Urteil des OLG Köln vom 02.11.2010
OLG Köln (unerlaubte handlung, forderung, zeitpunkt, zpo, schuldner, schaden, kläger, gläubiger, sitz, gabe)
Oberlandesgericht Köln, 11 U 176/10
Datum:
02.11.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 176/10
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 12 O 179/10
Tenor:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 3 ZPO vorliegen.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zwar kann darin, dass der
Schuldner einen Anspruch bewusst zum Zwecke der Erreichung einer
Restschuldbefreiung verschwiegen hat ,eine unerlaubte Handlung i.S. des § 826 BGB
liegen, die eine eigenständige Schadensersatzforderung des Gläubigers begründet
(BGH NZI 2009, 66; ZInsO 2009, 52; LG Schwerin VersR 2007, 400 m. Anm. Sitz;
Vallender ZIP 2000, 1288, 1290; Pape/Uhlenbruck/Voigt-Salus, Insolvenzrecht, 2. Aufl.,
§ 41 Rdn. 61; Wenzel in: Kübler/Prütting, InsO, § 292 Rdn. 19). Wie das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, lässt sich jedoch der für einen solchen Anspruch erforderliche
Vorsatz der sittenwidrigen Schädigung (dazu auch Vallender a.a.O.) nicht feststellen.
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Für den Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 12.9.2003 fehlt jeglicher
vernünftige Anhalt für einen Schädigungsvorsatz des Beklagten Zu diesem Zeitpunkt
lagen sowohl die Titulierung der Forderung des Klägers als auch
Vollstreckungversuche schon mehrere Jahre zurück. Es ist daher nicht abwegig, dass
der Beklagte diese Forderung zu diesem Zeitpunkt vergessen hatte. Vor allem aber
konnte der Beklagte gar kein vernünftiges Interesse an der Verschweigung der
Forderung haben, da diese als einfache, nach § 302 InsO nicht ausgenommene
Forderung von der Restschuldbefreiung gemäß § 301 InsO umfasst worden wäre.
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Die Klage ist auch nicht begründet, soweit man auf den Zeitraum nach der Einleitung
erneuter Vollstreckungsmaßnahmen im Januar 2009 abstellt. Der Umstand, dass der
Beklagte weder die Gerichtsvollzieherin oder den Kläger auf das Insolvenzverfahren
hingewiesen noch den Treuhänder oder den Insolvenzverwalter über die Ansprüche
des Klägers informiert, sondern zunächst Raten gezahlt hat, weil er seine
Restschuldbefreiung nicht gefährden wollte, rechtfertigt die Annahme einer
Schädigungsabsicht des Beklagten nicht. Sein Einwand, er habe bei diesen
Vollstreckungsversuchen zunächst nicht daran gedacht, dass er in der
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Wohlverhaltensperiode gewesen sei, er habe "diese alte Forderung" einfach aus der
Welt schaffen wollen, ist nicht gänzlich von der Hand zu weisen. Im Übrigen kann der
Gläubiger im Wege des Schadensersatzes nur verlangen, so gestellt zu werden, als
wenn der Schuldner den Anspruch dem Insolvenzgericht angegeben hätte. Dann wäre
die Forderung – da kein Fall des § 302 InsO vorliegt - ebenfalls von der
Restschuldbefreiung erfasst worden, so dass insoweit kein Schaden entstanden ist (Sitz
a.a.O.). Der Schaden kann nur in den Beträgen liegen, die der Gläubiger bei einer
Anmeldung seiner Forderung nach Maßgabe des § 292 InsO erhalten hätte (Vallender
a.a.O.). Dass diese Beträge die vom Beklagten im Rahmen der Vollstreckung gezahlten
Raten von insgesamt 837,50 € (Schriftsatz des Klägers vom 24.6.2010, S. 2)
überschritten hätten, ist in Anbetracht der Gesamthöhe der angemeldeten
Insolvenzforderungen, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung unbestritten mit
rund 86.000,-- € beziffert hat, nicht ersichtlich. Jedenfalls lässt sich auch im Hinblick auf
die an den Kläger geleisteten Zahlungen nicht feststellen, dass der Beklagte ihn
bewusst und sittenwidrig geschädigt hätte.
II.
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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
von drei Wochen
dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224 Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn
der Gegner zustimmt oder erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die
Möglichkeit einer kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen
(Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).
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Köln, den 2.11.2010
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Oberlandesgericht, 11. Zivilsenat
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