Urteil des OLG Köln vom 14.01.1994
OLG Köln (stgb, schwere körperverletzung, drohung, zuhälterei, beweiswürdigung, bedrohung, körperverletzung, stpo, täter, verurteilung)
Oberlandesgericht Köln, Ss 567/93 - 262 -
Datum:
14.01.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
Ss 567/93 - 262 -
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die
Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts -
Jugendschöffengericht - Köln zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
2
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Zuhälte-rei in Tateinheit mit
Körperverletzung und wegen Bedrohung (§§ 181 a Abs. 1 Nr. 1, 223, 241, 52, 53
StGB) unter Freisprechung im übrigen zu einer Jugendstrafe von 7 Monaten mit
Bewährung verur-teilt. Dagegen richtet sich die (Wahl-) Revision des Angeklagten mit
der Sachrüge.
3
4
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg.
5
6
Die Verurteilung wegen ausbeuterischer Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) hält
der materiell-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Amtsge-richt hat hierzu
ausgeführt:
7
8
9
10
"Etwa Mitte Februar 1993 zwang er (erg.: der Angeklagte) die Geschädigte, für ihn
der Prostitution nachzugehen ... In der etwa 14-tägigen Tatzeit hielt der Ange-
klagte sie mit fortlaufenden massiven Drohungen und Schlägen gefügig, verlang-
te Ablieferung des erzielten Dirnenloh-nes und erhielt mindestens insgesamt ca.
400,-- DM bis 450,-- DM."
11
12
Durch diese Feststellungen wird die Annahme des Amtsgerichts, die
Voraussetzungen der ausbeuteri-schen Zuhälterei seien erfüllt, nicht gedeckt. Der
Begriff der Ausbeutung verlangt ein planmäßiges und eigensüchtiges Ausnutzen der
Prostitutionsaus-übung als Erwerbsquelle, das zu einer spürbaren Verschlechterung
der wirtschaftlichen Lage der Prostituierten führt (vgl. BGH NStZ 1989, 67;
Schönke/Schröder-Lenckner, StGB, 24. Aufl., § 181 a Rn. 4 m.w.N.). Ob eine
spürbare Verschlechterung der Vermögenslage in diesem Sinne eingetreten ist, läßt
sich grundsätzlich erst beantworten, wenn hinreichende Erkenntnisse zur Höhe der
Einnahmen und Abgaben der Prostituierten vorliegen (vgl. BGH a.a.O.; BGH StV
1984, 334). Solche Feststellungen hat das Amtsgericht indes nicht getroffen. Es hat
lediglich ausgeführt, von dem binnen 14 Tagen erzielten Dirnenlohn habe der
Angeklagte "insgesamt ca. 400,-- DM bis 450,-- DM" erhalten. Diese Angabe reicht
nicht aus. Angesichts der - gemessen am Tat-zeitraum - verhältnismäßig geringen
Größenordnung des dem Angeklagten zugeflossenen Gesamtbetrages kann die
Benennung der Summe allein die Annahme einer Ausbeutung nicht tragen. Daher
war gerade im vorliegenden Fall eine nähere Darlegung der Le-bensumstände der
Prostituierten, insbesondere ihrer Einnahmen und Ausgaben, nicht entbehrlich, wenn
auf die Tatvariante der Ausbeutung abgestellt werden soll.
13
14
Die weiteren Feststellungen des Amtsgerichts
15
16
17
18
"Er (erg.: der Angeklagte) verlangte strikte Befolgung seiner Anweisungen, wo-
nach die Geschädigte den Geschlechtsver-kehr mit dem Freier jeweils an einem
be-stimmten Platz oder Hotel zu vollziehen hatte. Dabei verfolgte er sie mit seinem
Auto und brachte sie mit dem Auto zu einem Auto beim Parkplatz, wo sie der
Prostitution in einer Nacht nachzugehen hatte."
19
20
sind zwar an sich geeignet, die Tatvariante der sog. dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a
Abs. 1 Nr. 2 StGB) auszufüllen (vgl. dazu auch: BGH NJW 1986, 596, 597 = NStZ
1986, 358, 359; BGH NStZ 1982, 379; BGHR StGB, § 181 Abs. 1 Nr. 2 "Dirigieren
1"). Auf diesen Gesichtspunkt hat das Amtsgericht die Verurteilung jedoch nicht
gestützt. Eine Umstellung des Schuldspruchs auf die Tatva-riante der dirigierenden
Zuhälterei (vgl. hierzu: BGH NStZ 1989, 67) ist dem Senat schon deshalb verwehrt,
weil das Amtsgericht insoweit auch seine Überzeugung von der Täterschaft des
Angeklagten nicht rechtsfehlerfrei gebildet hat. Die im Ur-teil enthaltene
Beweiswürdigung zum Tatkomplex der Zuhälterei ist materiell-rechtlich unvollständig
(vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 41. Aufl., § 337 Rn. 26, 29). Dort heißt es:
21
22
23
24
"Diese Angaben beruhen auf der Aussage der Zeugin M.D., an der das Gericht
kei-ne Zweifel hat. Die Zeugin hat glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, daß
der An-geklagte sie gegen ihren Willen dazu ge-zwungen hat, nunmehr für ihn der
Prosti-tution nachzugehen, während sie dies vor-her und auch heute noch tut, um
auf diese Art und Weise Geld für ihren Heroinkon-sum zu beschaffen. Daß die
Zeugin dabei bestimmte Einzelheiten anders dargestellt hat als in ihrer
polizeilichen Verneh-mung, spielt letztlich keine Rolle, da es gleichgültig ist, ob sie
in der einen oder anderen Situation durch Verbrennen mit einer Zigarette oder
durch Schläge bestraft wurde."
25
26
Die Beweiswürdigung ist in revisionsrechtlich be-deutsamer Weise lückenhaft, wenn
der Tatrichter we-sentliche, für den Angeklagten sprechende Umstände außer Acht
gelassen oder nicht hinreichend unter allen in Betracht kommenden Aspekten
gewürdigt hat (vgl. BGH St. 25, 365, 367; StV 1987, 423 = NStZ 1987, 473). Bei der
Auswertung des Beweis-ergebnisses ist jede nach der Sachlage ernsthaft in Betracht
kommende Möglichkeit zu erwägen. Das gilt namentlich, wenn der Angeklagte - wie
hier - von seinem Recht Gebrauch gemacht hat, zu den gegen ihn erhobenen
Beschuldigungen zu schweigen. In einem solchen Fall müssen naheliegende Vertei-
digungsumstände abgehandelt und sich aufdrängende Beweisumstände erörtert
werden (vgl. KK-Hürxthal, StPO, 3. Aufl., § 261 Rn. 40 m.w.N.). Bei Beachtung dieser
Grundsätze hätte sich das Amtsgericht im vorliegenden Fall mit der floskelhaften
Wendung, es halte die Aussage der Zeugin D. für "glaubhaft und nachvollziehbar"
und habe an ihr "keine Zweifel", nicht begnügen dürfen. Vielmehr hätte im Rahmen
der Beweiswürdigung nachvollziehbar erörtert werden müssen, ob und in welchem
Umfang die Tatsache, daß die einzige Belastungszeugin eine heroinabhän-gige
Prostituierte war, deren Glaubwürdigkeit und die Verläßlichkeit ihrer Angaben
beeinträchtigt hat. Zwar ist dem Tatrichter grundsätzlich nicht verwehrt, den
Bekundungen von Zeugen, die dem Drogen- und Prostituiertenmilieu angehören,
Glauben zu schenken. Jedoch erfordert die Beweiswürdigung in solchen Fällen
regelmäßig Ausführungen, die erkennbar machen, daß der Tatrichter mögliche
Zweifel, die sich aus der Lebensführung des Zeugen ergeben, nicht - wie hier - mit
floskelhaften Erwägungen beiseite geschoben, sondern sich damit
auseinandergesetzt hat. Das gilt umsomehr, weil es nach den Umständen nicht
fernliegt anzunehmen, daß die Zeugin D., die den Feststellungen zufolge offenbar bei
der unerlaubten Prostitutionsausübung ertappt worden war, den Angeklagten zu
Unrecht bezichtigt haben könnte, um von eigenem Fehlverhal-ten abzulenken. Auch
diese Möglichkeit hätte das Amtsgericht in seine Erwägungen einbeziehen müssen.
Hinzu kommt, daß die Zeugin dem Urteil nach in der Hauptverhandlung "bestimmte
Einzelheiten" anders dargestellt hat als bei ihrer polizeilichen Verneh-mung.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kann darüber nicht mit dem lapidaren
Satz, das spiele "letztlich keine Rolle", hinweggegangen werden. Ge-rade die
Aussagekonstanz, auch im Hinblick auf Rei-henfolge und zeitliche Einordnung der
Ereignisse, ist ein wesentliches Kriterium für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit.
27
Abweichungen im Aussageverhal-ten darf der Tatrichter daher nicht mit pauschalen
Erwägungen für unerheblich erklären. Er muß die Unterschiede aufzeigen und sich
mit ihrer Bedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit so auseinander-setzen, daß
dem Revisionsgericht eine rechtliche Überprüfung dieser Erwägungen ermöglicht
wird. Dar-an fehlt es hier.
28
Da die Beweiswürdigung aus den genannten Gründen unzureichend ist, kann die
Verurteilung wegen Zuhälterei keinen Bestand haben. Das gilt zu-gleich für den
damit tateinheitlich (§ 52 StGB) verbundenen Schuldspruch wegen Körperverletzung
(§ 223 StGB). Ist der Angeklagte wegen tateinheit-licher Verletzung mehrerer
Strafgesetze verurteilt, so unterliegt der daraus gebildete Schuldspruch insgesamt
der Aufhebung, wenn sich - wie im vor-liegenden Fall - nur die Anwendung einer
Strafvor-schrift als fehlerhaft erweist (vgl. BGH St. 21, 256, 258 = NJW 1967, 1972;
KK-Pikart a.a.O. § 353 Rn. 12). Abgesehen davon ist das Urteil auch in diesem Punkt
widersprüchlich. Während die Urteils-formel lediglich einen Schuldspruch wegen
(einfa-cher) Körperverletzung gemäß § 223 StGB enthält, gehen die Urteilsgründe
davon aus, daß eine gefähr-liche Körperverletzung (§§ 223, 223 a StGB) vorlie-ge,
weil der Angeklagte eine brennende Zigarette auf der Wade der Zeugin D.
ausgedrückt habe. Dabei wird verkannt, daß "gefährliches Werkzeug" im Sinne von §
223 a Abs. 1 StGB nur ein Gegenstand ist, der bei der konkreten Art seiner
Benutzung und nach der Beschaffenheit des Körperteils, gegen den er ange-wendet
wird, geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (vgl. LK-Hirsch, StGB, 10.
Aufl., § 223 a Rn. 7; Schönke/Schröder-Stree, StGB, 24. Aufl., § 223 a Rn. 4; jeweils
m.w.N.). Daß diese Voraussetzungen erfüllt sind, wenn mit Ziga-rettenglut eine
Brandverletzung auf der Wade des Opfers herbeigeführt wird, ist weder festgestellt
noch naheliegend.
29
30
Die Verurteilung wegen Bedrohung (§ 241 StGB) hält ebensowenig der Nachprüfung
stand. Dazu heißt es im Urteil:
31
32
33
34
"Plötzlich zog der Angeklagte aus der Tasche ein Klappmesser, klappte dies auf
und hielt es zunächst dem Zeugen W., spä-ter dem Zeugen H. aus kurzer
Entfernung von ca. 25 - 30 cm jeweils vor Gesicht und Brust und fuchtelte damit
herum. Da-bei sagte er sinngemäß dem Zeugen W., er sei gleich reif und könne
ihm gleich zei-gen, wie er aussehen werde. ... Der Ange-klagte hat sich damit
(wegen) Bedrohung ... strafbar gemacht. Er hat durch eine schlüssige Handlung,
nämlich das Vorhal-ten des Messers vor Gesicht und Brust der Zeugen W. und H.
wie auch durch seine Äußerungen ihnen gegenüber ein bestimmtes tatsächliches
Verhalten, nämlich ein Ein-stechen oder Schneiden mit dem Messer in Kopf bzw.
Brust der Zeugen angedroht, was als Verbrechen zu beurteilen wäre, da es die
Androhung einer Tötung oder eines Tö-tungsversuchs oder einer schweren
35
Körper-verletzung beinhaltet."
36
Auch in diesem Punkt ist die Beweiswürdigung des Amtsgerichts unvollständig und
läßt andere, nicht weniger naheliegende Möglichkeiten außer Acht. Nach § 241 Abs.
1 StGB macht sich strafbar, wer einen anderen mit der Begehung eines gegen ihn
gerich-teten Verbrechens bedroht. Gegenstand der Drohung muß also die Begehung
eines Verbrechens im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB sein, und zwar dergestalt, daß
dessen wesentliche Merkmale aus den Äußerun-gen oder der Bedrohungshandlung -
eventuell in Verbindung mit den Begleitumständen - ersichtlich sind (vgl. BGH St. 17,
307; bei Holtz MDR 1986, 795; OLG Düsseldorf JMBlNW 1990, 44; Schönke/Schrö-
der-Eser, a.a.O. § 241 Rn. 5). Nach Auffassung des Amtsgerichts hat der Angeklagte,
indem er den Zeu-gen das aufgeklappte Messer vor Gesicht und Brust hielt, damit
gedroht, ihnen zumindest eine als Verbrechen (vgl. Stree, a.a.O. § 224 Rn. 9) straf-
bare schwere Körperverletzung beibringen zu wollen, das heißt eine solche, bei der
eine der in § 224 Abs. 1 StGB genannten schwerwiegenden Folgen (z.B. Verletzung
eines wichtigen Körpergliedes oder des Sehvermögens, erhebliche dauernde
Entstellung etc.) eintreten werde. Während es bei Vollendung der Tat ausreicht, daß
die in § 224 Abs. 1 StGB bezeichne-ten Verletzungsfolgen vom Täter mindestens
fahrläs-sig herbeigeführt worden sind (vgl. Stree, a.a.O. § 224, Rn. 8), kommt ein
Versuch nur in Betracht, wenn der Täter hinsichtlich einer schweren Folge mit
bedingtem Vorsatz gehandelt hat und diese aus-geblieben ist (vgl. BGH St. 21, 194;
Stree a.a.O. § 224 Rn. 9). Für die Bedrohung, durch die eben-falls noch keine der
schweren Folgen verwirklicht wird, kann nichts anderes gelten. Ihre Tathandlung ist
der des Versuchs regelmäßig vorgelagert. Trifft die Bedrohung mit dem Versuch des
angedrohten Verbrechens zusammen, muß § 241 StGB zurücktreten (vgl. BGH GA
1977, 306; Eser, a.a.O. § 241 Rn. 16 m.w.N.). Danach ist im Rahmen des § 241 StGB
für die subjektive Tatseite bloße Fahrlässigkeit be-züglich der schweren Folgen des
§ 224 Abs. 1 StGB nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, daß der Täter für
möglich hält und billigend in Kauf nimmt, seine Drohnung erstrecke sich auf eine der
schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB und werde vom Bedrohten auch so
aufgefaßt und ernstgenommen (vgl. OLG Schleswig SchHA 1987, 105; Eser a.a.O. §
241 Rn. 7). Dagegen ist ohne Bedeutung, ob der Täter selbst die Drohung ernst meint
und ihre Realisierung beabsichtigt (vgl. RG St. 32, 102; Eser a.a.O.). Die
Feststellung, daß sich die Drohung mit Wissen und Willen des Angeklagten auf eine
der schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB bezogen habe und vom Bedrohten so
verstanden werden sollte, muß der Tatrichter aus dem Beweisergebnis rechtfertigen,
sofern sich der innere Tatbestand nicht bereits aus der Schilderung des äußeren
Sachverhalts von selbst ergibt (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 267 Rn. 7), wie es
beispielsweise im Falle der Drohung, einem anderen "die Augen ausstechen" zu
wollen, angenommen werden könnte. Hier ergibt sich die subjektive Tatseite indes
weder aus dem objektiven Hergang noch wird sie sonst aus dem Beweisergebnis
legitimiert. Soweit der Angeklagte mit dem Klappmesser im Brust- und
Gesichtsbereich der Zeugen "herumgefuchtelt" hat, kann nicht ausge-schlossen
werden, daß er damit aus seiner Sicht le-diglich eine gefährliche Körperverletzung
(§§ 223, 223 a StGB), die nur ein Vergehen ist, angekündigt hatte und im Glauben
war, auch die Bedrohten würden das so sehen. Denn nicht jede Stich- oder
Schnittverletzung im Brust- und Gesichtsbereich führt automatisch zu einer der
schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB. Zwar können auffallende Narben im
Gesicht, auch solche aus Schnitt- oder Stich-verletzungen, eine dauernde erhebliche
37
Entstellung hervorrufen (vgl. BGH JR 1967, 146; Stree a.a.O. § 224 Rn. 6). Hier gibt
es jedoch keine objektiven Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte den Zeugen
derart tiefgreifende Verletzungen in Aussicht stel-len wollte. Vielmehr ging es ihm
nach dem Zusammen-hang der Feststellungen erkennbar darum, in der bis dahin mit
(Schimpf-) Worten geführten Auseinander-setzung die Oberhand zu behalten und die
lästigen Kritiker zu vertreiben. Daß zu diesem Zweck aus der Sicht des Angeklagten
die Drohung mit einer der schweren Folgen des § 224 Abs. 1 StGB oder gar mit einer
Tötung oder einem Tötungsversuch erforderlich gewesen wäre, kann dem
festgestellten Sachverhalt nicht entnommen werden, zumal es den Zeugen ohne
weiteres möglich war, sich dem Einflußbereich des Angeklagten zu entziehen, der
wiederum - für die Zeugen erkennbar - keine Anstalten getroffen hatte, dies zu
verhindern. Nach alledem ist der äußere Tathergang - das Vorhalten des
Klappmessers - noch nicht geeignet, die subjektive Tatseite der Bedro-hung zu
belegen. Begleitumstände, aus denen sich zweifelsfrei ergibt, daß die Drohung des
Angeklag-ten auf die Begehung eines Verbrechens gerichtet war, werden im Urteil
ebensowenig mitgeteilt. Zwar ist festgestellt, der Angeklagte habe dem Zeugen W.
gegenüber geäußert, "er sei gleich reif und könne ihm gleich zeigen wie er aussehen
werde". Diese Äußerung hat jedoch - anders als beispielsweise die Drohung, einem
anderen das Gesicht derart zerschneiden zu wollen, daß ihn niemand wiederer-
kenne - keinen eindeutigen, auf Verbrechensbegehung bezogenen Sinngehalt.
Wollte das Amtsgericht dieser Äußerung gleichwohl eine solche Bedeutung
beilegen, hätte es die Erklärung des Angeklagten unter Be-achtung der allgemeinen
Regeln (vgl. Meyer-Goßner a.a.O. § 337 Rn. 32 m.w.N.) auslegen müssen. Das ist
aber nicht in einer für das Revisionsgericht nachvollziehbaren Weise geschehen. Da
hiernach die subjektive Tatseite des § 241 StGB durch die Be-weiswürdigung des
Amtsgerichts nicht belegt wird, ist die Überzeugungsbildung des Tatrichters rechts-
fehlerhaft unvollständig und kann daher die Verur-teilung wegen Bedrohung nicht
tragen.
38
Infolgedessen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils samt der
darin enthaltenen Feststellungen (§ 353 StPO) zu neuer Verhandlung und
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverwei-sen (§ 354 Abs. 2 StPO). Es läßt
sich nicht aus-schließen, daß zu allen beanstandeten Gesichtspunk-ten noch
ausreichende Feststellungen möglich sind, wenn die oben genannten rechtlichen
Grundsätze be-rücksichtigt werden.
39
40
Ergänzend wird bemerkt:
41
42
Die Verhängung von Jugendstrafe setzt bei einem Jugendlichen Ersttäter regelmäßig
die Feststellung von Persönlichkeitsmängeln voraus, die schon vor der Tat, wenn
auch verborgen, angelegt waren (vgl. BGHR § 17 Abs. 2 JGG "Schädliche
Neigungen" Nr. 2; SenE vom 16. Juli 1991 - Ss 220/91 - und vom 12. Juni 1992 - Ss
204/92 -).
43