Urteil des OLG Köln vom 15.11.1991

OLG Köln (kläger, beendigung des dienstverhältnisses, abfindung, vereinbarung, höhe, konzern, dienstverhältnis, gesellschaft, zahlung, bezug)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 46/91
Datum:
15.11.1991
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 46/91
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 358/90
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Januar 1991 verkündete
Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln 28 O 358/90 - wird auf
seine Kosten zurückge-wiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der
Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.200,00 DM
abzuwenden, sofern nicht die Be-klagten vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Beklagten kön-nen die
Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Groß-bank oder öffentlichen Sparkasse erbringen.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger trat am 1.4.1961 in die Dienste der G. ##blob##amp; Co
Organisationsgesellschaft mbH in K.. Im Jahre 1968 wurde er zum Geschäftsführer der
jetzigen Beklagten zu 2) und am 15.7.1976 zum Vorstandsmit-glied der G.-Konzern
Rheinische Verwaltungsgruppe AG, der Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten zu
1), berufen. Mit dieser Gesellschaft schloß der Kläger am 14.12.1976 einen
Pensionsvertrag, in dem festgelegt wurde, daß er bei seinem Ausscheiden aus den
Diensten der G.-Konzern-Gesellschaften, gleich aus welchen Gründen, ein Ruhegeld
erhalten solle. In § 7 dieses Pensionsvertrages heißt es u.a. wie folgt:
2
"Das Ruhegeld wird gezahlt:
3
a)
4
wenn und solange das jährliche Einkommen von Herrn K. aus einer im Sinne des Ein-
kommensteuerrechts unselbständigen Tätig-keit in einem Kalenderjahr das pensions-
fähige Gehalt unterschreitet ...
5
b)
6
spätestens jedoch in voller Höhe von dem Monat an, in dem Herr K. das 60. Lebens-jahr
vollendet hat."
7
Weiter heißt es in § 7 des Pensionsvertrages, daß die Zahlung des Ruhegeldes an den
8
Kläger in keinem Fall vor dem Zeitpunkt beginne, bis zu dem die dienstvertraglichen
Bezüge gezahlt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei den Gerichtsakten
befindliche Kopie Be-zug genommen (Bl. 1 - 5 AH).
9
Zum 2.11.1976 wurde der Kläger außerdem in den Vor-stand der früheren Beklagten zu
1) berufen. Am 13.7.1977 schloß diese Gesellschaft mit dem Kläger einen
Anstellungsvertrag. Sowohl in diesem Vertrag als auch in der Nachtragsvereinbarung
vom 17.5.1983 wurde klargestellt, daß die Pensionsansprüche des Klägers allein in
dem zwischen ihm und der jetzigen Beklagten zu 1) geschlossenen Pensionsvertrag
vom 14.12.1976 geregelt blieben.
10
Am 1.7.1983 übernahm der Kläger erneut die Ge-schäftsführung der jetzigen Beklagten
zu 2). Durch die zwischen diesen Parteien ebenfalls am 1.7.1983 getroffene
dienstvertragliche Vereinbarung übernahm die jetzige Beklagte zu 2) die Verpflichtung
aus dem Pensionsvertrag vom 14.12.1976 neben der jetzi-gen Beklagten zu 1) als
Gesamtschuldner. Der An-stellungsvertrag wurde zunächst für die Zeit bis zum
31.12.1986 geschlossen und sollte sich danach auf unbestimmte Zeit verlängern. Die
Kündigungs-frist betrug nach dem Vertrag 24 Monate, wobei nur zum Jahresende
gekündigt werden konnte und als frü-hester Kündigungstermin der 31.12.1986 bestimmt
wurde.
11
Ferner wurde am 1.7.1983 im Nachtrag Nr. 1 zum Pen-sionsvertrag vom 14.12.1976
zwischen der jetzigen Beklagten zu 1) und dem Kläger vereinbart:
12
"Als pensionsfähiges Gehalt gilt das mit Herrn K. als Geschäftsführer einer G.-Konzern-
Gesellschaft vereinbarte Jahres-bruttogehalt (ohne Rentabilitätsüber-
schußbeteiligung)."
13
Am 13.10.1986 wiederrief die Beklagte zu 2) die Be-stellung des Klägers als
Geschäftsführer und kün-digte das Dienstverhältnis zum 31.12.1986, obwohl bei
Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündi-gungsfrist das Dienstverhältnis erst zum
Ende des Jahres 1988 geendet hätte. Der Kläger wurde jedoch mit sofortiger Wirkung
von allen seinen Dienstver-pflichtungen unter Fortzahlung seiner Bezüge be-freit.
14
In der Folgezeit wurde mit dem Kläger mehrmals über eine vorzeitige Beendigung des
Dienstverhältnisses mit der Beklagten zu 2) vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist
Ende Dezember 1988 gegen Zahlung einer Abfindung verhandelt. Schließlich kam es
zum Abschluß einer "Vereinbarung" vom 11.12.1987, in der es u.a. wie folgt heißt:
15
"1.
16
... besteht zwischen den Vertragschlie-ßenden Einigkeit darüber, daß zum 31. De-
zember 1987 auch das Dienstverhältnis und somit auch der Dienstvertrag zwischen
Herrn K. und den beiden Gesellschaften mbH vorzeitig endet...
17
2.
18
Im Zusammenhang mit der ... Beendigung des Dienstverhältnisses erhält Herr K. im
Januar 1988 eine Abfindungszahlung nach folgender Abrechnung:
19
Bruttoabfindung 420,978,00 DM ...
20
Der sich somit ergebende Nettoabfindungs-betrag in Höhe von 338.177,00 DM wird per
Wertstellung 15. Januar 1988 auf das der Gesellschaft bekannt Gehaltskonto des Herrn
K. überwiesen.
21
3.
22
Die Ansprüche des Herrn K. aus dem beste-henden Pensionsvertrag bleiben unberührt
...
23
6.
24
... Ab sofort besteht keinerlei Dienst-verhältnis des Herrn K. mehr zu den Ge-sellschaften
des G.-Konzern."
25
In der zusätzlich getroffenen "Ausscheidungsverein-barung" vom 11.12.1987 ist unter
Ziffer 1. folgen-des geregelt:
26
"Ab sofort bis zur Aufnahme einer ander-weitigen Erwerbstätigkeit, längstens je-doch bis
zum 31. Dezember 1988 dürfen Sie weder unmittelbar noch mittelbar ... kei-ne bislang
für den G.-Konzern ausge-übte entsprechende Tätigkeit innerhalb der
Versicherungswirtschaft ausüben, es sei denn für den G.-Konzern ... Der Vorstand
unserer Gesellschaft wird einer vorzeitigen Befreiung von diesem Wettbe-werbsverbot
auf Ihren Wunsch zustimmen, wenn sie vor dem 31. Dezember 1988 eine neue
anderweitige Erwerbstätigkeit einge-hen wollen. Für jeden Monat, in dem Sie bis zum
31. Dezember 1988 einer anderwei-tigen Beschäftigung nachgehen, sind Sie
verpflichtet, an uns einen Betrag in Höhe von 1/12 des Bruttoabfindungsbetrages von
420.978,00 DM unverzüglich zurückzuzahlen ... Um diesen sofort fälligen Rückzah-
lungsanspruch unserer Gesellschaft abzu-sichern, erklären Sie sich damit einver-
standen, daß der fällige Rückzahlungsbe-trag mit Ihren Pensionsansprüchen ver-
rechnet werden kann ..."
27
Im übrigen wird wegen des Inhalts der "Vereinba-rung" und der
"Ausscheidungsvereinbarung" vom 11.12.1987 auf die bei den Gerichtsakten befindli-
chen Kopien (Blatt 8 - 13 AH) Bezug genommen.
28
Am 8.3.1988 teilte die Versorgungskasse des G. -Konzerns dem Kläger mit, daß seine
Pensionsan-sprüche aus dem Pensionsvertrag vom 14.12.1976 ab dem 1.1.1989
monatlich 15.500,00 DM betrügen. Das Jahr 1988 wurde dabei als Dienstjahr
berücksich-tigt. Unter dem 17.5.1988 teilte der Kläger der Vorsorgungskasse mit, daß er
Ansprüche aus der Ver-sorungsvereinbarung bereits für die Zeit ab dem 1.1.1988
besitze. Als die frühere Beklagte zu 1) dieser Auffassung entgegentrat, forderte der
Kläger mit Anwaltsschreiben vom 19.12.1988 den Vorstand der früheren Beklagten zu
1) auf, die rückständigen Pensionszahlungen für das Jahr 1988 bis zum 15.1.1989
nachzuzahlen. Da eine Zahlung nicht er-folgte, erhob der Kläger Klage in Höhe der
Pen-sionsbezüge für 1988 in Höhe von 183.000,00 DM.
29
Er hat die Ansicht vertreten, bereits für das Jahr 1988 stehe ihm Ruhegeld aus der
Pensionsvereinba-rung vom 14.12.1976 zu. Mit Ablauf des Jahres 1987 habe kein
30
Dienstverhältnis mehr zwischen ihm und den Beklagten bestanden; er habe auch ab
Januar 1988 keine Dienstbezüge mehr erhalten. Aus der "Vereinbarung" und der
"Ausscheidungsvereinbarung" vom 11.12.1987 ergebe sich eindeutig, daß er be-reits ab
1.1.1988 Pensionszahlungen habe erhalten sollen.
Mit Schriftsatz vom 16.1.1.1990 hat der Kläger sei-ne anfangs gegen die früheren
Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage gegen die frühere Beklagte zu 1)
zurückgenommen. Gleichzeitig hat er seine Klage gegen die zuvor an dem Rechtsstreit
nicht beteilig-te frühere Beklagte zu 3), jetzige Beklagte zu 2) erweitert. Das Landgericht
hat durch Beschluß vom 12.12.1990 die außergerichtlichen Kosten der frühe-ren
Beklagten zu 1) dem Kläger auferlegt (§ 269 Abs. 3 ZPO).
31
Der Kläger hat beantragt,
32
die früheren Beklagten zu 2) und 3), jet-zigen Beklagten zu 1) und 2), als Gesamt-
schuldner zu verurteilen, an ihn 183.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.6.1988 zu
zahlen.
33
Die jetzigen Beklagten zu 1) und 2) haben bean-tragt,
34
die Klage abzuweisen.
35
Sie haben die Auffassung vertreten, dem Kläger ständen für das Jahr 1988 noch keine
Pensionsan-sprüche zu, und haben in diesem Zusammenhang be-hauptet, zwischen
den Parteien habe Einvernehmen darüber bestanden, daß der Kläger
Pensionszahlungen erst ab Januar 1989 habe erhalten sollen.
36
Durch das angefochtene Urteil, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird, hat
das Landgericht die Klage abgewiesen.
37
Zur Begründung hat es ausgeführt, zwar werde in § 1 des Pensionsvertrages von 1976
bestimmt, daß das Ruhegeld grundsätzlich im Fall des Ausscheidens des Klägers aus
den Diensten der G.-Konzern-Ge-sellschaften zu zahlen sei, gleichgültig, aus wel-chen
Gründen der Kläger ausscheide. Auch sei in der "Vereinbarung" vom 11.12.1987
Einigkeit darüber erzielt worden, daß nach dem 31.12.1987 kein Dienstverhältnis mehr
zwischen dem Kläger und dem G.-Gesellschaften bestehe. Zudem sei in dieser
Vereinbarung auch noch festgelegt, daß die Ansprü-che des Klägers aus dem
Pensionsvertrag unberührt bleiben sollten.
38
Gleichwohl ergebe eine Auslegung der maßgeblichen Verträge, daß der Kläger für 1988
noch kein Ruhe-geld verlangen könne. Dies hat das Landgericht aus-führlich begründet.
Darauf wird Bezug genommen.
39
Gegen dieses ihm am 6.2.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger am 6.3.1991 Berufung
eingelegt, und hat diese am Montag, dem 8.4.1991, begründet.
40
Der Kläger verfolgt seine Ansprüche gegen die frü-heren Beklagten zu 2) und 3), die
jetzigen Beklag-ten zu 1) und 2), weiter und meint, aufgrund der Vereinbarung vom
11.12.1987 sei eindeutig, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien im
Dezember 1987 beendet worden sei. Entgegen der Ansicht des Landgerichts habe die
an den Kläger im Jahre 1988 gezahlte Abfindung mit dem Pensionsanspruch nichts zu
41
tun, was in Ziffer 3 der Vereinbarung vom 11.12.1987 ausdrücklich bestätigt werde. Den
Erwä-gungen des Landgerichts sei nicht zu entnehmen, wie Ziffer 3 dieser
Vereinbarung anders als seinem Wortlaut gemäß ausgelegt werden könne. Die Ausfüh-
rungen des Landgerichts erweckten den Eindruck, daß diese Vertragsbestimmung
einfach nicht angewandt worden sei. Deshalb stehe fest, daß die Zahlung der Abfindung
dem Pensionsanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden könne.
Drüber hinaus meint der Kläger, es sei nicht halt-bar, die Abfindung als kapitalisierte
Dienstbezüge des Klägers für das Jahr 1988 anzusehen. Denn es habe eben nach dem
Jahresende 1987 keinerlei Dienstverhältnis des Klägers mehr zu den G.-Gesellschaften
bestehen sollen. Vielmehr handele es sich bei der Abfindung um eine Entschädigung
für das vereinbarte Wettbewerbsverbot.
42
Ziffer 7 a) des Pensionsvertrages vom 14.12.1976 sei nicht anzuwenden, weil es sich
bei der Abfin-dung eben nicht um ein dienstvertragliches Einkom-men, sondern um eine
Wettbewerbsentschädigung han-dele.
43
Der Kläger beantragt,
44
das angefochtene Urteils abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu ver-
urteilen, an ihn 183.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 30.6.1988 zu zahlen.
45
Die Beklagten beantragten,
46
die Berufung zurückzuweisen,
47
und bitten, Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank oder öffentlichen Sparkasse lei-sten zu dürfen.
48
Sie treten der Berufungsbegründung des Klägers nach Maßgabe der
Berufungserwiderung vom 27.8.1991 ent-gegen.
49
Wegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
50
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
51
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers
konnte keinen Erfolg haben. Der Senat tritt dem überzeugend be-gründeten Urteil des
Landgerichts bei, das auch die Erwägungen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht
zu erschüttern vermögen.
52
Das Landgericht hat nicht übersehen, daß es in den vertraglichen Vereinbarungen der
Parteien Formulie-rungen gibt, die zunächst für den Kläger sprechen könnten, wie
eingangs der Entscheidungsgründe (Sei-te 6 des Urteils, Bl. 81 d.A.). ausgeführt wird.
Mit dem Landgericht ist aber der Senat der Meinung, daß es entscheidend darauf
ankommt, wie lange der Kläger dienstvertragliche Bezüge erhalten hat, und daß das
Ruhegeld erst nach Einstellung dieser Bezü-ge gezahlt werden sollte. Der Senat tritt
auch der Ansicht des Landgerichts bei, die Abfindung, die der Kläger 1988 erhalten hat,
als Kapitalisierung der Dienstbezüge für 1988 zu betrachten. Insoweit wird ausdrücklich
auf die zutreffenden und voll-ständigen Ausführungen des Landgerichts Bezug ge-
53
nommen.
Im Hinblick hierauf ist zur Berufungsbegründung noch folgendes auszuführen:
54
Wenn der Kläger vorträgt, die Zahlung der Abfindung habe mit seinem
Pensionsanspruch nichts zu tun, dann ist das durchaus zutreffend, weil der Pen-
sionsanspruch als solcher von der Abfindung nicht beeinträchtigt wird. Das sagt aber
noch nichts dar-über, mit welchem Datum die Pensionszahlung be-ginnt. Ziffer 3 der
Abfindungsvereinbarung vom 11.12.1987 sagt nichts anderes, wenn sie die An-sprüche
aus dem bestehenden Pensionsvertrag unbe-rührt läßt. Aus dieser Formulierung kann
nicht ent-nommen werden, daß nach Ansicht der Vertragspartei-en die
Pensionsberechtigung des Klägers bereits mit dem 1.1.1988 begonnen hat. Es wird
vielmehr nichts anderes ausgedrückt, als daß die vorzeitige Beendi-gung des
Vertragsverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten auf seine Pensionsberechtigung
keinen Einfluß hat. Davon, daß Ziffer 3 des Vertrages vom 11.12.1987 vom Landgericht
nicht angewandt worden sei, wie der Kläger in der Berufungsbegründung vor-trägt, kann
nicht gesprochen werden, vielmehr hat das Landgericht lediglich zu Recht gemeint, daß
sich aus dieser Bestimmung kein Nebeneinander von Abfindung und Pensionszahlung
ergebe (Seite 9 des Urteils, Bl. 84 d.A.). Die Berufungsbegründung tut letzlich nichts
anderes, als demgegenüber ihre ab-weichende Ansicht zu wiederholen, die indessen
ge-genüber den landgerichtlichen Urteilsgründen nicht überzeugen kann.
55
Als neuen rechtlichen Gesichtspunkt führt die Beru-fungsbegründung sodann ein, daß
es sich bei der Ab-findung in Wirklichkeit um eine Entschädigung für das
Wettbewerbsverbot handele, dem der Kläger gemäß dem von ihm ausdrücklich
gebilligten Begleitschrei-ben der Beklagten vom 11.12.1987 zur Vereinbarung vom
gleichen Tage ("Ausscheidungsvereinbarung") un-terworfen wurde. Auch dem vermag
der Senat nicht zu folgen.
56
Ernstlich wurde nämlich der Kläger keinem Wettbe-werbsverbot unterworfen, weil die
Beklagten sich bereit erklärten, ihn auf Wunsch vorzeitig von die-sem
Wettbewerbsverbot zu befreien. Für diesen Fall wurde ihm lediglich auferlegt, für jeden
Monat, in dem er im Jahre 1988 einer anderweitigen (Konkur-renz-) Beschäftigung
nachgehe, 1/12 des vereinbar-ten Abfindungsbetrages zurückzuzahlen. Gerade diese
Regelung spricht für die Ansicht des Landgerichts, daß es sich bei der Abfindung
tatsächlich um ein kapitalisiertes Gehalt gehandelt hat, das folge-richtig in dem Umfang
zurückzuzahlen war, in dem der noch von den Beklagten bezahlte Kläger im Jah-re
1988 einer anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachging. Wie wenn der Kläger noch für
die Beklagte tatsächlich tätig gewesen wäre, sollte er nicht ei-ner anderweitigen
bezahlten Tätigkeit gleichzeitig nachgehen dürfen. Im übrigen wußte der Kläger aus den
vorangegangenen Verhandlungen, in denen mehr-fach Entwürfe über die
Abfindungsvereinbarung aus-getauscht worden waren, genau, wie die Abfindung
berechnet war, nämlich anhand des jeweiligen Mo-natsgehaltes. Von einer
Entschädigung wegen des Wettbewerbsverbotes war nie die Rede, dies hat - wie
erwähnt - der Kläger vor dem Landgericht auch selbst nicht so vorgetragen.
57
Unter diesen Umständen hat das Landgericht zu Recht zusätzlich auch § 7 a) des
Pensionsvertrages ange-wendet. Die Berufungsbegründung räumt ein, daß zah-
lenmäßig der dort genannte Tatbestand wie vom Land-gericht angenommen vorliegt,
meint aber, die Be-stimmung sei nicht anwendbar, weil es sich eben um eine
Wettbewerbsentschädigung handele. Dies ist aber wie ausgeführt nicht so.
58
Da die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Kläger ihre Kosten gemäß § 97 Abs. 1 ZPO
zu tragen.
59
Das Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vor-läufig vollstreckbar.
60
Streitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 183.000,00 DM.
61