Urteil des OLG Köln vom 24.01.1997
OLG Köln (auskunft, ersatz der kosten, begründung, zpo, abrechnung, 1995, zahlung, versicherung, versteigerung, erklärung)
Oberlandesgericht Köln, 6 U 91/96
Datum:
24.01.1997
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 91/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 28 O 384/95
Schlagworte:
Hängender Panther, Eidesstattliche Versicherung
Normen:
BGB §§ 259, 260
Leitsätze:
Die Verurteilung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung dahin,
daß eine erteilte Auskunft so vollständig und sorgfältig erteilt sei, wie es
möglich ist, ist geboten, wenn die Auskunft mehrfach ergänzt oder
berichtigt wurde. Das gilt insbesondere, wenn der Inhaber einer
Pfandleihanstalt die Unmöglichkeit, ein hereingenommenes
Schmuckstück (Plagiat) nach Abschluß der Versteigerungsphase einem
bestimmten Verpfänder zuordnen zu können, mit inhaltlich untauglichen
Argumenten zu erläutern sucht.
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
I.) Auf die Berufung der Klägerinnen und die Anschlußberufung der
Beklagten wird das am 7.2.1996 verkündete Urteil des Landgerichts
Köln - 28 O 384/95 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch
insgesamt wie folgt neu gefaßt: 1.) Die Beklagte wird verurteilt, a) durch
ihren Geschäftsführer zu Protokoll des Amtsgerichts Köln an Eides Statt
zu versichern, daß sie die Auskunft, sie könne Namen und Anschriften
der Personen, welche die beiden nachstehend wiedergegebenen
Schmuckstücke in der Form hängender Panther bei ihr verpfändet
hätten, nicht mehr feststellen, so vollständig und sorgfältig erteilt habe,
wie ihr dies möglich sei; b) an die Klägerinnen als
Gesamtgläubigerinnen 753,85 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.8.1995
zu zahlen. 2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen. II.) Die
weitergehende Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.)Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die
Klägerinnen je 1/3 und die Beklagte ebenfalls 1/3 zu tragen. Die Kosten
des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen. IV.) Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. V.) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt
festgesetzt: 1.) Beschwer der Klägerinnen 128,80 DM, 2.) Beschwer der
Beklagten 10.753,85 DM.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Klägerinnen ist zulässig und hat auch in der Sache in vollem Umfange
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Erfolg. Die ebenfalls zulässige - unselbständige - Anschlußberufung der Beklagten ist
demgegenüber nur zu einem geringen Teil begründet und im übrigen zurückzuweisen.
A
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Die Berufung der Klägerinnen ist erfolgreich, weil der in der Berufungsinstanz allein
noch geltendgemachte Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung in
entsprechender Anwendung der §§ 259 Abs.2, 260 Abs.2 BGB begründet ist. Es besteht
nämlich Grund zu der Annahme, daß die Beklagte die Auskunft, sie könne die Namen
und Anschriften der Personen, die die beiden Schmuckstücke in der Form hängender
Panther bei ihr verpfändet hätten, nicht mehr feststellen, nicht so vollständig und
sorgfältig erteilt hat, wie ihr dies möglich ist.
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Die Beklagte erklärt, nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens bestehe eine
Zuordungsmöglichkeit zwischen dem Schmuck und den Namen der Verpfänder nicht
mehr. Der Senat schließt nicht aus, daß dem tatsächlich so ist. Dabei mag allerdings
zweifelhaft sein, ob die einschlägigen, von der Beklagten als kaufmännischem
Unternehmen im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes zu beachtenden Vorschriften - etwa
über die Erfassung der Herkunft der von ihr freihändig veräußerten Waren - nicht doch
eine Zuordnungsmöglichkeit erfordern. Der Senat läßt diese Frage aber ausdrücklich
offen, weil es jedenfalls möglich erscheint, daß die Beklagte nach Abschluß des
Versteigerungsverfahrens und insbesondere nach erfolgter Gutschrift des Erlöses zu
Gunsten der Verpfänder die bisher zumindest durch die Pfandnummer bestehende
Verbindung unterbrochen hat.
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Gleichwohl ist der Anspruch auf Abgabe der Eidessstattlichen Versicherung begründet.
Voraussetzung hierfür ist nämlich lediglich, daß Grund für die Annahme besteht, die
Auskunft sei nicht mit der gebotenen Sorgfalt erteilt worden. Grund für diese Annahme
besteht schon dann, wenn die Auskunft mehrfach ergänzt oder berichtigt wurde (vgl.
Großkomm/Köhler vor § 13 RZ 428, Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 19. Aufl.,
Einl. UWG RZ 411, Köhler/Piper, vor § 13 RZ 84, jew. m.w.N.). Diese Voraussetzung ist
indes - wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat - erfüllt.
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Die Beklagte hat bereits in dem Anwaltsschreiben vom 25.7.1995, mit dem die
Unterlassungserklärung vom selben Tage übersandt worden ist, erklärt, sie könne
Namen und Anschriften der fraglichen Personen nicht mehr feststellen, seitdem sich der
Schmuck in der Versteigerung befunden habe. Zur Begründung heißt es in jenem
Schreiben lediglich (Ziffer 2): "Zum Zwecke der Versteigerung erhält jeder Gegenstand
eine Nummer, der Schmuck selbst wird nicht als solcher beschrieben, lediglich das
Gewicht wird festgehalten." Dieser Satz vermag indes die angebliche Unfähigkeit, die
Namen und Anschriften der Verpfänder zu benennen, ersichtlich nicht zu erklären. Denn
daß jedenfalls zunächst, nämlich bis zum Abschluß des Versteigerungsverfahrens,
schon zum Zwecke der Abrechnung des Erlöses eine Zuordnungsmöglichkeit bestehen
muß, bedarf keiner Begründung und sollte offenbar von der Beklagten auch nicht in
Abrede gestellt werden. Ist dies aber so, so ist der oben wörtlich zitierte Satz - was
ebenfalls keiner näheren Begründung bedarf - jedenfalls keine hinreichende Erklärung
dafür, warum nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens eine
Zuordnungsmöglichkeit nicht mehr bestehen soll.
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Die Beklagte hat sich dementsprechend auch veranlaßt gesehen, ihre Erklärung zu
ergänzen. Auch aus ihrer Darstellung in der Klageerwiderung (dort ab S.3) wird indes
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nicht deutlich, warum nach Abschluß des Versteigerungsverfahrens eine
Zuordnungsmöglichkeit nicht mehr bestehen soll. Die Beklagte hat dort zunächst
wiederholen lassen, daß der verpfändete Gegenstand auf dem Pfandschein nicht
konkret beschrieben werde. Diese Erklärung geht indes an der Sache vorbei, weil auch
angesichts der angeblich nur abstrakt erfolgenden Beschreibung des Schmuckstückes
auf dem Pfandschein eine Zuordnung anhand der Pfandnummer ohne weiteres möglich
ist, wie dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Verpfändungsvertrages auch
erforderlich ist. Es kommt hinzu, daß der Beklagte in der Klageerwiderung sogar hat
vortragen lassen, die angeblich allgemeine Bezeichnung habe im betreffenden Fall
"hängender Panther" gelautet, was eine Zuordnung ersichtlich ohne weiteres möglich
gemacht hätte.
Im Anschluß an diese Ausführungen hat die Beklagte in der Klageerwiderung (S.4) auch
ihre frühere Behauptung wiederholt, sie könne Namen und Anschriften der fraglichen
Personen nicht mehr feststellen, seitdem sich der Schmuck in der Versteigerung
befunden habe. Zur Begründung ist nunmehr auf die angeblich nur allgemeine
Beschreibung des Schmucks in der Versteigerungsliste verwiesen worden. Auch
insofern gilt indes das bereits mehrfach Gesagte: bis zur Abrechnung des Erlöses muß
eine Zuordungsmöglichkeit bestanden haben und hat sie - nämlich über die
Pfandnummer - auch bestanden. Dies ergibt sich schließlich auch indirekt aus der
Formulierung des nächsten Satzes der Klageerwiderung (S.4 Mitte), in dem es heißt,
daß nach der Versteigerung oder dem Ankauf durch die Beklagte "die Einnahmen vom
Versteigerer dem Schmuck in der Liste zugeordnet werden." Geht man indes hiervon
aus, so bleibt der nächste Satz ohne jede Begründung und Erklärung. Es heißt dort:
"Damit endet nach dem Ablauf der Versteigerung jede Verbindung und Zuordnung der
Schmuckstücke zu dem Voreigentümer, dh. zu dem Verpfänder, so daß die Beklagte
aus tatsächlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, den Namen des Versteigerers
(gemeint ist offenbar: 'des Verpfänders') preiszugeben oder gar Pfändungsbelege
vorzulegen." Warum dies nicht mehr möglich sein soll, nachdem zuvor noch der Erlös
abgerechnet werden konnte und abgerechnet worden ist, wird nicht einmal
andeutungsweise erläutert, obwohl die Klage u.a. darauf gestützt war, daß die erteilte
Auskunft unvollständig erteilt worden sei.
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Die Beklagte hat sich auch nicht veranlaßt gesehen, diese offenbare Unklarheit im
Nachhinein schriftsätzlich zu erläutern. Nachdem die Klägerinnen mit Schriftsatz vom
30.11.1995 (dort S.11) ausdrücklich darauf hingewiesen hatten, daß die Zuordnung über
die Pfandnummer möglich sein müsse, ist die Beklagte hierauf schriftsätzlich nicht mehr
eingegangen, sondern hat lediglich die Behauptung aufgestellt, ihre ursprüngliche
Darstellung, wonach die Schmuckstücke auf den Pfandscheinen als "hängender
Panther" bezeichnet worden seien, treffe nicht zu und beruhe auf einem Mißverständnis.
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Der Senat hat nicht zu beurteilen, ob die Beklagte auf Nachfragen des Gerichts
wenigstens in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht ihre Ausführungen
schließlich in einer Weise vervollständigt hat, daß nunmehr deutlich geworden ist,
warum die Zuordnungsmöglichkeit nach der Abrechnung nicht mehr bestanden haben
soll. Hierauf deuten indes die Ausführungen der Kammer in den Entscheidungsgründen
des angefochtenen Urteils hin. Dort ist allerdings auch nicht etwa eine Schilderung der
Beklagten wiedergegeben, wonach z.B. die Pfandnummer nach Abschluß des
Versteigerungsverfahrens von den Schmuckstücken getrennt worden ist. Offenbar ist
auch nicht erklärt worden, ob und wie die Herkunft der Ware für den freien Verkauf
buchführungsmäßig erfaßt worden ist. Dies mag indes auf sich beruhen. Selbst wenn
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nämlich die nicht protokollierten mündlichen Ausführungen des Geschäftsführers der
Beklagten tatsächlich eine plausible Erklärung dafür ergeben, warum nach der
Abrechnung eine Zuordnung der Schmuckstücke zu ihren ursprünglichen Verpfändern
nicht mehr möglich sein soll, begründet doch die Anzahl der zumindest überwiegend
untauglichen Erklärungsversuche und Ergänzungen der Auskunft den Anspruch auf
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, weswegen die allein hierauf gerichtete
Berufung der Klägerinnen in vollem Umfange Erfolg haben muß.
B
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Die Anschlußberufung ist lediglich insoweit begründet, als die Beklagte ihre
Verurteilung zum Ersatz der Kosten, die für die angebliche Beauftragung der Auskunftei
Schimmelpfeng angefallen sein sollen, also zur Zahlung von 128,80 DM, angreift.
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Es kann dabei dahinstehen, ob den Klägerinnen aus einem der verschiedenen Gründe,
die sie im Laufe des Verfahrens zur angeblichen Notwendigkeit der Einholung einer
Auskunft angeführt haben, ein Ersatzanspruch zustehen könnte. Denn der Anspruch ist
jedenfalls deswegen unbegründet, weil nicht feststeht, daß die geltendgemachten
Kosten überhaupt entstanden sind. Die Beklagte bestreitet dies und die Klägerinnen
treten weder einen Beweis für die Beauftragung der Auskunftei an, noch legen sie auch
nur einen Beleg der angeblichen Zahlung vor.
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Die Anschlußberufung muß aus diesem Grunde in Höhe von 128,80 DM und dem auf
diesen Betrag entfallenden Anteil der Zinsen Erfolg haben. Entgegen der Auffassung
der Klägerinnen hat die Beklagte durch die vorbehaltlose Zahlung auch dieses Betrages
nämlich die Klageforderung insoweit nicht etwa anerkannt. Nachdem sie durch das
Urteil der Kammer vorläufig vollstreckbar zur Zahlung verurteilt worden war, kann die
Befolgung dieses gerichtlichen Titels durch die Beklagte nicht als Anerkenntnis
verstanden werden, zumal ansonsten die Vollstreckung gedroht hätte und die
Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 882,65 DM mangels Erreichens der
Berufungssumme des § 511 a ZPO überdies noch nicht einmal selbständig angreifbar
war.
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Im übrigen ist die Anschlußberufung unbegründet, weil die Beklagte aus §§
677,681,670 BGB zur Erstattung der den Klägerinnen entstandenen vorgerichtlichen
Anwaltskosten zumindest in der Höhe verpflichtet ist, die das Landgericht seiner
Verurteilung zugrundegelegt hat.
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Zu Recht hat das Landgericht bei seiner Abrechnung einen Gegenstandswertwert von
100.000 DM angenommen. Angesichts der Bekanntheit des zu Gunsten der
Klägerinnen geschützten Schmuckmotivs "hängender Panther" und der Tatsache, daß
die Klägerinnen mit dem Abmahnschreiben insgesamt 4 Ansprüche verfolgt haben, ist
ihr für die Wertfestsetzung gem. §§ 8 Abs.1 BGAGO, 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO
maßgebliches Interesse mit 100.000 DM nicht zu hoch bewertet.
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Es ist im Berufungsverfahren auch davon auszugehen, daß sämtliche mit dem
Abmahnschreiben vom 17.7.1995 geltendgemachten Ansprüche begründet waren. Dies
bedarf angesichts der Reaktion der Beklagten auf die übrigen 3 Ansprüche lediglich
bezüglich des Anspruches auf Herausgabe der Plagiate und von Werbeträgern, auf
denen die Plagiate abgebildet sind, zum Zwecke der Vernichtung der Begründung. Als
besondere Ausgestaltung des mit dem Unterlassungsanpruch gegebenen Anspruches
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auf Beseitigung ergibt sich aus § 1 UWG ein Anspruch auf Vernichtung dieser
Gegenstände (vgl. näher Baumbach/Hefermehl, a.a.O., RZ 307 ff, 312 m.w.N.). Ob den
Klägerinnen, die sich in ihrem für diese Frage maßgeblichen vorprozessualen
Abmahnschreiben - im Gegensatz zu ihrem späteren Vorbringen im Prozeß - auf einen
Schutz aus dem Urheberrecht nicht berufen haben, der Beseitigungsanspruch auch in
der von ihnen in dem Abmahnschreiben verlangten Form zusteht, daß die Beklagte die
Plagiate und betroffenen Werbeträger nicht selbst zu vernichten, sondern diese zum
Zwecke der Vernichtung an sie herauszugeben und zusätzlich über die Anzahl der
herauszugebenden Gegenstände Auskunft zu erteilen hat, erscheint für den
vorliegenden Einzelfall, in dem keine Anzeichen dafür ersichtlich waren, daß die
Beklagte einem bloßen Vernichtungsverlangen nicht nachkommen würde, allerdings
zumindest zweifelhat. Die Frage kann indes offenbleiben, weil die Beklagte, die
lediglich den von der Kammer der Abrechnung zugrundegelegten Streitwert
beanstandet und meint, die vorgerichtlichen Kosten seien in den Prozeßkosten
aufgegangen, ihre Anschlußberufung hierauf nicht stützt (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO).
Die soeben erwähnte Auffassung, wonach die vorgerichtlichen Anwaltskosten gem. §
118 Abs.2 BRAGO auf die im vorliegenden Verfahren entstandenen Gebühren
anzurechnen sind, trifft im übrigen nicht zu. Sämtliche 4 Ansprüche sind nämlich - wie
die abschließende Beurteilung durch den Senat ergibt - im vorliegenden Verfahren nicht
wieder aufgegriffen worden. Das gilt insbesondere auch für den Auskunftsanspruch. Die
Klägerinnen haben mit dem Abmahnschreiben insoweit lediglich verlangt, daß die
Beklagte sich verpflichte, die näher beschriebene Auskunft zu erteilen. Dieses
Begehren haben sie später nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
gemacht, was auch gar nicht möglich gewesen wäre, nachdem die Beklagte die
gewünschte Verpflichtung in ihrer Unterlassungserklärung vom 25.7.1995 bereits
eingegangen war. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens erster Instanz war insoweit
vielmehr nur die Auskunftserteilung selbst, also die Erfüllung der eingegangenen
Verpflichtung. Dies stellt indes ein neues Begehren dar, weswegen eine Anwendung
des § 118 Abs.2 BRAGO ausscheidet. Auch die 3 übrigen Ansprüche sind, was keiner
näheren Begründung bedarf, im vorliegenden Verfahren nicht mehr aufgegriffen worden.
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Der Senat hat nicht zu entscheiden, ob das Landgericht zu Recht die insgesamt 6
Fotokopien und das Honorar und die Auslagen des Photographen K. seiner
Abrechnung zugrundegelegt hat, weil diese Positionen von der Beklagten nicht
angegriffen werden (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO). Dasselbe gilt hinsichtlich der zweifelhaften
Fragen, ob den Klägerinnen eine Verzinsung von 5 % zusteht und der Zinslauf bereits
am 1.8.1995 beginnt.
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Es ist schließlich ebenfalls nicht zu entscheiden, ob das Landgericht den von den
Klägerinnen geltendgemachten Anspruch auf Ersatz der Erhöhungsgebühr aus § 6
Abs.1 S.2 BRAGO zu Recht aberkannt hat, weil sich hierauf die Berufung der
Klägerinnen nicht erstreckt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs.1, 92 Abs.1 und 2 und 100 Abs.1 ZPO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.
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Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien entspricht dem
Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
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Streitwert:
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a. für das landgerichtliche Verfahren 32.038,90 DM, nämlich
26
Auskunft
20.000,00 DM
Eidesstattliche Versicherung
10.000,00 DM
Zahlung
_2.038,90 DM
Gesamt
32.038,90 DM
27
Der Senat geht davon aus, daß der von den Parteien nicht angegriffenen Festsetzung
des Gesamtstreitwertes auf 32.038,90 DM durch das Landgericht mit Blick auf § 19
Abs.1 S.2 GKG Einzelwerte für den Haupt- und Hilfsantrag zugrundeliegen, und
bewertet diese - entsprechend der ebenfalls unangefochten gebliebenen Festsetzung
des Streitwertes für die Berufung durch seinen Beschluß vom 25.7.1996 - mit den
obigen Beträgen.
28
a. für das Berufungsverfahren 10.882,65 DM, nämlich
29
Berufung
10.000,00 DM
Anschlußberufung
__ 882,65 DM
Gesamt
10.882,65 DM
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