Urteil des OLG Köln vom 16.04.2009

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Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 40/09
Datum:
16.04.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 40/09
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 34 T 299/08
Schlagworte:
Außerordentliche Beschwerde
Normen:
GG Art. 20 Abs. 3; HGB § 335
Leitsätze:
Gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts im
Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB findet auch keine
"außerordentliche Beschwerde" statt.
Tenor:
Die als - außerordentliche Beschwerde - und - sofortige Beschwerde -
bezeichnete weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 26. März
2009 gegen den Beschluß der 9. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Bonn vom 20. März 2009 - 34 T 299/08 - wird als
unzulässig verworfen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht Bonn hat im Verfahren nach § 335 Abs. 5 HGB entschieden.
Über die von der Beteiligten zu 1) mit der Eingabe vom 26. März 2009
eingelegte, in dieser Eingabe als "außerordentliche Beschwerde" und "sofortige
Beschwerde" bezeichnete weitere Beschwerde gegen den Beschluß des
Landgerichts vom 20. März 2009 hat deshalb das diesem Landgericht im
Instanzenzug der Freiwilligen Gerichtsbarkeit übergeordnete Oberlandesgericht
Köln zu befinden (vgl. Senat, Beschluß vom 17. November 2008 - 2 Wx 48/08 -;
im Internet veröffentlicht in NRWE [www.justiz.nrw.de]).
2
Die weitere Beschwerde ist nicht statthaft. Vielmehr schließt das Gesetz ein
weiteres Rechtsmittel gegen einen in einem Ordnungsgeldverfahren nach § 335
HGB ergangenen Beschluß des Landgerichts ausdrücklich aus, § 335 Abs. 5
Satz 4 HGB. Darauf hat schon das Landgericht zutreffend hingewiesen. Daher
ist es dem Senat verwehrt, auf die Sache selbst einzugehen. Gegen eine
Entscheidung des Landgerichts im Verfahren nach § 335 HGB ist auch keine
"außerordentliche Beschwerde" gegeben. Mit dem vom
Bundesverfassungsgericht betonten Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (vgl.
BVerfG – Plenum – NJW 2003, 1924 [1928 f.]) und der Bindung des Richters an
3
das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) wäre es nicht zu vereinbaren, ein im Gesetz
nicht vorgesehenes bzw. dort ausdrücklich ausgeschlossenes Rechtsmittel
zuzulassen. Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1) gegen den Beschluß vom
20. März 2009 muß deshalb als unzulässig verworfen werden. Der Senat weist
die Beschwerdeführerin zugleich vorsorglich darauf hin, daß auch gegen seine
vorliegende Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben ist.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, weil der Beschwerdeführerin kein
Beschwerdegegner gegenüber steht. Das Bundesamt für Justiz hat in dem
Verfahren nach § 335 HGB die Stellung der ersten Instanz (vgl. Senat, a.a.O.,
und Senat, FGPrax 2008, 216).
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Geschäftswert des Verfahrens vor dem Oberlandesgericht: EUR 2.500,--
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