Urteil des OLG Köln vom 12.04.1995
OLG Köln (einstweilige verfügung, verfügung, bestandteil, zeitschrift, uwg, tatsächliche vermutung, antrag, verwendung, verwechslungsgefahr, bezeichnung)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 281/94
Datum:
12.04.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 281/94
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 12 O 149/94
Schlagworte:
Titelschutz
Normen:
MARKENG §§ 5, 15, 152, 153; UWG §§ 16, 25
Leitsätze:
1. Der Bezeichnung ,Sports life" für eine Zeitschrift, die sportlichen
Themen gewidmet ist, kommt nach altem (§ 16 UWG) wie neuem Recht
(§§ 5, 15 MarkenG) Kennzeichnungskraft zu; sie genießt Titelschutz.
Kommt dem Bestandteil ,Sports" im Gesamttitel eine diesen prägenden
Bedeutung zu, besteht Verwechslungsgefahr mit einer Zeitschrift
gleichen Genres, wenn und soweit auch in deren Gesamttitel das
Element ,Sports" dominiert. 2. Zur Widerlegung der
Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG.
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 2. November 1994
verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 12 O 149/94 - teilweise
abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1.)
Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die am 20. September
1994 im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung - 12 O 149/94
- teilweise aufgehoben und zu Ziffer 1) wie folgt neu gefaßt: Der
Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall
der Zuwider-handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen zu unterlassen, sich im
geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung
einer ihrer Druckschriften der Bezeichnung "B.Sports" wie nachstehend
wie-dergegeben zu bedienen: 2.) Der Antrag auf Erlaß einer
einstweiligen Verfügung wird, soweit er über den vorstehend zu Ziffer 1)
formulierten Tenor hinausgeht, zurückgewiesen. II.) Von den Kosten des
einstweiligen Verfügungsverfahrens beider Instanzen haben die
Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung ist zulässig, aber nur zu einem Teil begründet.
2
Die beantragte und im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung ist in dem oben
tenorierten Umfange zu Recht ergangen. Insoweit ist die Berufung erfolglos.
Demgegenüber ist die Berufung begründet, soweit die Antragstellerin beantragt, die
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einstweilige Verfügung auch in ihrem weitergehenden Umfang zu bestätigen. Insoweit
ist auf die Berufung der Antragsgegnerin die einstweilige Verfügung aufzuheben und
der auf ihren Erlaß gerichtete Antrag zurückzuweisen.
A
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Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zunächst zulässig.
5
Er ist in der nunmehr zuerkannten Fassung durch die Bezugnahme auf die konkrete
Verletzungsform hinreichend bestimmt und es besteht auch der Verfügungsgrund der
Dringlichkeit.
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Die aufgrund von § 25 UWG bestehende tatsächliche Vermutung der Dringlichkeit ist
durch das Verhalten der Antragstellerin oder sonstige Umstände nicht widerlegt.
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Bevor die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 24.8.1994 (An-lage K 2 zur
Antragsschrift) das Titellogo von "B.Sports" der Antragstellerin in Fotokopie übersandt
hatte, bestand für diese kein Anlaß, den Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu
beantragen.
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Aus der bereits vorher, nämlich im Mai 1994, erschienenen Pilotnummer kannte die
Antragstellerin den endgültigen und im vorliegenden Verfahren allein angegriffenen
Titel des neuen Druckwerks noch nicht. Denn das Pilotheft trug nach dem
übereinstimmenden Vortrag der Parteien den Namen "B.Sport" und damit einen
anderen als den später verwendeten Titel.
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Daß der Unterschied nur in dem Weglassen des letzten Buchstabens des Wortes
"Sports" bei der Vornummer bestand und damit als geringfügig anzusehen sein mag, ist
in diesem Zusammenhang unerheblich. Es stand und steht der Antragstellerin frei, den
Titel "B.Sport" zu akzeptieren, und den Titel "B.Sports" in seiner konkret von der
Antragsgegnerin verwendeten bzw. zur Verwendung beabsichtigten Form
demgegenüber wegen seines zu geringen Abstandes von der Bezeichnung "S.L." zu
beanstanden. Das gilt auch dann, wenn - was im vorliegenden Verfahren nicht zu
entscheiden ist - auch die einen größeren Abstand einhaltende Fassung des Titels, wie
sie in der Pilotnummer verwendet worden ist, verwechslungsfähig sein sollte und
deswegen nicht hingenommen werden müßte. Aus diesem Grunde kann die Hinnahme
des abweichenden Titels der Pilotnummer nicht einen Dringlichkeitsverlust im Hinblick
auf den späteren endgültigen Titel der Zeitschrift begründen. Im übrigen können - worauf
noch einzugehen ist - gerade bei Titeln von Druckwerken auch geringe Abweichungen
zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr ausreichen.
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Auch daß die Antragstellerin - wie aus der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen
Dr.A. vom 16.9.1994 (Anlage K 1 a zur Antragsschrift) hervorgeht - "Ende Juli" 1994 von
der Antragsgegnerin telefonisch über den neuen Titel informiert worden ist, widerlegt mit
Blick auf die Antragstellung im September die Dringlichkeitsvermutung nicht.
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Anlaß, einen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stellen, konnte die
bloße Mitteilung des Wortlautes des Titels am Telefon nicht geben, weil die Frage der
Verwechslungsgefahr nur anhand der konkreten Ausgestaltung der Titelseite und
insbesondere der graphischen Darstellung des Titels im einzelnen beurteilt werden
konnte. Der Titel "B.Sports" ist nämlich nicht in jeder denkbaren Schreibweise und
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graphischen Anordnung der einzelnen Buchstaben mit dem Titel "S.L."
verwechslungsfähig. Die Antragstellerin hatte damit nach dem Telefonat nicht nur
keinen Anlaß, sondern noch nicht einmal die Möglichkeit, mit Aussicht auf Erfolg einen
Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zu stellen. Dem steht nicht entgegen,
daß sie später tatsächlich einen zu weitgehenden und nicht hinreichend an der
konkreten Verletzungsform ausgerichteten Verfügungsantrag gestellt hat. Denn zum
einen ist insoweit nicht auf die Einschätzung der Antragstellerin, sondern auf die
tatsächliche Rechtslage abzustellen und zum anderen hat die Antragstellerin ihren
Antrag auch, nämlich insoweit an der beabsichtigten Ausgestaltung orientiert, als sie auf
die kleinere Schreibweise des Wortes "B." abgestellt hat, die sich aus der telefonischen
Mitteilung des bloßen Wortlautes des Titels gerade nicht ergab.
Danach könnte dem Ausbleiben der Antragstellung in angemessener Frist nach dem
Telefonat allenfalls dann dringlichkeitsschädliche Wirkung beigemessen werden, wenn
Herr G. in dem Gespräch dargelegt hätte, daß von der Neufassung des Titels
abgesehen gegenüber der Pilotnummer keine Änderungen der Gestaltung der Titelseite
beabsichtigt seien. Diesen Inhalt hatte das Gespräch indes weder ausweislich der
erwähnten eidesstattlichen Versicherung, noch nach dem Vortrag der Antragsgegnerin.
Es ist auch weder dargelegt noch sonst ersichtlich, daß die Titelseite tatsächlich im
übrigen unverändert von der Pilotnummer übernommen werden sollte.
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Nach Erhalt des Schreibens vom 24.8.1994 hat die Antragstellerin nach weniger als 4
Wochen und damit in einer Frist den Verfügungsantrag gestellt, die ebenfalls nicht als
dringlichkeitsschädlich anzusehen ist. Insoweit ist - abgesehen von der ohnehin noch
recht kurzen bis zur Antragstellung abgelaufenen Zeit - zusätzlich zu berücksichtigen,
daß die Antragstellerin bereits mit Schreiben vom 2.9.1994 den Titel gegenüber der
Antragsgegnerin beanstandet und Änderungsvorschläge gemacht hatte. Es konnte
danach nicht als Zeichen eines mangelnden Interesses an der schnellen Wahrung ihrer
Interessen aufgefaßt werden, daß die Antragstellerin zunächst einen angemessenen
Zeitraum abgewartet hat, um der Antragsgegnerin die Gelegenheit zu geben, auf die
Beanstandung einzugehen.
14
B
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Es besteht auch der erforderliche Verfügungsanspruch, und zwar inzwischen aus §§ 5
Abs.1 und 3, 15 Abs.1,2 und 4 MarkenG.
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Diese Bestimmungen finden gemäß § 152 des auf Grund von Art.50 Abs.3
Markenrechtsreformgesetz am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Markengesetzes auch
auf geschäftliche Bezeichnungen Anwendung, die vor dem 1. Januar 1995 nach den bis
dahin geltenden Vorschriften geschützt waren. Zu den geschäftlichen Bezeichnungen
gehören gem. § 5 Abs.1 MarkenG auch Werktitel. Der Titel "S.L." war auch - wie die
folgenden Ausführungen zeigen werden - vor dem 1. Januar 1995, nämlich nach § 16
Abs.1 UWG geschützt.
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Die Voraussetzungen der §§ 5 Abs.1 und 3, 15 Abs.1,2 und 4 MarkenG sind erfüllt. Zur
Beurteilung dieser Frage sind die von der Rechtsprechung in der Vergangenheit zur
früheren Gesetzeslage gemäß § 16 UWG herausgebildeten Grundsätze heranzuziehen,
weil das neue Recht - soweit dies für den vorliegend geltendgemachten
Unterlassungsanspruch von Bedeutung ist - gegenüber der früheren Rechtslage
inhaltlich keine abweichenden Voraussetzungen enthält.
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I
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Danach ist zunächst von Bedeutung, ob dem von der Antragstellerin benutzten Titel
Kennzeichnungskraft zukommt (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17.Aufl.,
§ 16 UWG RZ 118a m.w.N.). Diese Frage ist entgegen der Auffassung der
Antragsgegnerin zu bejahen.
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Mit der Antragsgegnerin und dem Landgericht, auf dessen Begründung der Senat
insoweit gemäß § 543 Abs.1 ZPO Bezug nimmt, ist dabei davon auszugehen, daß der
Titel der von der Antragstellerin herausgegebenen Zeitschrift inzwischen "S.L." lautet,
wie er in der Werbung und seit März 1994 auf dem Titelblatt verwendet wird. Dieser
Bezeichnung kommt indessen nach altem und neuem Recht Kennzeichnungskraft und
damit Titelschutz zu.
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Der Titel ist nicht etwa rein beschreibend, weil die englischen Worte S.L. im deutschen -
ebenso wie übrigens im englischen - Sprachraum keine Zeitschrift, auch nicht eine
solche beschreiben, die sich ausschließlich oder vorwiegend mit Themen des Sports
beschäftigt. Die englische Wortkombination ist im übrigen unterscheidungskräftig und
daher geeignet, sich bei der Leserschaft als Titel einzuprägen. Das gilt auch für seinen
den Titel zu einem wesentlichen Teil schlagwortartig prägenden Bestandteil "SPORTS".
Das englische Wort "sports" ist keineswegs so weit eingedeutscht, daß es nunmehr im
deutschen Sprachraum ein reiner Gattungsbegriff geworden und deshalb
(vgl.Baumbach/Hefer- mehl, a.a.O., RZ 120a) nicht (mehr) schutzfähig wäre. Dies
belegen auch die von der Antragsgegnerin angeführten Beispiele nicht.
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Die Antragsgegnerin beruft sich unter Bezugnahme auf die von ihr vorgelegten Anlagen
AG 8 - AG 10 auf Warenzeichen, Buchtitel und Titel von Fernsehsendungen, in denen
das Wort "Sports" in Kombination mit anderen Begriffen Verwendung findet. Aus der
Tatsache, daß das englische Wort "sports" in Verbindung mit anderen Begriffen als Titel
oder Warenzeichen gebraucht wird, kann indes nicht geschlossen werden, daß "Sports"
für sich genommen bereits als Begriff im deutschen Sprachraum verwendet werde und
einen bestimmten Inhalt habe, der es ausschließe, dem Wort als Titelbezeichnung einer
Zeitschrift Kennzeichnungskraft beizumessen. Die Beifügung weiterer Begriffe mag zur
Abgrenzung von anderen Bezeichnungen oder zum Zwecke der näheren inhaltlichen
Beschreibung des repräsentierten Titels für ein Buch oder eine Fernsehsendung für
erforderlich gehalten worden sein, als Beleg für die Behauptung der Eindeutschung des
englischen Wortes "sports" als Gattungsbegriff in den deutschen Sprachraum sind die
aufgeführten Titel indes nicht geeignet.
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II
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Der von der Antragsgegnerin in Anspruch genommene Titel "B.Sports" ist in seinen
konkreten, durch die vorliegende Entscheidung untersagten Aufmachungen auch im
Sinne des § 15 Abs.2 MarkenG bzw. des bis zum 31.12.1994 einschlägigen § 16 Abs.1
UWG geeignet, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung "S.L." hervorzurufen.
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In beiden Titeln kommt dem Bestandteil "SPORTS" bzw. "Sports" eine besondere, den
jeweiligen Gesamttitel prägende Bedeutung zu.
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Das ergibt sich für den von der Antragstellerin verwendeten Titel "S.L." schon daraus,
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daß der Zusatz "Life" wesentlich kleiner geschrieben und unauffälliger aufgemacht ist
als der ganz im Vordergrund stehende Bestandteil "SPORTS". Während das Wort
"SPORTS" bei entsprechender Größe der Buchstaben die gesamte Breite des
Titelblattes einnimmt, ist das gesamte Wort "Life" kaum länger als der Buchstabe "S" am
Ende von "SPORTS", in dessen unmittelbarer Nähe das Wort angeordnet ist. Überdies
ist das Wort "Life" in relativ unauffälliger Schreibschrift geschrieben und setzt sich z.B. in
der Ausgabe vom August 1994 durch die blaue Farbe wesentlich weniger von dem
ebenfalls blau gehaltenen Hintergrund ab, als das Wort "SPORTS", bei dem u.a. die
Großbuchstaben in Druckschrift und die Verwendung der kontrastierenden Farbe rot
eine besondere Auffälligkeit bewirken.
Hinzukommt, daß der Zusatz "Life" sich erst seit der Ausgabe vom März 1994 auf der
Titelseite befindet, während die Zeitschrift schon seit dem Jahre 1987 vertrieben wird.
Dies und die Tatsache, daß auf den übrigen Seiten auch in den jüngeren Ausgaben der
(alte) Titel "SPORTS" ohne den Zusatz "Life" Verwendung findet, verstärkt die prägende
Bedeutung des Titelbestandteiles "SPORTS" und trägt zur schlagwortartigen
Verkürzung des Titels allein auf "SPORTS" bei.
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Der Bestandteil "Sports" hat auch in den von der Antragsgegnerin in Anspruch
genommenen, auf den vorstehenden Seiten 3-5 bildlich wiedergegebenen
Aufmachungen des Titels "B.Sports" eine wesentliche, den Titel prägende Bedeutung.
Auch bei diesem Titel ist der Bestandteil "Sports" graphisch gegenüber dem weiteren
Bestandteil deutlich hervorgehoben. Die Buchstaben sind wesentlich größer, überdies
wird allein das Wort "Sports" durch die Schattierung der Buchstaben und - bei der
Verwendung als Titel wie auf Seite 3 oben dieses Urteils dargestellt - durch die
Mehrfarbigkeit hervorgehoben.
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Hinzukommt, daß dem Bestandteil "Sports" in dem Titel der Antragsgegnerin auch zu
Unterscheidungszwecken besondere Bedeutung zukommt, weil die Antragsgegnerin
auch andere Zeitschriften vertreibt, die im Titel das Wort "B." führen oder deren Titel
sogar allein aus dem Wort "B." besteht. Gerade bei der von der Antragsgegnerin
behaupteten Bekanntheit der beiden Zeitschriften "B." und "B.GIRL" ist es zu
Unterscheidungszwecken für die Leserschaft erforderlich, sich den Bestandteil "Sports"
einzuprägen, weil etwa der an einem Kiosk geäußerte Wunsch, die Zeitschrift "B." zu
erwerben, zur Aushändigung der (allein) diesen Titel tragenden Zeitschrift oder
bestenfalls zur Rückfrage wegen der fehlenden Eindeutigkeit der Bitte angesichts der
mehreren von der Antragsgegnerin vertriebenen Titel führen wird.
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Kommt mithin dem Begriff "Sports" in beiden Titeln entscheidende Bedeutung zu, so
kann an der Verwechslungsgefahr kein Zweifel bestehen. Die Begriffe sind in der
gesprochenen Sprache identisch und unterscheiden sich nur im Schriftbild voneinander.
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Damit besteht Verwechslungsgefahr auch dann, wenn man den
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von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz, wonach bei Titeln von
Tageszeitungen schon geringe Unterscheidungen genügen, um die Verwechselbarkeit
auszuschließen (vgl. BGH GRUR 63,378,379 - "Deutsche Zeitung"; Großkommentar/Te-
plitzky, § 16 RZ 210), auf den vorliegenden Fall anwenden wollte. Es bestehen
allerdings erhebliche Zweifel, ob dies möglich wäre. Der BGH hat in der vorerwähnten
Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, daß die Leser von Tageszeitungen seit
langem daran gewöhnt seien, auf kleine Unterschiede im Titel zu achten, weil es schon
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lange Zeit viele Tageszeitungen mit nur geringfügig unterschiedlichem Titel gebe. Diese
Begründung trifft indes auf den vorliegenden Fall allenfalls begrenzt zu. Es handelt sich
bei dem Druckwerk der Antragstellerin um eine monatlich erscheinende Illustrierte, die
überdies erst seit dem Jahre 1987 auf dem Markt und damit noch relativ jung ist. Daß die
Leser von monatlich erscheinenden Illustrierten auch daran gewöhnt seien, auf kleine
Unterschiede in deren Titel zu achten, wird kaum festgestellt werden können.
Die Frage kann indes angesichts der dargelegten Identität der prägenden Begriffe in
beiden Titeln, durch die Verwechslungen auch bei Anwendung der vorbeschriebenen
Maßstäbe nicht ausgeschlossen sind, dahinstehen.
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Nach alledem ist der Verfügungsanspruch im oben tenorierten Umfang begründet. Dem
steht auch § 153 Abs. 1 MarkenG nicht entgegen, weil der Antragstellerin - wie oben
dargestellt - der Unterlassungsanspruch auch nach der früher einschlägigen
Bestimmung des § 16 Abs.1 UWG insoweit zustand.
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C
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Über den oben tenorierten Umfang hinaus besteht ein Verfügungsanspruch nicht.
Insbesondere ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Verwendung des Titels
"B.Sports" in jeglicher Schreibweise und graphischen Darstellung zu unterlassen, bei
der der Bestandteil "B." kleiner als der Bestandteil "Sports" geschrieben ist.
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Die im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung ist indes auch hierauf gerichtet.
Ihr eindeutiger Tenor wird durch die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils
nicht relativiert. Die einstweilige Verfügung ist daher insoweit auf die Berufung der
Antragsgegnerin in Abänderung des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Antrag
auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
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Der Titel "B.Sports" ist - wie bereits oben unter A dargelegt worden ist - nicht in jeder
denkbaren Schreibweise und jeder denkbaren Aufmachung, bei der das Wort "B."
kleiner geschrieben ist als das Wort "Sports", mit dem Titel "S.L." in der konkreten
Aufmachung, wie ihn die Antragstellerin in schützenswerter Weise benutzt,
verwechslungsfähig. Es sind vielmehr - ohne daß der Senat insoweit Anlaß hätte,
Einzelheiten etwa beispielhaft darzulegen - Gestaltungsformen denkbar, die eine
Verwechslung der beiden Titel nicht befürchten lassen, auch wenn die Bestandteile des
Titels "B.Sports" das in der einstweiligen Verfügung beschriebene Größenverhältnis
zueinander haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs.2 ZPO mit seiner Verkündung rechtskräftig.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 100.000 DM.
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