Urteil des OLG Köln vom 05.05.1995
OLG Köln (vergütung, ärztliche behandlung, beschwerde, bemessung, mwst, umfang, rechtsmittel, berufsausübung, notwendigkeit, umstände)
Oberlandesgericht Köln, 16 Wx 72/95
Datum:
05.05.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
16. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Wx 72/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 6 T 310/94
Tenor:
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Beschluß der
6. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.11.1994 - 6 T 310/94 -
wird zurückgewiesen.
Gründe :
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Für die Betroffene war durch Beschluß des Amtsgerichts Bergisch-Gladbach eine
Gebrechlichkeitspflegschaft mit den Wirkungskreisen Vermögensssorge,
Aufenthaltsbestimmungsrecht und ärztliche Heilbehandlung eingerichtet worden. Mit
Beschluß vom 12.3.1993, also nach Inkrafttreten des BtG vom 12.9.1990 ( BGBl I 2002 )
wurde die jetzige Betreuerin bestellt. Die Betroffene lebt in einem Altenheim. Sie besitzt
erhebliches Sparvermögen, das zuletzt 107.939,29 DM betrug.
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Am 4.4.1994 beantragte die Betreuerin die Festsetzung einer Vergütung für "
Zeitaufwand und anteilige Bürokosten ", sowie Ersatz für im einzelnen aufgelistete
Aufwendungen, im ersten Quartal 1994, insgesamt 1.370,72 DM. Dieser Betrag war mit
einem Stundensatz von 60,-- DM errechnet. Ferner enthielt er 99,-- DM als Anteil der
Betroffenen für die Kosten der von der Betreuerin für sich abgeschlossenen
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung. Durch Beschluß vom 10.5.1994 setzte das
Amtsgericht auf der Grundlage eines Stundensatzes von 20,-- DM und nach Kürzung
der angesetzten Aufwendungen für Fahrt-, Telefon-, und Kopierkosten eine Vergütung
von 486,72 DM ohne Mwst. fest. Mit Beschluß vom 18.8.1994 nahm das Amtsgericht in
der Abrechnung der Betreuerin für das 2. Quartal 1994, welche sich ebenfalls auf die
vorbezeichneten Positionen gestützt hatte, gleichlaufende Absetzungen vor. Statt der
beantragten 1.002,43 DM wurden 209,98 DM festgesetzt. Die Betreuerin legte gegen die
vorbezeichneten Entscheidungen Erinnerung ein. Zur Begründung führt sie aus, erst ein
Stundensatz von 75,-- DM zuzüglich Mwst. sei angemessen. Überdies müßten ihr die
Kosten ihrer Haftpflichtversicherung erstattet werden. Der entsprechende Anteil der
Betroffenen betrage 99,-- DM, bzw. 100,-- DM. Daraufhin setzte der Rechtspfleger die
zuvor unberücksichtigt gebliebene Mehrwertsteuer ergänzend fest. Der Abteilungsrichter
erhöhte den Stundensatz auf jeweils 50,-- DM. und legte das weitergehende
Rechtsmittel dem Landgericht zur Entscheidung vor. Das Landgericht wies die
Beschwerde der Betreuerin durch Beschluß vom 21.11.1994 zurück. Dagegen hat die
Betreuerin mit Schriftsatz vom 27.3.1995 weitere Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr
dargestelltes Anliegen weiterverfolgt.
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Das Rechtsmittel der Betreuerin ist zulässig. Mit der Unterschrift einer Rechtsanwältin
unter die Beschwerdeschrift ist das Formerfordernis des § 29 FGG gewahrt, auch wenn
die Beschwerdeschrift offensichtlich zunächst nur von der Betreuerin gefertigt sowie
unterschrieben worden ist. § 29 FGG verlangt nicht, daß ein Rechtsanwalt die
Rechtsbeschwerde erstellt hat. Vielmehr genügt es, wenn der Inhalt der
Rechtsmittelschrift gegengezeichnet wird. Das ist hier geschehen. Die weitere
Beschwerde ist statthaft, §§ 29 Abs. 4, 20 Abs. 1, 27 FGG. Lediglich für Ersatzansprüche
des Betreuers nach § 1835 Abs. 4 BGB i.V.m § 16 Abs. 2 ZSEG ist der Rechtsweg
eingeschränkt und eine weitere Beschwerde in Vergütungssachen ausgeschlossen.
Doch die in § 1835 Abs. 4 BGB vorausgesetzte Mittellosigkeit ist beim Umfang des
Sparvermögens der Betroffenen im vorliegenden Fall nicht gegeben. In der Sache ist
das Rechtsmittel jedoch nicht begründet, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf
einer Rechtsverletzung beruht, § 27 FGG.
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Zutreffend stellt die angefochtene Entscheidung fest, daß die Betreuerin keine über die
amtsgerichtliche Entscheidung hinausgehenden Vergütungsansprüche mehr hat. Zu
Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, daß sich der Vergütungsanspruch der
Betreuerin aus § 1836 Abs. 1 BGB oder aus § 1836 Abs. 2 BGB ergeben kann, weil die
Rechtsbeschwerdeführerin offenkundig Betreuungen in einem solchen Umfang
übertragen erhalten hat, daß sie diese nur im Rahmen ihrer Berufsausübung wird führen
können. Aber aus den vorgenannten Regelungen folgt entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin nicht, daß regelmäßig einem Betreuer mit Fachhochschuldiplom
oder vergleichbarer Ausbildung eine Vergütung auf der Basis eines Stundensatzes von
75,--DM zuzüglich Mwst. zugebilligt werden muß. Für dieses Anliegen der Betreuerin
mag es gute rechtspolitische und achtenswerte persönliche Gründe der
Rechtsbeschwerdeführerin geben. Insbesondere ist die Auffassung der Betreuerin ohne
weiteres nachzuvollziehen, daß jeder, der Betreuungen und Pflegschaften im Rahmen
seiner Berufsausübung führt, eine nicht mit Unsicherheiten behaftete kalkulatorische
Grundlage für seine Vergütungsansprüche wünscht und erstrebt. Sicher ist ebenfalls,
daß es den Grundzielen des Gesetzgebers entspricht, wenn für alle im
Betreuungsverfahren anfallenden Aufgaben möglichst viele Personen zur Verfügung
stehen, so daß durch das Vormundschaftsgericht die in jedem Einzelfall am besten
geeignete Person ausgewählt werden kann, und daß dieses Ziel des Gesetzgebers nur
über eine zufriedenstellende Vergütung erreichbar ist. Selbst wenn man aus diesen
Zielvorgaben mit der Beschwerdeführerin die Notwendigkeit ableitet, Berufsbetreuer in
dem von der Beschwerdeführerin angestrebten generellen Umfang zu vergüten, ist hier
nichts gewonnen. Auch beachtliche rechtspolitische Gründe können eine fehlende
rechtliche Grundlage nicht ersetzen. Die genannten Gesichtspunkte sind allenfalls
geeignet, beim Gesetzgeber die Notwendigkeit einer Änderung der bestehenden
Gesetzeslage anzumelden ( vgl. dazu Barth/ Wagenitz FamRZ, 94,71; Kirchhof BtPrax
94, 105 ). Die derzeitige Gesetzeslage trägt die Vorstellungen der Beschwerdeführerin
nicht. Mit einer richterlichen Rechtsfortbildung ist das Ziel der Beschwerdeführerin, in
jedem Fall mit einem Mindesstundensatz der hier geforderten Größenordnung rechnen
zu können, nicht zu erreichen. Ein solch genereller Mindestsatz läßt sich aus § 1836
BGB nicht entnehmen. Gemäß § 1836 Abs. 2 Satz 2 BGB entspricht die Vergütung
eines Berufsbetreuers dem Höchstbetrag dessen, was einem Zeugen als
Entschädigung für seinen Verdienstausfall gewährt werden kann. Das sind nach § 2
Abs. 2 Satz 1 ZSEG 20,-- DM. Jedoch kann dieser Satz bis zum dreifachen erhöht
werden, wenn besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, und bei der Führung der
Betreuung weitergehende Schwierigkeiten auftreten. Bei außergewöhnlichen
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Erschwernissen darf bis zum fünffachen erhöht werden. Mit diesem rechtlichen
Ausgangspunkt ist im vorliegenden Fall ein höherer Stundensatz als die vom
Amtsgericht herangezogenen 50,-- DM nicht berechtigt.
Mit Recht haben die Entscheidungen der Vorinstanzen nicht den in § 1836 Abs. 2 BGB
vorgesehenen Mindestsatz für die Bemessung der Vergütung herangezogen. Es
unterliegt keinem Zweifel, daß dieser Mindestsatz nur für Betreuungen einfachster Art
verwendet werden kann. Die Mindestvergütung ist keine Regelvergütung und gilt nur in
Routinefällen. Davon kann hier bereits wegen der Höhe des verwalteten Vermögens
keine Rede sein. Zutreffend wurde ferner davon abgesehen, den vorgenannten
Mindestsatz um das fünffache zu erhöhen. Aus der Tatsache, daß diese Möglichkeit in
der Vorschrift des § 1836 Abs. 2 BGB zuletzt genannt wird, kann entnommen werden,
daß eine Erhöhung des Mindestsatzes in diesem Ausmaß auf wenige spektakuläre
Fallgestaltungen beschränkt bleiben muß. Eine derartige Ausnahmesituation ist hier
nicht ersichtlich. Die Betroffene lebt nach den Berichten der Betreuerin seit langem
zurückgezogen im Altenheim. Dies macht deutlich, daß keine außergewöhnlichen
Probleme bestehen, die eine Erhöhung des Mindestsatzes rechtfertigen könnten. Der
Stundensatz für die Vergütung der Betreuerin ist auch mit dem dreifachen Mindestsatz,
also mit 60,-- DM, zu hoch angesetzt. Nach dem Wortlaut des § 1836 Abs. 2 Satz 3 BGB
kann die Vergütung bis zum Dreifachen erhöht werden, der dreifache Wert bildet danach
eine obere Grenze. Diese ist im vorliegenden Fall keineswegs erreicht. Den
streitbefangenen Abrechnungen ist zu entnehmen, daß im Abrechnungszeitraum in den
Aufgabenkreisen ärztliche Behandlung und Aufenthaltsbestimmung nichts Erhebliches
geschah. Soweit ersichtlich gab es auch keine intensiveren persönlichen Besuche der
Betreuerin bei der Betroffenen. Die in den Abrechnungen aufgeführten Tätigkeiten
befassen sich ausschließlich mit Vermögensverwaltung. Dies ergibt das Bild einer
Betreuung, die sich auf die Vermögensverwaltung konzentriert hat. Dann ist es
naheliegend, diese Einschränkung auch beim Stundensatz deutlich werden zu lassen.
Die in diese Richtung gehenden Erwägungen der Vorinstanzen lassen keinen
Rechtsfehler erkennen. Die vorgenannte Sichtweise wird bestätigt und untermauert,
wenn man alle weiteren Umstände des Falles in die Beurteilung mit einbezieht. Weder
das Umfeld, noch die Persönlichkeit der Betreuten oder die Zusammenarbeit mit ihr
scheinen Schwierigkeiten zu machen. Wie bereits angesprochen, lebt die Betroffene
seit langem zurückgezogen in einem Heim. Dies belegt, daß der Betreuerin keine ihren
Vergütungsanspruch erhöhende besondere Probleme erwachsen. Erschwernisse sind
auch im Bereich der Vermögensverwaltung nicht erkennbar. Die Vorinstanzen haben zu
Recht darauf hingewiesen, daß in diesem Aufgabenkreis im Abrechnungszeitraum
keine schwerwiegenden arbeitsreichen Entscheidungsprozesse stattfanden, und daß
überdies schon die nicht sehr erhebliche Anzahl der vollzogenen Buchungen dafür
spricht, die Belastung aus der Vermögensverwaltungen eher als unterdurchschnittlich
zu bewerten. Gestützt wird diese Einschätzung letztendlich dadurch, daß die Betreuerin
die steuerlichen Angelegenheiten mit Hilfe einer Steuerberaterin abwickelte. Auch dies
kann die Betreuerin nur entlastet haben. Wenn jedoch bei allen angesprochenden
Umständen eine Entlastung der Betreuerin im Vordergrund stand, muß aus der Vielzahl
der Punkte und aus ihrem Zusammenspiel entnommen werden, daß hier ein
Stundensatz von 50,-- DM ausreicht und für den vorliegenden Einzelfall angemessen
erscheint.
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Demgemäß ist die Forderung der Beschwerdeführerin, ihr während ihrer Aktivitäten in
diesem Fall immer 75,-- DM zuzüglich Mwst. zuzubilligen, nicht berechtigt. Nach der
bestehenden Gesetzeslage ließe sich ein genereller Stundensatz von 75,-- DM nur mit
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der Behauptung rechtfertigen, daß bereits der Auftrag an einen Berufsbetreuer
hinreichend deutlich erkennen läßt, die Sache habe so besondere Schwierigkeiten, daß
nur ein hoher Stundensatz der Arbeitsleistung für den jeweiligen Betreuer gerecht wird.
Doch einen solchen Erfahrungssatz ( vgl. dazu Bienwald, Betreuungsrecht, § 1836,
Rdnr. 35 ) gibt es nicht. Auch wenn Berufsbetreuer beauftragt wurden, kann die
Betreuung einfach zu führen sein. Dem muß bei der Festsetzung der Vergütung und
zuvor bei der Bemessung des Stundensatzes auch Rechnung getragen werden können.
Die Richtigkeit dieser Überlegung wird gerade im vorliegenden Fall deutlich. Die
Beschwerdeführerin belegt durch ihren Entlassungsantrag, gestützt auf das Argument,
jetzt könne auch ein ehrenamtlicher Betreuer tätig werden, daß die Betreuung keine
besonderen Schwierigkeiten aufwies. Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist,
Rechtsanwälten würde bei der Führung von Betreuungen vielfach ein Stundensatz von
60,-- DM zugestanden, kann ihr nicht gefolgt werden, wenn sie meint, dies müsse bei
allen Berufsbetreuern oder Betreuerinnen gelten. Die von diesem Personenkreis
angebotene Sachkunde und Professionalität ist bei der Bewertung des Stundensatzes
für ihre Arbeit ein Umstand von mehreren. Hinzu kommt der Blick auf die Person und die
Lebensumstände des zu betreuenden Menschen. Der Sachkunde des Berufsbetreuers
für die Bemessung des Stundensatzes die alleinige Bedeutung beizumessen, würde die
Bedeutungslosigkeit der Umstände in der Person des Betreuten nach sich ziehen. Das
ist mit der dargestellten Systematik des Gesetzes und der Notwendigkeit, alle Umstände
zu bewerten, nicht zu vereinbaren. Eine strikte Festlegung auf einen bestimmten
Mindeststundensatz wird auch der denkbaren Bandbreite in der Führung von
Betreuungen nicht gerecht. Eine konkrete am Einzelfall orientierte Bemessung der
Vergütung ist deshalb möglich und geboten. Verfassungsrechtliche Bedenken dagegen,
die Vergütung eines Berufsbetreuers alleine an den Kriterien zu § 1836 BGB
auszurichten, bestehen nicht. Auch das BVerfG hat in seiner auf anwaltliche Tätigkeiten
bezogenen Entscheidung ( vgl. NJW 1980, 2179 ) nur eine angemessene, nicht eine
kostendeckende Vergütung gefordert.
Der von der Rechtsbeschwerdeführerin angestrebte höhere Stundensatz kann auch
nicht aus § 1836 Abs. 1 BGB hergeleitet werden. Richtig ist der Ausgangspunkt der
Beschwerdeführerin, daß nach § 1836 Abs. 1 BGB eine Vergütung ohne Bindung an die
Grenzen des ZSEG nach freiem Ermessen festgesetzt werden kann, wenn das
Vermögen des Betroffenen, sowie der Umfang und die Bedeutung der Geschäfte dies
rechtfertigen. Zutreffend ist ferner, daß die Vergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB eine
Mindestvergütung darstellt, die eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB nicht
zwangsläufig nach oben begrenzt ( vgl. Münch. Komm., BGB, 3. Aufl., § 1836 Rdnr. 28 ).
Doch zu Unrecht zieht die Beschwerdeführerin daraus den Schluß, daß die Vergütung
nach § 1836 Abs. 1 BGB immer über der Mindestvergütung nach § 1836 Abs. 2 BGB
liegt. Die Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB kann in Ausübung des für die Bemessung
dieser Vergütung bestehenden Ermessens auf die Mindestvergütung nach § 1836 Abs.
2 BGB beschränkt bleiben. Davon ist die Vorinstanz im vorliegenden Fall ohne
Rechtsfehler ausgegangen. Die bisher für die Höhe des Stundensatzes
herangezogenen Erwägungen gelten bei der Antwort auf die Frage, welche
Vergütungshöhe nach § 1836 Abs. 1 BGB angemessen ist, gleichermaßen. Es gibt
keinen Grund, den in Anwendung von § 1836 Abs. 2 BGB gezogenen Rahmen zu
verlassen. Das Vermögen der Betreuten kann dazu nicht als Rechtfertigung dienen.
Alleine Vermögen und damit fehlende Mittellosigkeit eines Betreuten wird noch keinen
Vergütungsanspruch auslösen. Vielmehr muß sich der Vergütungsanspruch mit der
jeweiligen Sicherungsfunktion des Vermögens in Einklang bringen lassen ( vgl. Münch.-
Komm., a.a.O., Rdnr. 8 ). Von dieser rechtlichen Vorgabe geht auch die angefochtene
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Entscheidung aus. Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die
Spargelder der Betroffenen für die Finanzierung des Heimaufenthaltes bereitgehalten
werden müssen und daß lediglich der vom Amtsgericht festgelegte Stundensatz dieser
Sicherungsfunktion gerecht wird. Ohne Erfolg verweist die Beschwerdeführerin auf die
Rechtssprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichtes ( vgl. FamRZ 1994, 124 ),
wonach bei einem vermögenden Betreuten das den Tatsacheninstanzen eingeräumte
Ermessen bei der Bemessung der Vergütung eines Berufsbetreuers eingeschränkt ist
und der Zeitaufwand mit den anteiligen Bürounkosten die Untergrenze der zu
bewilligenden Vergütung bildet. Dabei mag offenbleiben, ob dieser Rechtsprechung im
vorliegenden Fall gefolgt werden könnte. Die Beschwerdeführerin hat in ihren hier zu
beurteilenden Abrechnungen zu dem für die Anwendung dieser Rechtsprechung
erforderlichen Mindestbetrag ihrer eigenen konkreten Kostenstruktur nichts gesagt. Sie
hat entsprechende Angaben auch dann nicht nachgeholt, als das Amtsgericht den auf
die vorgenannte Rechtsprechung gestützten Erinnerungen nur teilweise abgeholfen
hatte. Stattdessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin auf pauschale Erwägungen,
wenn sie allgemein auf Literatur, eigene Berechnungen oder auf die Verhandlungen des
Vormundschaftsgerichtstages 1993 Bezug nimmt. Daraus darf keineswegs zu Gunsten
der Beschwerdeführerin entnommen werden, daß dies ihrer eigenen Situation
entspricht. Letztendlich zielen die Überlegungen der jeweiligen Beschwerdeschriften
darauf ab, jeder Berufsbetreuer müsse die unzureichenden Mindestsätze nach § 1836
Abs. 2 BGB durch entsprechend höhere Vergütungen nach § 1836 Abs. 1 BGB soweit
ausgleichen, daß die Berufsausübung sich wirtschaftlich trägt. Doch dies ist kein
geeignetes Kriterium, im Einzelfall die Höhe einer Vergütung zu bestimmen. Überdies
wurde oben bereits darauf hingewiesen, daß diese Absicht der Beschwerdeführerin nur
rechtspolitisch gelöst werden kann.
Mit Recht sind der Beschwerdeführerin die geltend gemachten Versicherungskosten
nicht zuerkannt worden. Bei Berufsbetreuern, die eine Vergütung nach § 1836 Abs. 2
BGB erhalten, ist die Übernahme von Versicherungskosten ausgeschlossen, § 1835
Abs. 2 S. 2 BGB. Für eine Vergütung nach § 1836 Abs. 1 BGB gilt im vorliegenden
Einzelfall nichts anderes. Insoweit geht der Antrag der Beschwerdeführerin ins Leere.
Eine Festsetzung der Versicherungskosten gegenüber der Staatskasse ist nicht gewollt
und zudem rechtlich nicht möglich, § 1835 Abs. 4 BGB. Im übrigen weist die
Entscheidung des Rechtspflegers vom 18.8.1994 zu Recht darauf hin, daß das
Vormundschaftsgericht nur die Vergütung festsetzen kann, wenn sich der
Erstattungsanspruch gegen einen vermögenden Betroffenen richtet ( vgl. dazu
BayObLG FamRZ 1989, 1120 ).
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt, §§ 131 Kost.O, 13 a FGG. Der
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 938,-- DM festgesetzt.
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