Urteil des OLG Köln vom 29.06.1994

OLG Köln (ort, erfüllungsort, örtliche zuständigkeit, zpo, leistung, tätigkeit, kläger, vertrag, sitz, verfassungsbeschwerde)

Oberlandesgericht Köln, 17 U 1/94
Datum:
29.06.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
17. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 U 1/94
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 15/93
Tenor:
Die Berufung des (Drittwiderbeklagten und) Berufungsklägers zu 2. ist
zurückgenommen. Auf die Berufung des Klägers wird das am 14.
Oktober 1993 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts
Köln - 15 O 15/93 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur weiteren
Verhandlung an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverwiesen.
Der (Drittwiderbeklagte und) Berufungskläger zu 2. trägt seine
außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des
Berufungsverfahrens und den zweitinstanzlichen außergerichtlichen
Kosten des Beklagten hat der (Drittwiderbeklagte und) Berufungskläger
zu 2. jeweils zu 0,8 % zu tragen. Die Entscheidung über die Kosten des
Berufungsverfahrens im übrigen bleibt dem Gericht des ersten
Rechtszuges vorbehalten. Dieses Urteil ist wegen seiner
Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
2
Die formell bedenkenfreie Berufung des Klägers führt gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht. Das Gericht des ersten Rechtszuges hat seine - örtliche - Zuständigkeit
zu Unrecht verneint.
3
4
Die Klage ist zulässig. Das Landgericht Köln ist gemäß § 29 Abs. 1 ZPO unter dem
Gesichtspunkt des besonderen Gerichtsstandes des gesetzlichen Erfül-lungsorts für
die Entscheidung über die der Klage zugrundeliegenden anwaltlichen
Gebührenansprüche örtlich zuständig. Nach dieser Bestimmung ist für Streitigkeiten
aus einem Vertragsverhältnis das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige
Verpflichtung zu erfüllen ist. An welchem Ort eine vertragliche Leistung zu erbringen
ist, bestimmt sich nach § 269 Abs. 1 BGB. Danach ist die Ver-pflichtung aus einem
Vertrag an dem Ort zu erfül-len, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des
Schuldverhältisses seinen Wohnsitz hat, sofern nicht den Umständen, insbesondere
der Natur des Schuldverhältnisses, ein anderer Ort für die Lei-stung zu entnehmen
5
ist. Aus der Natur des Anwalts-vertrages ergibt sich, daß Erfüllungsort für die
Leistungspflichten des Anwalts regelmäßig der Ort seiner Kanzlei ist. Die Kanzlei des
Anwalts bil-det den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit. Dort wird meist der
Anwaltsvertrag geschlossen. Dort finden üblicherweise die Informations- und
Beratungsgespräche des Anwalts mit seinem Auftrag-geber statt. In seiner Kanzlei
leistet der Rechts-anwalt die geistige Vorarbeit. Dort werden die Schriftsätze gefertigt
und von dort aus wickelt er den Schriftverkehr mit seinem Mandanten und/oder
dessen Gegner oder einem Dritten ab. Der Sitz der Kanzlei, von der aus der
Rechtsanwalt seinen Beruf ausübt und in deren Räumen er den wesentlichen und in
der Mehrzahl der Fälle auch gewichtigeren Teil seiner Tätigkeit entfaltet und entfalten
muß, bleibt daher im allgemeinen auch dann als Erfül-lungsort für die von ihm zu
leistenden Dienste maßgebend, wenn er für seinen Auftraggeber einen auswärtigen
Verhandlungs- oder Besprechungstermin wahrnimmt. Für die Gegenleistung des
Auftragge-bers, also die Zahlung der dem Anwalt gebührenden Vergütung, ist es
allerdings nicht zwingend, als Erfüllungsort den Ort anzunehmen, an dem der Anwalt
seine Leistungen zu erbringen hat. Bei ge-genseitigen Verträgen muß vielmehr der
Leistungs-ort für jede Verpflichtung grundsätzlich gesondert bestimmt werden. Die
Vorschrift des § 270 BGB, die sich über den Zahlungsort verhält, aber verweist in
Absatz 4 ausdrücklich auf § 269 BGB, so daß für Geldschulden Leistungsort in der
Regel der Wohn-sitz des Schuldners ist. Dennoch wird im Schrift-tum und in der
Rechtsprechung mit Recht ganz über-wiegend angenommen, daß für die
Leistungspflichten beider Teile aus einem Dienstvertrag oder einem Vertrag, der eine
Geschäftsbesorgung zum Gegen-stand hat, ein gemeinsamer Erfüllungsort besteht,
und daß dies der Ort ist, an dem aus vorausschau-ender Sicht der Vertragsparteien
die vertragscha-rakteristische Leistung zu eringen ist (vgl. z.B. Zöller-Vollkommer,
ZPO, 18. Aufl. § 29 Rdnr. 25, Stichwort: "Anwalt" und "Dienstvertrag" sowie Palandt-
Heinrichs, 53. Aufl., § 269 BGB Rdnrn. 12 und 13, jeweils mit zahlreichen weiteren
Nachwei-sen). Die Rechtsprechung hat dabei insbesondere dem Umstand
Rechnung getragen, daß es inzwischen - wenn nicht der Verkehrssitte (so
ausdrücklich OLG Celle, OLGZ 67, 309, 310 und MDR 1980, 673 so-wie LG
Hamburg NJW 1976, 199), so doch - ständiger und weitgehend gefestigter Übung
entspricht, den Ort, an dem nach den Vorstellungen der Parteien der Schwerpunkt
des (Dienst- oder Geschäftsbesor-gungs-) Vertrages liegt, als beiderseitigen Lei-
stungsort anzusehen. Die Verkehrsanschauung gehört indessen zu den
wesentlichen Umständen i.S. des § 269 Abs. 1 BGB, auf die bei der Bestimmung des
Ortes der Vertragserfüllung in erster Linie ab-zustellen ist. Die vertragstypische
Leistung des Anwaltsvertrages ist die anwaltliche Beratung und Vertretung des
Auftraggebers in einer Rechtsange-legenheit. Wie bereits ausgeführt, hat der Rechts-
anwalt diese vertragscharakteristische Leistung in aller Regel am Ort seiner Kanzlei
zu erbringen. Auch für den Gebührenanspruch des Rechtsanwalts ist daher als -
einheitlicher - Erfüllungsort grundsätzlich der Sitz seiner Kanzlei maßgebend, so daß
für eine Gebührenklage des Anwalts im all-gemeinen auch das Gericht am Ort der
Anwaltskanz-lei örtlich zuständig ist (wie hier u.a. LG Ham-burg a.a.O.; OLG Celle
a.a.O.; BGH NJW 1986, 1178 und VersR 1991, 718, 719 = NJW 1991, 3095, 3096;
vgl. ferner OLG Köln NJW 1960, 1301).
6
Der vorliegende Fall rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Annahme des
Landgerichts, daß der Drittwiderbeklagte in dem von dem Beklagten an seinem
Wohnort in M. gegen die Motoren- und Turbi-nen-Union M. GmbH als seine damalige
7
Arbeitgeberin in zweiter Instanz vor dem dortigen Oberlandesge-richts geführten
Rechtsstreit "wesentlich intensi-vere Tätigkeiten entfaltet" habe, "als es für ei-nen
Korrespondenzanwalt üblich" sei, und daß des-wegen und wegen der aktiven
Mitwirkung des Dritt-widerbeklagten an den Verhandlungsterminen und der
Beweisaufnahme des Berufungsgerichts der Ge-richtsstand des Erfüllungsorts für die
streitigen Honoraransprüche abweichend vom Regelfall nicht am Ort der
Anwaltskanzlei in K., sondern am Ort des zweitinstanzlichen Prozeßgerichts in M.
begründet sei, wird schon dem Umstand nicht gerecht, daß nicht lediglich der
Anspruch auf die Vergütung für die anwaltliche Tätigkeit des Drittwiderbeklagten in
dem beim Oberlandesgericht M. unter dem Akten-zeichen 6 U 2748/84 anhängig
gewesenen Berufungs-rechtstreit Gegenstand der Klage ist, daß vielmehr der Kläger
daneben auch die gesetzlichen Gebühren für die von dem Drittwiderbeklagten im
Auftrag des Beklagten zum Bundesverfassungsgericht erhobene
Verfassungsbeschwerde und für die an die Firma MTU gerichteten Schreiben des
Drittwiderbeklagten vom 18. November 1988 und vom 3. Dezember 1990 geltend
macht. Nach Lage der Dinge kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß
der Drittwiderbeklagte die damit im Zusammenhang stehenden und als besondere
Angelegenheiten abgerechneten Tätigkeiten in und von Köln aus entfaltet hat.
Insoweit hat demnach der Schwerpunkt des Vertrags sowohl für den Dritt-
widerbeklagten und dessen Sozien als auch für den Beklagten in Köln gelegen, so
daß die auf die au-ßergerichtliche "Inverzugsetzung" der MTU und das weitere
Schreiben des Drittwiderbeklagten an die MTU vom 3. Dezember 1990 sowie auf
dessen Mitwir-kung im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gestützten
Honorarforderungen unbeschadet des en-gen Bezuges dieser Tätigkeiten zu dem
Berufungs-verfahren vor dem Oberlandesgericht M. jedenfalls auch am Ort der von
dem Drittwiderbeklagten und dem Kläger gemeinsam mit anderen Rechtsanwälten
unterhaltenen Kanzlei, also in Köln eingeklagt werden können.
8
Gleiches gilt für den Vergütungsanspruch, der dem Kläger und seinen Sozien auf
Grund der vom Dritt-widerbeklagten als weiterem Anwalt des Beklagten im
Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht M. erbrachten Leistungen erwachsen
ist. Dabei kann dahinstehen, ob der Drittwiderbeklagte den weitaus größeren und
gewichtigeren Teil seiner prozeßbezo-genen Tätigkeit in Köln oder in M. verrichtet
und erledigt hat. Denn selbst wenn man mit dem Beklag-ten davon ausgehen wollte,
daß der Drittwiderbe-klagte nicht nur an allen vier Terminen des Beru-fungsgerichts
neben dem Beklagten und/oder dessen Prozeßbevollmächtigten persönlich
teilgenommen, sondern darüber hinaus an den vorbereitenden Be-sprechungen
mitgewirkt hat, mindestens weitere 15 mal nach Lehrveranstaltungen in M. mit dem
Beklag-ten zur Abstimmung der Prozeßstrategie zusammenge-troffen ist, ein
Gespräch mit dem gegenerischen Berufungsanwalt in dessen M.er Kanzlei geführt
und von der für die Bearbeitung des Prozeßmandats aufgewendeten Zeit wenigstens
113 Stunden in M. (und außerhalb von Köln), jedoch allenfalls 75 Stunden in Köln
geleistet hat, würde dies nichts daran ändern, daß ein einheitlicher Erfüllungsort für
die beiderseitigen Ansprüche aus dem Anwalts-vertrag in Köln begründet worden ist
und der Be-klagte dort seinen Zahlungsverpflichtungen nachzu-kommen hat. Denn
für die Frage, an welchem Ort der Anwalt seinen Anspruch auf die Vergütung geltend
zu machen berechtigt ist, kommt es nicht darauf an, wie sich ein einmal erteiltes
Mandat in der Folgezeit tatsächlich entwickelt hat. Wie sich aus § 269 BGB ergibt, ist
bei der Bestimmung des Lei-stungsortes grundsätzlich auf die im Zeitpunkt der
9
Entstehung des Schuldverhältnisses gegebene Sach-lage abzustellen. Daß sich das
Schwergewicht der anwaltlichen Mühewaltung als Folge eines unerwar-teten
Prozeßverlaufs oder einer von den Vertrags-parteien nicht vorhergesehenen
Änderung der tat-sächlichen Verhältnisse örtlich verlagert hat und daß folglich der
Schwerpunkt des Anwaltsvertrages an einem anderen als dem Ort gelegen hat, auf
den sich die Beteiligten ursprünglich eingestellt hatten, berührt deshalb den für die
Bewirkung der Gegenleistung maßgebenden Erfüllungsort nicht. Insoweit gilt der für
die Ansprüche des Anwalts und seines Auftraggebers gleichermaßen begründete
einheitliche Leistungsort als Erfüllungsort für den Honoraranspruch des Anwalts fort.
Dies bedeu-tet, daß es für den Ort, an dem der Auftraggeber die Leistungen des
Anwalts zu vergüten hat, ohne Bedeutung ist, welche Entwicklung die Rechtsbezie-
hungen genommen haben und ob sie anders als erwar-tet abgewickelt werden
mußten und/oder abgewickelt worden sind, andernfalls der Leistungsort von dem
jeweiligen Umfang der am Ort der Anwaltskanzlei und andernorts entfalteten
anwaltlichen Tätig-keit abhängig wäre und einem ständigen Wechsel unterworfen
sein könnte, ein Ergebnis, das sich mit der gesetzlichen Regelung nicht vereinbaren
ließe. Danach wird der Leistungsort vielmehr durch die Verhältnisse bei
Vertragsabschluß bestimmt, so daß eine durch eine Änderung der Verhältnisse
erzwungene Anpassung oder Änderung des Pflichten- und Wirkungskreises einer
Vertragspartei den Er-füllungsort nicht ändert, soweit es um die Gegen-leistung geht.
Wenn aber eine nachträglich notwen-dig gewordene Verlagerung des
Vertragsschwerpunkts auf den Erfüllungsort des Vergütungsanspruchs ohne Einfluß
ist, dann kann für die Frage, wo der Auftraggeber die Gebührenforderung seines
Anwalts zu erfüllen hat, letztlich nur entscheidend sein, an welchem Ort die
vertragscharakteristischen an-waltlichen Dienste nach den Vorstellungen der Ver-
tragsparteien bei Eingehung des Mandatsverhältnis-ses im wesentlichen hätten
geleistet werden müssen oder sollen. Das aber war im Streitfall der Ort der von dem
Drittwiderbeklagten und seinen Sozien unterhaltenen Kanzlei in Köln.
10
Der Beklagte trägt selbst vor, daß nicht die schriftsätzliche und mündliche Einwirkung
auf das Berufungsgericht im Mittelpunkt des dem Drittwi-derbeklagten und dessen
Sozien aus Anlaß des Be-rufungsrechtsstreits vor dem Oberlandesgericht M. erteilten
Mandats gestanden habe, daß es ihm mit der Einschaltung des Drittwiderbeklagten
vor allem um die Erarbeitung einer wirkungsvolleren Prozeßstrategie gegangen sei.
Die hierzu erfor-derliche geistige Vorarbeit leistet der Anwalt indessen
typischerweise in seiner Kanzlei. Auch die Besprechungen mit dem Mandanten zur
Prozeß-strategie finden üblicherweise in der Kanzlei des Anwalts statt. Für die
prozeßbegleitende Beratung der auswärtigen und vor einem auswärtigen Gericht
prozessierenden Partei gilt nichts anderes, zumal dann nicht, wenn der Anwalt, wie
hier der Drittwi-derbeklagte, auch beauftragt ist, die Eingaben der Partei und die
Schriftsätze ihres Prozeßbevoll-mächtigten in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Aus
welchen Gründen der Beklagte gleichwohl davon hätte ausgehen können, daß der
Drittwiderbeklagte diese Leistungen außerhalb des Anwaltsbüros er-bringen würde,
ist nicht ersichtlich. Die Möglich-keit, daß das Berufungsverfahren sich nach Zuzie-
hung des Drittwiderbeklagten als Verkehrsanwalt noch weitere vier Jahre hinziehen
werde, haben der Beklagte und der Drittwiderbeklagte offenkundig nicht ernstlich in
Erwägung gezogen. Dies beweist nicht zuletzt die mit der im November 1988 einge-
legten Verfassungsbeschwerde beanstandete "bishe-rige Länge" des beim
Oberlandesgericht M. anhän-gigen Berufungsverfahrens. Ebensowenig haben der
11
Beklagte und der Drittwiderbeklagte vorhergesehen, daß die unerwartet lange
Verfahrensdauer mehr als zwanzig weitere Besprechungen erfordern werde, und daß
diese Gespräche in M. im Anschluß an Vortrags- und Lehrveranstaltungen des
Drittwiderbeklagten würden geführt werden können. Weder der Beklagte noch der
Drittwiderbeklagte hatten mithin im Zeit-punkt des Abschlusses des Anwaltsvertrages
begrün-deten Anlaß für die Annahme, daß der Drittwiderbe-klagte seine Pflichten aus
dem Mandatsverhältnis überwiegend in M. werde erfüllen müssen oder doch erfüllen
werde, und daß der für den - einheitli-chen - Erfüllungsort maßgebende Schwerpunkt
des Anwaltsvertrages in M. liegen würde.
12
Dafür, daß der Drittwiderbeklagte seine für das Berufungsgericht bestimmte
schriftliche Stellung-nahme vom 10. März 1986 und das an den damaligen
Berufungsanwalt des Beklagten gerichtete Schreiben vom 15. Juli 1986 außerhalb
der Anwaltskanzlei in Köln verfaßt und ausgearbeitet hat, sind Anhalts-punkte nicht
ersichtlich, so daß der Kläger auch das dafür nach Maßgabe des § 21 BRAGO
beanspruchte Honorar in Köln gerichtlich geltend machen kann.
13
14
Zur Entscheidung in der Sache selbst bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen.
Da im er-sten Rechtszug nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden worden ist,
muß der Rechtsstreit gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurück-
verwiesen werden.
15
16
Die Entscheidung über die durch die - zurückgenom-mene - Berufung des
Drittwiderbeklagten entstande-nen Kosten beruht auf § 515 Abs. 3 ZPO, diejenige
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Dabei
hat der Senat berücksichtigt, daß der Drittwiderbeklagte durch das angefochtene
Urteil nicht beschwert worden ist, und daß demgemäß der Streitwert im Verhältnis
des Drittwiderbeklagten zum Beklagten den Betrag von 300,00 DM (niedrigst
mögliche Gebührenstufe) nicht übersteigt. Die Entscheidung über die
17
18
zweitiinstanzlichen Kosten im übrigen ist dem Landgericht vorzubehalten, weil sich
derzeit noch nicht übersehen läßt, ob und ggfs. inwieweit der Klage und damit auch
der Berufung des Klägers Er-folg beschieden sein wird.
19
20
Streitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer des Klägers sowie des Beklagten:
jeweils 37.939,25 DM.
21
22
Der Anregung des Beklagten, die Revision zuzulas-sen, konnte nicht entsprochen
werden; die dafür nach § 546 Abs. 1 ZPO erforderlichen Voraussetzun-gen sind hier
23
nicht gegeben, weil die Sache wegen ihrer Besonderheiten keine grundsätzliche
Bedeu-tung hat und das Urteil von keiner Entscheidung des Bundesgerichtshofs
abweicht.