Urteil des OLG Köln vom 06.08.2007

OLG Köln: treu und glauben, vergütung, zustellung, anschlussbeschwerde, abrechnung, datum, verfügung, vorschuss, entstehung, nachlassgericht

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 14/07
Datum:
06.08.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 14/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 11 T 301/04
Schlagworte:
Vergütung des Berufsnachlasspflegers
Normen:
BGB a. F. § 1836 II 4; FGG §§ 75 S. 1, 56g VII, V 2
Leitsätze:
Die gesetzliche Ausschlussfrist für den Vergütungsanspruch gemäß §
1836 Abs. 2 Satz 4 BGB (in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen
Fassung) gilt auch für berufsmäßig tätige Nachlasspfleger.
Tenor:
Auf die Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) vom 17. Juli 2007
wird unter Zurückweisung der sofortige weiteren Beschwerde der
Beteiligten zu 2) vom 5. März 2007 der Beschluss der 11. Zivilkammer
des Landgerichts Köln vom 17. Januar 2007 – 11 T 301/04 – abgeändert
und wie folgt neu gefasst:
Auf die sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 11. Mai 2005
wird der Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November
2000 aufgehoben und der Antrag des früheren Nachlasspflegers vom
14. November 2000 auf Festsetzung einer Vergütung zurückgewiesen.
Die Kosten des Erstbeschwerdeverfahrens sowie des weiteren
Beschwerdeverfahrens einschließlich der dem Beteiligte zu 1) in diesen
Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Beteiligte zu 2)
zu tragen.
G r ü n d e
1
1.
2
Durch Beschluss vom 10. Oktober 2000 hat das Amtsgericht Nachlasspflegschaft
angeordnet und den Ehemann der jetzigen Beteiligten zu 2) zum Nachlasspfleger
bestellt (Bl. 8 f. d.GA.). Mit Schreiben vom 14. November 2000 (Bl. 25 d.GA.) hat der
Nachlasspfleger ein "vorläufiges Verzeichnis über den wesentlichen Nachlass" zu den
Akten gereicht (Bl. 26 ff. d. GA.). Aus diesem ergab sich eine Überschuldung des
3
Nachlasses. Zugleich hat er beantragt (B1. 25 d.GA.), die Vergütung für die
Nachlasspflegschaft auf der Basis eines Aktivvermögens von 8.854.000,00 DM mit 2 %
= 175.000,00 DM festzusetzen und ihm einen Vorschuss von 20 % = 35.000,00 DM
zuzüglich 16 % Umsatzsteuer zu bewilligen. Mit Beschluss vom 15. November 2000 (Bl.
25R, 29 d.GA.) hat der Rechtspfleger die Vergütung des Nachlasspflegers auf 2 % des
Aktivvermögens in Höhe von 8.854.000,00 DM festgesetzt und dem Nachlasspfleger
gestattet, einen Betrag von 35.000,00 DM als Vorschuss aus dem Nachlass zu
entnehmen.
Mit Beschluss vom 10. September 2001 eröffnete das Amtsgericht Köln (72 IN 510/00)
über den Nachlass des Erblassers wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das
Insolvenzverfahren und bestellte den Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter (Bl. 86 f.
d.GA.). Auf die mit Datum vom 30. Oktober 2001 von einem der gesetzlichen Erben
erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. April 2002
(B1. 123 ff. d.GA.), berichtigt mit Beschluss vom 13. Dezember 2004 (Bl. 210 ff. d.GA.),
den Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November
2000 dahin abgeändert, dass die dem Nachlasspfleger zustehende Vergütung auf
4.774,44 € (= 9.338,00 DM) einschließlich Umsatzsteuer festgesetzt wird. Auf die
sofortige weitere Beschwerde hat der Senat , 2 Wx 43/04 (veröffentlicht in FGPrax 2005,
167), die Entscheidung des Landgerichts abgeändert und die von dem Erben eingelegte
sofortige Beschwerde vom 30. Oktober 2001 als unzulässig verworfen.
4
Mit einem am 12. Mai eingegangenen Schriftsatz vom 11. Mai 2005 hat nunmehr der
Beteiligte zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gummersbach vom 15.
November 2000 sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat gemäß Beschluss
vom 3. August 2006 Beweis erhoben über die Frage des zeitlichen Umfangs der
Tätigkeit des früheren Nachlasspflegers und mit Beschluss vom 17. Januar 2007 die
Vergütung des Nachlasspflegers auf insgesamt 44.892,00 € festgesetzt. Zugleich hat es
die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen ihr am 5. März 2007 zugestellten
Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 2) mit der am 8. März 2007 eingegangenen
sofortigen Beschwerde vom 5. März 2007, mit der sie die Aufrechterhaltung der
Entscheidung des Amtsgerichts erstrebt. Unter dem 17. Juli 2007 hat der Beteiligte zu 1)
eine Anschlussbeschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Beschluss des
Landgerichts abzuändern sowie den Vergütungsantrag insgesamt zurückzuweisen.
5
2.
6
a)
7
Die von dem Landgericht zugelassene sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu
2) (§§ 75 Satz 1, 56 g Abs. 7, Abs. 5 Satz 2 FGG) ist in formeller Hinsicht bedenkenfrei
und fristgerecht erhoben worden. Die von dem Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 17.
Juli 2007 nach Ablauf der für ihn maßgebenden Frist vorgenommene Anschließung an
die von der Beteiligten zu 2) eingelegten befristeten Beschwerde ist ebenfalls statthaft
(vgl. allgemein Sternal in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage 2003, § 22 Rn. 8, 12
m.w.N.).
8
b)
9
In der Sache hat, worauf der Senat bereits mit Verfügung des Berichtserstatters vom 25.
Juni 2007 umfänglich hingewiesen hat, die sofortige weitere Beschwerde keinen Erfolg.
10
Auf die Anschlussbeschwerde ist die angefochtene Entscheidung des Landgerichts
abzuändern und der Vergütungsantrag des Nachlasspflegers insgesamt
zurückzuweisen. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer
Verletzung des Rechts (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO).
aa)
11
Zutreffend ist das Landgericht, was der Senat von Amts wegen zu prüfen hat (vgl. nur
Senat, FGPrax 2005, 167 m.w.N.), von der Zulässigkeit der Erstbeschwerde
ausgegangen. Insbesondere ist die Erstbeschwerde des Beteiligten zu 1) gegen die
Entscheidung des Amtsgerichts Gummersbach vom 15. November 2000 aufgrund der
fehlenden Zustellung jener Entscheidung an die Erben des Erblassers bzw. an den
Nachlassinsolvenzverwalter fristgerecht erhoben worden. Unzutreffend ist die von der
weiteren Beschwerde vertretenen Auffassung, der Beteiligte zu 1) habe bereits in dem
Monat seines Amtsantritts als Insolvenzverwalter, zumindest aber aufgrund der
vorangegangenen Beschwerdeverfahren 11 T 249/01, Landgericht Köln, und 2 Wx
43/04, OLG Köln, von dem Vergütungsbeschluss Kenntnis besessen. Die
Beschwerdefrist beginnt regelmäßig für jeden Beschwerdeberechtigten mit dem
Zeitpunkt, in welchem ihm die Verfügung bekannt gemacht worden ist (Sternal in
Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 22 Rn. 20). Die Bekanntmachung erfolgt, wenn – wie hier
– mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von
Amts wegen geltenden Vorschriften der ZPO (§ 16 Abs. 2 Satz 1 FGG; vgl. auch
Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler, aaO, § 56 g Rn. 20). Eine solche Zustellung der
angefochtenen Entscheidung des Amtsgerichts an die Erben oder den
Nachlassinsolvenzverwalter ist hier bis zum Eingang der Erstbeschwerde nicht erfolgt.
Eine sonstige Kenntnisnahme von der Entscheidung oder ihrer Zustellung setzt die
Rechtsmittelfrist nicht in Gang (Sternal in Keidel/Kuntze/Winker, aaO, § 22 Rn. 21
m.w.N.).
12
bb)
13
Auf die Nachlasspflegschaft finden über § 1915 Abs. 1 BGB die Vorschriften über die
Vormundschaft entsprechende Anwendung. Für die Vergütung des verstorbenen
Ehemannes der Beteiligten zu 2) als berufsmäßigen Nachlasspfleger gelten danach
hinsichtlich zu entgeltenden Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt seiner Bestellung – am 10.
Oktober 2000 - die §§ 1836, 1836a BGB in der bis zum 30. Juni 2005 maßgeblichen
Fassung. Die Tätigkeit des Nachlasspflegers wird seit dem 1. Januar 1999 nach
Stundensätzen für die jeweilige Tätigkeit im Nachhinein abgerechnet. Damit hätte auch
der verstorbene Ehemann der Beteiligten zu 2) seine Vergütung entsprechend
abrechnen müssen. Dies wird letztlich auch von Landgericht nicht verkannt, da es eine
Abrechnung auf der Basis der nach dem Ergebnis der Beweiserhebung tatsächlich
geleisteten Stunden vorgenommen hat. Indes hat das Beschwerdegericht übersehen,
dass eine Festsetzung der Vergütung nicht von Amts wegen erfolgt. Voraussetzung ist
vielmehr ein entsprechender ordnungsgemäßer Antrag des Nachlasspflegers. Dieser
liegt bisher nicht vor. Die Abrechnung vom 14. November 2000 wird den Anforderungen
an einen ordnungsgemäßen Antrag nicht einmal ansatzweise gerecht, weil sie von einer
pauschalen Vergütung ausgeht und auf eine Darlegung des Umfangs der
aufgewendeten Zeit für einzelne Tätigkeiten des Nachlasspflegers vollständig
verzichtet. Die entsprechende Abrechnung war damit bereits nicht prüffähig.
14
cc)
15
Ein ordnungsgemäßer Festsetzungsantrag kann auch nicht mehr nachgeholt werden.
Auf den Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers findet § 1836 Abs. 2 Satz 4 BGB
a.F. [bzw. nunmehr § 2 Satz 1 VBVG] entsprechende Anwendung (Vgl. KG, FGPrax
2005, 264; KG, Rpfleger 2006, 76; OLG Zweibrücken, OLGR 2007, 490). Die
(entsprechende) Geltung der die Ausschlussfrist anordnenden Bestimmungen (§§ 1960
Abs. 2, 1915 Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 2 Satz 4 a.F. BGB) für die Tätigkeit von
Berufsnachlasspflegern entspricht im Übrigen auch der im Schrifttum ganz überwiegend
vertretenen Auffassung (Palandt/Edenhofer, BGB, 66. Aufl. § 1960 Rn. 25;
Soergel/Stein, BGB, 13. Aufl. § 1960 Rn. 53; PWW/Tschichoflos, BGB, § 1960 Rn. 35;
AnwK-BGB/Krug § 1960 Rn. 66; Jochum/Pohl, Nachlasspflegschaft 3. Aufl. Rn. 886;
Zimmermann ZEV 1999, 329, 334 und ZEV 2005, 473).
16
Danach erlischt der Anspruchs, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner
Entstehung beim Nachlassgericht (vgl. § 1962 BGB) geltend gemacht wird. Der
Anspruch entsteht mit der jeweiligen Tätigkeit des Nachlasspflegers und somit letztlich
tageweise (Groll/Zimmermann, Handbuch der Erbrechtsberatung, Kap. C III Rn. 140),
wie sich auch aus § 1836 Abs. 2 S. 4 BGB a.F. ergibt. Vorliegend sind damit sämtliche
Vergütungsansprüche des Nachlasspflegers spätestens 15 Monate nach der
Beendigung der Nachlasspflegertätigkeit erloschen und können damit nicht mehr
geltend gemacht werden.
17
Anhaltspunkte dafür, dass die Fristversäumung hier ausnahmsweise nach Treu und
Glauben unbeachtlich wäre, sind nicht ersichtlich. Die Vergütung des Nachlasspflegers
folgt aus dem Gesetz. Der Nachlasspfleger hätte sich rechtzeitig kundig machen können
und müssen. Hinweis- oder Beratungspflichten des Nachlassgerichts gegenüber dem
Nachlasspfleger mit Blick auf den gesetzlich vorgesehenen Verfall seines
Vergütungsanspruchs bei verspäteter Antragstellung bestanden nicht (KG FGPrax 2005,
264, 265; KG, Rpfleger 2006, 76, 77; OLG Zweibrücken, OLGR 2007. 490; jeweils
m.w.N.).
18
3.
19
Die Kostenentscheidung für beide Instanzen beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz
2 FGG.
20
Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde: 90.539,57 €
21
(hiervon entfallen auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2) 45.647,57 € und auf die
Anschlussbeschwerde des Beteiligten zu 1) 44.892,00 €)
22