Urteil des OLG Köln vom 13.02.1996
OLG Köln: versicherung, kaufpreis, kaufvertrag, abgabe, täuschung, zustandekommen, aufhebungsvertrag, sicherheitsleistung, gleichstellung, aufrechnung
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 24 U 151/95
13.02.1996
Oberlandesgericht Köln
24. Zivilsenat
Urteil
24 U 151/95
Landgericht Köln, 26 O 228/94
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 7. Juni 1996 verkündete
Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 228/94 -
abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die
Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des
Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 DM abzuwenden, der
Beklagten wird nachgelassen die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,00 DM abzuwenden, es sei denn
der jeweilige Vollstreckungsgläubiger leistet zuvor Sicherheit in gleicher
Höhe. Der Beklagten wird gestattet, die von ihr zu erbringende Sicherheit
auch durch Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger verfolgt gegen die Beklagte aus dem mit ihr am 14.03.1994 geschlossenen
Makleralleinauftrag einen Provisionsanspruch in Höhe von 69.000,00 DM wegen der
Vermittlung eines Kaufvertrages über ein Villenanwesen in L. zum Kaufpreis von 2 Mio.
DM. Die Beklagte hat mit der ihr vom Kläger zugeführten Käuferin Frau H. K. L. am
19.05.1994 einen notariellen Kaufvertrag über das betreffende Grundstück geschlossen.
Danach war der Kaufpreis am 10.06.1994 fällig. Die Käuferin hat nicht gezahlt. Durch
notariellen Vertrag vom 28.06.1994 wurde der Kaufvertrag vom 19.05.1994 durch die
Kaufvertragsparteien einverständlich aufgehoben.
Die Käuferin ist wegen Betruges bereits vielfach vorbestraft. Im Zeitpunkt des Kaufvertrages
liefen gegen sie etwa 40 Strafverfahren wegen Anlagebetruges. Am 04.07.1994 erließ das
Amtsgericht Düsseldorf gegen sie Haftbefehl wegen Nichterscheinens in einem auf diesen
Tag anberaumten Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß sein Maklerlohn entsprechend der
vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten mit dem Abschluß des Kaufvertrages vom
19.05.1994 entstanden sei und unabhängig davon fortbestehe, ob die Käuferin gezahlt
habe oder nicht. Er habe keine Veranlassung für einen Verdacht auf mangelnde
Zahlungsfähigkeit der Kaufinteressentin gehabt und auch von dem Verfahren zu Abgabe
der eidesstattlichen Versicherung erst in diesem Rechtsstreit erfahren.
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Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 69.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
(das ist der 06.09.1994) zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, daß der Provisionsanspruch des Klägers für das
abgeschlossene und wieder rückgängig gemachte Geschäft nicht gegeben sei, weil schon
bei Vertragsschluß aufgrund objektiver Gegebenheiten festgestanden habe, daß der
Vertrag aus Gründen, die in der Person der vermittelten Käuferin lägen, nicht durchgeführt
werden könne.
Sie hat behauptet, der Kläger habe erkennen können, daß es sich bei der von ihm
vorgeschlagenen Interessentin um eine absolut vermögenslose Person gehandelt habe.
Durch deren Vermittlung sei ihr ein Schaden sowohl in Höhe der eventuell bestehenden
Provision als auch wegen Zahlung von Notarkosten in Höhe von 7.000,00 DM entstanden,
die sie habe tragen müssen, weil die Käuferin insolvent sei. Die Beklagte meint, der Kläger
habe ihr diese Schäden aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung zu
erstatten, und hat deshalb hilfsweise mit diesen Schadensersatzansprüchen die
Aufrechnung gegenüber der Klageforderung erklärt.
Durch das der Beklagten am 21.06.1995 zugestellte Urteil hat das Landgericht die Beklagte
antragsgemäß verurteilt, weil sie für einen bestehenden Anfechtungsgrund oder eine
wirksame Anfechtung nicht hinreichend substantiiert vorgetragen habe und ihr ein
Schadensersatzanspruch auf Befreiung von dem Provisionsanspruch sowie auf Ersatz von
Notarkosten mangels hinreichender Darlegung einer Pflichtverletzung des Klägers nicht
zustehe. Gegen dieses Urteil richtet sich die am 21.07.1995 eingelegte und mittels eines
am 13.10.1995 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatzes begründete Berufung
der Beklagten.
Sie macht geltend, ein Maklerlohnanspruch des Klägers sei nicht entstanden, weil der
Kaufvertrag in Vollziehung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, jedenfalls
wegen eines Anfechtungsgrundes, aufgehoben worden sei. Die Käuferin L. habe ihrem
(der Beklagten) Ehemann bei der Fahrt zum Notar erklärt, sie habe 7 Mio. DM auf einem
Konto in I.. Als Zahlungstermin für den Kaufpreis sei die vorgesehene Frist zum 20.06.1994
nicht notwendig, ihr reiche der 10.06.1994. Als die Käuferin den Kaufpreis zum
Fälligkeitstermin nicht gezahlt habe, hätten sie und ihr Ehemann sich mehrfach telefonisch
mit ihr in Verbindung gesetzt und dabei erfahren, daß sie keinen Pfennig auf den Kaufpreis
zahlen könne. Daraufhin habe ihr Ehemann der Käuferin erklärt, seine Ehefrau müsse sich
selbstverständlich vom Vertrag lösen, weil ihre vor Vertragsabschluß abgegebenen
Erklärungen über verfügbare 7 Mio. DM offensichtlich wahrheitswidrig gewesen seien. Frau
L. habe dies eingeräumt und sich bereit erklärt, den Vertrag notariell rückgängig zu
machen. Auf ein diesbezügliches Schreiben ihres Ehemannes vom 21.06.1994 (Bl. 98 d.A.)
habe sie den Notartermin auf den 28.06.1994 vereinbart.
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Im Nachhinein habe sie, die Beklagte, erfahren, daß Frau L. am 19. Mai 1994
vermögenslos und überschuldet gewesen sei.
Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der Provisionsanspruch entfalle jedenfalls nach §
654 BGB. Der Kläger habe seine Pflichten ihr gegenüber dadurch verletzt, daß er auch von
der Käuferin Provision verlangt und deren Vermögensverhältnisse nicht ausreichend
aufgeklärt habe. Durch die Firmierung "S. Exklusiv-Immobilien" habe der Kläger
gesteigertes Vertrauen darauf geweckt, für die Zahlungsfähigkeit der Kunden die Garantie
zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landgerichts Köln vom 7. Juni 1995 abzuändern und die Klage
abzuweisen
und für den Fall der Anordnung einer Sicherheitsleistung der Beklagten zu gestatten,
diese durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank, öffentlichen
Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bestreitet, daß die Beklagte den Kaufvertrag angefochten habe. Davon sei vorgerichtlich
und erstinstanzlich keine Rede gewesen. Vorsorglich bestreitet der Kläger mit Nichtwissen,
daß ein Anfechtungsgrund vorliege. Die Beklagte sei nicht getäuscht worden, noch habe
sie sich geirrt. Wenn jemand die eidesstattliche Versicherung abgeben müsse und wegen
Betruges vorbestraft sei, besage dies nicht, daß er vermögenslos sei; ebensowenig sage
eine Auskunft der Kreditreform etwas über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse aus.
Der Kläger bestreitet ferner mit näheren Ausführungen, Pflichten verletzt zu haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil des
Landgerichts und die in der Berufungsinstanz zwischen den Parteien gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Dem Kläger steht kein Provisionsanspruch gegen die Beklagte zu.
Zwar war ein solcher gemäß § 652 BGB aufgrund des wirksamen Maklervertrages mit
Abschluß des Kaufvertrages zwischen der Beklagten und der vom Kläger vermittelten
Käuferin zunächst entstanden. Er ist aber mit der Aufhebung dieses Vertrages nachträglich
entfallen. Denn die Vertragsparteien habe nach den gegebenen Umständen des Falles den
Kaufvertrag aus Gründen rückgängig gemacht, die die Beklagte zur Anfechtung des
Veräußerungsvertrages wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB) berechtigt hätten. Ein
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mit Rücksicht auf eine bestehende Anfechtungslage innerhalb der Anfechtungsfrist
geschlossener Aufhebungsvertrag entfaltet für den Fortbestand des Provisionsanspruchs
dieselbe vernichtende Wirkung wie eine Anfechtung. Es kann daher dahinstehen, ob die
Beklagte gegenüber der Käuferin ausdrücklich eine Anfechtungserklärung abgegeben hat.
Der Senat folgt der in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Gleichstellung von
wirksamer Anfechtung und Aufhebung des Vertrages wegen eines bestehenden
Anfechtungsgrundes (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 54. Aufl., § 652 Rdnr. 26, Schwerdtner in
Mü/Ko, BGB, 2. Aufl., § 652 Rdnr. 122, OLG Hamm NJW-RR 91, 249, OLG Karlsruhe AIZ A
137 Bl. 9 und OLG Braunschweig NJW 54, 1083), weil die Vertragsaufhebung bei
gegebener Anfechtungslage lediglich den der Anfechtungsfolge entsprechenden
Rechtszustand schafft. Entgegen der Auffassung des Klägers wird durch diese
Gleichstellung von Aufhebungsvertrag und Anfechtung das Risiko der Vertragdurchführung
nicht in unzulässiger Weise auf ihn verlagert. Dieser Gefahr wird durch das Erfordernis
einer Anfechtungslage, in deren Ausübung die Vertragsaufhebung geschehen sein muß,
hinreichend entgegengewirkt. Derjenige Auftraggeber, der möglicherweise aus
Rechtsunkenntnis mit seinem Vertragspartner die Aufhebung eines anfechtbar
zustandegekommenen Vertrages vereinbart, soll nicht schlechter gestellt werden, als der
Auftraggeber des Maklers, der die Anfechtung erklärt. Diese Auffassung steht auch in
Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, wonach Umstände, die
lediglich die Leistungspflicht aus dem wirksam zustandegekommenen Vertrag beseitigen,
die Provisionpflicht unberührt lassen, aber der vom Zustandekommen des Hauptvertrages
abhängige Maklerprovisionsanspruch durch Umstände ausgeschlossen wird, die das
wirksame Zustandekommen des Hauptvertrages verhindern (vgl. BGH NJW-RR 93, 248).
Um solche Umstände, die das wirksame Zustandekommen des Hauptvertrags verhindern,
handelt es sich bei den Anfechtungsgründen. Der infolge einer Täuschung
zustandegekommene Hauptvertrag leidet von vornherein an dem Makel der Anfechtbarkeit
und ist daher nicht mit dem in dem Maklervertrag vorausgesetzten Hauptvertrag
wirtschaftlich gleichwertig. Da das Zustandekommen des Hauptvertrages aber in den
Risikobereich des Maklers fällt, ist es nur folgerichtig, daß sein Maklerlohnanspruch entfällt,
wenn die Wiederaufhebung des vermittelten Vertrages auf einem Anfechtungsgrund beruht.
Die Beklagte hat die Vertragsaufhebung vorliegend auch in Ausübung eines bestehenden
Anfechtungsrechtes wegen arglistiger Täuschung vorgenommen. Entgegen der Auffassung
des Klägers hat die Beklagte mit dieser Vertragsaufhebung nicht etwa lediglich das ihr in
dem Kaufvertrag vom 19.05.1994 unter Punkt VI für den Fall der Nichtzahlung binnen vier
Wochen nach Fälligkeit vorbehaltene Rücktrittsrecht ausgeübt. Dagegen spricht bereits,
daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages am 28.06.1994 die
Vierwochenfrist nach dem in Punkt III auf den 10.06.1995 vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt
noch gar nicht abgelaufen war und das vertraglich vorbehaltene Rücktrittsrecht mithin noch
gar nicht ausgeübt werden konnte.
Es steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der unstreitigen Umstände des Falles fest,
daß die von der Käuferin spätestens mit Abschluß des Kaufvertrages zumindest konkludent
abgegebene Erklärung, den Kaufpreis von 2 Mio. DM am 10.06.1994 zahlen zu können,
unzutreffend war. Die Käuferin hat sich als solvente Vertragspartnerin geriert und dadurch
die Beklagte zum Vertragsabschluß veranlaßt. In Wirklichkeit befand sich die Käuferin
bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 19.05.1994 in einer finanziellen Lage, die
es ihr keinesfalls erlaubte, ihren vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten
auch nur teilweise nachzukommen. Zwar ist zutreffend, daß die Einleitung eines
Verfahrens zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung rechtlich nicht zwingend
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voraussetzt, daß der Vollstreckungsschuldner keinerlei Vermögen hat. Denn das Verfahren
dient ja gerade dazu, dem Gläubiger noch unbekannte Forderungen oder
Vermögensgegenstände seines Schuldners bekannt zu machen. Die Lebenserfahrung
lehrt jedoch, daß es Schuldner schon wegen der kreditgefährdenden Auswirkungen der
Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in der Regel nur dann auf ein Verfahren zur
Abgabe dieser eidesstattlichen Versicherung ankommen lassen, wenn sie wirklich die
Forderungen, die gegen sie erhoben werden, nicht bezahlen könne. Im übrigen setzt die
Anfechtbarkeit wegen arglistiger Täuschung bei Eingehung eines Vertrages nicht voraus,
daß der Vertragspartner völlig vermögenslos ist. Es genügt vielmehr, daß er die vertraglich
übernommenen Verpflichtungen nicht wird erfüllen können. Daran, daß die Käuferin den
vereinbarten Kaufpreis von 2 Mio. DM zum Fälligkeitszeitpunkt nicht leisten konnte und
dies bereits im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses feststand, hat der Senat keine Zweifel.
Die Käuferin hatte 1993 bereits wegen Geldmangels ihre eigene Wohnung aufgeben
müssen und war zu ihrer Mutter in deren Mietwohnung gezogen. Sie war wegen Betruges
vorbestraft. Außerdem erging am 04.07.1994 eine Haftanordnung zur Abgabe der
eidesstattlichen Versicherung gegen sie. Sie hat demnach durch Täuschung über ihre
Vermögensverhältnisse die Beklagte zum Vertragsabschluß bewegt. Der Senat hält es
nach dem unstreitigen Ablauf der Dinge und angesichts der glaubhaft von der Beklagten
vorgetragenen Offenbarung der Insolvenz durch die Käuferin im Anschluß an den
Fälligkeitstermin nicht für erforderlich, mit Rücksicht auf das Bestreiten des
Anfechtungsgrundes durch den Kläger mit Nichtwissen weitere Aufklärungsmaßnahmen
einzuleiten. Dafür, daß die Käuferin wirklich vermögenslos war, sprechen derart viele
Indizien, denen keine entkräftenden Tatsachen gegenüberstehen, daß es sich bei der
Überlegung des Klägers, wonach ein Mensch in solcher Lage gleichwohl Vermögen haben
könnte, nur um rein theoretische Erwägungen handeln kann. Die Käuferin weist nicht nur
zahlreiche Vorverurteilungen wegen Betruges aus, gegen sie laufen auch derzeit viele
Ermittlungsverfahren wegen desselben Deliktes. Sie hat ferner in zutreffender
Einschätzung der Rechtslage bei der Aufhebung des Vertrages durch die Käuferin
anstandslos mitgewirkt und ist mittlerweile mit unbekannten Aufenthalt verschwunden.
Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, daß der Aufhebungsvertrag in Ausübung
eines bestehenden Anfechtungsrechtes der Beklagten geschlossen wurde. Dem Kläger
steht daher ein Provisionsanspruch nicht zu.
Auf die von der Beklagten hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche
kommt es mithin nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der I. Instanz aus § 91 ZPO. Die Kosten des
Berufungsverfahrens wurden der Beklagten auferlegt, da ihr Obsiegen im
Berufungsverfahren ausschließlich darauf beruht, daß sie erst im Berufungsverfahren
hinreichend substantiiert zur Anfechtungslage vorgetragen hat, was ihr bei sorgfältiger und
auf Förderung des Verfahrens bedachter Prozeßführung bereits in I. Instanz möglich
gewesen wäre (§ 97 Abs. 2 ZPO).
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Streitwert für die Berufungsinstanz, zugleich Urteilsbeschwer für den Kläger: 69.000,00 DM