Urteil des OLG Köln vom 15.01.2001

OLG Köln: befangenheit, akte, anmerkung, datum, meinung

Oberlandesgericht Köln, 27 WF 8/01
Datum:
15.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
27 WF 8/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Heinsberg, 7 F 528/97
Tenor:
Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 5. Januar 2001 gegen
die Richterin am Amtsgericht M. wird als unzulässig zurückgewiesen.
Gründe:
1
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers hat nach Schluss der mündlichen
Verhandlung vor dem Amtsgericht am 5. Januar 2001 erklärt: "Ich stelle einen
Befangenheitsantrag, den ich noch gesondert begründen werde" (Sitzungsprotokoll Bl.
97 GA). Eine Begründung ist bislang nicht zu den Akten gelangt.
2
Das gegen die Richterin gerichtete Ablehnungsgesuch ist unzulässig, weil kein
Ablehnungsgrund dargetan und glaubhaft gemacht ist. Aus § 44 Abs. 2 ZPO ergibt sich,
dass der Ablehnende konkrete Tatsachen substantiiert bezeichnen muss, aus denen
sich nach seiner Meinung die Befangenheit ergeben soll. Ein bloßer
Befangenheitsantrag, dessen Begründung lediglich in Aussicht gestellt wird, genügt
nicht den Anforderungen, die das Gesetz an ein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch
stellt (OLG Köln MDR 1964, 423 mit zust. Anmerkung Teplitzky und NJW-RR 1996,
1339; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 59. Aufl. § 44 Rdn,. 3; Feiber in:
Münchner Kommentar zur ZPO § 44 Rdn. 6; Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 44 Rdn.
2; Wieczorek/Schütze/Niemann, ZPO 3. Aufl. § 44 Rdn. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO 22.
Aufl. § 44 Rdn. 2). Die Begründung muss im Interesse der Verfahrensfortganges
zumindest im Kern sofort gegeben werde. Sie kann nicht nachgereicht, sondern
allenfalls ergänzt werden (OLG Köln, Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann und
Feiber jew. a.a.O.). Denn wegen der einschneidenden Folgen für den Fortgang des
Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf § 47 ZPO, darf nicht in der Schwebe bleiben,
ob ein ordnungsgemäßes Ablehnungsgesuch vorliegt. Der Ablehnende kann weder
vom abgelehnten Richter noch von dem über das Ablehnungsgesuch entscheidenden
Gericht eine Frist zum Beibringen einer Begründung verlangen (OLG Köln NJW-RR
1996, 1339; Stein/Jonas/Bork § 44 Rdn. 3; Wieczorek/Schütze/Niemann a.a.O.). Danach
ist das nicht begründete Ablehnungsgesuch als unzulässig zurückzuweisen, zumal aus
der Akte keine Umstände ersichtlich sind, die nach § 42 ZPO die Besorgnis der
Befangenheit der Richterin rechtfertigen könnten.
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