Urteil des OLG Köln vom 23.12.2003
OLG Köln: untersuchungshaft, tatverdacht, fortdauer, abgabe, haftbefehl, ermittlungsverfahren, verfahrensablauf, haftgrund, erstellung, stieftochter
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
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Aktenzeichen:
Normen:
Oberlandesgericht Köln, HEs 96/03 - 162 -
23.12.2003
Oberlandesgericht Köln
2. Strafsenat
Beschluss
HEs 96/03 - 162 -
Haftbefehl; Verhältnismäßigkeit; Gutachten
StPO § 120
Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Die weitere Haftprüfung wird für die Dauer von drei Monaten dem nach
den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.
G r ü n d e :
Der Senat hat durch die Beschlüsse vom 12.09.2003 und vom 18. November 2003 - jeweils
HEs 96/03 - 126 über die Haftfortdauer entschieden. Aus den im wesentlichen
fortgeltenden Gründen dieser Entscheidung, auf die zunächst zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen wird, ist die weitere Haftfortdauer gerechtfertigt.
Ergänzend wird das folgende ausgeführt :
Der dringende Tatverdacht wegen des dem Angeschuldigten im Haftbefehl des
Amtsgerichts Köln vom 18.02.2003 - 503 Gs 584/03 - zur Last gelegten Tötungsdeliktes
zum Nachteil seiner Stieftochter A. U. besteht weiterhin und wird durch das nunmehr
vorliegende Gutachten des Sachverständigen Dr. S. vom 15.12.2003 erhärtet. Danach
kommt der Sachverständige zu dem Ergebnis:
a. An zwei Pullovern, die J. J. zugeordnet werden, fand sich eine Verteilung von
Schußrückständen, die sich mit einer Schußabgabe durch den Träger dieser
Kleidungsstücke vereinbaren lassen. ....
Bei diesem Schuß wurden graue Schaumstoffpartikel auf das Sweatshirt ( des Opfers ) und
in die Ohrmuschel verteilt. Morphologisch davon nicht unterscheidbare Schaumstoffpartikel
fanden sich auf dem Deckel eines Farbeimers rechts neben der Leiche sowie an den
braunen Schuhen und u.a. an einer hellblauen Jeans, die J. J. zugeordnet werden.
Angesichts dieser Ausführungen sowie der weiteren Tatumstände, die der Senat bereits in
seinem Beschluss vom 12.09.2003 im einzelnen dargelegt hat, geht der Senat davon aus,
dass der Angeschuldigte entweder selbst den tödlichen Schuß abgegeben hat oder sich
jedenfalls bei Schußabgabe in unmittelbarer Tatortnähe befunden hat. Im letzteren Fall
wäre er der Mittäterschaft dringend verdächtig, da er aufgrund der Gesamtsituation das
Tatgeschehen beherrschte und jederzeit in dieses eingreifen konnte.
Mithin hat das Gutachten vom 15.12.2003 den schon bestehenden dringenden Tatverdacht
gefestigt.
Zum Haftgrund (zumindest) der Tatschwere, § 112 Abs. 3 StPO kann ebenso
uneingeschränkt auf die frühere Entscheidung des Senats verwiesen werden.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in Anbetracht der Schwere des Tatvorwurfs nach
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wie vor gewahrt.
Die besonderen Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 StPO für die weitere Fortdauer der
Untersuchungshaft sind ebenfalls gegeben.
Ergänzend zu den Überlegungen des Senats im Beschluss vom 18. November 2003 ist
nunmehr davon auszugehen, dass eventuelle Verzögerungen im Ermittlungsverfahren, die
dadurch zustande kamen, dass die Fertigstellung des Gutachtens sich verzögerte und
diese auch von den Ermittlungsbehörden nicht mit dem nötigen Nachdruck veranlaßt
worden war, durch die Anklageerhebung im Oktober 2003 und die beschleunigte
Verfahrensbehandlung durch die Schwurgerichtskammer ausgeglichen werden. Denn bei
einer Terminierung Ende Januar 2004, wie sie derzeit geplant ist, kann sich die verzögerte
Erstellung des Gutachtens nicht mehr erheblich auf die Verfahrensdauer auswirken. Der
Senat geht deshalb davon aus, dass nunmehr der von der Schwurgerichtskammer
beabsichtigte Verfahrensablauf gesichert ist. Dies hat zur Folge, dass die
Hauptverhandlung gegen den Angeschuldigten nach einem Jahr Untersuchungshaft
stattfindet und in diesem Zeitrahmen auch ein Urteil zu erwarten ist.