Urteil des OLG Köln vom 04.01.2001
OLG Köln: vergleich, rente, abänderungsklage, differenzmethode, unterhalt, verfügung, trennung, einkünfte, datum, deckung
Oberlandesgericht Köln, 14 WF 148/00
Datum:
04.01.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
14. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
14 WF 148/00
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 11 F 247/00
Tenor:
Soweit durch den angefochtenen Beschluss Prozesskostenhilfe zur
Verteidigung gegen die Klage auf Herabsetzung des
Trennungsunterhalts auf monatlich 1.400 DM ab dem 1. Juni 2000
verweigert worden ist, wird die hiergegen gerichtete Beschwerde
zurückgewiesen.
Im übrigen wird der angefochtene Beschluss aufgehoben.
Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist
durch das Familiengericht insoweit unter Beachtung der
Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.
Die Beschwerdegebühr wird um die Hälfte ermäßigt.
Gründe:
1
Durch Beschluss vom 08.11.2000 hat das Familiengericht den Antrag der Beklagten auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Abänderungsklage des
Klägers zurückgewiesen, mit der dieser Herabsetzung des durch Vergleich vom
4.10.1999 titulierten Trennungsunterhalts der Beklagten von 1.800 DM monatlich ab 1.
Juni 2000 auf monatlich 960 DM (Antrag vom 8.11.2000 : 992,72 DM) erstrebt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, der das Familiengericht durch
Beschluss vom 8.11.2000 nicht abgeholfen hat.
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Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde hat teilweise- jedenfalls vorläufigen -
Erfolg.
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Entgegen der Auffassung des Familiengerichts hat die Verteidigung der Beklagten
gegen die Abänderungsklage teilweise Aussicht auf Erfolg. Zwar kann im
Abänderungsprozess, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die Diskussion um die
Höhe seiner Einkünfte nicht erneut geführt werden, da die Beklagte insoweit keine
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Veränderung gegenüber dem Vorprozess, der durch den abzuändernden Vergleich
abgeschlossen wurde, behauptet. Die von der Beklagten seit Juni 2000 bezogene
Rente, rechtfertigt aber nicht die vom Kläger beantragte Herabsetzung. Denn da sie den
Parteien auch ohne Trennung zur Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen
würde, ist das zusätzliche Einkommen der Beklagten nach der Differenzmethode zu
berücksichtigen und nicht lediglich auf den nach dem Vergleich geschuldeten Unterhalt
anzurechnen (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des
Unterhalts, 7. Aufl. Rn. 442 m. w. N.).
Da die Parteien beim Vergleich offenbar von einem Einkommen des Klägers von rund
3.600 DM ausgegangen sind, führt die zusätzliche Rente der Klägerin von rund 800 DM
lediglich zu einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs auf rund 1.400 DM. Soweit
sich die Beklagte gegen eine weitergehende Herabsetzung wehrt, ist ihre
Rechtsverteidigung erfolgversprechend.
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Im Hinblick auf die noch nicht durchgeführte Prüfung der persönlichen Voraussetzungen
der Prozesskostenhilfe wird das Familiengericht nach § 575 ZPO zur erneuten
Bescheidung der Antragsgegners unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu
verpflichten.
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