Urteil des OLG Köln vom 30.10.2007

OLG Köln: internationale zuständigkeit, erfolgsort, verfügung, internetseite, russisch, polnisch, spanisch, währung, spanien, französisch

Oberlandesgericht Köln, 6 W 161/07
Datum:
30.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 W 161/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 523/07
Normen:
EuGVVO Art. 5 Nr. 3, 60; UrhG § 19 a
Tenor:
1.) Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 523/07 – vom
11.10.2007, durch den ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.
2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu
tragen.
G R Ü N D E
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Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, aber
unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht seine internationale Zuständigkeit verneint.
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Für die Bestimmung der internationalen Zuständigkeit im Verhältnis zu Großbritannien
ist die EuGVVO maßgeblich. Nach Art 5 Nr. 3 i.V.m. Art. 60 EuGVVO sind für Verfahren,
in denen deliktische Ansprüche geltendgemacht werden, neben den Wohnsitzgerichten
die Gerichte des Landes international zuständig, in denen das schädigende Ereignis
bereits eingetreten ist oder einzutreten droht. Hieraus kann die internationale
Zuständigkeit deutscher Gerichte nicht hergeleitet werden. Die Antragstellerin macht
einen urheberrechtlichen und damit deliktischen Unterlassungsanspruch geltend. Die
Antragsgegnerin hat ihren Wohnsitz im Sinne des Art. 60 EuGVVO nicht in Deutschland.
Das Landgericht Köln könnte danach nur zuständig sein, wenn der beanstandete
Urheberrechtsverstoß, auf den die Antragstellerin sich stützt, als schädigendes Ereignis
im Sinne des Art. 5 Nr. 3 EuGVVO in Deutschland eingetreten, hier also der Erfolgsort
der Handlung wäre. Das ist indes nicht der Fall.
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Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die Internetseite, auf der sich die Fotos
befinden sollen, global und damit auch in Deutschland abgerufen werden kann. Dies
genügt indes für die Annahme einer Begehung des angenommenen
Urheberrechtsverstoßes (auch) in Deutschland als Erfolgsort der Handlung nicht. Nach
der Rechtsprechung des BGH ist bei Wettbewerbsverletzungen im Internet der
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Erfolgsort dann im Inland belegen, wenn sich der Internet-Auftritt bestimmungsgemäß
hier auswirken soll (BGH WRP 06, 736, 738 Rz 22 – "Arzneimittelwerbung im Internet";
GRUR 05, 431 f – "Hotel Maritime"). Dies muss für Urheberrechtsverletzungen, die - wie
es die Antragstellerin für die verfahrensgegenständlichen Fotografien in Anspruch
nimmt - aus einer unberechtigten öffentlichen Zugänglichmachung im Sinne des § 19 a
UrhG bestehen, zumindest dann ebenfalls gelten, wenn die Fotos, wie im vorliegenden
Verfahren, zu gewerblichen Zwecken, nämlich der Bewerbung von Ware, in das Internet
gestellt werden (weitergehend Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 2. Aufl., vor § 120 Rz 42).
Es ist aber nicht die Bestimmung des Internetauftritts der Antragsgegnerin, sich auch in
Deutschland auszuwirken. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrem Angebot im
Internet, in dessen Rahmen sie das beanstandete Foto verwendet, nicht an Abnehmer in
Deutschland. Allein der Umstand, dass eine weltweite Belieferung von Kunden
angeboten und die Bezahlung der Produkte außer in englischen Pfund auch in US-
Dollar und Euro ermöglicht wird, belegt dies nicht. Die Internetseite ist mit der Top-Level
Domain "uk", die für United Kingdom (Großbritannien) steht, ausgestattet und wird daher
von hier aus nur ausnahmsweise angewählt werden. Zudem ist die Seite in englischer
Sprache gehalten und steht auch nicht wahlweise in deutscher Sprache zu Verfügung.
Demgegenüber können Nutzer – wovon sich der Senat selbst ein Bild gemacht hat –
durch Anklicken der Fahnensymbole auf der Startseite eine Übersetzung des Textteiles
der Seite in insgesamt sechs Sprachen erreichen (arabisch, französisch, polnisch,
russisch, spanisch und ukrainisch), zu denen die deutsche Sprache gerade nicht gehört.
Unter diesen Umständen kann allein aus der Globalität des Angebotes und der
Währungsangabe "Euro" eine Zielrichtung des Angebotes auch auf Deutschland nicht
hergeleitet werden, zumal der Euro nicht nur in Deutschland, sondern auch in den bei
der Sprachwahl in dem Internetauftritt ausdrücklich aufgeführten Ländern Frankreich
und Spanien gesetzliche Währung ist.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
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Beschwerdewert: 12.000 €.
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