Urteil des OLG Köln vom 13.09.2002
OLG Köln: mast, schiffsbesatzung, laden, anzeige, kapitän, gespräch, boxen, abnahme, vollstreckbarkeit, beschädigung
Oberlandesgericht Köln, 3 U 17/02BSch
Datum:
13.09.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 U 17/02BSch
Vorinstanz:
Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, 5 C 4/01 Bsch
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17. Dezember 2001
verkündete Urteil des Schifffahrtsgerichts E - 5 C 4/01 BSch wird
zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO a.F.
abgesehen.
Entscheidungsgründe:
1
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung der Klägerin hat in der Sache
keinen Erfolg.
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Das Schifffahrtsgericht hat zu Recht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen
die Beklagten wegen Beschädigung des Portalkrans verneint.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lässt sich ein Verschulden der Besatzung des
KMS "F." an dem Schadensfall nicht feststellen. Vielmehr steht fest, das allein der
Kranführer der Klägerin, der Zeuge L., den Schaden an dem Kran fahrlässig verursacht
hat.
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Die Aufrichtung des Heckmastes von KMS "F." an sich war nicht pflichtwidrig. Es kann
offen bleiben, ob bei Seeschiffen üblicherweise beim Laden und Löschen die Masten
aufgerichtet sind, wie dies die Zeugen S. und T. bekundet haben. Konkret bezogen auf
KMS "F." war die Aufrichtung des Mastes jedenfalls zur Herbeiführung der
Ladebereitschaft geboten, da nur dann das Schiff ordnungsgemäß achtern mit zwei
Leinen unter Betätigung der bei umgelegtem Mast nicht zugänglichen Festmacherwinde
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festgemacht werden konnte. Dies haben die Zeugen S. und I. glaubhaft bekundet. Die
Ladebereitschaft wäre durch den Mast auch nicht beeinträchtigt worden, da der zu
verladende Schrott aus den Boxen neben dem Laderaum des Schiffes hätte genommen
werden können, wie dies auch nach dem Schadensfall unstreitig geschehen ist. Zwar
haben die Zeugen D. und L. bekundet, sie hätten auch Mischmaterial aus einer hinter
dem Heck des Schiffes gelegenen Box laden wollen. Dies wäre aber auch bei
aufgerichtetem Heckmast möglich gewesen; denn der Kranausleger hätte unstreitig
hochgeklappt oder das Schiff an die betreffende Stelle verholt werden können. Der
Senat hat keinen Zweifel daran, das es jedenfalls grundsätzlich möglich war, das Schiff
mit aufgerichteten Masten zu beladen, indem der Kran nur im Bereich der Ladefläche
zwischen den beiden Masten bewegt worden wäre.
Die Beweisaufnahme hat auch nicht ergeben, dass zwischen der Schiffsbesatzung und
den Mitarbeitern der Klägerin vereinbart worden wäre, während des Beladevorgangs
den Heckmast umgelegt zu lassen. Der Zeuge L. hat zwar bekundet, er meine gesagt zu
haben, der Mast müsse unten bleiben. Eine konkrete Erinnerung an ein diesbezügliches
Gespräch mit dem Kapitän oder einer anderen Person der Schiffsführung hatte er aber
nicht. Er konnte nicht einmal angeben, ob das angebliche Gespräch vor dem Besteigen
der Krankanzel stattgefunden hatte oder ob er ein Fenster der Krankanzel geöffnet und
nach unten Kontakt aufgenommen hatte. Dass es eine entsprechende Vereinbarung
gegeben hätte, hat auch nicht der Zeuge D., der Lagermeister der Klägerin bestätigt. Er
hat vielmehr übereinstimmend mit dem Zeugen S. bekundet, über die Masten sei nicht
gesprochen worden.
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Der Schiffsbesatzung kann auch nicht vorgeworfen werden, die Zeugen D. und L. nicht
darüber informiert zu haben, das der Heckmast noch aufgerichtet werde. Ein
schuldhaftes Unterlassen liegt insofern nicht vor. Eine Informationspflicht bestand nicht,
da der Mast für das Personal der Klägerin ohne weiteres sichtbar war. Dem Kapitän und
den übrigen Besatzungsmitgliedern musste sich auch nicht etwa aufdrängen, dass der
Kranführer den Mast möglicherweise übersehen werde. Die Aufrichtung des Mastes
sollte noch im Vorfeld der Beladung im Rahmen der Herbeiführung der Ladebereitschaft
des Schiffes stattfinden. Die Besatzung durfte darauf vertrauen, das sich das Personal
der Klägerin nach Anzeige der Ladebereitschaft über die Umstände,die für die Beladung
von Bedeutung sein konnten, vergewisserte. Nachdem der Kran – wie die Zeugen S., I.
und C. bekundet haben – aus seiner ursprünglichen Position hinter dem Heck des
Schiffs nach dessen Festmachen in eine Position über dem Laderaum verbracht worden
war und dort eine gewisse Zeit verharrt hatte – nach Schätzung des Zeugen C. ca. 10
Minuten -, bestand für die Schiffsbesatzung erst Recht kein Grund für die Annahme, der
Kran werde etwa noch einmal hinter das Achterschiff bewegt und könne dann mit dem
Mast kollidieren. Insbesondere brauchte der Zeuge S. ohne entsprechenden Hinweis
nicht damit zu rechnen, das der Kranführer, bevor ihm mitgeteilt worden war, dass er mit
dem Beladen beginnen könne, noch vorweg Arbeiten hinter dem Heck des Schiffes
ausführen wollte. Vielmehr stellte sich für ihn und die anderen Besatzungsmitglieder die
Situation so dar, dass der Kran in der Ladeposition bereit stand, um nach Anzeige der
Ladebereitschaft den Schrott aus den neben dem Laderaum befindlichen Boxen zu
verladen. Unter diesen Umständen kann ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden,
dass sie nicht auf den Gedanken gekommen sind, der Kranführer werde möglicherweise
noch anderes Material aus einer hinter dem Schiffsheck gelegenen Box holen, und sie
ihn deshalb nicht über die beabsichtigte Aufrichtung des Mastes informiert haben. Die
Zuladung andersartigen Materials lag auch fern, da laut Faxschreiben der J. vom
13.03.00 einheitliches Material, nämlich "ca. 1350 t V2A-Abfälle" verladen werden
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sollten.
Die Sachlage wäre allerdings anders zu beurteilen, wenn das Schiff bei Aufrichtung des
Mastes ladebereit gewesen und mit der Beladung bereits begonnen worden wäre. Denn
dann hätte die Schiffsführung damit rechnen müssen, dass der Kranführer im Vertrauen
darauf, dass an dem Schiff keine Veränderungen mehr vorgenommen würden, bei den
Verladearbeiten sein Augenmerk vorwiegend nach unten richten werde und ihm
deshalb die Aufrichtung des Mastes entgehen könne. Nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme steht aber fest, dass das Schiff zur Unfallzeit noch nicht ladebereit
war. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht auf den Beginn der
offiziellen Ladezeit, die für die Berechnung des Liegegelds von Bedeutung ist, sondern
auf die tatsächliche Ladebereitschaft des Schiffs an. Diese lag zur Zeit der Aufrichtung
des Heckmastes noch nicht vor. Lediglich der Zeuge D., der Lagermeister der Klägerin,
hat angegeben, die Luken seien bereits geöffnet gewesen. Im übrigen hat nicht einmal
er den ursprünglichen Klagevortrag der Klägerin bestätigt, wonach die Ladetätigkeit
bereits in vollem Gange und der Zeuge L. bereits mehrfach mit Schrottladungen über die
Aufbauten des Schiffes gefahren war, als die Besatzung den Heckmast aufrichtete. Der
Kranführer selbst, der Zeuge L. hat auch nicht bestätigt, dass er mit dem Beladen schon
begonnen hatte. Er meinte, zum Unfallzeitpunkt sei die Besatzung wohl zugange
gewesen, die Luken zu öffnen, vielleicht sei eine schon geöffnet gewesen; hierzu könne
er aber nichts Verlässliches sagen. Demgegenüber haben die Zeugen S., I. und C.
übereinstimmend bekundet, mit dem Laden sei noch nicht begonnen worden. Der
Lukenwagen sei noch versenkt und die Lukendeckel verschlossen gewesen; auch sei
die Eiche noch nicht abgenommen worden. Zudem hätten die zwei zur
Achterenbefestigung des Schiffes erforderlichen Leinen, die über die Festmacherwinde
bedient würden, erst nach Aufstellung des Mastes gesetzt werden können. Danach ist
erwiesen, dass das Schiff zum Unfallzeitpunkt überhaupt noch nicht ladebereit war.
Insbesondere war die vor Ladebeginn zwingend erforderliche Abnahme der Eiche noch
nicht erfolgt. Es lag auch nicht die für die Beladung notwendige – zumindest
konkludente – Zustimmungserklärung des Kapitäns vor. Unter diesen Umständen
durften die Besatzungsmitglieder darauf vertrauen, dass der Kranführer vor Aufnahme
seiner Tätigkeit die Aufrichtung des Heckmastes bemerken werde, zumal diese nach
der glaubhaften Aussage des Zeugen I. ca. 10 Minuten in Anspruch genommen hatte.
Als sie dann erkannten, dass sich der Kran in Richtung des Heckmastes bewegte,
haben sie nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugen S., I. und C. laut geschrieen
und gewinkt, um den Kranführer zu warnen. Mehr konnten sie zu diesem Zeitpunkt nicht
mehr tun.
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Nach alledem liegt ein schuldhaftes Verhalten der Schiffsbesatzung, das sich die
Beklagten gem. §§ 278, 831 BGB zurechnen lassen müssten, nicht vor.
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Die Berufung der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO
zurückzuweisen.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin: 11.512,24 €.
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