Urteil des OLG Köln vom 12.10.2009

OLG Köln (verhältnis zu, kläger, grobe fahrlässigkeit, vvg, haftpflichtversicherung, zpo, unterlassen, anzeige, haftpflichtversicherer, verhandlung)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 57/09
Datum:
12.10.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 U 57/09
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 18 O 477/08
Tenor:
Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass er beabsichtigt, die
Berufung des Beklagten gegen das am 26. März 2009 verkündete Urteil
der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 O 477/08 - gemäß § 522
Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Der Beklagte erhält Gelegenheit, zu dem Hinweis innerhalb von drei
Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Gründe:
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Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg, weil das angefochtene Urteil weder auf einer
Rechtsverletzung beruht noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine
andere Entscheidung rechtfertigen (§§ 522 Abs. 2 Nr. 1, 513 Abs. 1 ZPO).
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Das Landgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Beklagte haftet dem Kläger
wegen der Verletzung von Beratungspflichten gemäß § 280 Abs. 1 BGB dafür, dass die
Berufshaftpflichtversicherungen des Klägers diesem im Hinblick auf die fehlerhafte
Behandlung des Patienten T keinen vollständigen Versicherungsschutz gewährt,
insbesondere die vom Kläger aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts
Arnsberg vom 22.4.2008 (I-5 O 31/06) zu erbringenden Zahlungen – von einem
Vergleichsbetrag von 12.000 € abgesehen – nicht ersetzt haben.
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Das Landgericht ist im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegangen, dass
ein Rechtsanwalt aufgrund der ihm obliegenden Pflicht zur umfassenden und möglichst
erschöpfenden Belehrung und Beratung des Auftraggebers bei einer Sachlage, die
Haftpflichtansprüche gegen den Mandanten zu Folge haben kann, grundsätzlich für eine
Schadensanzeige an einen Haftpflichtversicherer sorgen muss, etwa indem er sie selbst
vornimmt oder den Mandanten über die Notwendigkeit der Information des
Haftpflichtversicherers und die Folgen belehrt, die bei Unterlassen der
Schadensanzeige eintreten können, das heißt den drohenden Verlust des
Versicherungsschutzes. Eine eingehende Belehrung war im Streitfall umso mehr
geboten, als dass der Kläger auf das anwaltliche Schreiben des Patienten T vom
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16.7.2003, in dem unter anderem um Mitteilung der Haftpflichtversicherung gebeten
worden war, seinen Haftpflichtversicherungen keine Schadensanzeige gemacht hatte,
was der Beklagte bei seiner Mandatierung im März 2004 durch Befragung des Klägers
in Erfahrung hätte bringen können und müssen.
Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass der Beklagte den
vorstehenden Anforderungen schon nach seinem eigenen bis zum Schluss der
mündlichen Verhandlung erfolgten Vorbringen nicht entsprochen hat. Der Kläger hat
sich dieses Vorbringen – was der Beklagte in der Berufungsbegründung übersieht –
hilfsweise zu eigen gemacht, indem er mit Schriftsatz vom 13.2.2009 geltend gemacht
hat, dass jedenfalls jede Beratung über das fehle, was passieren könne, wenn im
Versicherungsfall der Versicherer nicht rechtzeitig unterrichtet werde.
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Nach seiner Darstellung des Geschehens in der Anhörung vor dem Landgericht will der
Beklagte den Kläger in einem am 12.3.2004 geführten Telefonat darauf hingewiesen
haben, dass eine bestehende Haftpflichtversicherung informiert werden müsse. Dem
Kläger sei seinerzeit nicht klar gewesen, ob er eine Haftpflichtversicherung gehabt
habe. Er, der Beklagte, habe den Kläger auch darüber belehrt, dass ansonsten – also
bei Unterlassen einer Anzeige – "persönliche Konsequenzen" auf den Kläger zukämen.
In der Klagerwiderung hat der Beklagte darüber hinaus noch geltend gemacht, dass der
Kläger für den Fall des Bestehens einer Haftpflichtversicherung deren Benachrichtigung
zugesagt habe. Belehrungen über die Folgen des Unterlassens einer Schadensanzeige
hat der Beklagte in den vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu den Akten
gereichten Schriftsätzen nicht dargelegt.
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Ein Hinweis auf "persönliche Konsequenzen" war nicht ausreichend. Für den
Adressaten einer derartigen, inhaltlich völlig unbestimmten Belehrung erschließt sich
nicht, welche Folgen bei Unterlassen einer Schadensanzeige eintreten können. Vor
allem wird ihm nicht vor Augen geführt, dass es zum vollständigen Verlust des
Versicherungsschutzes kommen kann.
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Soweit der Beklagte erstmals nach Schluss der mündlichen Verhandlung mit nicht
nachgelassenem Schriftsatz vom 23.3.2009 behauptet hat, dass er den Kläger darüber
belehrt habe, dass die Haftpflichtversicherung bei Nichtinformation ihre
Schadenseintrittsverpflichtung ablehnen könne und der Kläger persönlich für einen
eventuellen Schaden aufzukommen habe, ist das vom Landgericht nach § 296a ZPO
unberücksichtigt gelassene Vorbringen auch im Berufungsverfahren gemäß § 531 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich nicht um eine zulässige
Substantiierung früheren Vortrags, sondern um die als neues Angriffs- und
Verteidigungsmittel zu wertende Darstellung einer Belehrung mit anderem Inhalt. Die
Voraussetzungen, unter denen neue Angriffs- und Verteidigungsmittel ausnahmsweise
zuzulassen sind, sind weder dargetan noch erkennbar. Auf die ausweislich der
Entscheidungsgründe erfolgte Nachfrage des Landgerichts im Verhandlungstermin
hätte der Beklagte sich vollständig dazu erklären können und müssen, ob und mit
welchem Inhalt er den Kläger seinerzeit über die Folgen des Unterbleibens einer
Schadenszeige belehrt hat.
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Die Pflichtverletzung des Beklagten hat dazu geführt, dass die Haftpflichtversicherungen
des Klägers diesem im Hinblick auf die fehlerhafte Behandlung des Patienten T keinen
vollständigen Versicherungsschutz gewährt haben.
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Dass der Kläger auf das Schreiben des Patienten T vom 16.7.2003 die gemäß § 5 Nr. 2
AHB erforderliche Anzeige des Versicherungsfalls unterlassen hat, hatte nach § 6 AHB,
§ 6 Abs. 3 VVG a. F. noch keine Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherer des Klägers
zur Folge. Eine zur Leistungsfreiheit führende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung
kann für diesen Zeitpunkt nicht angenommen werden, weil in aller Regel niemand
seinen Versicherungsschutz bewusst und willentlich durch Unterlassen einer
Schadensanzeige gefährden wird (vgl. Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 153 VVG Rdn. 3
m.w.Nachw.). Selbst wenn grobe Fahrlässigkeit des Klägers vorgelegen haben sollte,
hätte die Obliegenheitsverletzung – was einer Leistungsfreiheit entgegensteht (§ 6 Satz
2 AHB, 6 Abs. 3 Satz 2 VVG a.F.) – jedenfalls keinen Einfluss auf die Feststellung des
Versicherungsfalls oder die Feststellung/den Umfang der dem Versicherer obliegenden
Leistung gehabt. Die Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger dem Patienten T
wegen unterlassener zahnärztlicher Behandlung einer Parodontalerkrankung haftete,
war anhand der Behandlungsunterlagen des Klägers, insbesondere der vorhandenen
Orthopantogramme, und des bei dem Patienten T zu erhebenden klinischen Befundes
zu beurteilen. Eine frühzeitigere Einbeziehung der Haftpflichtversicher des Klägers hätte
zu diesen maßgeblichen Anknüpfungstatsachen ersichtlich keine zusätzlichen
Erkenntnisse erbringen oder ergeben können, die zur Abwehr oder Minderung eines
Schadensersatzanspruchs geeignet gewesen wären. Lag im Juli 2003 weder eine
vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung des Klägers vor,
blieben seine Haftpflichtversicherer ohnehin zur Leistung verpflichtet.
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Die im März 2004 fortbestehende Obliegenheit aus § 5 Nr. 2 AHB hat der Kläger erneut
verletzt, indem er auf das Schadensersatzansprüche geltend machende anwaltliche
Schreiben des Patienten T vom 9.3.2004 wiederum eine Anzeige des
Versicherungsfalls unterließ. Für den Fall umfassender Beratung und Belehrung durch
den Beklagten wäre demgegenüber von aufklärungsrichtigem Verhalten des Klägers
auszugehen, das heißt einer den drohenden Verlust des Versicherungsschutzes
vermeidenden rechtzeitigen Anzeige.
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Die Obliegenheitsverletzung aus März 2004 hat gemäß § 6 AHB, § 6 Abs. 3 VVG a.F.
zur Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherer des Klägers geführt, weil der Kläger für
diesen Zeitpunkt die Vermutung vorsätzlichen Verhaltens nicht auszuräumen vermag.
Nach den vorstehenden Ausführungen ist nach dem Sachvortrag des Beklagten, den
sich der Kläger hilfsweise zu eigen gemacht hat, anzunehmen, dass der Beklagte den
Kläger auf die Notwendigkeit einer Information eines Haftpflichtversicherers hinwiesen
hat, ohne dabei allerdings ausreichend über die Folgen des Unterbleibens einer
Anzeige zu belehren. Sein Hauptvorbringen, dass jeder Hinweis des Beklagten auf die
Erforderlichkeit einer Unterrichtung eines Haftpflichtversicherers unterblieben sei, hätte
der insoweit im Verhältnis zu den Versicherern beweispflichtige Kläger gegenüber
diesen nicht nachzuweisen vermocht. Darauf, ob dem Kläger im Verhältnis zu seinen
Haftpflichtversicherern zudem noch das Wissen des Beklagten zurechenbar ist, kommt
es demnach nicht an.
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Ob sich der Kläger im Verhältnis zu seinen Haftpflichtversicherern mit Erfolg auf eine
fehlende Relevanz (vgl. zum Relevanzerfordernis: Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 6 VVG
Rdn. 101 m.w.Nachw.) der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung hätte berufen können
– wozu der Senat nicht neigt –, kann im Ergebnis dahinstehen. Jedenfalls stellte es bei
dieser Sach- und Rechtslage eine vertretbare Würdigung des Klägers dar, unter
Erledigung aller etwaigen Versicherungsansprüche mit den Haftpflichtversichern einen
Abfindungsvergleich über 12.000 € zu schließen. Der Verlust vollständigen
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Versicherungsschutzes ist dem Beklagten daher als Schadensfolge zuzurechnen.
In diesem Zusammenhang ist es entgegen der Auffassung des Beklagten ohne
Bedeutung, ob dem Kläger eine weitere Obliegenheitsverletzung zur Last fällt, weil er
nach Zustellung der Klageschrift vom 26.10.2006 im Rechtsstreit I-5 O 31/06 LG
Arnsberg die Rechtsanwälte Dr. L und Partner mit seiner Vertretung beauftragt hat, ohne
seine Haftpflichtversicherer unverzüglich zu informieren und diesen die Prozessführung,
insbesondere die Bestellung oder Bezeichnung des Anwalts, zu überlassen. Eine
diesbezügliche Obliegenheitsverletzung und ihre Folgen wären dem Beklagten
anzulasten, weil er aus dem ihm überlassenen anwaltlichen Schreiben des Patienten T
vom 13.6.2006 um die für den Fall des Ablaufs der gesetzten Frist angekündigte Klage
wusste und er den Kläger über die Obliegenheiten, die diesen nach Zustellung der
Klage im Verhältnis zur Haftpflichtversicherung trafen, hätte aufklären müssen.
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Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des
Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine
Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 und 3
ZPO).
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Köln, den 12.10.2009
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Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat
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