Urteil des OLG Köln vom 29.02.2008

OLG Köln: jugendamt, haftentlassung, ermittlungsverfahren, unterhalt, unterliegen, ausschluss, alter, beeinflussung, unrechtsbewusstsein, schule

Oberlandesgericht Köln, 4 UF 234/07
Datum:
29.02.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 234/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Eschweiler, 12 F 176/05
Tenor:
I.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Eschweiler vom 02. November 2007 –
12 F 176/05 – wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
II.
Der Antragstellerin wird zur Verteidigung im Beschwerdeverfahren
ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt P Q, T,
beigeordnet.
G r ü n d e
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Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg.
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Zu Recht hat das Amtsgericht das Umgangsrecht des Antragsgegners mit den Kindern Z
und N gemäß § 1684 Abs. 4 BGB für ca. 1 Jahr ausgeschlossen.
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Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die ausführlichen Darlegungen im
angefochtenen Beschluss.
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Mit der Beschwerde hat der Antragsgegner hiergegen nichts Erhebliches vorgebracht.
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Es ist für das Wohl der Kinder unbedingt erforderlich, Umgangskontakte zum Vater
jedenfalls für das nächste Jahr auszusetzen. Es kann – wie das Amtsgericht bereits
aufgezeigt hat – keinem Zweifel unterliegen, dass er bisher einen schlechten Einfluss
auf die Kinder gehabt hat.
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Dabei ist es auch nicht unangebracht, dass das Amtsgericht im Rahmen einer
"Gesamtbetrachtung" auf frühere Zeiten zurückgegriffen hat, da Vorfälle nach der
jüngsten Haftentlassung gezeigt haben, dass auch derzeit noch von schlechtem
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Einfluss auszugehen ist.
So hat N bestätigt, dass der Vater ihn dazu animiert hat, die Schule zu schwänzen,
wobei der Grund dafür dahin stehen mag. In keinem Fall ist das zu rechtfertigen, wie
dem Antragsgegner wohl auch selbst bewusst ist, wenn er sich bemüht, den
angeblichen Grund dafür absurd erscheinen zu lassen.
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So steht fest, dass der Antragsgegner N eine "Porno-DVD" jedenfalls zugänglich
gemacht hat, selbst wenn N's Angaben, die das Amtsgericht zu Recht aufgrund der für N
ganz untypischen weitschweifigen Erklärungsversuche für unglaubhaft gehalten hat, als
richtig unterstellt werden, obwohl sie auch mit den Angaben des Vaters nicht
übereinstimmen.
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Es mag dahinstehen, ob hinsichtlich der beiden neuen gegen den Antragsgegner
wegen Betrugs eingeleiteten Ermittlungsverfahren in strafrechtlicher Hinsicht noch die
sog. Unschuldsvermutung gilt. Im Interesse des Kindeswohls ist es unter den hier
gegebenen Verhältnissen jedenfalls mindestens gerechtfertigt, zunächst das Ergebnis
der Ermittlungsverfahren abzuwarten, bevor wieder Umgangskontakte stattfinden
sollten, zumal der Vater in früheren Zeiten zumindest den Sohn U in seine kriminellen
Machenschaften hineingezogen hat, indem er ihm gestohlene Kleidungsstücke
geschenkt hat. Bisher hat der Antragsgegner jedenfalls kein Wertebewusstsein und
Unrechtsbewusstsein gezeigt. Ein Aufschieben der Umgangskontakte dürfte den
Kindern erheblich weniger schaden als eine eventuelle Verunsicherung.
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Der Antragsgegner hat auch nicht geleugnet, dass N, seitdem er nach der
Haftentlassung des Antragsgegners wieder Kontakt zu diesem aufgenommen hat,
wieder verhaltensauffällig geworden ist und aggressives Verhalten gezeigt hat. Der
Antragsgegner sieht die Ursachen hierfür bei der Mutter. Da sich aber nur insoweit bei N
etwas geändert hat, als er wieder Kontakt zum Antragsgegner hatte, ist es allein
naheliegend, dort die Gründe für die Verhaltensänderung zu suchen.
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Dass N trotz allem den Vater gerne ab und zu sehen würde, genügt angesichts der
Umstände im Übrigen nicht, Umgangskontakte zur Zeit zuzulassen.
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Dass Z zur Zeit von sich aus keinen Umgang mit dem Antragsgegner wünscht, erklärt
sie selbst mit seinem bisherigen Lebenswandel. Es gibt keinen konkreten Anlass, hier
eine negative Beeinflussung durch die Mutter zu vermuten, so dass keine Veranlassung
besteht, Z's Verhalten sachverständigerseits untersuchen zu lassen.
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Während der Zeit des Ausschlusses des Umgangsrechts hat der Antragsgegner
Gelegenheit zu zeigen, dass er nicht mehr straffällig wird, dass er in der Lage ist, Regeln
zu akzeptieren, z. B. dieses Umgangsverbot, dass er bereit ist, zum Wohl der Kinder zu
handeln, indem er z. B. Unterhalt für die Kinder zahlt, sobald er dazu in der Lage ist und
indem er wegen der zukünftigen Umgangsregelung beizeiten Kontakt mit dem
Jugendamt aufnimmt.
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Der Ausschluss des Umgangsrechts beinhaltet das Verbot, selbständig Kontakt zu den
Kindern aufzunehmen, sodass ein gesonderter Ausspruch nicht notwendig aber auch
unschädlich ist, der Klarstellung dient und nicht schon ein entsprechendes Verhalten
voraussetzt.
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Die Ausführungen des Amtsgerichts zu U sollen nur das Verfahren erläutern, sind
mangels regelnden Inhalts aber nicht beschwerdefähig.
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Die Möglichkeit eines vom Jugendamt begleiteten Umgangs des Vaters mit seinen
Kindern ist von Seiten der Beteiligten weder angesprochen noch beantragt worden.
Gegen einen solchen begeleiteten Umgang wäre nach Ansicht des Senats nichts
einzuwenden, er wäre von der Mutter der Kinder zu dulden. Allerdings ist fraglich,
inwieweit dies bei dem Alter der Kinder von nunmehr fast 12 und 14 Jahren noch
praktikabel ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 13a Abs. 1 FGG.
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Beschwerdewert: 3.000,00 €
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