Urteil des OLG Köln vom 14.08.2006
OLG Köln: cisg, mangelhaftigkeit, spanien, einverständnis, verwertung, mängelrüge, aufrechnung, datum, gegenforderung, verderblichkeit
Oberlandesgericht Köln, 16 U 57/05
Datum:
14.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 U 57/05
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 90 O 45/05
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.08.2005 verkündete
Urteil des Landgerichts Köln (90 O 45/05) abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin, eine Aktiengesellschaft spanischen Rechts mit Sitz in B./Spanien,
exportiert landwirtschaftliche Güter. Die Beklagte, eine GmbH mit Sitz in Deutschland,
handelt ebenfalls mit landwirtschaftlichen Produkten.
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Aufgrund einer Bestellung der Beklagten lieferte die Klägerin Ende Mai 2003 Kartoffeln
einer bestimmten Sorte im Umfang von über 100 Tonnen nach Deutschland, wobei die
bestellten Waren in verschiedenen Abschnitten mit LKWs von Spanien an die von der
Beklagten angegebenen Anschrift der Fa. C. in B. geliefert wurden. Diese Lieferungen
sind nicht vollständig bezahlt worden, weil die Beklagte sich auf Mängel und
Gegenansprüche berufen hat. Die Parteien streiten über die Berechtigung dieser
Abzüge.
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Die Klägerin, die mit dem Betrag von 14.740,91 € vollständige Bezahlung von noch fünf
Rechnungen über fünf Einzellieferungen verlangt, hat diese in erster Instanz im
einzelnen aufgeführt und die nach ihrer Darstellung ausstehenden Restbeträge beziffert.
Sie hat behauptet, Mängel seien nicht vorhanden gewesen. Soweit die Beklagte
Mängelrügen erhoben habe, seien diese in Anbetracht der kurzen Rügefristen, die unter
Auslegung des hier anzuwendenden CISG vorgesehen seien, verspätet gewesen.
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Ergänzend wird wegen der Einzelheiten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
verwiesen. Die Beklagte wiederum hat zu den Mängeln Stellung genommen und auf die
Prüfprotokolle der Fa. C., ihrer Abnehmerin, Bezug genommen sowie zu mündlichen
und schriftlichen Mängelrügen Ausführungen gemacht.
Das Landgericht hat die Beklagte – unter Anwendung des CISG, dem die Parteien nicht
widersprochen haben – antragsgemäß verurteilt und hierzu ausgeführt, dass der Vortrag
der Beklagten zu möglichen Mängeln, deren Rügen und möglichen
Minderungsbeträgen nicht ausreichend substantiiert worden sei.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt,
dass das Landgericht ihren Vortrag nicht zutreffend gewürdigt sowie eine erforderliche
Beweisaufnahme nicht durchgeführt habe.
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Nach Hinweisen des Senats legt die Klägerin nunmehr eine neue Abrechnung zu den
fünf streitgegenständlichen Rechnungen vor. Sie behauptet, aus sämtlichen fünf
Rechnungen stünden – z. T. andere als in erster Instanz ermittelte - (Teil-)Beträge offen,
deren Zahlung die Beklagte aus den in erster Instanz vorgetragenen Gründen zu
Unrecht verweigere. Rechnerisch gelangt sie zu dem selben Endbetrag wie in erster
Instanz. Im Übrigen wiederholt sie ihr Vorbringen zu der Verspätung etwaiger Rügen der
Beklagten.
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Die Beklagte behauptet weiterhin, die Lieferungen seien mangelbehaftet gewesen; die
der Rechnung Nr. 1450 (LKW: V –15800 -R) zugrunde liegende Ware sei völlig
unbrauchbar gewesen, weshalb sie diese Rechnung insgesamt nicht beglichen habe.
Bei sämtlichen Lieferungen seien noch am Tag der Anlieferung mündliche und
schriftliche Rügen erfolgt. Ferner rechnet sie mit Gegenforderungen, die durch die
mangelhaften Lieferungen verursacht worden seien, auf, so dass nach ihrer
Gegenabrechnung der Klägerin keine Forderung mehr zusteht.
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Die Beklagte beantragt demgemäss,
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die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
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Hierzu stützt sie sich auf ihre in zweiter Instanz vorgelegte korrigierte Abrechnung.
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Zur Frage der Rechtzeitigkeit etwaiger Mängelrügen hat der Senat Zeugen angehört.
Hierzu wird auf den Beweisbeschluss vom 08.03.06 (Blatt 160 GA) und hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das Terminsprotokoll vom 19.06.2006 (Blatt 217
GA) verwiesen.
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II.
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Die fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen formell bedenkenfreie Berufung der
Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin stehen aus den fünf Lieferungen zu den
Rechnungen Nr. 1447, 1449, 1450, 1453 und 1454 keine Zahlungsansprüche mehr zu.
Diese sind durch von der Beklagten zu Recht erhobene Minderungsansprüche (Art. 50
CISG) sowie durch erklärte Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 45
Abs. 1 Buchst. b, 74 CISG erloschen.
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1.
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Für die Beurteilung der Ansprüche der Parteien aus dem Vertragsverhältnis ist
spanisches Recht anwendbar, denn mangels Rechtswahlvereinbarung beurteilen sich
die Rechtsbeziehungen der Parteien gemäß Art. 28 Absatz 2 BGB nach dem Recht des
Sitzes der Verkäuferin, hier also der in Spanien ansässigen Klägerin. Das spanische
Recht gilt allerdings nur subsidiär. In erster Linie ist auf den zwischen den Parteien
geschlossenen Vertrag – wovon auch die Parteien ausgehen - das UN-Kaufrecht - CISG
anwendbar, weil beide Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben
und sowohl Spanien als auch Deutschland Vertragsstaaten des Wiener UN-
Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (CISG) sind.
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2.
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Zu den klägerischen Rechnungen im einzelnen:
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Rechnung Nr. 1447 (LKW OG – 52- DV) vom 29.05.2003
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Dieser Rechnung liegt eine Kartoffellieferung vom 29.05.2003 über 24.200 kg zugrunde,
die mit dem LKW mit dem obigen Kennzeichen am 2.6.2003 in Deutschland eintraf. Der
sich aus Art. 53 CISG ergebende Kaufpreisanspruch der Klägerin belief sich
rechnerisch zunächst –insoweit unstreitig– auf 6.200,- €.
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a. Die Beklagte kann diesem Anspruch die von ihr geltend gemachte Minderung in
Höhe von 971,72. - € mit Erfolg entgegenhalten, da aufgrund von Fäule,
Beschädigungen und Missgestaltungen nur 20.600,- kg der Ware verwertbar waren.
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Die teilweise Mangelhaftigkeit dieser Lieferung hat die Beklagte durch Vorlage des
Prüfprotokolls ihrer Abnehmerin – der Fa. C. – vom 2.6.2003 (B 1,Blatt 14 AH) sowie die
Angaben des Zeugen M. bewiesen. Zwar hat die Klägerin im Verfahren das Vorliegen
von Mängeln und in - allerdings nur pauschaler Form - den Inhalt des Prüfprotokolls
bestritten. Allerdings hatte sie für diese Lieferung zunächst mit Rechnung Nr. 1241
lediglich 5.228.- € verlangt, wie sich aus ihren eigenen Abrechnungen (dazu Bl. 141 GA)
ergibt und wie der Zeuge G. bestätigt hat. Daraus wird ersichtlich, dass die Klägerin
zunächst diese Minderung wegen Mangelhaftigkeit akzeptiert hat. Im Übrigen hat der
Zeugen M. den Ablauf der Warenprüfung in seiner Firma bei für die Beklagte
angelieferte Ware detailliert geschildert. Hieraus ergibt sich, dass die gesamte Ware
stichprobenartig in einer Menge von 25 kg bzw. 12,5 kg untersucht wird, und zwar von
zwei Mitarbeitern, die sowohl für das deutsche wie europäische
Kartoffellieferungsgeschäft Sachverständige sind; von diesen Mitarbeitern stammt auch
das vorliegende Protokoll, das die erwähnte Mangelhaftigkeit dokumentiert. Einen
Austausch oder Umladungen der Ware während des Transports von Spanien nach
Deutschland hat der Zeuge ausgeschlossen.
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b. Diese Mangelhaftigkeit ist rechtzeitig gegenüber der Klägerin gerügt worden, so dass
die Beklagte ihr Minderungsrecht nicht aufgrund des Art. 39 CISG verloren hat. Die
Frage, welche Rügefristen nach der Regelung des CISG für den vorliegenden Kauf
einer verderblichen Ware maßgeblich sind, muss nicht abschließend beantwortet
werden. Der Senat geht wegen der Verderblichkeit der Ware von der von der Klägerin
als maßgeblich erachteten Frist von 24 Stunden aus, innerhalb derer die Reklamation
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erfolgen muss (Vortrag der Klägerin in ihren Schriftsätzen vom 07.06.2006 und
20.01.2006). Die – kürzeren – Fristen nach den Vorschriften der RUCIP sind nach
eigenem Vortrag der Klägerin nicht vereinbart worden.
Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass diese 24-Stunden-Frist eingehalten worden ist.
Die Beklagte hat durch ihre Mitarbeiter bzw. Vertreter noch am Tag der Anlieferung –
diese erfolgte bei der Fa. C. in B. – telefonisch und anschließend im Regelfall noch an
demselben Tag, spätestens am nächsten Morgen per Telefax die Mängelrüge
gegenüber der Klägerin erhoben. Dies folgt aus den Prüfprotokollen (Anl. B 1 – B 5)
sowie den Angaben der Zeugen M., I. und G.. Das Protokoll der Fa. C. weist für die
Lieferung des LKW OG – 52 DV (B 1) das Datum vom 02.06.2003 auf. In
Zusammenhang mit der Aussage M., wonach die Ware noch vor dem Abladen sofort
nach der Ankunft kontrolliert wurde, wird dadurch das Ankunftsdatum der Ware für
diesen Tag bestätigt. Der Hinweis der Klägerin auf die Daten der Frachtbriefe, die sie
vorgelegt hat ( K 12 ff ), führt nicht weiter, weil die Frachtbriefe nur das Datum der
Beladung/Abfahrt angeben, das Ankunftsdatum jedoch zwangsläufig wegen der Länge
der Strecke und möglicher Fahrverbote für LKWs an Wochenenden einige Tage später
liegt.
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Zur Mängelrüge haben die Zeugen M. und I. übereinstimmend bestätigt, dass die Fa. C.
jeweils am Tag der Ankunft des LKW, unmittelbar nach Durchführung der Probe,
eventuelle Mängeln telefonisch an den Zeugen I., der für die Beklagte tätig war,
durchgegeben hat, und dass dieser sich daraufhin umgehend mit dem Zeugen G. von
der Fa. D. in Spanien in Verbindung gesetzt hat, der dort für die Beklagte die
Abwicklung in Spanien durchführte. Nach einigen Stunden gab der Zeuge G. sodann
dem Zeugen I. das Ergebnis seiner Rücksprache mit dem Lieferanten bekannt. I.
informierte in der Folge die Fa. C., wie mit der – beanstandeten – Lieferung weiter zu
verfahren sei. Die Übersendung der schriftlichen Unterlagen sei ebenfalls noch an
demselben Tag erfolgt, in seltenen Fällen am nächsten Morgen. Der Zeuge I. erklärte,
dass in dieser Weise auch bei sämtlichen streitgegenständlichen Lieferungen verfahren
worden sei. Der Zeuge G. hat ergänzend bestätigt, dass er die Reklamationen
einschließlich der Gutachten jeweils umgehend an dem selben Tag an den Vorstand
der Klägerin weiter gegeben habe.
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Die Rüge der mangelhaften Lieferung, für die nach Art. 39 CISG keine besondere Form
erforderlich ist und für die auch eine telefonische Übermittlung ausreicht (vgl.
Schlechtriem/Schwenzer, UN-Kaufrecht, 3. Aufl., § 39 Rdnr. 11), ist somit innerhalb der
24-Stunden-Frist erhoben worden und der Klägerin zugegangen.
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c. Die Höhe des Minderungsbetrages (rd. 15,52 %) ist nicht zu beanstanden.
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Nach den Aussagen sowohl des Zeugen I. wie auch des Zeugen G. hat der Vorstand
der Klägerin bei allen fünf gegenständlichen Lieferungen, nachdem ihm die
Mangelhaftigkeit mitgeteilt worden war, sein Einverständnis mit einem Verkauf zu den
"bestmöglichen" Bedingungen erklärt, mithin kein unteres Preislimit angegeben. Hierzu
erklärte der Zeuge G., der Vorstand der Klägerin sei damit einverstanden gewesen, dass
man "schaue, was herauskommt". Zugleich habe er die Beladung mit Kartoffeln von
denjenigen Feldern, auf denen bereits beanstandete Kartoffeln geerntet worden waren,
storniert.
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Das in dieser Erklärung enthaltene Einverständnis der Klägerin mit einem Verkauf zu
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den vom Weiterverkäufer erreichten Bedingungen beinhaltet auch das Einverständnis
mit einer entsprechenden Minderung des Kaufpreises, sofern dieses Verfahren nicht
einem bestmöglichen Verkauf widerspricht, was nicht eingewandt wurde und wofür auch
keine Anhaltspunkte bestehen. Vielmehr entspricht der Minderungssatz, den die
Beklagte bei dieser Lieferung geltend macht, der Mindermenge, die durch die Mängel
verursacht wird. Die Höhe des Minderungsbetrages steht damit auch in Einklang mit den
Anforderungen des Art. 50 S. 1 CISG.
d. Gegenüber der verbleibenden Restsumme von 5.228,28 € hat die Beklagte mit einer
Gegenforderung in Höhe von 1.750,- € mit Erfolg aufgerechnet. Diese nach § 533 Nr. 1
ZPO zulässige, weil sachdienliche Aufrechnung stützt die Beklagte auf eine
Schadensersatzforderung nach Art. 74 CISG. Sie hat dazu schlüssig und
unwidersprochen vorgetragen, dass ihr wegen einer insgesamt unbrauchbaren
Lieferung, die der Rechnung Nr. 1450 zugrunde liegt und auf die i.e. noch einzugehen
ist, Frachtkosten in der erwähnten Höhe entstanden seien, und hat dieses Vorbringen
mit einer Rechnung des Spediteurs für den Transport der – insgesamt unbrauchbaren -
Ware von Spanien nach B. vom 29.5. bis 2.6.2003 belegt (Blatt 156 GA).
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Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer Vertragsverletzung
der Verkäuferin gemäß Art. 74 CISG sind damit dargelegt. Dieser Anspruch kann – ohne
weitere Voraussetzungen – neben der Minderung geltend gemacht werden
(Schlechtriem/Huber, a.a.O., Art. 45, Rdnr. 42).
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Damit erlischt die geminderte Kaufpreisforderung in Höhe des zur Aufrechnung
gestellten Betrages, so dass noch ein Restbetrag in Höhe von 3.478,28 € verbleibt.
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In dieser Höhe hat die Beklagte Zahlung geleistet, was auch die Klägerin einräumt, so
dass ihr aus dieser Lieferung kein Anspruch mehr zusteht.
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Rechnung Nr. 1449 (LKW: AC-RL 116) vom 28.05.2003
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Grundlage dieser Rechnung ist eine Lieferung vom 28.05.2003 über 23.520 kg. Der
Kaufpreisanspruch der Klägerin belief sich rechnerisch auf 5.060,40- €.
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a. Die Beklagte kann diesem Anspruch eine Minderung in Höhe von 1.042,08 - €
entgegenhalten. Wegen Beschädigungen und missgestalteter Knollen waren nur 19.416
kg Kartoffeln verwertbar.
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Diese Mangelhaftigkeit eines Teils der Lieferung hat die Beklagte wiederum durch
Vorlage des Prüfprotokolls ihrer Abnehmerin – der Fa. C. – vom 02.06.2003 (B 2,Blatt 15
AH) in Zusammenhang mit der Aussage des Zeugen M. bewiesen. Hier gilt
entsprechendes wie oben zur Rechnung Nr. 1447. Die erwähnte Aussage M. bezieht
sich auch auf diese Lieferung.
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b. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge kann ebenfalls auf die obigen Ausführungen
verwiesen werden, da auch diese Lieferung von den Zeugen in ihre Aussagen
einbezogen worden ist. Die Mängelrüge erfolgte mithin noch an demselben Tag.
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c. Zur Höhe der Minderung (hier rd. 12,3 %) kann gleichfalls auf die erwähnten
Ausführungen Bezug genommen werden. Mit seinem Einverständnis, die mangelhafte
Ware bestmöglich verkaufen zu lassen, hat der Vorstand der Klägerin auch sein
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Einverständnis mit dem sich daraus ergebenden Minderungssatz erklärt. Der
Minderungssatz, den die Beklagte geltend macht, liegt i. Ü. mit rd.
13 % noch unter der Mindermenge von ca. 15 %, so dass er schon deshalb nicht
unangemessen hoch ist. Schließlich ergibt sich sowohl aus der eigenen Übersicht der
Klägerin in Anlage K 17 (Bl. 141 GA) sowie aus den Angaben des Zeugen G., dass die
Klägerin diese Lieferung zunächst unter der Rechnungsnummer 1245 mit dem Betrag
von 4.927,32 € in Rechnung gestellt hatte, mithin die Minderung akzeptiert hatte (dazu
auch das vom Zeugen G. übergebene Schreiben Bl. 209 GA).
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d. Die verbleibende Restsumme von 4.927,32 € hat die Beklagte, was die Klägerin
einräumt, bezahlt.
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Rechnung Nr. 1450 (LKW: V- 15800-R) vom 29.05.2003
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Anlass dieser Rechnung ist eine Lieferung vom 29.05.2003 über 22.440 kg Kartoffeln.
Der rechnerisch unstreitige Kaufpreisanspruch belief sich zunächst auf 5.331,27 €.
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Gegenüber diesem Anspruch wendet die Beklagte mit Erfolg Minderung des
Kaufpreises auf Null ein, da die Lieferung insgesamt nicht mehr zu vermarkten war.
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a. Die Mangelhaftigkeit dieser Lieferung ergibt sich wiederum aus dem Protokoll der Fa.
C. vom 2.6.2003 (B 3, Bl. 16 AH), die von den sachverständigen Prüfern mit 26,36 %
eingestuft wurde. Durch die Aussagen M. und G. wird die Unverkäuflichkeit dieser
Lieferung bestätigt. Beide Zeugen konnten sich noch erinnern, dass eine Ladung
zurückkam, da sie von den weiteren Abnehmern nicht akzeptiert wurde.
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b. Der Anspruch auf Minderung ist nicht wegen verspäteter Rüge ausgeschlossen.
Hierzu ist wiederum auf die Aussagen der Zeugen I. und G. abzustellen, wonach für
diese Lieferung noch am Tag der Einlieferung die Mängelrüge erfolgte.
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c. Die Beklagte kann demnach den Kaufpreis auf Null mindern.
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Indem der Vorstand der Klägerin sich auch in diesem Fall mit einem "bestmöglichen
Verkauf" einverstanden erklärte, hat er damit zugleich sein Einverständnis mit dem für
seine Firma ungünstigsten Fall, der Unverkäuflichkeit und damit dem Wegfall des
Kaufpreises erklärt. Denn auch der Fall, das ein Verkauf wegen zu hoher Mangelquote
nicht mehr möglich ist, fällt unter die genannte Klausel. Mit der verwendeten Klausel
wird zum Ausdruck gebracht, dass der anderen Vertragspartei bei der Verwertung der
Ware freie Hand gelassen und deren Ergebnis akzeptiert wird. Lässt sich schließlich
kein Käufer finden – was hier angesichts der hohe Mängelquote von über 25 % und der
schnellen Verderblichkeit der Ware nachvollziehbar ist -, so muss der Verkäufer auch
dieses Ergebnis akzeptieren. Der Einwand der Klägerin, den ihr Vorstand im Termin
wiederholt hat, sie habe noch im Juni 2003 deutlich gemacht, dass sie eine Reklamation
in diesem Umfang nicht akzeptiere, geht ins Leere, da sie sich zuvor mit jeder Art von
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Verwertung einverstanden erklärt hatte und an diese Erklärung gebunden blieb.
Damit entfällt eine Kaufpreisforderung für diese Lieferung.
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Rechnung Nr. 1453 (LKW: R-5670-BBF) vom 27.05.2003
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Der Rechnung ist einer Lieferung vom 27.05.2003 über 23.460 kg Ware zuzuordnen.
Der Kaufpreisanspruch der Klägerin belief sich rechnerisch auf 5.954,20 €.
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a. Der Anspruch ist um 2.046,89 € zu mindern. Die Mangelhaftigkeit der Kartoffeln
wegen Fäule, Hitzeschäden, Beschädigungen sowie unförmiger Knollen wird durch das
Prüfungsprotokoll vom 30.05.2003 (B 4, Bl. 17 AH) bestätigt. Danach waren nur noch
15.240 kg der Ware verwertbar.
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Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Rüge kann wiederum auf die Ausführungen zu den
vorherigen Rechnungen verwiesen werden. Der Umfang der Minderung mit ca. 35 %
entspricht der durch die Mangelhaftigkeit bedingten Mindermenge. Im Übrigen hat der
Vorstand der Klägerin sich auch hier mit einem bestmöglichen Verwertung
einverstanden erklärt, wie die Zeugen bestätigt haben.
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b. Gegenüber der Restsumme von 3.907,35 € hat die Beklagte wirksam mit einer
Gegenforderung in Höhe von 657,30 € aufgerechnet.
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Es handelt sich hierbei um eine Schadensersatzforderung aufgrund einer
Vertragsverletzung –mangelhafte Lieferung- gemäß Art. 74 CISG. Die Beklagte hat
unbestritten vorgetragen und dies durch eine Rechnung vom 27.05.2003 belegt, dass ihr
bei dieser Lieferung Sortierkosten in Rechnung gestellt wurden, die wegen der
schlechten Qualität entstanden sind.
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Nach Abzug dieses Betrages ergibt sich eine Restsumme von 3.250,05 €, die –
unstreitig – gezahlt wurde.
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Rechnung Nr. 1454 (LKW: MU-7572-R) vom 26.05.2003
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Die zugrunde liegende Lieferung betrifft 24.040 kg Kartoffeln. Der rechnerisch
unstreitige Anspruch der Klägerin belief sich auf 6.346,80 €.
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a. Der Anspruch ist wegen Mangelhaftigkeit der Ware, die durch das Protokoll vom
30.05.2003 bestätigt wird (B 5, Blatt 18 AH), um 2.274,39 € zu mindern. Zur
Rechtzeitigkeit der Rüge und zum Umfang der Minderung kann wiederum auf das
Vorangegangene verwiesen werden. Die Klägerin hatte bereits in ihrem Schreiben
vom 17.06.2003 eingeräumt, dass für diese Lieferung eine Reklamation erfolgt sei,
die sie grundsätzlich, jedoch nicht in der Höhe akzeptiere (Anlage B 8), während
sie im vorliegenden Verfahren jegliche zeitnahe Mängelrügen in Abrede gestellt
hat.
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Ein Minderungsumfang von ca. 35 % ist nicht unverhältnismäßig zu der durch die
Mangelhaftigkeit bedingten Mindermenge von rd. 34,5 %. Im Übrigen liegt auch hier das
Einverständnis der Klägerin mit einer bestmöglichen Verwertung vor.
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Gegenüber der Restsumme von 4.072,41 € hat die Beklagte aus den selben Gründen
wie bei der Rechnung Nr. 1453 wirksam mit einer Gegenforderung, mit der sie wegen
Sortierkosten belastet wurde, in Höhe von 667,30 € aufgerechnet.
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Auf den nach Abzug dieses Betrages verbleibenden Restbetrag von 3.405,11 € hat die
Beklagte Zahlung geleistet.
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Die Kostenfolge ergibt sich aus den § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Ein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO) besteht nicht. Die
Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern Belange der
Rechtsfortbildung oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
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Streitwert: 14.740,91 €.
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