Urteil des OLG Köln vom 28.01.2003
OLG Köln: versicherungsrecht, verschulden, fahrzeug, betriebsgefahr, marke, abbiegen, sicherheit, gewissheit, halter, schmerzensgeld
Oberlandesgericht Köln, 3 U 85/02
Datum:
28.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 85/02
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 8 O 519/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 07.05.2002 verkündete Urteil
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 O 519/00 - wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis vom 26.06.2000 geltend,
das sich auf der L XXX in I in Höhe der Abzweigung T ereignet hat. Der Kläger
kollidierte mit seinem Motorrad Marke C bei einem Überholmanöver mit einem auf der L
XXX in gleicher Fahrtrichtung fahrenden, nach links in die nach T abzweigende Straße
einbiegenden PKW der Marke J, dessen Fahrerin die Beklagte zu 1.), dessen Halter der
Beklagte zu 2.) und dessen Versicherer die Beklagte zu 3.) war. Wegen der
tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung
verwiesen. Durch die angefochtene Entscheidung sind die Beklagten als
Gesamtschuldner verurteilt worden, an den Kläger 1.940,17 Euro nebst 5 % Zinsen über
den Basiszinssatz seit dem 11.09.2000 zu zahlen. Die weitergehende Klage ist
abgewiesen worden.
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Mit der Berufung wendet sich der Kläger nur teilweise gegen die Klageabweisung. Er
greift die Ausführungen des Landgerichts zur Schadenshöhe nicht an. Er macht indes
geltend, die Beklagten treffe ein Verschulden, das zumindest zu gleich hohen
Haftungsanteilen des Klägers einerseits und der Beklagten andererseits führe. Ein
Verschulden insbesondere der Beklagten zu 1.) folge aus einem Verstoß gegen das
Linkseinordnungsgebot (§ 9 Abs. 1 Satz 2 StVO) und zum anderen aus einem Verstoß
gegen die sog. zweite Rückschaupflicht (§ 9 Abs. 1 Satz 4 StVO).
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Die Beklagten meinen, der Kläger habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.
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II.
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Die verfahrensrechtlich unbedenklich zulässige Berufung erweist sich in der Sache als
nicht begründet.
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1.)
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Der mit der Berufung geltend gemachte Anspruch auf Erstattung des hälftigen
Sachschadens (insgesamt 9.374,12 DM) gem. §§ 7, 18, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG, §§ 823
Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 9 StVO, jeweils i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVersG steht dem Kläger
nicht zu.
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Die Beurteilung des Landgerichts zur Bemessung der Haftungsanteile der Parteien im
Rahmen des Anspruchs gem. §§ 7, 18, 17 Abs. 1 Satz 2 StVG ist nicht zu beanstanden.
Für die Zurechnung der Haftungsanteile im Rahmen des § 17 StVG gilt, dass sich jeder
Unfallbeteiligte zu entlasten hat, soweit es seine Betriebsgefahr betrifft. Dagegen kann
von einem Verschulden nur dann ausgegangen werden, wenn dieses zugestanden oder
durch den gegnerischen Unfallbeteiligten bewiesen ist. Hier trägt die Beweislast für die
Umstände, die zu einer höheren Haftung, also über die Betriebsgefahr hinaus, führen,
der Unfallgegner (hierzu BGH NZV 1995, 145, 146; NZV 1996, 231; OLG Köln NZV
1995, 400, 401; Jagusch-Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35 Auflage, § 17 StVG,
Rdziff. 21).
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Mit Recht ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass den Kläger ein
Verschulden an der Unfallentstehung trifft. Wie bereits das Landgericht zutreffend
ausgeführt hat, ist dem Kläger ein Verstoß gegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO vorzuhalten,
wonach das Überholen bei unklarer Verkehrslage unzulässig ist. Der Kläger fuhr in
einer langsam fahrenden Kolonne, die sich in einer lang gezogenen Rechtskurve auf
eine Straßenabzweigung zu bewegte. Bereits angesichts des langsamen Tempos der
Kolonne hätte dem Kläger bewusst sein müssen, dass ein - eventuell auch ein durch
den Kleintransporter verdecktes - Fahrzeug in die nach links abzweigende Straße
abbiegen könnte. Der Kläger war ortskundig, die Abzweigung war ihm bekannt. Der
Kläger vermag sich nicht darauf zu berufen, dass die Kolonne bereits über eine längere
Wegstrecke mit langsamer Geschwindigkeit fuhr. Vielmehr setzte der Kläger den
Überholvorgang am Ende einer langgezogenen Rechtskurve an, obwohl er wegen des
vorausfahrenden Transportfahrzeugs keine ausreichende Sicht nach vorne hatte und
die Verkehrssituation nicht sicher einzuschätzen war. Unter diesen Umständen ist der
Tatbestand der unklaren Verkehrslage gem. § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO erfüllt und dem
Kläger insoweit ein schuldhafter Verstoß gegen diese Vorschrift vorzuhalten. Dies gilt
erst recht, nach der Aussage des erstinstanzlich vernommenen Zeugen J K, nach der
die Kolonne vor dem Abbiegemanöver der Beklagten zu 1.) noch einmal abgebremst
hat. Dies sprach zusätzlich für die Möglichkeit eines Abbiegevorgangs.
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Soweit es um den Haftungsanteil der Beklagten geht, wird vorab auf die Ausführungen
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Auch im Hinblick auf den
Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren kann von einem Verschulden der Beklagten
zu 1.) nicht ausgegangen werden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des
Sachverständigen C in seinem Gutachten vom 30.11.2001 sowie der Aussagen der
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vernommenen Zeugen N L sowie J, M und R K kann nicht davon ausgegangen werden,
dass der Verkehrsunfall auf einem Verstoß der Beklagten zu 1.) gegen das
Linkseinordnungsgebot bzw. gegen die sog. zweite Rückschaupflicht beruht. Weder
durch den Sachverständigen noch durch die Bekundungen der Zeugen ist ein Verstoß
der Beklagten zu 1.) gegen § 9 Abs. 1 StVO bewiesen. Die Zeugen M und R K konnten
nur angegeben, dass die Beklagte zu 1.) vor dem Abbiegevorgang ordnungsgemäß den
Blinker gesetzt hat. Der Sachverständige vermochte in seinem
Rekonstruktionsgutachten in Ermangelung hinreichender Spuren nicht anzugeben, ob
sich die Beklagte zu 1.) mit dem Fahrzeug nicht gemäß dem Linkseinordnungsgebot vor
dem Abbiegevorgang zur Fahrbahnmitte hin orientiert hat. Soweit der Sachverständige
angesprochen hat, die Beklagte zu 1.) könne zu weit auf der rechten Fahrbahnseite
gefahren sein mit der Folge, dass der Kläger wegen der Sichtversperrung durch den
vorausfahrenden Transporter die Abbiegeabsicht trotz des Blinkzeichens erst sehr spät
erkannt haben könnte, handelt es sich um einen bloß möglichen Unfallverlauf, nicht
indessen um den festgestellten Unfallhergang. Die vernommenen Zeugen konnten
keine Angaben dazu machen, ob die Beklagte zu 1.) vor dem Abbiegevorgang dem
Linkseinordnungsgebot gefolgt ist. Desweiteren kann aus dem Umstand, dass die
Beklagte zu 1.) den Abbiegevorgang eingeleitet hat, ohne das Überholmanöver des
Klägers zu bemerken, nicht geschlossen werden, dass ein Verstoß gegen die zweite
Rückschaupflicht vorliegt. Zwar war die Beklagte zu 1.) gehalten, unmittelbar vor dem
Abbiegevorgang sich nochmals zu vergewissern, dass kein Fahrzeug sie überholt. Es
kann auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen indes nicht hinreichend
sicher davon ausgegangen werden, dass die Beklagte zu 1.) das Überholmanöver des
Klägers bei gebotener Sorgfalt hätte bemerken müssen, wenn sie sowohl dem
Linkseinordnungsgebot Genüge getan als auch unmittelbar vor dem Abbiegemanöver
auf den nachfolgenden Verkehr geachtet hätte. Da die rückwärtige Sicht für die Beklagte
zu 1.) durch das hinter ihrem Fahrzeug fahrende Transportfahrzeug eingeschränkt war,
ist es denkbar, dass sie auch bei ordnungsgemäßem Verhalten das Motorrad des
Klägers (noch) nicht bemerken konnte. Insoweit ist nach den Weg-Zeit-Verhältnissen ein
nahezu gleichzeitiger Beginn von Überholen und Abbiegen nach den Ausführungen des
Sachverständigen nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. von daher
kann aus dem Unfallablauf nicht hergeleitet werden, dass die Beklagte zu 1. gegen ihre
(zweite) Rückschaupflicht verstoßen haben muss. Ein
straßenverkehrsordnungswidriges, schuldhaftes Verhalten der Beklagten zu 1.) ist daher
mit hinreichender Gewissheit nicht festzustellen.
Die konkrete Abwägung des Landgerichts, wonach die Beklagten ein Haftungsanteil in
Höhe von 20 % für die Betriebsgefahr und den Kläger aufgrund seines schuldhaften
Verhaltens ein Haftungsanteil von 80 % treffe, ist unter diesen Umständen nicht zu
beanstanden. Regelmäßig kann davon ausgegangen werden, dass den Überholer im
Verhältnis zum Linksabbieger ein höherer Haftungsanteil trifft. So ist verschiedentlich
von einer Haftungsteilung in Höhe von 1/3 zu Lasten des Abbiegenden und 2/3 zu
Lasten eines überholenden Kfz bzw. Motorrades ausgegangen worden (vgl. OLG
Hamburg Versicherungsrecht 1958, 809; OLG Hamm Versicherungsrecht 1981, 340 und
Versicherungsrecht 1976, 1094; OLG Karlsruhe Versicherungsrecht 1961, 911; OLG
Nürnberg Versicherungsrecht 1970, 936; OLG Schleswig Versicherungsrecht 1979,
1036 und für den Fall des Abbiegens in eine Grundstückseinfahrt OLG Stuttgart
Versicherungsrecht 1982, 454). In diesen Fällen war auch den Abbiegenden ein
Verschulden vorzuwerfen. Da dies im vorliegenden Fall zu Lasten der Beklagten nicht
festgestellt werden kann, ist die Beurteilung des Landgerichts, dass den Kläger eine
Haftungsquote von 80% trifft, nicht zu beanstanden.
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Auf die Frage, ob den Kläger ein grob fahrlässiges Fehlverhalten vorzuwerfen ist, mit
der Folge, dass ihn die volle Haftung treffen würde, kommt es nicht an, da die Beklagten
gegen die Teilverurteilung keine Berufung eingelegt haben.
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Einen Anspruch vermag der Kläger auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. den
Vorschriften der StVO sowie i.V.m. § 3 Nr. 1, 2 PflVersG herzuleiten, da es bereits an der
Feststellung eines Verschuldens der Beklagten fehlt.
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Ein weitergehender Anspruch des Klägers folgt auch nicht daraus, dass das Landgericht
einzelne Schadenspositionen nicht berücksichtigt hat. Der Kläger hat ausdrücklich die
Schadensberechnung des Landgerichts akzeptiert.
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2.)
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Das geltend gemachte Schmerzensgeld steht dem Kläger gem. §§ 823, 847 BGB a.F.
nicht zu, weil von einem schuldhaften Verhalten der Beklagten zu 1.) gerade nicht
ausgegangen werden kann.
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3.)
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Die Zulassung der Revision kommt nicht in Betracht, da die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert
(§ 543 ZPO).
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 4.386,62 Euro (9.374,12 DM + 3.000,-- DM =
12.374,12 DM - entspricht 6.326,79 Euro, abzüglich zuerkannter 1.940,17 Euro).
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