Urteil des OLG Köln vom 21.10.1994

OLG Köln (eltern, anhörung, beschwerde, kind, gesetz, annahme, adoption, herstellung, umstände, zweifel)

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 152/94
Datum:
21.10.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 152/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 538/93
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen zu 1) bis 3) gegen den Beschluß
des Landgerichts Köln vom 30. Mai 1994 - 1 T 538/93 - wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e :
1
Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist gemäß §§ 19, 27 FGG statthaft. Sie
ist auch im übrigen zulässig, insbesondere in der Form des § 29 Abs. 1 FGG
eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1) bis 3)
ergibt sich aus § 20 Abs. 2 FGG, da im Fall der Annahme eines Voll-jährigen
gemäß § 1768 BGB diese nur auf überein-stimmenden Antrag der
Annehmenden und des Anzuneh-menden auszusprechen ist.
2
In der Sache selbst hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg; denn die
angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes
i.S.d. §§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO. Die Zurückwei-sung der zulässigen
Erstbeschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) gegen den Beschluß des
Amtsgerichts Köln vom 12.05.1993 - 53 XVI 39/92 - durch die nunmehr mit der
Rechtsbeschwerde angefochtene Ent-scheidung des Landgerichts läßt keine
Rechtsfehler erkennen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen,
daß gemäß § 1767 Abs. 1 BGB die Adoption eines Volljährigen nur zulässig
ist, wenn sie sittlich gerechtfertigt ist. Davon ist nach dem Gesetz insbesondere
dann auszugehen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem
Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist. Bei der Beurteilung
dieser Frage kann es nicht allein auf die subjek-tiven Ansichten und
Einschätzungen der Beteiligten selbst ankommen; das Vormundschaftsgericht
hat vielmehr aufgrund objektiver Kriterien eine solche geistigseelische
Dauerverbundenheit, wie sie zwi-schen Eltern und Kindern normalerweise
besteht, bei den Beteiligten festzustellen. Dabei hat es eingehend zu prüfen,
aus welchen Gründen das Annahmeverhältnis zu einem Volljährigen
begründet werden soll; denn die Herstellung familienrecht-licher Beziehungen
zwischen Volljährigen durch Adoption kann nicht der freien Disposition der
Beteiligten überlassen bleiben.
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Vorliegend hat das Landgericht durch die erfolgte Anhörung der Beteiligten
eine solche gründliche Überprüfung vorgenommen. Die dabei getroffenen tat-
sächlichen Feststellungen, zwischen dem Betroffenen und den Beteiligten zu
2) und 3) bestehe ein herzliches, freundschaftliches Einvernehmen, dem
jedoch nicht die Qualität eines Eltern-Kind-Verhältnisses zugeordnet werden
könne, unterliegt nur in beschränktem Umfang der Überprüfung durch das
Rechtsbeschwerdegericht. Das Gericht der weiteren Beschwerde hat nämlich
grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerde-gericht
festgestellt hat. Die Tatsachenfest-stellungen des Beschwerdegerichts sind nur
darauf-hin nachprüfbar, ob sie unter Verletzung des Gesetzes zustande
gekommen sind. Das ist dann der Fall, wenn Formvorschriften für die
Beweisaufnahme nicht beachtet worden sind, bei der Beweiswürdigung gegen
gesetzliche Beweisregeln, gegen Denkgesetze oder feststehende
Erfahrungssätze verstoßen wurde, wenn die Beweiswürdigung auf einer
rechtlichen Voraussetzung beruht, die nicht mit dem Gesetz in Einklang steht,
oder wenn die Sachlage nicht genügend aufgeklärt wurde, insbesondere
erhebliche Tatsachen und Beweisangebote übergangen wurden. In dieser
Hinsicht sind aber die tatsächlichen Wertungen des Erstbeschwerdegerichtes
nicht zu beanstanden.
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Die Feststellung, der Grund für den Adoptions-antrag sei das Bestreben, dem
Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland zu verschaffen, stützt
das Landgericht auf die bei der Anhörung ermittelten persönlichen
Lebensumstände des Be-troffenen und der Beteiligten zu 2) und 3). Die dazu
mitgeteilten Indizien legen eine entsprechende Wertung nahe. Hier ist
insbesondere von Bedeutung, daß der Betroffene entgegen dem vorher von
den Beteiligten erweckten Eindruck keinen gemeinsamen Hausstand mit den
annahmewilligen Beteiligten zu 2) und 3) hat, sondern vielmehr in der
Wohnung seines Onkels, eines früheren Ehemannes der Beteiligten zu 2), lebt.
Auch die Wertung der näheren Umstände des Kennenlernens der Beteiligten
und der Motiva-tion für die Einreise des damals 18 Jahre alten, arbeitslosen
Betroffenen nach Deutschland begegnet keinen Bedenken.
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Anlaß zur weiteren Aufklärung durch richterliche Inaugenscheinnahme bzw.
Einschaltung der Adoptions-stelle des zuständigen Jugendamtes zur
Überprüfung der häuslichen und familiären Verhältnisse der Beteiligten oder
auch durch Anhörung der leiblichen Eltern des Betroffenen bestand im übrigen
nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Beteiligten nicht mehr. Es
ist nämlich nicht ersichtlich, welche weitergehenden, dem Begehren der
Beteiligten förderlichen Tatsachenfeststellungen eine solche Beweiserhebung
hätte erbringen können.
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Bestehen aber nach den tatsächlichen Feststellungen der
Erstbeschwerdeinstanz jedenfalls erhebliche Zweifel an der Herstellung oder
Erwartung eines Eltern-Kind-Verhältnisses, so ist der Ausspruch der Annahme
durch das Vormundschaftsgericht zu Recht verweigert worden. Die sittliche
Rechtfertigung der Annahme muß nämlich zur Überzeugung des Gerichtes
feststehen. Das bedeutet, daß die hierfür sprechen-den Umstände die
dagegen sprechenden deutlich überwiegen müssen und daß verbleibende
Zweifel zu Lasten der Antragsteller gehen (KG FamRZ 82, 641, 642; OLG Köln
FamRZ 82, 643, 644).
7
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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Kostenausgleich nach § 13 a FGG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil
neben den Rechtsbeschwerde-führern keine weiteren Personen oder
Institutionen beteiligt sind.
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Die Kostentragungspflicht wegen der Beschwerde-gebühr ergibt sich aus dem
Gesetz (§ 131 KostO).
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Rechtsbeschwerdewert: DM 5.000,-- (§§ 98, 30 Abs. 2 KostO).
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