Urteil des OLG Köln vom 05.03.1998

OLG Köln (zpo, kläger, urkunde, erste instanz, unterschrift, vergleich, beweiswürdigung, aufrechnung, erklärung, streitgegenstand)

Oberlandesgericht Köln, 1 U 86/97
Datum:
05.03.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 U 86/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 490/96
Schlagworte:
fehlend Beweiskraft Urkunde nachträglich Änderung
Normen:
ZPO §§ 286, 419, 440 II, 767
Leitsätze:
1. Ob die Beweiskraft einer Urkunde erschütternde Mängel i.S.d. § 419
ZPO gegeben sind, ist in freier richterlicher Beweiswürdigung nach §
286 ZPO zu entscheiden. 2. Der Streitgegenstand der
Vollstreckungsabwehrklage ergibt sich aus dem gestellten Antrag und
dem geltend gemachten materiellrechtlichen Einwand. Werden neue
Einwände nachgeschoben, liegt ein neuer Streitgegenstand vor, der
auch in der Berufungsinstanz ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93
ZPO ermöglicht.
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
31.07.1997 - 15 O 490/96 - teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefaßt: Die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil des
Landgerichts Köln vom 30.10.1995 - 15 O 471/95 - wird hinsichtlich
eines Betrages von 10.028,21 DM nebst anteiliger Zinsen in Höhe von 5
% für unzulässig erklärt. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Der
Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in förmlicher Hinsicht unbedenkliche Berufung hat nur einen Teilerfolg, soweit der
Beklagte die Einwendungen gegen den titulierten Anspruch anerkannt hat. Mit seinem
Haupteinwand, es sei ein Vergleich geschlossen worden, dringt der Kläger allerdings
nicht durch.
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Die auf den behaupteten Abschluß eines Vergleichs gestützte
Vollstreckungsabwehrklage des Klägers hat keinen Erfolg, da ihm der Nachweis von
Einwendungen im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO gegen den durch Versäumnisurteil des
Landgerichts Köln vom 30.10.1995 - 15 O 471/95 - titulierten Anspruch des Beklagten
nicht gelungen ist.
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Nach allgemeinen Grundsätzen muß der Schuldner die von ihm behaupteten, mit der
Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO geltend gemachten Einwendungen
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darlegen und beweisen. Dieser Obliegenheit kommt der Kläger mit der von ihm
vorgelegten, auf den 08.07.1996 datierten Urkunde nicht ausreichend nach.
Das Landgericht hat dieses Schriftstück mit zutreffenden Erwägungen als nicht
hinreichend beweiskräftig für das Zustandekommen eines Vollstreckungsvergleichs
angesehen. Zwar wird nach § 440 Abs. 2 ZPO gesetzlich vermutet, daß die über einer
Unterschrift stehende Erklärung vom Aussteller abgegeben wurde. Die tatbestandliche
Grundlage für diese Vermutung ist jedoch zerstört, wenn die Urkunde Mängel im Sinne
des § 419 ZPO aufweist. Ein die Beweiswirkung zerstörender Mangel liegt danach vor,
wenn nach dem äußeren Erscheinungsbild der Urkunde eine Änderung des Textes
nach der Unterzeichnung möglich erscheint (BGH NJW RR 1987, 1151; NJW 1980,
893; NJW 1966, 1657 (1658)). Ob die äußere Gestaltung der Urkunde den Verdacht
einer Fälschung rechtfertigt, ist dabei in freier richterlicher Beweiswürdigung gemäß §
286 ZPO zu entscheiden. Als Hinweis auf eine Verfälschung ist in der Rechtsprechung
(BGH NJW 1980 a.a.O.; BGH NJW 1966 a.a.O.) insbesondere anerkannt, daß der über
der Unterschrift stehende Text in ungewöhnlicher Form "zusammengequetscht" ist. Für
den Verfälscher stellt sich nämlich regelmäßig das Problem, den von ihm hinzugefügten
Inhalt entgegen der ursprünglichen Konzeption der Urkunde noch über der Unterschrift
unterzubringen.
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Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist die vom Kläger vorgelegte Urkunde
durch eine für eine nachträgliche Ergänzung sprechende unharmonische,
ungleichmäßige Zusammendrängung desjenigen Textes gekennzeichnet, den der
Beklagte nicht unterschrieben haben will. Insoweit kann zunächst auf die
überzeugenden Ausführungen des landgerichtlichen Urteils zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen werden. Hinzu kommt, daß das Schriftbild der
Urkunde im streitigen und unstreitigen Inhalt wechselt. Während die unstreitige Quittung
"Scheck erhalten" in Schreibschrift geschrieben wurde, ist der übrige Text in
Druckbuchstaben verfaßt. Eine vernünftige Erklärung für diese Änderung der Schriftart
liefert der Kläger nicht, der nach seinem eigenen Vorbringen den gesamten Text
vorformuliert haben will. Auch der Wechsel der Schriftart deutet auf eine nachträgliche
Verfälschung hin.
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Schließlich weist der streitige Urkundentext auch noch eine weitere inhaltliche
Unstimmigkeit auf. Der letzte besonders gedrängt zusammengeschriebene Halbsatz
("und zieht dies zurück") ergibt keinen Sinn. Er ist offensichtlich nachträglich angesetzt
worden. Der Kläger dieses Verfahrens konnte auch bei einer Parallelwertung in der
Laiensphäre sinnvollerweise nicht das Versäumnisurteil zurückziehen. Nur der Beklagte
hätte die Möglichkeit gehabt, auf die Rechte aus dem Titel zu verzichten. Offenbar sollte
der Text hinsichtlich des Schicksals des Titels mit dem letzten Halbsatz nachgebessert
werden.
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Angesichts der urkundlichen Auffälligkeiten kann bei der Beweiswürdigung gemäß §
286 ZPO nicht unberücksichtigt bleiben, daß der vom Kläger behauptete Urkundeninhalt
mit der Interessenlage der Beteiligten im Juli 1996 nicht in Übereinstimmung zu bringen
ist. Nach dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 06.08.1996 stand dem
Beklagten nach Abzug der Gegenforderungen von 8.028,21 DM und der Scheckzahlung
von 2.000,00 DM noch eine offene Restforderung von 22.545,56 DM zu. Da das
Landgericht Köln unmittelbar vor dem Treffen der Parteien vom 08.07.1996, nämlich am
03.06.1996 den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers (dortigen Beklagten) hinsichtlich
der Einspruchsfrist gegen das Versäumnisurteil zurückgewiesen hatte, gab es für den
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Beklagten, der nach der zu den Akten gereichten Erklärung zum
Prozeßkostenhilfeantrag über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in eher
einfachen Umständen lebt, keine Veranlassung, auf diese Forderung zu verzichten. Das
Vorbringen des Klägers läuft im Ergebnis auf ein jeder wirtschaftlichen Vernunft
widersprechendes Geschäftsverhalten des Beklagten hinaus.
Der vom Kläger angetretene Sachverständigenbeweis, "Text und Unterschrift seien in
einem Zuge" (gemeint ist wohl der streitige und unstreitige Text, da die Unterschrift vom
Beklagten stammt) erfolgt, muß nicht erhoben werden. Die Frage, ob nach dem äußeren
Erscheinungsbild der Urkunde Besonderheiten im Sinne des § 419 ZPO bestehen, ist
Gegenstand ureigener richterlicher Beweiswürdigung. Ein Sachverständiger ist
insbesondere nicht in der Lage, anhand des Alters der Tinte zu beurteilen, in welcher
Reihenfolge ein mit dem selben Kugelschreiber im engen zeitlichen Zusammenhang
gefertigter Text erstellt worden ist.
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Da nach alledem der vorgelegten Urkunde keine Beweiswirkung zukommt, muß der
Kläger nach allgemeinen Grundsätzen darlegen und beweisen, daß es am 08.07.1996
zum Vergleich gekommen ist. Insofern hat er erstinstanzlich Beweis durch
"Parteivernehmung" angetreten. Das Landgericht hat diesen Beweisantritt ausweislich
des Beweisbeschlusses dahingehend verstanden, als beantrage der Kläger
Parteivernehmung des Beklagten zu der von ihm aufgestellten Behauptung (§ 445
ZPO). Diesem Verständnis seines eigenen Vorbringens hat der Kläger erstinstanzlich
nicht widersprochen. Bei seiner Parteivernehmung gemäß § 445 ZPO hat der Beklagte
die Behauptungen des Klägers gerade nicht bestätigt, sondern vielmehr sein
schriftsätzliches Vorbringen wiederholt, wonach die vorgelegte Urkunde verfälscht
worden ist.
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Ein Anlaß, dem Kläger zu seiner Behauptung gemäß § 448 ZPO von Amts wegen als
Partei zu vernehmen, besteht nicht. Dies setzt nämlich voraus, daß für die Behauptung
des Klägers eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht. Dies ist indessen nicht der Fall. Im
Gegenteil spricht alles gegen die Richtigkeit seiner Behauptungen.
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Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Klage in Höhe
von 10.028,21 DM anerkannt hat, waren dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits
gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Der Kläger hat für die Erhebung der
Vollstreckungsgegenklage insofern keine Veranlassung gegeben, da er die
Aufrechnung und unstreitige Zahlung bei der dem Pfändungs- und
Überweisungsbeschluß vom 06.08.1996 zugrundegelegten Forderungsaufstellung
berücksichtigt hat.
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Das Anerkenntnis des Klägers war auch sofort im Sinne des § 93 ZPO. Den Einwand
der Teilerfüllung hat der Kläger nämlich erstmals mit der Berufungsbegründung geltend
gemacht. Nach der zutreffenden herrschenden Auffassung (BGHZ 45, 231 (232); RGZ
55, 101; Schuschke/Walker, § 767 Rdnr. 11; Thomas-Putzo, 18. Aufl., § 767 Rdnr. 17)
bestimmt sich der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage nach dem Antrag,
der auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung gerichtet ist, und dem geltend
gemachten materiell-rechtlichen Einwand des Schuldners. Wird ein weiterer
ursprünglich nicht verfolgter materiell-rechtlicher Einwand gegen den titulierten
Anspruch erhoben, liegt darin eine Klageänderung (BGHZ 45 a.a.O.). Bei diesem
Verständnis des Streitgegenstandes der Vollstreckungsabwehrklage war der
Gegenstand des Rechtsstreits zunächst die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung
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wegen des vom Kläger behaupteten Vergleichs. Nachdem nunmehr in der
Berufungsinstanz erstmals geltend gemacht worden ist, die Vollstreckung aus dem Titel
müsse im Hinblick auf die unstreitige Zahlung und Aufrechnung schon in Hinblick auf §
767 Abs. 3 ZPO jedenfalls teilweise eingeschränkt werden, lag eine nach §§ 523, 263
ZPO zulässige Klageänderung vor, die bezüglich der neuen Einwendungen ein
sofortiges Anerkenntnis ermöglichte.
Der Streitwert für die erste Instanz wird gemäß § 25 Abs. 1 GKG von Amts wegen
berichtigt und auf 16.559,33 DM festgesetzt. Der Wert der Vollstreckungsgegenklage
richtet sich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs ohne Zinsen und Kosten
des Vorprozesses (Zöller-Herget, ZPO, 19. Aufl., § 3 Rdnr. 16
(Vollstreckungsabwehrklage)). Derartige Nebenforderungen haben gemäß §§ 4 ZPO,
22 GKG außer Ansatz zu bleiben. Erstinstanzlich war die Vollstreckungsgegenklage nur
auf den angeblichen Vergleich gestützt. Dieser Vergleich erfaßte nur folgende
Forderung:
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Hauptforderung gemäß Versäumnisurteil 26.587,54 DM
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abzüglich Aufrechnung 8.028,21 DM
16
abzüglich Scheckzahlung 2.000,00 DM
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16.559,33 DM
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Für die zweite Instanz wird der Streitwert auf 26.587,54 DM festgesetzt.
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