegenüber seinen sonstigen Verpflichtungen zu erfüllen sind, zieht das Gesetz daraus
im Bereich der Zwangsvollstreckung, wo es um die Durchsetzbarkeit der Forderungen
mehrerer, einander ungleichrangiger Gläubiger geht, die notwendigen Konsequenzen;
das eine steht mit dem anderen in untrennbarer Wechselwirkung: Die
Pfändungsbeschränkungen des § 850 c ZPO sollen dem Schuldner die notwendige
Existenzgrundlage für ihn selbst und ebenso für seine unterhaltsberechtigten
Familienangehörigen sichern und erhalten, wobei das Gesetz, um dieses Ziel zu
erreichen, bestimmte, nach der Anzahl der Unterhaltsgläubiger tabellarisch gestaffelte
Mindestbeträge jedweder Pfändbarkeit und damit jeder Beschlagnahme und
Verwertbarkeit durch nichtbevorrechtigte Drittgläubiger entzieht. Dieses, für den Bereich
der Zwangsvollstreckung eindeutig zum Ausdruck gelangte Anliegen des Gesetzgebers
würde nach Ansicht des Senats gewissermaßen in sein Gegenteil verkehrt, wenn auf
der materiell-rechtlichen Ebene, also bei der Prüfung der Frage, in welchem Umfange
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Unterhaltsansprüche auszuurteilen sind, von den Einkünften des Unterhaltsschuldners
seine nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten voll abgezogen und dadurch dem
bevorrechtigten Unterhaltsgläubiger der Mindestunterhalt entzogen würde, was für ihn
notwendigerweise die Inanspruchnahme öffentlicher Hilfeleistungen im Gewande der
Sozialhilfe zur Folge hätte. Desweiteren können bei der Entscheidung der Frage, in
welchem Umfange nicht bevorrechtigte Schulden gegenüber gesetzlichen
Unterhaltsansprüchen vorweg abzüglich zu berücksichtigen sind, nicht etwa nur die den
Unterhaltsschuldner im Falle der nur teilweisen Abzugsfähigkeit derartiger
Verbindlichkeiten gegebenenfalls treffenden, vom Oberlandesgericht Karlsruhe näher
aufgezeigten Konsequenzen bedacht werden, sondern es muß vornehmlich auch.
danach gefragt werden, ob ein gesetzlicher Unterhaltsschuldner sich in einem derart
hohen Maße verschulden darf, daß er sich dadurch außerstande setzt, den notwendigen
Mindestbedarf seiner Unterhaltsgläubiger zu decken. Daß er dazu nicht berechtigt ist,
bedarf keiner weiteren Begründung (vgl. Kalthoener/Haase - Becher/Büttner, a.a.O., Rd.
447 m.w.N.). Tut er es dennoch, kann er die allein daraus herrührende Folge seiner
Leistungsunfähigkeit dem gesetzlichen unterhaltsgläubiger nicht entgegenhalten.
Endlich muß bei der Beurteilung dessen, in welchem Umfange nicht bevorrechtigte
Gläubigerforderungen vorweg abzüglich berücksichtigt werden können, auch danach
gefragt werden, wie sich der Unterhaltsschuldner verständigerweise bei Fortdauer der
ehelichen Lebensgemeinschaft verhaIten haben würde (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober
1981 - IV b ZR 598/80 -). Der Senat beantwortet diese Frage dahin, daß der Beklagte im
gedachten Falle der Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der
gesetzlichen Vertreter in der Klägerin aus den ihm verfügbaren Einkünften zum
wenigstens den notwendigen Mindestunterhalt seiner Familie und damit auch der
Kläger sichergestellt und seine nicht bevorrechtigten Gläubiger auf diese unerläßliche,
für jeden von ihnen materiell-rechtlich und vollstreckungs-rechtlich unangreifbare
Notwendigkeit verwiesen haben würde. So muß sich der Beklagte auch verhalten,
nachdem die Kläger durch die Trennung der Eltern in
eine Notlage geraten sind und die bisherige gemeinsame Finanzierung des Haushalts
unmöglich geworden ist. Dabei widerspricht es durchaus nicht jeglicher
Lebenserfahrung, daß ein hinreichend verständiger Gläubiger diesen Konsequenzen
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freiwillig Rechnung tragen und sich, nicht zuletzt auch zwecks Vermeidung weiterer,
oftmals nicht oder nur schwer betreibbarer Kosten ohne Inanspruchnahme des Gerichts
von vorneherein mit Entrichtung von Ratenzahlungen in Höhe pfändbarer Beträge
begnügen wird.
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Da der den Klägern zugesprochene Unterhalt den Mindestunterhalt - Eingruppierung
des Beklagten in die erste Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle nach
ihrem in Klagezeitraum jeweils geltenden Stande abzüglich hälftiges anteiliges
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Kindergeld
-,
alledem keine Veranlassung, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen
(ebenso im Ergebnis: OLG Schleswig, DAVorm 1978, 203; Palandt-Diederichsen, BGB,
40. AufI., § 1603 Anm. 3 b; Wenz in Göppinger, Unterhaltsrecht, 4. AufI., Rd. 1160).
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Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist die Leistungsfähigkeit des Beklagten wie
folgt zu beurteilen:
50
Der Beklagte hat ausweislieh der von ihm im Termin zur mündlichen Verhandlung vom
51
8. Dezember 1981 zu den Akten überreichten Verdienstbescheinigung seiner
Arbeitgeberin innerhalb des Teilzeitraums von Januar bis einschließlich Oktober 1981
ein Gesamt-Bruttoeinkommen von 29.854,62 DM erzielt.
Die gesetzlichen Abzüge machen folgende Beträge aus:
52
Lohnsteuer 5.858,60 DM
53
Kirchensteuer 214,26 DM
54
Arbeitnehmeranteil –Krankenkassenbeitrag 1.494,89 DM
55
Arbeitnehmeranteil – gesetzliche
56
Rentenversicherung 2.761,56 DM
57
Arbeitnehmeranteil - gesetzliche
58
Arbeitslosenversicherung 447,82 DM
59
Summe der Abzüge: 10.777,13 DM
60
Gesamt-Nettoeinkommen 19.077,49 DM
61
durchschnittliches monatliches
62
Nettoeinkommen: rund 1.900,-- DM.
63
Zuzusetzen ist die anteilige (1/12) jährliche Sonderzuwendung in Höhe von insgesamt
1.912,60 DM
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- vgl. die vom Beklagten überreichte Gehaltsabrechnung
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"13/81" - = rund 160,-- DM
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monatlich, so daß sich sein monatliches
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Nettoeinkommen auf rund 2.060,-- DM
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beläuft.
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In Wirklichkeit ist sein Nettoeinkommen noch etwas höher, weil er gern. § 33 a EStG
aufgrund des für die Kläger zu zahlenden Unterhalts einen Steuerfreibetrag von jährlich
1.800,-- DM (3 x 600,-- DM) in Anspruch nehmen kann.
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In Ermangelung abweichender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, daß er auch im
Jahre 1982 über ein gleichhohes durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen
verfügen wird.
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Da er drei Gläubigern - Kläger zu 1) bis 3) - kraft Gesetzes unterhaltspflichtig ist, sind
von seinem Einkommen gemäß der Tabelle - Anlage zu § 850 c ZPO - monatlich 263,10
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DM für nicht bevorrechtigte Gläubiger pfändbar und nur diese Beträge sind gegenüber
dem den Klägern zugesprochenen Mindestunterhalt - Tabellensätze gemäß der ersten
Einkommensgruppe der Düsseldorfer Unterhaltstabelle nach ihrem jeweils
maßgeblichen Stande abzüglich hälftigen anteiligen Kindergeldes -
berücksichtigungsfähig.
Demnach hat der Beklagte als Tabellensatz zu zahlen:
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a) für die Kläger zu 1) und 2) jeweils
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aa) vom 1. März 1981 bis 31. Dezember 1981
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monatlich 228,-- DM
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bb) ab 1. Januar 1982 monatlich 251,-- DM
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b) für die Klägerin zu 3)
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aa) vom 1. März 1981 bis 31. Dezember 1981
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monatlich 188,-- DM
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bb) ab 1. Januar 1982 monatlich 207,-- DM
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Von diesen Beträgen ist die Hälfte des auf die Kläger anteilig entfallenden gesetzlichen
Kindergeldes abzuziehen. Da aus einer früheren, geschiedenen Ehe ihrer gesetzlichen
Vertreter in ein ihnen gegenüber älteres Kind hervorgegangen ist, für das ebenfalls
Kindergeld gezahlt wird, wirkt sich das Vorhandensein jenes Kindes bezüglich des für
die Kläger gezahlten Kindergeldes erhöhend aus: die Kläger gelten insoweit als zweites
bis viertes Kind. Ausgehend von den Rechtsgrundsätzen, die der Bundesgerichtshof zur
Problematik des sog. Zählkind-Vorteils entwickelt hat (vgl. BGH in FamRZ 1981, 26 ff.;
FamRZ 1981, 650 ff.), ist der Senat der Ansicht, daß zugunsten des Beklagten von den
vorstehend angeführten Tabellensätzen die Hälfte des anteilig auf die Kläger
entfallenden, erhöhten Kindergeldes abzusetzen ist. Kindergeld ist dazu bestimmt, die
Unterhaltslast sowohl des sorgerechtigten, persönlich
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betreuenden als auch des barunterhaltspflichtigen Elternteils gleichermaßen zu
erleichtern. Im Hinblick auf diesen mit der Regelung des Bundeskindergeldgesetzes -
BKGG – verfolgten Zweck kann nur das für gemeinsame Kinder an den vorrangig
Berechtigten gezahlte Kindergeld (§ 3 I BKGG) zwischen den Eltern als gesetzlichen
Unterhaltsschuldnern ausgeglichen werden. Daraus ergeben sich zwei in den
Wirkungen unterschiedliche, vom Grundsatz her jedoch miteinander übereinstimmende
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Folgen: Soweit einem Elternteil wegen eines nichtgemeinsamen Kindes für dieses Kind
ein sog. Zählkind-Vorteil erwächst, ist dieser Vorteil dem Kindergeld für gemeinsame
eheliche Kinder nicht zuzusetzen, während im umgekehrten, hier einschlägigen
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Falle, daß sich das für Kinder gezahlte Kindergeld wegen eines nichtgemeinsamen
indes eines Elternteils erhöht, zugunsten beider Eltern eine gleichmäßige
Berücksichtigung dieses Vorteils zu erfolgen hat. Der Senat vermag insofern nicht den
Hammer Unterhaltsrichtlinien (Ziffer 15 abgedruckt in Heft 12 FamRZ 1981, 1212) zu
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folgen, daß in einem Fall wie dem vorliegenden von dem fiktiven Kindergeldbetrag
auszugehen se~, der ohne Berücksichtigung des ältesten Kindes der Mutter der Kläger
(Zählkind) zu zahlen wäre. Diese Auffassung würde nämlich zur Folge haben, daß der
gesamte Zählkindervorteil allein der Mutter der Kinder verbliebe, denn auch bei einem
Unterhaltsanspruch des Zählkindes könnte er nicht berücksichtigt werden. Damit würde
aber der Zweck des Kindergeldes, beiden Elternteilen die Unterhaltspflicht zu
erleichtern, übergangen (vgl. hierzu BGH aaO sowie auch schon FamRZ 1978, 178).
Für das nichtgemeinsame Kind wird als ältestes Kind Kindergeld in monatlicher Höhe
von 50,-- DM gezahlt. Die Kläger zu 1) bis 3) rechnen als zweites bis viertes Kind.
Folglich wird für sie ab 1. Februar 1981 ein monatliches Kindergeld in Höhe von
insgesamt 600,-- DM (120,-DM + 240,-- DM + 240,-- DM) gezahlt, so daß von den vom
Beklagten für jeden der Kläger zur Zahlung geschuldeten Tabellensätzen anteilig ein
Drittel der Hälfte des gesamten Kindergeldes = pro Kläger je 100,-- DM - abzusetzen ist.
Demnach schuldet der Beklagte den Klägern zu 1) und 2) bis einschließlich 31.
Dezember 1981 monatlich jeweils 128,-- DM und ab 1. Januar 1982 monatlich jeweils
151, -- Dr-1, während er für die Klägerin zu 3) monatlich 88,-- DM bzw. (ab 1. Januar
1982) monatlich 107,-- DM zu zahlen hat. Folglich ist seiner Berufung nur bis
einschließlich 31. Dezember 1981teilweise sachlicher Erfolg beschieden, während es
für die Zeit ab 1. Januar 1982 gemäß dem Verbot der SchlechtersteIlung des
Berufungsführers (§ 536 ZPO) bei den Beträgen verbleiben muß, zu denen er gemäß
dem angefochtenen Urteil verurteilt worden ist, nämlich jeweils' 145,-- DM monatlich für
die Kläger zu 1) und 2) und 104,-- DM monatlich für die Klägerin zu 3).
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Soweit ab 1.1.19.82 durch den Gesetzgeber das Kindergeld gemindert würde, wirkt sich
dies bei den gestellten Anträgen der Kläger ebenfalls nicht aus.
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Geht man von einem bereinigten durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen des
Beklagten von rund 1.990,~- DM (2.060,-DM ./. 70,-- DM Fahrtkosten und
Gewerkschaftsbeitrag) aus, so verbleiben ihm nach Abzug seines Selbstbehalts und
des den Klägern zugesprochenen Unterhalts bis einschließlich 31. Dezember 1981
monatlich jeweils 846,- DM und für die Folgezeit ab 1. Januar 1982 monatlich jeweils
696,- DM, so daß er in der Lage gewesen wäre, zur Tilgung der nicht bevorrechtigten
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Forderungen jedenfalls erheblich mehr als die für diese Gläubiger pfändbaren Beträge
aufzuwenden. Die von ihm in Teilzeiträumen tatsächlich erbrachten höheren
Tilgungsleistungen können, wie ausgeführt, aus Rechtsgründen nicht berücksichtigt
werden.
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Aus seiner mit der gesetzlichen Vertreterin der Kläger geschlossenen Vereinbarung
kann der Beklagte gegenüber den Klägern nichts herleiten. Sofern hierdurch auf die
Geltendmachung ihrer zukünftigen gesetzlichen Unterhaltsansprüche verzichtet worden
sein sollte, wäre ein derartiger Verzicht gern. § 1614 BGB nichtig. Unter
Zugrundelegung des Vorbringens beider Parteien läßt sich aber jene Vereinbarung
auch dahin interpretieren, daß ihre rechtlichen Wirkungen zunächst nur das
Innenverhältnis der Eltern der Kläger als gemeinsamer gesetzlicher Unterhaltsschuldner
nach Maßgabe des § 1606 Abs. 3 BGB betreffen sollten und zwar dergestalt, daß sich
die gesetzliche Vertreterin der Kläger aufgrund der Abmachung gegenüber dem
Beklagten dazu verpflichtet hat, fortan nicht nur den Betreuungsaufwand zu erbringen,
sondern zur Entlastung des Beklagten, solange er die gemeinsamen ehelichen
Schulden tilgen muß, auch den Barbedarf der Kläger von den Mitteln ihrer
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Erwerbseinkünfte zu decken. So gesehen handelt es sich bei der Vereinbarung um eine
typische Freistellungsvereinbarung, die zunächst auf die Pflichtenlage des Beklagten
als gesetzlichen Unterhaltsschuldners im Verhältnis zu und gegenüber den Klägern
keinen Einfluß hat. Sollte aber die gesetzliche Vertreterin der Kläger ab dem Beginn des
für die Urteilsfindung des Senats maßgeblichen Klage-Teilzeitraums - ab 1. März 1981 -
in Erfüllung jener Vereinbarung die Freistellung des Beklagten bewirkt, den Barbedarf
der Kläger monatlich fortlaufend mit den Mitteln ihrer Einkünfte gedeckt haben, dann
ließe sich daraus zugunsten des Beklagten der Einwand der Erfüllung seiner
gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen durch Drittleistungen, eben durch die in
Erfüllung
der Freistellungsvereinbarung geleisteten Zahlungen seiner Ehefrau herleiten; §§ 362,
267 BGB. Diesem, konstruktiv begründbaren und rechtlich zulässigen Einwand ist aber
nach Lage des Falles deshalb kein sachlicher Erfolg beschieden, weil die gesetzliche
Vertreterin der Kläger die Freistellungsvereinbarung während des hier maßgeblichen
Teilzeitraums ab 1. März 1981 gerade nicht erfüllt hat, der Beklagte vielmehr von den
durch sie. gesetzlich vertretenen Klägern bereits zuvor auf Zahlung von Unterhalt
verklagt und im übrigen bis einschließlich Februar 1981 für den Lebensbedarf der
Kläger Sozialhilfe in Anspruch genommen und geleistet worden ist,
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worauf der Beklagte bereits mit vorprozessualem anwaltlichen Aufforderungsschreiben
vom 7. August 1980 hingewiesen worden war.
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Schließlich kann der Beklagte auch nicht mit dem Einwand durchdringen, daß die
gesetzliche Vertreterin der Kläger zufolge ihrer ungleich besseren finanziellen
Verhältnisse statt seiner den den Klägern gebührenden notwendigen Barunterhalt
zahlen müsse. Sie erfüllt die ihr anteilig obliegende gesetzliche Unterhaltsverpflichtung
dadurch, daß allein sie den gesamten Versorgungs-, Beaufsichtigungs- und
Betreuungsaufwand zugunsten der minderjährigen Kläger leistet; § 1606 Abs. 3 Satz 2
BGB. Als alleinbetreuender Elternteil wäre sie - zusätzlich - barunterhaltspflichtig, wenn
ihr anrechnungspflichtiges Einkommen dasjenige des Beklagten erheblich übersteigen
würde (vgl. Ziffer 23.0. bzw. 24.0 der Kölner Unterhaltsrichtlinien nach ihrem Stande
vom 1. Januar 1980 bzw. vom 1. Januar 1982) oder sie gemäß § 1603 Abs.1 BGB
vorrangig haften würde. Das ist indessen nicht der Fall. Das Einkommen,
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das sie zufolge ihrer Tätigkeit bei der E. und zwar ausschließlich durch Nachtarbeit
erzielt, darf als Einkommen aus unzumutbarer Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht
berücksichtigt werden, soweit es um den hier allein maßgeblichen, vom Beklagten
aufzubringenden Mindestunterhalt der Kläger geht, der ihren gesamten, durch
Geldleistungen zu deckenden Bedarf ohnehin nicht sicherzustellen vermag. Unterstellt
man zugunsten des Beklagten als richtig, daß der jetzige Lebensgefährte seiner Ehefrau
- von den Klägern als unrichtig bestritten ~ einen fortlaufenden monatlichen
Unterhaltsbeitrag von 1.000,-- DM leistet, dann rechtfertigt auch dies nicht die
Verpflichtung der gesetzlichen Vertreter in der Kläger zur Beteiligung am baren
Kindesunterhalt im hier ausgeurteiltem Umfange. Denn ein Betrag von 1.000,-- DM, von
dem ein
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nicht unerheblicher Anteil auch den durch die Mitversorgung des Zeugen O. bedingten
Mehraufwand entfiele, würde bei weitem nicht ausreichen, um den angemessenen
Bedarf der gesetzlichen Vertreterin der Kläger, der bis einschließlich 31. Dezember
1981 mit monatlich 1.100,-- DM und ab 1. Januar 1982 mit monatlich 1.200,-- DM
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anzusetzen ist, sicherzustellen, und nur bei Erfüllung dieser Voraussetzung könnte ihre
finanzielle Mitbeteiligungspflicht überhaupt erwogen werden (vgl. Ziffer 24.0. bzw. 25.0.
der Kölner Unterhaltsrichtlinien nach ihrem Stande vom 1. Januar 1980 und vom 1.
Januar 1982). Nach alledem bedurfte es der Vernehmung des vom Beklagten
benannten Zeugen O. nicht.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.
10, 711 ZPO.
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Der Senat hat gema § 546 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 ZPO i.V.m.d. §§ 621 Abs. 1 Nr. 4,
621 d Abs. 1 ZPO die Revision zugelassen, weil die Rechtsfrage, bis zu welchem
Umfange die ratenweise Tilgung nicht bevorrechtigter Forderungen von Drittgläubigern,
deren voller Vorwegabzug zur Leistungsunfähigkeit des gern. § 1603 Abs. 2 BGB in
gesteigerten Umfange pflichtigen Unterhaltsschuldners führen würde, gegenüber
gesetzlichen Unterhaltsansprüchen berücksichtigt werden kann, von grundsätzlicher
Bedeutung ist und der Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung bedarf.
Gleiches gilt für die Kindergeldanrechnung bei einem Zählkind.
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Streitwert für die Berufungsinstanz: 4.728,-- DM
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(145,-- DM + 145,-- DM + 104,-- DM = x 12) gern. § 17 Abs. 1 GKG.
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