Urteil des OLG Köln vom 07.08.2001

OLG Köln: wiedereinsetzung in den vorigen stand, ablauf der frist, kontakt mit dem verteidiger, rücknahme, ermächtigung, zustellung, pflichtverteidiger, rechtskraft, bewährung, obliegenheit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Köln, Ss 325/01 - 153 -
07.08.2001
Oberlandesgericht Köln
1. Strafsenat
Beschluss
Ss 325/01 - 153 -
1.
Die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger ist unwirksam,
der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 26. April 2001 damit
gegenstandslos.
2.
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als
unzulässig verworfen.
3.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 6. kleinen
Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2001 wird als
unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Waldbröl vom 13. Juli 2000 wegen
vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von 1 Jahr und 9 Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Diese
Entscheidung ist auf die (Strafmaß-)Berufung der Staatsanwaltschaft durch Urteil der 6.
kleinen Strafkammer des Landgerichts Bonn vom 14. Februar 2001 dahin abgeändert
worden, dass der Angeklagte unter Einbeziehung der Verurteilung durch das Amtsgericht
Waldbröl vom 30. November 2000 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten
- ohne Bewährung - verurteilt wird.
Dagegen ist mit Schriftsatz des Pflichtverteidigers vom 20. Februar 2001, bei Gericht
eingegangen am selben Tag, Revision eingelegt worden, die jedoch, nachdem die
schriftlichen Urteilsgründe am 26. März 2001 sowohl dem Angeklagten als auch dem
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Verteidiger zugestellt worden waren, bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO am
26. April 2001 nicht begründet worden ist. Vielmehr hat der Verteidiger mit weiterem
Schriftsatz vom 23. April 2001, bei Gericht eingegangen am 26. April 2001 die Rücknahme
der Revision erklärt.
Daraufhin hat das Landgericht durch Beschluss vom 26. April 2001 die Kosten der
zurückgenommenen Revision dem Angeklagten auferlegt. Diese Entscheidung ist dem
Angeklagten und seinem Verteidiger am 3. Mai 2001 zugestellt worden.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2001 an das Landgericht, dort eingegangen am 28. Mai 2001,
hat der Angeklagte erklärt, er sehe die Revision nicht als erledigt an; er habe seinen
Verteidiger termingerecht beauftragt, gegen das Urteil vom 14. Februar 2001 Revision
einzulegen und schon mehrfach versucht, brieflichen Kontakt mit dem Verteidiger
aufzunehmen, aber keine Antwort erhalten. Mit weiterem Schreiben vom 14. Juni 2001
teilte er weiter mit, sein Pflichtverteidiger habe die Revision eigenmächtig
zurückgenommen, ohne sein Wissen und ohne mit ihm Rücksprache genommen zu haben;
ohne Ergebnis habe er - der Angeklagte - mehrfach versucht, postalisch Kontakt zu ihm
aufzunehmen. Er halte somit die Revision aufrecht.
II.
1.
Im Hinblick auf die Eingaben des Angeklagten vom 22. Mai 2001 und 14. Juni 2001 ist
zunächst festzustellen, dass die Rücknahme der Revision durch den Pflichtverteidiger
unwirksam und die - an eine wirksame Rechtsmittelrücknahme anknüpfende -
Kostenentscheidung des Landgerichts vom 26. April 2001 damit gegenstandslos ist.
Wird die Wirksamkeit einer Verzichts- oder Rücknahmeerklärung von einem
Verfahrensbeteiligten in Frage gestellt, so ist eine feststellende Klärung der Wirksamkeit
durch eine förmliche Entscheidung des Rechtsmittelgerichts geboten (vgl. BGH NStZ 2001,
104; Ruß, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 302 Rdnr. 14a m. w. Nachw.). Dies
führt hier zu der deklaratorischen Feststellung des Senats, dass die Revision durch die
Erklärung des Verteidigers vom 23. April 2001 nicht wirksam zurückgenommen worden ist.
Dem Verteidiger fehlte es nämlich an der gemäß § 302 Abs. 2 StPO dazu erforderlichen
ausdrücklichen Ermächtigung. Dabei kann dahinstehen, ob die bei der Übernahme eines
Mandats im Rahmen der Vollmachtserteilung - hier: in der Vollmachtsurkunde vom 26. Mai
2000 - eingeräumte allgemeine Befugnis zur Rücknahme von Rechtsmitteln insoweit als
ausreichend angesehen werden kann oder ob sich die Ermächtigung auf ein bestimmtes
Rechtsmittel beziehen muss (so BGH NStZ 2000, 665; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §
302 Rdnr. 32 m. w. Nachw.). Die erteilte Ermächtigung endet jedenfalls mit der Beendigung
des Mandats, und zwar auch bei einem Wechsel von der Wahl- zur Pflichtverteidigung (vgl.
Ruß a.a.O. § 302 Rdnr. 23; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 302 Rdnr. 36; Gollwitzer, in:
Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 302 Rdnr. 66). Mit der am 20. Juni 2000 und 14.
Februar 2001 verfügten Bestellung des früheren Wahlverteidigers zum Pflichtverteidiger
war dieser mithin nicht mehr berechtigt, aufgrund der ihm ursprünglich erteilten Vollmacht
die Revision zurückzunehmen.
Das Fehlen der nach § 302 Abs. 2 StPO erforderlichen Ermächtigung führt dazu, dass eine
gleichwohl erklärte Rechtsmittelrücknahme unwirksam und das Rechtsmittel nicht
zurückgenommen ist (vgl. Ruß a.a.O. § 302 Rdnr. 21; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §
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302 Rdnr. 29).
2.
Die Revision des Angeklagten ist allerdings nicht, wie dies gemäß § 345 Abs. 1 StPO
geboten war, innerhalb eines Monats nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet
worden. Dieser Zulässigkeitsmangel ist auch nicht behebbar.
a)
Die Entscheidung über die Unwirksamkeit der Revisionsrücknahme hat nicht zur Folge,
dass mit deren Bekanntgabe an den Angeklagten die Revisionsbegründungsfrist erneut in
Gang gesetzt würde. Die Rechtsprechung zum Beginn der Revisionsbegründungsfrist in
Fällen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Einlegungsfrist und der Aufhebung von Verwerfungsbeschlüssen nach § 346 Abs. 1 StPO
ist auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar.
Nach der ständigen Rechtspraxis des Bundesgerichtshofs ist die Zustellung eines Urteils,
die vor Einlegung einer zulässigen Revision und vor der Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision bewirkt wurde, nicht
geeignet, die Frist zur Begründung der Revision in Lauf zu setzen. In solchen Fällen
beginnt die Revisionsbegründungsfrist vielmehr erst mit der Zustellung des die
Wiedereinsetzung bewilligenden Beschlusses (BGHSt 30, 335 [338] = NJW 1982, 1110 zu
§ 79 OWiG; BGH NJW 1982, 532 [533]; BayObLGSt 1986, 80 = VRS 71, 373; Kuckein, in:
Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 345 Rdnr. 3; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. §
325 Rdnr. 5). Entsprechendes gilt, wenn das Revisionsgericht den Beschluss des
Tatgerichts, durch den die Revision wegen angenommener Verspätung verworfen worden
ist, nach § 346 Abs. 2 StPO aufgehoben hat (BayObLG DAR 1987, 316; BayObLG JR
1988, 304; BayObLG StraFo 1997, 248; Kuckein a.a.O. § 345 Rdnr. 3; Hanack, in: Löwe-
Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 345 Rdnr. 10). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich
die Durchführung des Rechtsmittels der Revision (bzw. der Rechtsbeschwerde) in zwei
Schritten vollzieht. Zunächst muss der Beschwerdeführer binnen einer Woche erklären,
dass er die Entscheidung anficht. Hat er das getan und will er das Rechtsmittel
durchführen, dann muss er es innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Monatsfrist,
die frühestens nach Ablauf der Einlegungsfrist beginnt, begründen. Hat er die
Entscheidung dagegen nicht rechtzeitig angefochten, dann wird sie rechtskräftig. Eine
Obliegenheit, ein Rechtsmittel gegen eine rechtskräftige Entscheidung zu begründen,
enthält § 345 Abs. 1 StPO jedoch nicht. Mit der Bewilligung der Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels - und mit
der Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses wegen Versäumung dieser Frist - wird zwar
die Rechtskraft der angefochtenen Entscheidung mit rückwirkender Kraft beseitigt. Dieser
Rückwirkung sind aber dort Grenzen gesetzt, wo es nicht nur um die Aufhebung und
Rückverlagerung rechtlicher Auswirkungen geht. Ebensowenig wie ein vergangenes
tatsächliches Ereignis rückwirkend ungeschehen gemacht werden kann), kann eine
Obliegenheit für die Vergangenheit begründet werden. Auch eine Verpflichtung zur
vorsorglichen Begründung des Rechtsmittels ist abzulehnen. Sie würde dem
Rechtsmittelführer oft eine umfangreiche und schwierige Tätigkeit abverlangen, die sich
möglicherweise später - bei Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Einlegungsfrist - als überflüssig erweisen würde). Die Auferlegung einer
solchen Verpflichtung bedürfte auch einer besonderen gesetzlichen Grundlage, die für
diesen Fall nicht vorgesehen ist.( BGHSt 30. 335 [338 f.] = NJW 1982, 1110).
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Diese Gesichtspunkte treffen die hier vorliegende Fallgestaltung nicht. Der Angeklagte war
nicht gehalten, trotz bestehender Zweifel an der wirksamen Anfechtung des Urteils und
trotz des Anscheins eingetretener Rechtskraft eine Revisionsbegründung nur auf Verdacht
vorzunehmen. Er hatte während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist keinen Anlass
daran zu zweifeln, dass die erste Stufe - rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels -
prozessordnungsgemäß genommen worden war und daher in der zweiten Stufe innerhalb
der durch die Urteilszustellung in Gang gesetzten Monatsfrist die Rechtsmittelbegründung
vorzunehmen war. Denn von der Rücknahme der Revision durch seinen Verteidiger hat er
erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist Kenntnis erhalten. Durch die
deklaratorische Feststellung der Unwirksamkeit der Rechtsmittelrücknahme ist eine zuvor
eingetretene Rechtskraft weder objektiv noch in der Vorstellung des Angeklagten
(rückwirkend) beseitigt worden.
b)
Der Mangel der versäumten Revisionsbegründung innerhalb der gesetzlichen Frist kann
auch nicht im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß §§ 44, 45 StPO
ausgeräumt werden. Dies setzt nach § 45 StPO voraus, dass innerhalb der gesetzlich
bestimmten (Wochen-)Frist ein entsprechender Antrag in zulässiger Weise gestellt wird.
Der Eingabe des Angeklagten vom 22. Mai 2001 kann zwar im Wege der Auslegung ein
Wiedereinsetzungsgesuch entnommen werden. Denn darin bringt er zum Ausdruck, dass
er einerseits das Revisionsverfahren weiterbetreiben will und dass er sich andererseits die
von ihm nicht veranlasste Vorgehensweise seines Verteidigers nicht zurechnen lassen will.
Der Antrag erfüllt jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht die Anforderungen, die für seine
Zulässigkeit zu stellen sind.
aa) Das Wiedereinsetzungsgesuch bedarf gemäß § 45 Abs. 2 StPO der Begründung.
Seine Zulässigkeit ist davon abhängig, dass alle Tatsachen, die für die Entscheidung über
seine Zulässigkeit und Begründetheit von Bedeutung sind, innerhalb der Antragsfrist
dargelegt werden (SenE v. 14.03.2000 - Ss 10/00 - = VRS 99, 270 [272]; SenE v.
20.07.2001 - Ss 295/01 -; OLG Düsseldorf VRS 92, 115 f. u. NStZ-RR 1996, 169 m. w.
Nachw.; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 157; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. § 45 Rdnr.
5; Maul, in: Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Aufl., § 45 Rdnr. 6, 10; KMR-Paulus § 45 Rdnr.
8). Es sind demnach nicht nur Angaben über die versäumte Frist und den
Hinderungsgrund, sondern auch über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses
erforderlich, so dass die Einhaltung der Antragsfrist dargetan ist (BGH NStZ 1991, 295;
OLG Düsseldorf VRS 97, 132 [134]; SenE v. 12.10.1999 - Ss 469/99 Z -; SenE v.
14.03.2000 - Ss 104/00 B - m. w. Nachw.; SenE v. 21.11.2000 - Ss 459/00 B -; SenE v.
14.02.2001 - Ss 53/01 B -). Auch diese Angaben sind Zulässigkeitsvoraussetzung für den
Antrag und innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 S. 1 StPO geltend zu machen (SenE
v. 21.11.2000 - Ss 459/00 B -; SenE v. 14.02.2001 - Ss 53/01 B -; SenE v. 20.07.2001 - Ss
295/01 -). Nach Ablauf der Wochenfrist können die Angaben zum Zeitpunkt des Wegfalls
des Hindernisses nicht mehr nachgeholt werden (SenE v. 14.03.2000 - Ss 104/00 B -;
SenE v. 20.07.2001 - Ss 295/01 -).
Dem Vorbringen des Angeklagten kann die Wahrung der Antragsfrist nicht entnommen
werden. Da der Antrag am 28. Mai 2001 bei Gericht eingegangen ist, wäre er nur dann
rechtzeitig gestellt, wenn der Angeklagte erst am 21. Mai 2001 oder später Kenntnis davon
erlangt hätte, dass die Revision nicht fristgerecht begründet worden war. Dass es sich
tatsächlich so verhalten und er nicht schon früher von der Versäumung der
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Revisionsbegründung erfahren hat, ergibt sich aus seinen Angaben nicht.
bb) Hinzu kommt, dass das Antragsvorbringen glaubhaft zu machen ist. Der Angeklagte
gibt an, von der Absicht seines Verteidigers, die Revision nicht zu begründen, sondern
vielmehr zurückzunehmen, nicht gewusst und sich vergeblich um Kontakt zu dem
Verteidiger bemüht zu haben. Mittel zur Glaubhaftmachung dieser Darstellung hat er
indessen nicht beigebracht.
cc) Nach § 45 Abs. 2 S. 2 StPO ist schließlich innerhalb der Antragsfrist die versäumte
Handlung - hier also die Begründung der Revision - nachzuholen. Auch daran fehlt es.
Eine Revisionsbegründung ist weder durch Schriftsatz eines Verteidigers noch durch
Erklärung des Angeklagten selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO)
angebracht worden.
3.
Die Revision ist daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, weil die
Vorschriften über die Anbringung der Revisionsbegründung (§§ 345 StPO) nicht beachtet
worden sind.
Nach § 345 StPO sind die Revisionsanträge und ihre Begründung binnen eines Monats
nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil
angefochten wird, anzubringen. War zu dieser Zeit das Urteil noch nicht zugestellt, so
beginnt die Frist mit der Zustellung. Seitens des Angeklagten kann das nur in einer von
dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der
Geschäftsstelle geschehen.
Die Begründungsfrist begann vorliegend mit der Urteilszustellung am 26. März 2001. Sie
endete demnach mit Ablauf des 26. April 2001 (§ 43 StPO). Eine formal ordnungsgemäße
Revisionsbegründung ist bis heute nicht vorgelegt worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.