Urteil des OLG Köln vom 24.08.1999
OLG Köln: allgemeine geschäftsbedingungen, rheinschiffahrt, handelsbrauch, charter, aufwendung, vollstreckbarkeit, sammlung, geschäftsverkehr, bestandteil, datum
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Köln, 3 U 89/98 BSch
24.08.1999
Oberlandesgericht Köln
3. Zivilsenat
Urteil
3 U 89/98 BSch
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 38/97 BSch
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 14.4.1998 verkündete Urteil
des Amtsgerichts -Schiffahrtsgerichts- Duisburg-Rohrort - 5 C 38/97 BSch
- teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
13.833,49 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.10.1997 zu zahlen. Im
übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird
zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten
auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Die prozessual bedenkenfreie Berufung der Beklagten hat nur in geringem Umfang Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld
und Kanalabgaben in der geltend gemachten Höhe. Lediglich das Vorbringen der Klägerin
zu einen Anspruch auf Zahlung von Stundungsprovision für MS "V." in Höhe von 31,51 DM
ist unschlüssig.
Das Begehren der Klägerin auf Zahlung von Fehlfracht, Liegegeld und Kanalabgaben
finden seinen rechtlichen Grund in §§ 10, 11 der Verlade- und Transportbedingungen der
Klägerin. Wie das Schiffahrtsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Verlade- und
Transportbedingungen der Klägerin Bestandteil des Vertrages betreffend die Charter von
MS "A.", MS "E." und MS "T." geworden. Der Vertrag ist zwar unstreitig mündlich ohne die
Einbeziehung der allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen worden. Auch der
Umstand allein, dass in den Auftragsbestätigungen betreffend die Charter von MS "Me."
und MS "V." auf die Geltung der Verlade- und Transportbedingungen hingewiesen worden
ist, rechtfertigt nicht deren stillschweigende Einbeziehung für künftige Geschäfte. Im
kaufmännischen Geschäftsverkehr können allgemeine Geschäftsbedingungen nur kraft
rechtsgeschäftlicher Vereinbarung Vertragsbestandteil werden. Etwas anderes gilt aber
dann, wenn es einen entsprechenden Handelsbrauch gibt (BGH, NJW 1992, 1232). Einen
solchen Handelsbrauch kann man im vorliegenden Fall durchaus annehmen. Es ist in der
Rheinschiffahrt allgemein bekannt, dass Reedereien auf der Grundlage ihrer Verlade- und
Transportbedingungen arbeiten
(Handelsbräuche in der Rheinschiffahrt, 11. Aufl., Nr. 1, S. 15, Urteil des Senats,
abgedruckt in: Zeitschrift für Binnenschiffart 1998, Sammlung Seite 1675, 1676). Damit ist
es jedenfalls dem vollkaufmännischen Vertragspartner zuzumuten, sich über den Inhalt der
allgemeinen Geschäftsbedingungen zu informieren.
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Die Höhe der geltend gemachten Fehlfracht, des Liegegeldes und der Kanalabgaben ist
unstreitig.
Stundungsprovision für MS "V." kann die Klägerin hingegen nicht verlangen. Eine
Anspruchsgrundlage hierfür ist nicht ersichtlich. Die Kläger vermochte weder schriftsätzlich
noch in der mündlichen Verhandlung zu erläutern, um welchen Schaden oder welche
Aufwendung es sich bei einer sogenannten Stundungsprovision handelt. In § 10 Ziffer 3 der
Verlade- und Transportbedingungen sind unter anderem Liegegelder und Kanalabgaben
aufgeführt; Stundungsprovisionen hingegen finden in den Verlade- und
Transportbedingungen der Klägerin keine Erwähnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Streitwert: 13.865,00 DM
Beschwer beider Parteien: unter 60.000,00 DM