Urteil des OLG Köln vom 23.04.2008

OLG Köln: herausgabe, bürgschaftsurkunde, anteil, ausnahmefall, bürge, zugang, vertreter, betrug, hauptsache, datum

Oberlandesgericht Köln, 11 U 19/08
Datum:
23.04.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 U 19/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 21 O 338/05
Tenor:
I.
Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten nach § 522 Abs. 1
ZPO als unzulässig zu verwerfen oder nach § 522 Abs. 2 ZPO
zurückzuweisen, weil die Voraussetzungen in § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
bis 3 ZPO vorliegen.
Das Rechtsmittel hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Berufung ist schon unzulässig, weil die der Wert des
Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1
ZPO). Das Rechtmittel richtet sich dagegen, dass das Landgericht den
Rechtstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 2., mit dem die Klägerin
die Verurteilung der Beklagten zu Herausgabe der Bürgschaftsurkunde
verlangt hat, nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt hat. Der
Beschwerdewert bemisst sich nach dem Kosteninteresse (BGH NJW-
RR 2005, 1728 = MDR 2006, 109). Davon geht auch die
Berufungsbegründung aus. Das Kosteninteresse bestimmt sich
seinerseits nach dem Anteil der erstinstanzlichen Kosten des
Rechtstreits, die auf den Klagenantrag zu 2. entfallen sind. Das
Landgericht hat den Streitwert für diesen Antrag in Höhe der
Bürgschaftssumme von 4.980,-- € festgesetzt. Dem ist nicht zu folgen.
Der Streitwert für den Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde
ist nur mit einem Anteil von 20-30% der Bürgschaftsforderung zu
veranschlagen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl, § 3 Rdn. 16 Stichwort -
Bürgschaft - m.w.N.). Anders kann es liegen, wenn die die
Insanspruchnahme aus der vollen Bürgschaft im Streit steht. Das war
hier im Zeitpunkt der Klageerhebung jedoch nicht ernsthaft der Fall. Bei
einer angemessenen Festsetzung des Streitwerts für den Klageantrag
zu 2. auf 30 % der Bürgschaftssumme, betrug er 1.494,-- €, was einem
Anteil von 17,23 % am Gesamtstreitwert von 8.645,40 € entsprach. Die
in der ersten Instanz angefallenen Gesamtkosten beliefen sich
entsprechend der Kostenübersicht der Beklagten (Anlage zur
Berufungsbegrün-dung) bei dem genannten Gesamtstreitwert auf
2.448,40 €, worauf auf den Klageantrag zu 2. ein Anteil von 423,57 €
entfiel. Dieser Kostenbetrag liegt unter der erforderlichen
Berufungssumme. Der Senat beabsichtigt die Beschwer auf diesen Wert
festzusetzen und auch den erstinstanzlichen Streitwert entsprechend
anzupassen.
Unabhängig davon hat das Rechtmittel auch in der Sache keine
Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat mit dem für erledigt erklärten Antrag
die Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an sich verlangt. Darauf hatte
sie keinen Anspruch, so dass die Klage insoweit von Beginn an
unbegründet war.
Einen Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde konnte die
Klägerin nicht auf § 371 BGB stützen. Nach Wegfall des
Sicherungszweckes steht, wenn sich aus den jeweiligen vertraglichen
Beziehungen nicht anderes ergibt, der Anspruch auf Herausgabe der
Bürgschaftsurkunde nach § 371 BGB dem Bürgen und nicht dem
Sicherungsgeber zu (BGH NJW 2004, 3553, 3553 für eine
Mietbürgschaft; OLG Düsseldorf NJW-RR 2003, 668 = NZBau 2003,
329; Palandt-Grüneberg, BGB, 68. Aufl. § 371 Rdn. 4; Wenzel in:
Münchener Kommertar, BGB, 5. Aufl., § 371 Rdn. 7). Eine vertragliche
Vereinbarung, dass der Anspruch aus § 371 BGB nicht der Bürgin,
sondern ihr als Sicherungsgeberin zustehen sollte, trägt die Klägerin
nicht vor. Eine derartige Abrede hätte, da sie die Abbedingung oder
Abänderung des gesetzlich begründeten Anspruches der Bürgin
bedeutet hätte, nur unter deren Einbeziehung getroffen werden können.
Dafür ist nichts ersichtlich. Die Bürgin hat die Beklagte - worauf diese
verweist - im Gegenteil mit Schreiben vom 10.6.2005 sogar zur
Übersendung der Bürgschaftsurkunde an die Bürgin selbst aufgefordert.
Ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde ergibt sich für
eine - wie hier - im Rahmen eines VOB-Vertrages übergebene
Sicherungsbürgschaft entgegen verbreiteter Aufassung auch nicht aus §
17 Nr. 8 VOB/B (zum Meinungstand Joussen in: Ingenstau/Korbion, VOB
16. Aufl, § 17 Nr. 8 VOB/B Rdn. 32; Lauer NZBau 2003, 318; KG BauR
2006, 386; OLG München IBR 2007, 557 = OLGR 2007, 834). Danach
hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Bürgschaft nach Wegfall des
Sicherungszweckes unter den dort angeführten Voraussetzungen
zurückzugeben. Dass damit ein Anspruch des Sicherungsgebers
begründet wird, ist unzweifelhaft und folgt unabhängig von § 17 Nr. 8
VOB/B schon aus der der Bürgschaftsbegebung zugrundeliegenden
Sicherungsabrede (BGH NJW 1989, 1482). Dieser Anspruch ist in
Bezug auf die Bürgschaftsurkunde aber nicht auf deren Herausgabe an
den Sicherungsgeber, sondern auf Herausgabe an den Bürgen gerichtet
(vgl. BGH NJW 1989, 1482). Das wird den In-teressen aller Beteiligten
gerecht und führt zu einer inhaltlichen Übereinstimmung der
Herausgabensprüche des Bürgen und des Sicherunsgebers. Die
Vertreter der gegenteiligen Ansicht belassen demgegenüber im
Unklaren, in welchem Verhältnis der angenommene eigene Anspruch
des Sicherungsgebers auf Herausgabe der Urkunde an sich selbst zu
dem Anspruch des Bürgen aus § 371 BGB stehen soll. In Betracht käme
eine Gesamtgläubigerschaft nach § 432 BGB, für die aber angesichts
der mit ihr verbundenen Gläubigerisiken keine Vermutung besteht und
die nur in Ausnahmefällen anzunehmen ist (BGH NJW 1984, 1356,
1357; Palandt-Grüneberg § 428 Rdn.1; Bydlinski in: Münchener
Kommentar § 432 Rdn. 3). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor.
Bei einer Mitgläubigerschaft nach § 432 BGB könnte der
Sicherungsgeber dagegen nur Herausgabe an sich und den Bürgen
verlangen. Danach wäre der Klageantrag zu 2., mit der die Klägerin die
Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe der Bürg-schaftsurkunde
allein an sich begehrt hat, im übrigen ebenfalls unbegründet gewesen.
Das würde schließlich sogar nach der Auffassung Lauers (a.a.O.) gelten,
wonach die Bürgschaftsurkunde dann an den Sicherungsgeber
zurückzugegeben ist, wenn der Bürge seinerseits nicht Herausgabe an
sich verlangt. Letzteres ist hier aber mit dem erwähnten Schreiben der
Bürgin vom 10.6.2005 erfolgt.
II.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei
Wochen seit Zugang dieses Beschlusses. Die Frist kann nach § 224
Abs. 2 ZPO nur verlängert werden, wenn der Gegner zustimmt oder
erhebliche Gründe glaubhaft gemacht werden. Auf die Möglichkeit einer
kostengünstigeren Zurücknahme des Rechtsmittels wird hingewiesen
(Nr. 1222 Kostenverzeichnis zu § 3 Abs. 2 GKG).
(Hier Freitext: Tatbestand, Gründe etc.)
1