Urteil des OLG Köln vom 10.10.2007

OLG Köln: gegen die guten sitten, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, kreditnehmer, vertragsschluss, handbuch, kreditgeber, alter, verwertung, darlehensvertrag, vertragsfreiheit

Oberlandesgericht Köln, 13 U 84/07
Datum:
10.10.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 84/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 15 O 370/06
Tenor:
Die Berufung der Kläger zu 1) bis 3) gegen das am 26. April 2007
verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 O
370/06 - wird zurückgewiesen. Die in der Berufungsinstanz erhobene
weitergehende Klage der Kläger zu 1) bis 3) wird abgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger zu 1) bis 3) zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
Die Berufung der Kläger zu 1) bis 3) (im Folgenden: Kläger) hat - ebenso wie die im
Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO zulässigerweise vorgenommene Klageerhöhung
- keinen Erfolg, so dass die Berufung zurückzuweisen und die Klageerweiterung
abzuweisen ist.
2
1.
3
Ein - in erster Linie geltend gemachter - bereicherungsrechtlicher
Rückerstattungsanspruch auf Rückzahlung geleisteter Zinsanteile steht den Klägern
weder aus übergangenem (§ 1922 BGB) noch aus eigenem Recht zu, denn der mit der
(am 24. 10. 1922 geborenen und am 27. 06. 2005 verstorbenen) Erblasserin am 01.
März 2005 geschlossene Darlehensvertrag (Bl. 41 bis 43 GA) über eine
Baudarlehenssumme von 30.000,- € ist nicht nach § 138 Abs. 1 BGB wegen finanzieller
Überforderung der Erblasserin unwirksam.
4
a.
5
Bei (Mit-) Darlehensnehmern kommt ein Verstoß des Darlehensvertrages gegen die
guten Sitten (§ 138 Abs. 1 BGB) wegen krasser finanzieller Überforderung von
vornherein nicht in Betracht. Auf Grund der Vertragsfreiheit ist es grundsätzlich jedem
Volljährigen unbenommen, in eigener Verantwortung Geschäfte abzuschließen und sich
zu Leistungen zu verpflichten, die ihn finanziell völlig überfordern und von ihm notfalls
nur unter dauernder Inanspruchnahme des pfändungsfreien Einkommens erbracht
werden können (vgl. BGH NJW-RR 2004, 924, 925; BGH NJW 1998, 597; BGH NJW
1993, 322, 323). Wer aus eigenem Entschluss zur Finanzierung eigener Bedürfnisse
oder Vorhaben zu marktgerechten Bedingungen einen Bankkredit aufnimmt, handelt
daher selbst dann, wenn die Zahlungsverpflichtungen seine Leistungsfähigkeit
überschreiten, im Rahmen seiner Vertragsfreiheit und kann keine Entlastung wegen
Sittenverstoßes verlangen, sondern haftet in vollem Umfang der Vereinbarung (vgl. BGH
NJW 1993, 322, 323; Gundlach, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch,
3. Aufl., § 82 Rn. 82). Der Kreditgeber handelt daher mit der Darlehensgewährung
grundsätzlich auch dann nicht sittenwidrig, wenn er die finanzielle Überforderung des
Kreditnehmers kennt (vgl. Schimansky, WM 2002, 2437).
6
b.
7
Es kann offen bleiben, ob in Ansehung der vorstehend unter Ziffer 1. a. aufgeführten
Grundsätze der von den Klägern herangezogenen - früheren - Entscheidung des
Bundesgerichtshofs BGH NJW 1989, 1665 f. auch für den dort behandelten
Ausnahmefall, wonach ein sittenwidriges Geschäft vorliegen kann, wenn der
Kreditgeber erkennt oder gar selbst dazu beigetragen hat, dass dem Kreditnehmer seine
hoffnungslose finanzielle Überforderung bei Vertragsschluss nicht hinreichend bewusst
ist, uneingeschränkt zu folgen wäre. Denn auch dann würde die Anwendung des § 138
Abs. 1 BGB bereits daran scheitern, dass die Erblasserin durch die
Darlehensverpflichtung objektiv nicht hoffnungslos überfordert wurde.
8
aa.
9
Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die Renteneinkünfte der Darlehensnehmerin - wie
im Darlehensvertrag angegeben - 1.267,78 € oder nur - wie die Kläger behaupten -
754,55 € betrugen. Nach eigenem Vorbringen der Kläger (Seite 3 ihres Schriftsatzes
vom 19. 01. 2007, Bl. 21/26 GA) war die Erblasserin Eigentümerin eines
Hausgründstücks, welches bei Vertragsschluss einen Verkehrswert von "allenfalls"
95.000,- € hatte. Wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der sittenwidrigen
finanziellen Überforderung einkommensschwacher Bürgen entschieden hat, ist selbst
ein Bürge - dem die Darlehensvaluta nicht selbst zugute kommt - wirtschaftlich nicht
krass überfordert, wenn er die gesamte Bürgschaftsschuld voraussichtlich durch
Verwertung des von ihm bewohnten Eigenheims zu tilgen vermag (vgl. nur BGH NJW
2001, 2466, 2467). Die Vorschrift des § 138 Abs. 1 BGB hat nicht den Zweck, dem
Bürgen das Eigenheim auf Dauer zu erhalten oder ihm mietfreies Wohnen zu
ermöglichen. Diese Grundsätze müssen im Streitfall, in dem es um die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Darlehensempfängers selbst geht, erst recht gelten. Das - mangels
gegenteiligen Vortrags - unbelastete Hausgrundstück der Erblasserin deckte bereits bei
Abschluss des Darlehensvertrages jedenfalls den Darlehensbetrag von 30.000,- €
wertmäßig in voller Höhe ab. Eine finanzielle Überforderung hätte mithin allenfalls durch
die Zinspflicht eintreten können. Auch daraus ergibt sich aber keine Sittenwidrigkeit des
Darlehens. Denn abgesehen davon, dass offenbar keine Ratenrückstände aufgelaufen
sind - die Kläger verlangen gerade auch Zahlungen der Erblasserin zurück, die mithin
10
zu Ratenzahlungen in der Lage war - , hätte die Erblasserin den Kredit bei Ablauf der im
Vertrag vereinbarten 5-jährigen Zinsbindungsfrist (Seite 1 des Darlehensantrages, Bl.
41 GA) zum 31. 03. 2010 - dann hätte sie ein Alter von 87 Jahren erreicht - notfalls unter
Verwertung des Hausgrundstücks zurückführen können. Selbst wenn ihr laufendes
monatliches (Renten-) Einkommen nicht zur Zinszahlung ausgereicht hätte, hätte die
Erblasserin nämlich die bis zum Ablauf der Zinsbindungsfrist - als möglichen Termin zur
vollständigen Rückführung des Darlehens ohne Vorfälligkeitsentschädigung -
anfallenden Zinsen in Höhe von (102,50 € x 12 Monate x 5 Jahre) 6.150,- € ohne
weiteres aus einem etwaigen Verwertungserlös des Hausgrundstücks abdecken
können.
bb.
11
Ein weiteres kommt hinzu. Für das Vorliegen der subjektiven Umstände des oben unter
Ziffer 1. b. erörterten und von den Klägern herangezogenen Ausnahmefalls trifft den
Darlehensnehmer als Schuldner die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGH NJW
1989, 1665, 1666; Gundlach, in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3.
Aufl., § 82 Rn. 93). Die Kläger haben jedoch nicht unter Beweis gestellt, dass sich die
Erblasserin ihrer - hier insoweit unterstellten - finanziellen Überforderung nicht bewusst
war, während die Mitarbeiter der Beklagten dies aber klar erkannt haben sollen. Die
pauschale Behauptung, dies habe sich für die Mitarbeiter der Beklagten aufdrängen
müssen, enthebt die Kläger nicht ihrer Beweispflicht. Geeigneter Beweis ist insoweit
nicht angetreten, wobei schon der Vortrag, die Mitarbeiter der Beklagten hätten dies
anhand der Rentenbescheide der Erblasserin erkennen müssen, nicht schlüssig ist.
Denn die Mitarbeiter der Beklagten hatten schon aufgrund des Grundbesitzes der
Erblasserin keinen Anlass zur Annahme, die Erblasserin werde durch das Darlehen
hoffnungslos finanziell überfordert, sei sich dessen aber ersichtlich nicht bewusst. Allein
das Alter der Erblasserin von damals 82 Jahren reicht für eine derartige
Schlussfolgerung keinesfalls aus.
12
2.
13
Auch ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des
Verschuldens bei Vertragsschluss wegen Beratungsverschulden scheidet aus.
14
Die Bank prüft die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Kreditnehmers nur im eigenen
Interesse. Eine insoweit versäumte oder unsorgfältige Prüfung begründet daher keine
Haftung gegenüber dem Kreditnehmer (vgl. Senat WM 1999, 1817; Senat 13 U 8/04 -
Urt. v. 21. 07. 2004 - ).
15
Eine unterlassene Aufklärung darüber, dass die Erblasserin das Darlehen
voraussichtlich zu Lebzeiten nicht mehr werde zurückzahlen können, führt ebenfalls
nicht zur Haftung. Dies war - abgesehen davon, dass dieser Umstand auch für jeden
durchschnittlichen Kreditnehmer und damit auch für die Erblasserin klar erkennbar war,
wovon auch die Mitarbeiter der Beklagten ohne Verschulden ausgehen konnten - allein
das Risiko der Beklagten als Kreditgeberin. Der Hinweis der Kläger in diesem
Zusammenhang (Seite 2 des Schriftsatzes vom 28. 02. 2007, Bl. 52 GA) auf das Urteil
des OLG Karlsruhe vom 11. 01. 1995 - 3 U 2/94 - (= WM 1995, 747 ff.) greift nicht, denn
dort ging es um den hier nicht vorliegenden Fall, dass eine Bausparkasse nicht von dem
Abschluss eines Grundstückskaufvertrages abgeraten hatte, obwohl die Vorfinanzierung
noch nicht gesichert war.
16
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 516 Abs. 3
ZPO, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
17
Es besteht kein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).
18
Streitwert: bis zum 11. 09. 2007: 4.638,87 € (3.604,50 € + 1.034,37 €) und danach:
4.139,37 € (3.105,- € + 1.034,37 €).
19