Urteil des OLG Köln vom 18.02.2002
OLG Köln: abtretung, verfügung, zahlungsunfähigkeit, konkurs, umschuldung, herbst, kauf, datum, zwangsversteigerung
Oberlandesgericht Köln, 13 W 75/01
Datum:
18.02.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 W 75/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 525/01
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers vom 30.11.2001 ge-gen den ihm die
nachgesuchte Prozesskostenhilfe verweigernden Beschluss des
Landgerichts Köln vom 15.11.2001 - 3 O 525/01 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die gemäß §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht
begründet. Das Landgericht hat dem Antragsteller zu Recht Prozesskostenhilfe
verweigert, da die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Wegen der Begründung wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss vom
15.11.2001 sowie im ergänzenden Beschluss vom 26.11.2001 verwiesen, denen sich
der Senat anschließt. Außerdem wird auf den Inhalt des Schreibens des
Berichterstatters vom 25.01.2002 Bezug genommen.
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Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 05.02.2002 die Auffassung vertritt, ihm stehe
ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 BGB i.V.m. §§ 92 InsO, 64 GmbHG, § 27
StGB, § 826 BGB deshalb zu, weil die Schuldnerin bereits 1998 Konkursantrag hätte
stellen müssen und die Antragsgegnerin die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
des Unternehmens jedenfalls seit Mitte 1998 gekannt und das Vorliegen von
Insolvenzgründen billigend in Kauf genommen habe, um einen Insolvenzantrag der
Schuldnerin möglichst lange hinaus zu zögern, da sie weiter die Miet- und Pachtzinsen
vereinnahmen wollte, bzw. deshalb weil, die bereits im Jahre 1997 vereinbarte
Abtretung von Bruttomiet- und - pachtzinsen zwar rechtlich nicht zu beanstanden sei, die
Antragsgegnerin aber nicht davon entbunden habe, die in den vereinnahmten Miet- und
Pachtzinsen enthaltenen Umsatzsteuerbeträge an das Finanzamt abzuführen, kann
auch dies eine Haftung der Antragsgegnerin nicht begründen.
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Nachdem bereits der ursprünglichen Finanzierung zugrunde lag, dass die Schuldnerin
die auf die Bruttomiet- und - pachtzinsen entfallende Umsatzsteuer auf andere Weise
aufbringen musste, da sich die Finanzierung nur bei Abführung der vollständigen
(Brutto)- Mieteinnahmen an die Antragsgegnerin trug, war es allein die Schuldnerin als
Steuerpflichtige, der die Zahlungder Umsatzsteuer an das Finanzamt oblag. Zutreffend
weist die Antragsgegnerin insoweit daraufhin, dass dies offensichtlich zeitweise auch so
gehandhabt worden ist, da die vom Finanzamt im Herbst 1997 wegen offener
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Umsatzsteuerverbindlichkeiten in die Wege geleitete Zwangsversteigerung des
Pfandobjekts der Schuldnerin durch anderweitige, nicht von der Antragsgegnerin zur
Verfügung gestellte Mittel abgewendet werden konnte. Entgegen der Ansicht des
Antragstellers wurde auch durch die Abtretung der Bruttomiet- und - pachtzinsen keine
Verpflichtung der Antragsgegnerin begründet, die Umsatzsteueranteile unmittelbar an
das Finanzamt abzuführen. Diese Verpflichtung verblieb allein bei der Schuldnerin als
Steuerpflichtige.
Weiter wäre es allein Aufgabe der Schuldnerin gewesen, im Falle des Vorliegens von
Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung einen Konkurs- bzw. Insolvenzantrag zu
stellen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, insoweit tätig zu werden, bestand nicht.
Es kann auch nicht festgestellt werden, dass ein Verhalten der Antragsgegnerin
mitursächlich dafür geworden wäre, dass die Schuldnerin ihrer Verpflichtungen
möglicherweise nicht rechtzeitig nachgekommen ist. Insbesondere sind der Schuldnerin
weitere Mittel, die als sittenwidrige Sanierungskredite gewertet werden könnten, im
Rahmen der Umschuldung gerade nicht zur Verfügung gestellt worden. Eine zum
Schadensersatz verpflichtende Beihilfehandlung ist daher nicht erkennbar.
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Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht, §§ 1 GKG, 127 Abs. 4 ZPO.
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