Urteil des OLG Köln vom 22.11.2001
OLG Köln: haftbefehl, haftgrund, untersuchungshaft, vollzug, fluchtgefahr, geschäftsführer, angestellter, entziehen, freilassung, sicherheitsleistung
Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 513/01
Datum:
22.11.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 513/01
Schlagworte:
Untersuchunghsaft; Verschonung
Normen:
StOP § 116; StPO § 112 Abs. 3
Tenor:
Unter Verwerfung der weitergehenden Beschwerde wird der
angefochtene Beschluss wie folgt abändert:
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln (502 Gs 3405/00) vom 28.
November 2000 wird unter folgenden Auflagen und Weisungen außer
Vollzug gesetzt:
1.
Der Angeklagte hat bei Frau D. S., S. Straße 100, K., Wohnsitz zu
nehmen und jeden Wohnsitzwechsel der Staatsanwaltschaft Köln zu
dem Aktenzeichen 90 Js 352/00 sowie dem Landgericht Köln zu dem
Aktenzeichen 111-6/01 unverzüglich mitzuteilen.
2.
Der Angeklagte hat sich einmal wöchentlich bei der für seinen Wohnsitz
zuständigen Polizeidienststelle zu melden.
3.
Der Angeklagte hat eine Sicherheit in Höhe von 40.000,00 DM (i. W.
vier-zigtausend Deutsche Mark) durch Hinterlegung in barem Geld oder
durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Bank oder
Sparkasse zu leisten.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer
hierin entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
G r ü n d e :
1
Die nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch ansonsten zulässige Haftbeschwerde
ist im wesentlichen begründet, denn der Haftbefehl ist unter den im Tenor genannten
Auflagen und Weisungen außer Vollzug zu setzen.
2
Zwar ist der Angeklagte der ihm zur Last gelegten Straftaten aus den Gründen des
landgerichtlichen Urteils dringend verdächtig. In Anbetracht der gesamten Umstände
besteht auch der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, nicht
(mehr) dagegen der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO. Denn ausweislich des Urteils der
Schwurgerichtskammer vom 4. September 2001 ist lediglich ein minder schwerer Fall
des Totschlags gemäß § 213 StGB angenommen worden. Aus diesem Grunde ist nach
der Rechtssprechung des Senats (vgl. StV 96, 382 f.) der Haftgrund der
Schwerkriminalität nicht einschlägig.
3
Angesichts der bestehenden Fluchtgefahr kann der Haftbefehl des Amtsgerichts Köln
vom 28. November 2000 nicht aufgehoben werden. Jedoch bedarf es seines Vollzuges
nicht, da weniger einschneidende Maßnahmen im Sinne des § 116 Abs. 1 Nr. 1 StPO
die Erwartung hinreichend begründen, dass der Zweck der Untersuchungshaft auch
durch sie erreicht werden kann.
4
Der Angeklagte, der sich seit Mitte der 60iger Jahre ununterbrochen in der
Bundesrepublik Deutschland aufhält, ist in K. sozial und beruflich fest verwurzelt. Er hat
über Jahre hinweg (ohne längere Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit) wechselnde
Arbeitsstellen inne gehabt. Vor seiner Festnahme in vorliegender Sache war er
angestellter Geschäftsführer des von seiner Verlobten geführten gastronomischen
Betriebes in K.. Von der seit 1994 bestehenden Beziehung zu Frau D. S., welche der
Angeklagte nunmehr zu ehelichen beabsichtigt, kann eine stabilisierende und
fluchthemmende Wirkung erwartet werden. Dagegen erscheinen die - vom Angeklagten
nicht geleugneten - familiären Bindungen nach Italien für ihn nicht so gewichtig, dass
eine Haftverschonung deswegen ausscheiden müsste. Zwar ist der Angeklagte zu einer
erheblichen Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden, von der unter
Berücksichtigung der seit November 2000 vollzogenen Untersuchungshaft erst ca. ein
Jahr verbüßt ist. Bei der in Betracht kommenden Anwendung des § 57 Abs. 1 StGB läge
die Reststraferwartung aber unter vier Jahren.
5
Dem noch verbleibenden Anreiz, sich dem Verfahren durch Flucht zu entziehen, kann
aus den vorgenannten Gründen durch die erteilten Auflagen und Weisungen,
insbesondere die zu erbringende Sicherheitsleistung, hinreichend begegnet werden.
6
Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO analog.
7
Sie rechtfertigt sich trotz der Verwerfung der weitergehenden Beschwerde daraus, dass
der Angeklagte das ihm wesentliche Ziel seiner Freilassung (wenn auch unter Auflagen
und Weisungen) erreicht hat.
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