Urteil des OLG Köln vom 23.01.1995
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Oberlandesgericht Köln, 17 W 366/94
Datum:
23.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 366/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 54/93
Tenor:
Unter Zurückweisung der (Anschluß-) Beschwerde der Klägerin und des
weitergehenden Rechtsmittels der Beklagten wird der angefochtene
Beschluß teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt: Die von der
Beklagten nach dem Urteil des Landgerichts Köln vom 26. August 1993
an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 6.595,-- DM nebst 4
% Zinsen seit dem 15. September 1993 festgesetzt. Im übrigen wird das
Kostenfestsetzungsbegehren der Klägerin vom 14. September 1993
zurückgewiesen. Die nach einem Streitwert von 2.204,-- DM angefallene
Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu
47/100 und die Beklagte zu 53/100. Von den sonstigen Kosten des
Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin 49/100 und
die Beklagte 51/100.
G r ü n d e
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Die Erinnerung der Beklagten, die aufgrund der Vorlage an den Senat als sofortige
Beschwerde gilt (§ 11 Abs. 2 RPflG), ist formell bedenkenfrei, in der Sache jedoch nur
zu einem geringen Teil begründet; dagegen hat das als Anschlußbeschwerde zulässige
Rechtsmittel der Klägerin auch nicht teilweise Erfolg. Entgegen der Ansicht der Klägerin
sind die ihr durch die Mitwirkung des Rechtsanwalts Dr. K. aus F. als
Korrespondenzanwalt in erster Instanz des vorangegangenen Prozesses entstandenen
Kosten nicht über die von der Rechtspflegerin berücksichtigten 1.272,-- DM hinaus
erstattungsfähig. Die Rechtspflegerin hat die streitigen Verkehrsanwaltskosten im
Gegenteil mit einem um 100,-- DM zu hohen Betrag in die Kostenfestsetzung eingestellt.
Insoweit ist daher dem Rechtsmittelbegehren der Beklagten zu entsprechen, so daß der
auf 6.695,-- DM festgesetzte Kostenerstattungsanspruch der Klägerin auf 6.595,-- DM
herabzusetzen ist.
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Nach feststehender Rechtsprechung des Senats (z.B. JurBüro 1986, 1092) richtet sich
die Erstattung der Verkehrsanwaltskosten ausländischer Parteien für inländische
Prozesse nach denselben aus § 91 ZPO abgeleiteten Kriterien wie bei inländischen
Beteiligten, nämlich danach, ob die Zuziehung des weiteren Anwalts zur Vermittlung
des Informationsverkehrs der Partei mit dem beim Prozeßgericht zugelassenen Anwalt
zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.
Diese Notwendigkeit ist nur gegeben, wenn im Einzelfall der direkte Informationsverkehr
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der Partei mit dem Prozeßbevollmächtigten nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht
ausreichend gewesen wäre oder wenn die Partei nach der im Zeitpunkt der
Beauftragung des Verkehrsanwalts gegebenen Sachlage davon ausgehen konnte, daß
dessen Vergütung den notwendigen Aufwand unmittelbarer Informationserteilung nicht
oder nur unwesentich übersteigen werde. Diese Voraussetzungen, unter denen die
Zuziehung eines Verkehrsanwalts als notwendig angesehen werden kann, mögen zwar
bei einer ausländischen Prozeßpartei eher als bei einer inländischen erfüllt sein. Das
ändert indessen nichts daran, daß auch die ausländische Partei unter
Kostengesichtspunkten grundsätzlich gehalten ist, ihren Prozeßbevollmächtigten selbst
zu informieren. Der ausländischen Prozeßpartei ist es deshalb aus
erstattungsrechtlicher Sicht wie in der Regel jeder im Inland prozessierenden Partei
verwehrt, sich für die Erteilung der Informationen an den Prozeßbevollmächtigten eines
bestimmten Anwalts, der sie auch sonst berät und in den in der Bundesrepublik
Deutschland anzuwickelnden Rechtsangelegenheiten ständig vertritt, zu Lasten des
Prozeßgegners zu bedienen. Das gilt insbesondere für eine ausländische Firma, die,
wie die Klägerin, wirtschaftliche Interessen in der Bundesrepublik verfolgt und
Geschäftsbeziehungen zu einem im Inland geschäftsansässigen Unternehmen
unterhält. Von einem Unternehmen, das seine Produkte im Inland vertreibt und von
einem inländischen Geschäftspartner vermarkten läßt, kann und muß die Fähigkeit
erwartet werden, in hieraus entstehenden und im Inland zu führenden
Rechtsstreitigkeiten den zu bestellenden Prozeßbevollmächtigten unmittelbar über den
Sach- und Streitstand zu unterrichten.
Im hier zu entscheidenden Fall kann nicht als hinreichend glaubhaft gemacht
angesehen werden, daß die in den USA geschäftsansässige Klägerin des Beistands
eines F.er Rechtsanwalts bedurfte, um ihre K.er Prozeßbevollmächtigten sach- und
interessengerecht über den maßgeblichen Sachverhalt ins Bild zu setzen. Wenn auch
der Streitstoff als solcher aus dem Rahmen fiel, so vermag er doch die Annahme, daß
die Klägerin mit der unmittelbaren Unterrichtung eines beim Landgericht Köln
postulationsfähigen Anwalts überfordert gewesen wäre und den Prozeß nur mit Hilfe
ihres F,er Vertrauensanwalts sachgerecht zu führen in der Lage war, nicht zu
rechtfertigen. Ebenso, wie die Klägerin ihren F.er Rechtsanwalt über den Tatsachenstoff
informiert hat, hätte sie auch einen K.er Anwalt unterrichten können, der die englische
Sprache beherrscht. Solche Anwälte sind und waren beim Landgericht Köln
zugelassen.
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Die Einschaltung des Rechtsanwalts Dr. K. aus F. als Verkehrsanwalt kann auch nicht
etwa deshalb als notwendig angesehen werden, weil dieser bereits vorgerichtlich mit
der Angelegenheit befaßt war und für die Klägerin die vorgerichtliche Korrespondenz
mit der Beklagten geführt hat. Für die Erstattungsfähigkeit der Korrespondenzgebühr
nach § 52 BRAGO ist es unerheblich, ob dem als Verkehrsanwalt eingeschalteten
Anwalt wegen seiner in derselben Angelegenheit vorprozessul entfalteten Tätigkeit eine
gemäß § 118 Abs.2 BRAGO auf die im nachfolgenden Rechtsstreit angefallene
Korrespondenzgebühr anzurechnende Geschäftsgebühr erwachsen ist. Denn
Gegenstand der Kostenfestsetzung können nur solche Kosten sein, die durch die
Führung des Prozesses verursacht worden sind. Die Geschäftsgebühr des § 118 Abs. 1
Nr. 1 BRAGO knüpft demgegenüber an eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts an;
sie kann daher nur in besonders gelagerten, hier nicht in Betracht kommenden
Ausnahmefällen den Prozeßkosten zugerechnet werden. Die davon unabhängige
Frage, ob eine Korrespondenzgebühr zu den notwendigen Kosten der Prozeßführung
gehört und damit der Kostenerstattung durch den kostenpflichtigen Gegner unterliegt,
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beurteilt sich ausschließlich nach der bei Beauftragung des Verkehrsanwalts
gegebenen Sachlage, nämlich danach, ob die Inanspruchnahme des vorprozessual
tätig gewesenen Anwalts zur Vermittlung des Verkehrs zwischen der Partei und ihrem
auswärtigen Prozeßanwalt aus der konkret prozeßbezogenen Sicht der betreffenden
Prozeßpartei bei Anlegung objektiver Maßstäbe erforderlich war, um das im Streit
befindliche Recht gerichtlich durchzusetzen oder zu verteidigen (vgl. Senat, JurBüro
1981, 1025). Das aber ist vorliegend zu verneinen. Der Klägerin wird es sicherlich
zweckmäßig erschienen sein, ihren aufgrund seiner vorgerichtlichen Tätigkeit schon
weitgehend in den Streitstoff eingearbeiteten F.er Rechtsanwalt auch mit der
Übermittlung der Informationen an die K.er Prozeßbevollmächtigten zu betrauen.
Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO war dies indessen nicht. Keine Partei darf
allein deswegen die Hilfe eines zweiten Anwalts bei der Informationserteilung in
Anspruch nehmen, weil dieser mit der Materie des zu führenden Prozesses bereits
vertraut ist und darüber hinaus das persönliche Vertrauen der Partei genießt.
Überwindbare Erschwernisse, die mit der unmittelbaren Unterrichtung des
Prozeßbevollmächtigten verbunden sind, müssen jeder Prozeßpartei im Interesse einer
tunlichst kostensparenden Prozeßführung zugemutet werden. Soweit es zur
sachgerechten Prozeßführung etwa weiterer Informationen aus der zuvor von
Rechtsanwalt Dr. K. für die Klägerin entfalteten Tätigkeit bedurfte, rechtfertigt dies unter
Kostengesichtspunkten ebensowenig dessen Einschaltung als Verkehrsanwalt. Zu den
dem Anwalt in Nachwirkung des Mandatsverhältnisses obliegenden Pflichten gehört
auch, seinem Auftraggeber noch nachträglich Auskunft über solche nicht schon der
laufenden Information umfaßten Tatsachen zu erteilen und solche aus der Ausführung
des Auftrags gewonnenen Kenntnisse zu vermitteln, die der Mandant im Rahmen einer
späteren Prozeßführung durch einen anderen Anwalt benötigt.
Die Klägerin hatte für den alternativen Fall unmittelbarer Beauftragung und Information
ihrer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten auch nicht mit anderweitigen Kosten in
der Größenordnung der Verkehrsanwaltsvergütung zu rechnen. Zu erwarten waren
lediglich die Kosten für einen vorprozessualen Anwaltsrat darüber, ob und wie man
gegen die Beklagte gerichtlich vorgehen solle. Zu diesem Zweck durfte sich die nicht im
Bezirk des Prozeßgerichts geschäftsansässige Klägerin auch eines Anwalts ihres
Vertrauens an einem dritten Ort bedienen, ohne deswegen erstattungsrechtliche
Nachteile befürchten zu müssen. Denn die auswärtige Partei verhält sich insoweit - was
die Ratgebühr angeht - kosteneutral, wenn sie sich von einem andernorts
praktizierenden Anwalt über die Aussichten der Rechtsverfolgung und die
einzuleitenden Schritte eines gerichtlichen Vorgehens beraten läßt (vgl. Senat in OLGR
Köln, 1992, 94 = JurBüro 1992, 336). Daß es "nach dem Recht des Staates New
York....keine Erstattung von Anwaltsgebühren....gibt", steht einer Einbeziehung der
Kosten einer prozeßbezogenen Beratung der Klägerin in die vergleichende
Kostenbetrachtung nicht entgegen. Die Beklagte verkennt, daß sich die Frage, inwieweit
die einer im Ausland (geschäfts-) ansässigen Partei durch die Führung eines
Rechtsstreits vor einem deutschen Gericht erwachsenen Kosten als notwendige Kosten
der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sind, nach deutschem
Verfahrensrecht beurteilt. Zu den danach zu erstattenden Kosten aber gehören - von
hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmefällen wie Routineprozessen abgesehen -
auch die Kosten einer umfassenden prozeßbezogenen Beratung vor Beschreiten des
Rechtsweges, mögen sie nun durch die Konsultation eines ausländischen oder eines
deutschen Rechtsanwalts zur Entstehung gelangt sein. Die Rechtspflegerin hat für eine
anwaltliche Beratung der Klägerin eine 5/10-Gebühr (nach einem Gegenstandswert von
mehr als 170.000,-- DM) veranschlagt. Das erscheint sachgerecht. Umfang und
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Schwierigkeit einer sachgemäßen prozeßbezogenen anwaltlichen Beratung in dieser
Angelegenheit sind zwar im Vergleich zur Masse landgerichtlicher Streitigkeiten als
überdurchschnittlich einzustufen, gehen aber nicht erkennbar über die anwaltliche
Mühewaltung hinaus, die insoweit in allein vergleichbaren Streitigkeiten mit ähnlich
hohen Gegenstandswerten erbracht werden muß und erbracht wird. Eine auf die
Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung bezogene Beratung der Klägerin durch einen
nicht schon vorprozessual mit der Angelegenheit befaßten Anwalt würde deshalb unter
Berücksichtigung aller sonstigen nach § 12 BRAGO für die Bemessung einer
Rahmengebühr maßgeblichen Umstände lediglich den Ansatz einer im mittleren
Bereich des Gebührenrahmens des § 20 BRAGO liegenden Gebühr gerechtfertigt
haben. Für diesen Bereich hat sich in der Praxis die 5/10-Gebühr als Regelgebühr
durchgesetzt. Es begegnet daher keinen durchgreifenden Bedenken, daß die
Rechtspflegerin die auf seiten der Klägerin zu berücksichtigenden Beratungskosten auf
der Grundlage einer 5/10-Ratgebühr ermittelt und insoweit 1.172,-- DM in die
Vergeichsrechnung eingestellt hat.
Informationsreisekosten waren dagegen nicht zu erwarten. Die Klägerin trägt selbst vor,
daß ihr damaliger Verkaufsleiter mit Rechtsanwalt Dr. K. Mitte 1993 und demnach erst
zu einem Zeitpunkt zusammengetroffen ist, als das erstinstanzliche Verfahren kurz vor
dem Abschluß stand. Es kann daher unbedenklich davon ausgegangen werden, daß
die Klägerin es jedenfalls zunächst als ausreichend angesehen hat, ihren F.er
Verkehrsanwalt auf dem Postwege über den Sach- und Streitstand zu unterrichten. Eine
Partei, die sich auf schriftliche und/oder fernmündliche Fühlungnahmen mit ihrem
Verkehrsanwalt beschränkt, aber muß sich auch im Verhältnis zu ihrem
Prozeßbevollmächtigten hierauf verweisen lassen. Das gilt auch dann, wenn die Partei
ihrem Verkehrsanwalt am dritten Ort besonderes Vertrauen entgegenbringt. Die
Inanspruchnahme des Vertrauensanwalts als Verkehrsanwalt kann nicht als
hinreichendes Indiz dafür gewertet werden, daß die Partei ohne die Mitwirkung dieses
Anwalts zum Zwecke einer persönlichen Besprechung der Angelegenheit mit dem
Prozeßbevollmächtigten eigens eine (oder gar mehrere) Informationsreise(n)
unternommen hätte. Ein im allgemeinen auch unter Erstattunsgesichtspunkten
anzuerkennendes Bedürfnis der Partei, wenigstens einmal mit ihrem
Prozeßbevollmächtigten persönlich zusammenzutreffen, um so die Grundlage für eine
gedeihliche Zusammenarbeit im Mandatsverhältnis zu schaffen, besteht dann nicht,
wenn die Partei durch die Einschaltung eines Korrespondenzanwalts zu erkennen
gegeben hat, daß es ihr auf eine persönliche Fühlungnahme mit dem Prozeßanwalt
nicht ankommt, und sie auch den Verkehrsanwalt nicht anders denn schriftlich und
fernmündlich unterrichtet hat. Die Auffassung, daß das Vertrauensverhältnis zu einem
bestimmten Anwalt und dessen Vertrautheit mit dem Geschäftsbetrieb der Partei eine
sonst erforderliche Informationsreise ersetze, vermag der Senat in dieser Allgemeinheit
nicht zu teilen (vgl. OLGR Köln, 1993, 267 = JurBüro 1993, 682). Es müssen schon
konrete prozeßbezogene Tatsachen dargetan und glaubhaft gemacht sein, die darauf
schließen lassen, daß die Partei, obwohl sie in der Angelegenheit ein persönliches
Informationsgespräch mit ihrem Verkehrsanwalt nicht für erforderlich gehalten hat, für
den alternativen Fall einer unmittelbaren Unterrichtung ihres Prozeßbevollmächtigten
gleichwohl eine Informationsreise unternommen hätte. Dafür bietet hier weder der
Prozeßstoff einen Anhalt noch macht die Klägerin solche Umstände glaubhaft. Der
bloße Umstand, daß die Klägerin ihren F.er Rechtsanwalt seit vielen Jahren kennt,
rechtfertigt nicht die Annahme, daß sie bei ausschließlich unmittelbarem
Informationsverkehr einen ihrer Mitarbeiter zur Unterrichtung der erstinstanzlichen
Prozeßbevollmächtigten nach Köln entsandt hätte.
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Aus alledem folgt, daß die streitigen Verkehrsanwaltskosten nur insoweit zu erstatten
sind, als die Klägerin durch die Einschaltung ihres F.er Rechtsanwalts als
Verkehrsanwalt im ersten Rechtszug andere notwendige Kosten tatsächlich erspart hat.
Zu den durch die Korrespondenztätigkeit des Rechtsanwalts Dr. K. ersparten Kosten
gehören jedoch lediglich die Kosten einer anwaltlichen Beratung der Klägerin, die im
angefochtenen Beschluß zutreffend mit 1.172,-- DM angesetzt sind. Dagegen sieht der
Senat nicht als glaubhaft gemacht an, daß die Mitwirkung des F.er Vertrauensanwalts
der Klägerin als Korrespondenzanwalt zu einer Einsparung sonst notwendiger
Informationskosten geführt hat. Als durch die Korrespondenztätigkeit eines andernorts
praktizierenden Rechtsanwalts erspart kann grundsätzlich nur der Differenzbetrag in
Ansatz gebracht werden, der sich aus einer Gegenüberstellung der durch die
Unterrichtung des Verkehrsanwalts tatsächlich entstandenen Aufwendungen mit den -
fiktiven - Kosten ergibt, die der Partei erwachsen wären, wenn sie von der Einschaltung
eines Anwalts am dritten Ort abgesehen und ihren Prozeßanwalt unmittelbar beauftragt
und über den Sach- und Streitstand unterrichtet hätte. Der mit einer unmittelbaren
Unterrichtung der Kölner Prozeßbevollmächtigten der Klägerin verbundene Aufwand
aber wäre nicht feststellbar höher gewesen als die Kosten, die von der in den USA
geschäftsansässigen Klägerin zur entsprechenden Information ihres F.er Rechtsanwalts
tatsächlich aufgewandt worden sind.
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Die Verkehrsanwaltskosten der Klägerin können folglich nur in Höhe von 1.172,-- DM
als erstattbar anerkannt werden. Zusammen mit den Gebühren und Auslagen der Kölner
Prozeßanwälte der Klägerin, die sich auf 4.568,-- DM belaufen, und den von der
Klägerin vorgelegten Gerichtskosten in Höhe von 855,-- DM ergeben sich mithin 6.595,--
DM die als zu erstattende erstinstanzliche Prozeßkosten der Klägerin gegen die
Beklagte festzusetzen sind. Dementsprechend ist der angefochtene Beschluß unter
Zurückweisung des Rechtsmittels der Klägerin und der weitergehenden
Erinnerungsbeschwerde der Beklagten zu ändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
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Streitwert des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens: 2.304,-- DM.
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