Urteil des OLG Köln vom 20.07.2006

OLG Köln: treu und glauben, reisekosten, vertreter, kauf, medien, vertretung, beratung, vollmacht, verfügung, geschäftssitz

Oberlandesgericht Köln, 17 W 96/06
Datum:
20.07.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 W 96/06
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 33 O 309/05
Tenor:
Unter Aufhebung des Vorlagebeschlusses des Rechtspflegers vom 09.
Mai 2006 – LG Köln 33 O 309/05 – wird der
Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers beim Landgericht
Köln vom 01. März 2006 – 33 O 309/05 - insoweit aufgehoben, als mehr
als 2.206,32 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14.
Januar 2006 festgesetzt worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung –
auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens – nach Maßgabe der
folgenden Gründe an den Rechtspfleger zurückgegeben.
G r ü n d e :
1
I.
2
Die in München ansässige Antragstellerin beantragte – vertreten durch Münchener
Rechtsanwälte, die jedoch in einer überörtlichen Sozietät zusammengeschlossen sind –
vor dem Landgericht Köln erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen
die Antragsgegnerin. Zur Festsetzung angemeldet hat sie u.a. die Reisekosten ihrer
Münchener Verfahrensbevollmächtigten zum Termin in Köln sowie Tages- und
Abwesenheitsgeld. Der Rechtspfleger hat die Festsetzung antragsgemäß
vorgenommen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Antragsgegnerin.
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II.
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Die gemäß § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RpflG statthafte und auch
ansonsten unbedenklich zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache selbst
vorläufigen Erfolg.
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1.)
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Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass die Antragstellerin mit Sitz in München
einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vor Ort mandatiert hat. Dass die Hinzuziehung
eines am Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwaltes als zur zweckentsprechenden
Rechtsverfolgung notwendig anzuerkennen und derartige Kosten grundsätzlich
erstattungsfähig sind, entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsansicht des
Bundesgerichtshofes (zuletzt: NJW-RR 2005, 1662 "Auswärtiger Rechtsanwalt V"),
wovon abzuweichen der Senat keinerlei Anlass hat. Einer der Ausnahmefälle, in denen
eine Erstattung nicht in Betracht kommt, nämlich dass die Partei über eine eigene, die
Sache bearbeitende Rechtsabteilung verfügt oder es sich um eine überschaubaren
Rechtsstreit mit einfach gelagertem Sachverhalt handelt (vgl. BGH NJW 2003, 898,
901), liegt augenscheinlich nicht vor.
7
2.)
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Erstattungsfähig sind vorliegend allerdings Reisekosten bzw. Tages- und
Abwesenheitsgeld nur in Höhe der fiktiven Kosten für die Anreise eines
Verfahrensbevollmächtigten für die Antragstellerin von Düsseldorf aus zum Gerichtsort
Köln, da die seitens der Antragstellerin in einer Sozietät zusammengeschlossenen
mandatierten Rechtsanwälte (auch) dort niedergelassen sind.
9
a.)
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Zu beachten ist nämlich, dass jede Partei gehalten ist, die Kosten ihrer Prozessführung,
wie sie im Falle eines Sieges vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten
hat, wie sich dies mit der vollen Wahrung ihrer berechtigten prozessualen Belange
vereinbaren lässt. Dies beruht letztlich auf dem Grundsatz von Treu und Glauben, so
dass nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur die zur "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung notwendigen" Kosten zu erstatten sind. Hieraus folgt zugleich,
dass auch für zweckentsprechende Maßnahmen überflüssige Kosten aufgewendet
werden können (Schneider MDR 1965, 215) mit der Folge, dass Erstattungsfähigkeit
nicht gegeben ist (von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 19. Aufl.,
B 361; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 91 Rn. 12, jeweils m.w.N.).
11
b.)
12
Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass fiktive Reisekosten sowie Tages- und
Abwesenheitsgeld im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (Nr. 7003-7006 VV RVG)
nur für die Anreise eines der als überörtliche Sozietät zusammengeschlossenen
Rechtsanwälte von Düsseldorf aus nach Köln zur Festsetzung gebracht werden können
(vgl.: OLG Bamberg JB 2004, 599; KG NJW-RR 2005, 655; OLG Hamburg OLGR 2002,
152; OLG München NJW 2002, 1435; Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2005 – 17
W 269/05 –; Zöller/Herget, § 91 Rn. 13 "Reisekosten des Anwalts"). Denn mandatiert
werden weder der einzelne Rechtsanwalt noch die örtlich ansässigen Rechtsanwälte
sondern vielmehr die Sozietät als solche, und zwar damit, im Rahmen der Vollmacht
alle für die Prozessführung notwendigen Tätigkeiten auszuführen. Wenn eine Sozietät
auf ihrem Briefbogen einerseits hervorhebt, in zahlreichen Orten Deutschlands durch
untereinander verbundene Rechtsanwälte vertreten zu sein und damit, was gerade den
Hintergrund des überörtlichen Zusammenschlusses darstellt, den Eindruck vermittelt,
dass die Vertretung der rechtlichen Interessen des jeweiligen Mandanten an jedem
dieser Orte gewährleistet ist, dann muss der Mandant andererseits in Kauf nehmen,
dass der unterlegene Prozessgegner unter kostenerstattungsrechtlichen
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Gesichtspunkten lediglich gehalten ist, insoweit diejenigen Kosten zu erstatten, die
angefallen wären, wenn die am Gerichtsort tätigen Rechtsanwälte der Sozietät bzw.
diejenigen den Termin wahrgenommen hätten, die zum Gerichtsort hin am nahesten
niedergelassen sind, hier also in Düsseldorf.
c.)
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Entgegen der Ansicht des Rechtspflegers wäre es auch nicht erforderlich gewesen,
dass die Vertreter der Antragstellerin dann eine Informationsreise nach Düsseldorf
hätten durchführen müssen. Vielmehr wäre es den in München tätigen Rechtsanwälten
der überörtlichen Sozietät unter Zuhilfenahme der modernen elektronischen Medien
ohne weiteres möglich gewesen, ihre in Düsseldorf residierenden Sozien nach
Beratung der Vertreter der Antragstellerin in München im Hinblick auf die
Terminswahrnehmung in Köln umfassend zu informieren.
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3.)
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Da derzeit noch nicht abzusehen ist, in welchem Unfang das Rechtsmittel Erfolg haben
wird, ist dem Rechtspfleger auch die Entscheidung über die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zu übertragen.
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