Urteil des OLG Köln vom 24.08.2001

OLG Köln: sozialarbeiter, diplom, meinung, ausnahmefall, datum

Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 211/01
Datum:
24.08.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 211/01
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 1 T 316/01
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten W. gegen den
Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.08.2001 - 1
T 316/01 - wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die zugelassene sofortige weitere Beschwerde ist in formeller Hinsicht unbedenklich. In
der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
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Die Entscheidung des Landgerichts, dem Betreuer in Übereinstimmung mit dem
Amtsgericht nur einen Stundensatz von 60,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer
zuzubilligen, hält rechtlicher Überprüfung stand.
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1.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die der Senat für zutreffend erachtet
und von der nur durch eine Vorlage gem. § 28 FGG abgewichen werden könnte, sind
die Stundensätze des § BVormVG in Fällen der Betreuung vermögender Betroffener
eine wesentliche Orientierungshilfe. Dies bedeutet, dass sie zum einen Mindestsätze
darstellen, die nicht unterschritten werden dürfen, und zum anderen, dass sie im
Regelfall angemessen sind und nur überschritten werden dürfen, wenn dies die
Schwierigkeit der Betreuungsgeschäfte ausnahmsweise gebietet (BGHZ 145, 104 =
NJW 2000, 3709 = FamRZ 2000, 1569). Dass ein derartiger Ausnahmefall nicht vorliegt,
haben Amts- und Landgericht mit eingehender Begründung, die keine Rechtsfehler
enthält und auch von dem Betreuer nicht angegriffen wird, zutreffend festgestellt.
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2.
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Die Zubilligung eines Stundensatzes von 60,00 DM verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1
S. 1 GG. Dies ist vom Bundesverfassungsgericht entgegen der Meinung des Betreuers
nicht nur für Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse nach § 1 BVormVG, sondern
auch die Betreuung vermögender Betroffener entschieden. Von den mit Beschluss vom
16.03.2000 entschiedenen Verfahren betreffen insgesamt drei, nämlich die Sachen 1
BvR 2209/99, 1 BvR 2240/99 und 1 BvR 93/00 Fälle, in denen für die Betreuung nicht
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mittelloser Betroffener Stundensätze von 60,00 DM festgesetzt worden waren, weil die
Ausgangsgerichte, die Regelungen des § 1 BVormVG als Orientierungshilfe angesehen
hatten (insoweit vom Sachverhalt her in FamRZ 2000, 729 u. NJW-RR 2000, 1241 nicht
abgedruckt). Diese Fälle beziehen sich zwar auf Diplom-Sozialarbeiter und eine
Kauffrau und nicht auf einen anwaltlichen Berufsbetreuer. Insoweit ist indes keine
abweichende Beurteilung veranlasst, zumal ein Anwalt gegenüber Betreuern aus
anderen Berufsgruppen den Vorteil hat, dass er eine spezifisch anwaltliche Tätigkeit,
wie sie auch hier teilweise entfaltet worden ist, gem. § 1835 Abs. 3 BGB gesondert nach
der BRAGO abrechnen kann und vorliegend auch abgerechnet hat.
Geschäftswert: 6.681.60 DM
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