Urteil des OLG Köln vom 12.09.2001
OLG Köln: private krankenversicherung, behandlungsfehler, schmerzensgeld, gestaltung, brücke, fraktur, abnahme, provisorisch, zahnarzt, nachbehandlung
Oberlandesgericht Köln, 5 U 2/99
Datum:
12.09.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 2/99
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 O 228/97
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 25. November 1998
verkündet Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O
228/97 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
teilweise abgeändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger
5.468,76 DM nebst 4% Zinsen seit dem 7. Juli 1997 zu zahlen; im
übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben
der Kläger zu 74% und der Beklagte zu 26% zu tragen. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache nur zum Teil Erfolg.
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1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von
4.968,76 DM sowie ein Schmerzensgeld von 500,- DM zu, weil die vom Beklagten
eingesetzten Kronen in regio 36/37 aufgrund einer fehlerhaften Gestaltung des
Interdentalraumes erneuert werden mussten.
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Allerdings kann dem Beklagten nicht als schuldhafter Behandlungsfehler zur Last
gelegt werden, dass er die Zähne 36/37 extrahiert hat. Der in erster Instanz
herangezogene Sachverständige Dr. W. hat insoweit unter Auswertung der
Röntgenbefunde klar und eindeutig festgestellt, dass die Extraktionsentscheidung des
Beklagten mit Rücksicht auf den beim Kläger festzustellenden Knochenabbau fachlich
nachvollziehbar und eindeutig korrekt war. Ob diesen überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen Dr. W. die knapp gehaltenen Aussagen des vom Kläger
beauftragten Gutachters Prof. Dr. S. insbesondere in seinem in der Berufungsinstanz
vorgelegten Zusatzgutachten (GA 227 ff.) entgegenstehen, bedarf keiner
abschließenden Klärung. Allerdings hat sich Prof. Dr. S. keineswegs vollständig mit
den Feststellungen des Sachverständigen Dr. W. auseinandergesetzt und sich
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insbesondere nicht mit den Befunden aus dem Jahr 1991 befasst. Darauf kommt es
jedoch aus Rechtsgründen nicht an. Der Beklagte hat die Entscheidung zur Extraktion
aufgrund der zuvor erhobenen Röntgenbefunde getroffen. Selbst wenn insoweit eine
Fehlinterpretation der Befunde vorliegen sollte, führt dies nicht notwendig zur
Annahme eines Behandlungsfehlers, denn insoweit läge ein Diagnoseirrtum vor, der
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, nur unter
besonderen Voraussetzungen zu einer Haftung des Arztes führen kann, insbesondere
bei unterlassener elementarer Befunderhebung oder wenn das diagnostische
Vorgehen für einen gewissenhaften Arzt nicht mehr vertretbar erscheint. Von Letzterem
kann schon angesichts der gegensätzlichen Ausführungen der Sachverständigen Dr.
W. und Prof. Dr. S. nicht die Rede sein.
Auch ein Aufklärungsmangel kann unter den gegebenen Umständen nicht
angenommen werden. Hatte sich der Beklagte in nicht vorwerfbarer Weise für eine
Extraktion entschieden, stellte dies aus seiner Sicht die Methode der Wahl dar. Selbst
wenn man annimmt, es habe eine aufklärungsbedürftige Alternative gegeben, trifft den
Beklagten jedenfalls nicht der Vorwurf, eine dann gegebenenfalls erforderliche
Aufklärung schuldhaft unterlassen zu haben.
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War sonach die Extraktion als solche nicht fehlerhaft, so ist dem Beklagten als
Behandlungsfehler zur Last zu legen, bei der Anfertigung der verblockten Kronen in
regio 36/37 keine ausreichende Gestaltung des Interdentalraumes vorgenommen zu
haben. Das haben sowohl der Sachverständige Dr. W. als auch Prof. Dr. S. und die
vom Senat beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. Dr. Z. und Dr. M. bestätigt. Es
entspricht zahnärztlichem Standard, zwischen den Kronen ausreichend Raum für eine
Reinigung zu schaffen. Ist der Interdentalraum zu schmal angelegt, wird die bei
Implantaten ohnehin schon eingeschränkte natürliche Reinigungsmöglichkeit weiter
erschwert, so dass die Gefahr von Entzündungen besteht. Diese Ausführungen, die
der Sachverständige Dr. M. bei seiner mündlichen Anhörung vor dem Senat nochmals
vertieft und eingehend erläutert hat, überzeugen den Senat.
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Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M. lässt sich ein zu geringer
Interdentalraum durch Nachbesserungsmaßnahmen nur schwer korrigieren. Hierzu
müsste nicht nur die Verblendung der Kronen entfernt werden; es sind auch Eingriffe in
das Metallgerüst erforderlich, die die Gesamtstabilität des Gefüges erheblich
beeinträchtigen können. Der Erfolg eines danach zwar grundsätzlich möglichen
Nachbesserungsversuchs ist in hohem Maße unsicher, so dass im Zweifel eine
Neuanfertigung zu empfehlen ist. Das gilt nach den Ausführungen des
Sachverständigen Dr. M. im vorliegenden Fall vor allem deswegen, weil die vom
Beklagten gewählte Konstruktion sehr massiv war und erhebliche Veränderungen mit
erhöhtem Bruchrisiko erfordern würde. Unter diesen Umständen musste sich der
Kläger auf Nachbesserungsmaßnahmen nicht einlassen, sondern kann von dem
Beklagten die notwendigen Aufwendungen für eine Neuanfertigung der Kronen
beanspruchen. Diese belaufen sich nach den Feststellungen der Sachverständigen
Prof. Dr. Dr. Z. und Dr. M. auf insgesamt 5.094,29 DM (3.348,51 DM für Labor und
1,745,78 DM für ärztliche Leistungen). Soweit der Kläger sich dagegen wendet, dass
die zahnärztlichen Leistungen nur mit einem Steigerungswert von 2,3 angesetzt
worden sind, fehlt eine nachvollziehbare Begründung dafür, warum bei den von den
Sachverständigen für notwendig gehaltenen Maßnahmen ein erhöhter
Schwierigkeitsgrad vorliegt, der zwingend eine Steigerung auf 3,5 zulassen würde.
Unabhängig davon ist die Ersatzpflicht des Beklagten ohnehin auf den ihm nach
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Abzug der Leistungen seiner privaten Krankenversicherung verbleibenden Eigenanteil
von unstreitig 4.968,76 DM zu begrenzen. Auch im Bereich der privaten
Krankenversicherung gilt die Bestimmung des § 67 VVG (vgl. Bach/Moser, Private
Krankenversicherung, 2. Aufl., § 11 MB/KK, Rdn. 1), so dass der Kläger nur den ihm
durch den Eigenanteil verbliebenen Schaden geltend machen kann, diesen allerdings
mit Rücksicht auf das Quotenvorrecht in vollem Umfang.
Als Schmerzensgeld hält der Senat insoweit einen Betrag von 500,- DM für
angemessen. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass der Kläger als Folge der
vom Beklagten zunächst eingesetzten Kronen gesundheitliche Nachteile oder gar
Schmerzen erleiden musste. Allein der Umstand, dass der Kläger sich einer - sicher
nicht ganz schmerzfreien - Nachbehandlung unterziehen musste, rechtfertigt nach
Einschätzung des Senats ein Schmerzensgeld von allenfalls 500,- DM.
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1. Weitergehende Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu:
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1. Dass sich die Brücke im IV. Quadranten gelöst hat und es zu einer Fraktur des
Zahnes 43 gekommen ist, ist dem Beklagten nicht als Behandlungsfehler
vorzuwerfen. Insoweit nimmt der Senat auf die überzeugenden Ausführungen im
Urteil des Landgerichts (S. 7/8) Bezug (§ 543 Abs. 1 ZPO). Die bloße, nicht näher
ausgeführte Auffassung des vom Kläger beauftragten Gutachters Prof. Dr. S., es
hätte "Konsequenzen in Bezug auf die Planung des Zahnersatzes gehabt", wenn
der Beklagte vor der Abnahme des Abdrucks festgestellt habe, dass die Brücke
locker gewesen sei, steht dem nicht entgegen. Im übrigen ist auch kein Fehler des
Beklagten erwiesen, der es erforderlich gemacht hätte, die vorgenommene
Versorgung im IV. Quadranten rückgängig zu machen. Die Unterkieferversorgung
mit Frontzahnkronen entsprach dem medizinischen Standard. Dass diese - wie
Prof. Dr. S. meint - nicht provisorisch, sondern sogleich definitiv zementiert werden
sollten, besagt nichts darüber, dass die gesamte Arbeit, die der Beklagte nicht
vollenden konnte, weil der Kläger die Behandlung abgebrochen hat, wertlos war
und die Nacharbeiten durch den Zahnarzt J. in dem Umfang, wie er sie tatsächlich
vorgenommen und abgerechnet hat, notwendig waren.
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1. Ob die Dauer der Wurzelbehandlung durch den Beklagten und die
Nichtversorgung der Zähne 21 und 33 zu beanstanden ist, bedarf keiner
abschließenden Klärung, weil weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass dem
Kläger dadurch ein ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
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1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,
713 ZPO.
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Berufungsstreitwert:: 21.053,41 DM
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Wert der Beschwer der Parteien: unter 60.000,- DM
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