Urteil des OLG Köln vom 20.12.2007

OLG Köln: streitverkündung, grobe fahrlässigkeit, beurkundung, urkunde, verjährungsfrist, eigentum, vermessung, erwerb, breite, aufteilung

Oberlandesgericht Köln, 7 U 92/07
Datum:
20.12.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 92/07
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 5 O 484/06
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
8.5.2007 – 5 O 484/06 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen
Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch entstanden ist und noch
entstehen wird, dass in der Urkunde UR-Nr. xxx/2000 des
Notarassessors D als amtlich bestelltem Vertreter des Beklagten vom
24.2.2000 die künftige Grenze zwischen den der Klägerin einerseits, den
Eheleuten K andererseits zugeordneten Grundstücksteilen des im
Zeitpunkt der Beurkundung im Grundbuch des Amtsgerichts Leverkusen
von S, Bl. x1, eingetragenen Grundbesitzes Gemarkung S, Flur 7,
Flurstück 812, 1274 qm groß, nicht hinreichend bestimmt ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin wegen der
Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe:
1
I.
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht wegen
schuldhafter Pflichtverletzung des Notarassessors D als seinem amtlich bestellten
Vertreter bei der Beurkundung des im Tenor genannten Vertrages über die Gründung
einer Grundbesitzerwerbergemeinschaft in Anspruch.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des
angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 80 ff GA).
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In dem Vorprozess vor dem Landgericht Köln (28 O 213/01) ist mit den Parteien im
Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.12.2002 (Bl. 215 BA) die Sach- und
Rechtslage, insbesondere die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag dem
Bestimmtheitserfordernis des § 313 BGB entspricht, erörtert worden.
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Mit Schriftsatz vom 22.5.2003 (Bl. 371 BA), dem damaligen Prozessbevollmächtigten
des Beklagten zugestellt am 2.6.2003 (Bl. 385 BA), hat die damalige Beklagte und
jetzige Klägerin im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Köln dem Beklagten
den Streit verkündet verbunden mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der
Beklagten und Berufungsbeklagten beizutreten.
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Das Landgericht hat das Feststellungsbegehren der Klägerin als unbegründet
zurückgewiesen. Insoweit wird auf die Entscheidungsgründe in der angefochtenen
Entscheidung (Bl. 82 ff GA) verwiesen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren unter
vertiefender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens (Bl.110 ff GA)
weiterverfolgt.
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Sie beantragt,
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wie erkannt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Wiederholung seines erstinstanzlichen
Vortrags und führt ergänzend zu der von ihm erhobenen Einrede der Verjährung eines
etwaigen Schadensersatzanspruchs aus. Insofern meint er, dass der Lauf der im
Hinblick auf den Termin zur mündlichen Verhandlung im Vorprozess vor dem
Landgericht zum 1. 1. 2003 beginnenden Verjährungsfrist durch die von der Klägerin im
Vorprozess erklärte Streitverkündung nicht gemäß § 204 I Nr. 6 BGB gehemmt worden
sei. Die Hemmung setze eine den Zulässigkeitserfordernissen des § 72 ZPO
genügende Streitverkündung voraus, woran es vorliegend indes fehle. Eine
Streitverkündung sei (nur) zulässig, wenn bei ungünstigem Prozessausgang ein
Regressanspruch geltend gemacht werden könne. Eine Streitverkündung sei dann nicht
statthaft, wenn ein Regressanspruch nur im Falle des Prozessgewinns möglich sei. Im
Streitfall sei es aber so, dass der streitgegenständliche Schadensersatzanspruch gegen
den Beklagten von dem Erfolg der Klägerin im Vorprozess abhänge. Eine
Pflichtverletzung des Beklagten sei nur dann vorstellbar, wenn die tatsächliche
Vereinbarung der Vertragsparteien in der aufgenommenen Urkunde nicht hinreichend
deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Ein ungünstiger Prozessausgang für die
Klägerin hätte in einer Verurteilung zur Auflassung an die Eheleute K, wie von diesen im
Vorprozess verlangt, bestanden. Dies wäre nach dem Prozessstoff aber nur möglich
gewesen, wenn die Vorgerichte zu der Überzeugung gelangt wären, dass sich aus der
Urkunde – ggfls. in Verbindung mit weiteren Umständen – hinreichend deutlich ergeben
hätte, dass die Vertragsparteien eine Breite des Versprungs von 25 cm vereinbart
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haben. In diesem Fall hätte jedoch keine Pflichtverletzung des Beklagten vorgelegen,
daher wäre auch kein Schadensersatzanspruch der hiesigen Klägerin denkbar
gewesen.
Ergänzend wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil (§ 540 Abs.1 S. 1 Nr. 1 ZPO), die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und den Inhalt des im Sitzungsprotokoll vom 8.11.2007 bezeichneten Beiakten,
die Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.
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II.
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Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat auch in der Sache
Erfolg. Der Feststellungsantrag ist begründet.
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Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten dem Grunde nach einen
Schadensersatzanspruch gem. §§ 19 I, II S. 4, 46 S. 1 BNotO, wobei die Höhe des
Schadens noch nicht beziffert werden kann.
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Nach Auffassung des Senats ist dem beurkundenden Notarassessor eine
Amtspflichtverletzung unterlaufen. Wie in den Vorprozessen vor dem Landgericht und
dem Oberlandesgericht Köln richtig festgestellt worden ist, geht weder aus dem
textlichen Teil des notariellen Gesellschaftsvertrages noch aus dem zu seiner Anlage
genommenen und von den Parteien unterzeichneten Lageplan der Umfang des für die
beabsichtigte Grenzziehung unstreitig vorgesehenen Versprungs hervor. Dies liegt
sowohl an der Unlesbarkeit des Plans bezüglich des in Rede stehenden Versprungs,
als auch daran, dass, auch wenn die Ziffern im hinteren Drittel des vorgesehenen
Anbaus im Bereich des Grenzverlaufs lesbar wären, diese Maßangabe nicht eindeutig
dem Umfang des Versprungs zugeordnet werden könnte, da sie sich genau so gut auf
die Mauerstärke beziehen könnte (S. 10 des OLG-Urteils). Damit ist aber die Pflicht zur
sorgfältigen, den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes genügenden
Beurkundung der Erklärungen der Parteien, zu denen vorliegend auch der für die
Grundstücksteilung in Bezug und zur Anlage genommene Lageplan gehört, verletzt.
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Soweit der Beklagte behauptet, dass die Parteien des Gesellschaftsvertrages bei
dessen Abschluss erklärtermaßen noch keine vollständige Einigung über alle
Einzelheiten der späteren Teilung, insbesondere den exakten Grenzverlauf, getroffen
hätten, die Teilung des Grundstücks hätten sie vielmehr später in eigener Regie
abwickeln wollen (Bl. 40, 44,133 GA), steht dies in Widerspruch zu dem Vorbringen
beider Vertragsparteien im Vorprozess. Dort hatten beide - insoweit übereinstimmend -
vorgetragen, man sei sich vor bzw. bei Abschluss des Notarvertrages über die Breite
des Versprungs einig gewesen, allerdings behaupteten die damaligen Kläger (Ehel. K)
eine Einigung auf 25 cm, während die damaligen Beklagten (damalige Beklagte zu 1)
war die jetzige Klägerin) eine solche auf 10 cm behaupteten.
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Darüber hinaus lässt auch der Inhalt des Gesellschaftsvertrages entgegen der
Beurteilung des Landgerichts keinen Schluss darauf zu, dass die Beteiligten mit dem
Vertrag noch keine derart präzise Regelung in Bezug auf das Maß des Versprungs
treffen wollten, dass allein aufgrund dessen der spätere Verlauf der Grundstücksgrenze
feststand. Aus der vom Landgericht herangezogenen Regelung unter Ziffer (3) des
Vertrages lässt sich für diese Einschätzung nichts gewinnen. Diese Bestimmungen
betrafen lediglich das geplante Bauvorhaben. Dass die genaue Größe der zu bildenden
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Teilgrundstücke vom Ergebnis der Vermessung abhängig bleiben sollten, besagt
ebenfalls nichts, da der Vermessungsingenieur die Aufteilung des Grundstücks nicht
nach eigenem Belieben, sondern nach den Angaben der Eigentümer vornehmen muss.
Im Gegenteil ist auch nach dem Inhalt des Vertrages davon auszugehen, dass mit ihm
nicht nur der Erwerb des Grundstücks, sondern auch dessen spätere Aufteilung
zwischen den beiden Vertragsparteien, die von Anfang an erklärtes Ziel der Parteien
war, geregelt bzw. derart vorbereitet werden sollte, dass mit der vertragsgemäßen
Vermessung der Teilflächen, deren katastermäßiger Fortschreibung und Eintragung im
Grundbuch und der Zuweisung der beiden neu gebildeten Grundstücke an jeweils eine
Partei die Gesellschaft automatisch aufgelöst und die Angelegenheit in dem Sinne, dass
jede der Parteien "ihr" Grundstück zu Eigentum erhalten hat, beendet sein sollte. Hierfür
sprechen vornehmlich die Feststellungen unter (1) "Vorbemerkung" des Vertrages, in
der festgehalten ist, dass die Parteien gemeinsam den betr. Grundbesitz erwerben und
diesen in 2 Grundstücke teilen wollen. Es heißt dann ausdrücklich, dass die Teilung
gemäß den Einzeichnungen in dem als Anlage beigefügten Lageplan erfolgen soll.
Sodann erfolgen genauere Bestimmungen zur beabsichtigten Zuweisung des
Eigentums an den neu entstehenden Grundstücken: "Frau I erhält das Eigentum an der
Teilfläche (ca. 804 qm), die im anliegenden Lageplan schwarz umrandet und mit den
Eckbuchstaben "A-B-C-D-E-F-A" umschrieben ist,... . Eheleute E und B K erhalten das
Eigentum an der unbebauten Teilfläche (ca. 470 qm), also die Restfläche gemäß
anliegendem Lageplan." Entsprechend wird im Gesellschaftsvertrag über eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Ziffer (6) der Urkunde) unter § 1 der
Gesellschaftszweck mit dem gemeinschaftlichen Ankauf und der Teilung des
Grundbesitzes und der Eigentumszuweisung an den entstehenden Einzelgrundstücken
an die Bauherren bestimmt. Unter § 7 heißt es zum Ende der Gesellschaft, dass diese
"endet, ohne daß es einer Kündigung oder eines entsprechenden Beschlusses bedarf,
durch Erreichung des Gesellschaftszwecks, also mit Vollzug der Eigentumszuweisung
an den entstehenden Einzelgrundstücken auf die jeweiligen Bauherren (wie vorstehend
beschrieben)." Vor dem Hintergrund dieser vertraglichen Regelung vermag der Senat
die Auffassung, den angeblichen Doppelauftrag, nämlich über die Beurkundung der
Errichtung der Grundbesitzerwerbsgemeinschaft hinaus bereits die Vorbereitung der
Auseinandersetzung der Gesellschaft, habe es nicht gegeben, ebenso wenig
nachzuvollziehen wie das Bestreiten des Umstandes, dass es der Klägerin
ausschließlich darauf angekommen sei, am Ende Eigentümerin jener mit dem
Wohnhaus bebauten Parzelle zu werden, die sich von der Straße her gesehen rechts
befand sowie des Umstandes, dass der Zeuge K dem Beklagten erklärt habe, die
Eheleute K und die Klägerin wollten den Erwerb tätigen, damit jeder "seine Hälfte"
erwerben könne. Die von dem Beklagten nunmehr in Abrede gestellte Motivationslage
der Vertragsparteien war vielmehr ausdrücklicher Inhalt des Vertrages. Gerade der
Bezug in § 7 des Gesellschaftsvertrages – Klammerzusatz - auf die vorstehende
Beschreibung und damit auf die unter "Vorbemerkung" getroffenen Erklärungen
einschließlich des Lageplans verdeutlicht, dass bereits mit dem streitgegenständlichen
Vertrag alle für die spätere Auseinandersetzung der Gesellschaft erforderlichen
Regelungen getroffen werden sollten.
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Der Anspruch auf Schadensersatz ist auch nicht verjährt.
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Da die streitgegenständliche Urkunde am 24.2.2000 errichtet worden ist, der
Schadensersatzanspruch, dessen Verjährung sich zunächst nach den §§ 19 I S. 3
BNotO iVm §§ 839, 852 BGB a.F. richtete, am 1.1.2002 aber noch nicht verjährt war,
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bestimmt sich die Verjährung gemäß EG 229 § 6 I S. 1 nach dem seit dem 1.1. 2002
geltenden Recht. Nach der Stichtagsregelung des I S. 2 richtet sich auch der Beginn der
Verjährung nach § 199 BGB n.F., da die Verjährung nach altem Recht zu diesem
Zeitpunkt noch nicht begonnen hatte (keine Kenntnis der Klägerin von der
Pflichtverletzung und vom Schaden, § 852 Abs. 1 BGB a.F.). Danach begann die
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 199 BGB n.F. mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangte oder ohne grobe
Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Von der Pflichtverletzung des Notarassessors D
in Gestalt der fehlenden Beurkundung der vereinbarten Teilungsgrenze wegen
Unlesbarkeit des Teilungsplanes erlangte die Klägerin erstmals hinreichende Kenntnis
zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im Vorprozess vor dem Landgericht Köln
am 18.12.2002, in welcher auf die maßgebliche Problematik hingewiesen wurde.
Der danach mit dem Ende des Jahres 2002 beginnende Lauf der dreijährigen
Verjährungsfrist ist gemäß § 204 I Nr. 6 ZPO gehemmt worden durch die im Vorprozess
am 2.6.2003 zugestellte Streitverkündung der Klägerin gegenüber dem Beklagten.
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Die Voraussetzungen dieses Hemmungstatbestandes sind im Streitfall gegeben.
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Erforderlich ist eine den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 72 ZPO genügende
Streitverkündung (Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 204 Rz. 21; MünchKomm-BGB -
Grothe, 5. Aufl., § 204 Rz. 40, beide m.w.N.). Gemäß § 72 I ZPO muss der
Streitverkünder für den Fall eines ihm ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen
Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu
können glauben. Danach kommt es auf den Glauben und die Besorgnis der Partei, also
auf ihre Vorstellungen im Augenblick der Streitverkündung an. Es genügt ein
Sachverhalt, der es nahe legt, dass bei einem ungünstigen Ausgang des Rechtsstreits
mit einiger Sicherheit Ersatzansprüche entstehen, erkannt oder geklärt werden.
Ungünstig fällt die Entscheidung für den Streitverkünder aus, wenn sie in ihren
tatsächlichen oder rechtlichen Grundlagen einen für ihn nachteiligen Ausgang nimmt;
der Inhalt der Urteilsformel für sich allein ist dabei unerheblich (BGHZ 36, 212 ff). Dies
war vorliegend der Fall. Nach der Entscheidung des Landgerichts vom 22.1.2003 im
Vorprozess ergab sich aus der streitgegenständlichen Vertragsurkunde nicht der
Umfang des an sich zugrundegelegten Versprungs. Danach war dem beigefügten
Lageplan zwar ein solcher Versatz dem Grundsatz nach zu entnehmen, ob dies
allerdings im Umfang von 25 cm geschehen sollte, wie von den damaligen Klägern
behauptet, oder nur im Umfang von 10 cm, wie von der damaligen Beklagten und
jetzigen Klägerin behauptet, konnte aus der Zeichnung nicht ermittelt werden (S. 15 des
Urteils = Anl. K 5 AH). Die Klägerin musste angesichts dieser Feststellungen sowohl
davon ausgehen, dass sie ihrerseits ihren Anspruch auf Grundstücksteilung mit einem
Versprung von nur 10 cm gegenüber den Eheleuten K wegen der Unbestimmheit des
Lageplans nicht würde durchsetzen können, als auch davon, dass im Hinblick auf die
widerstreitenden, nicht beweisbaren Vorstellungen der Vertragsparteien eine
kostenträchtige Auseinandersetzung der mit den Eheleuten K bestehenden Gesellschaft
bevorstand. Die Klägerin durfte deshalb bei der im Berufungsverfahren erfolgten
Streitverkündung annehmen, bei rechtskräftigem Bestand dieser Entscheidung wegen
der auch für sie ungünstigen tatsächlichen Grundlagen des Urteils einen Anspruch
gegen den Beklagten als Verantwortlichen für die unzureichende Beurkundung erheben
zu können.
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Dieses Ergebnis wird auch durch den Zweck der Streitverkündung getragen. Die
Streitverkündung soll widersprechende Beurteilungen desselben Sachverhalts durch
verschiedene Richter verhindern und überflüssige Prozesse vermeiden. Die
Interventionswirkung der §§ 74, 68 ZPO beschränkt sich nicht auf die Urteilsformel und
die eigentliche Entscheidung über den erhobenen Anspruch, sondern sie ergreift alle
Elemente des Urteils und damit die gesamten tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen
der Entscheidung. Nach dem Umfang dieser Interventionswirkung muss sich die
Zulässigkeit der Streitverkündung richten. Deshalb ist eine Streitverkündung schon
dann zulässig, wenn eine Partei die subjektive Sorge um Präjudizialität hinsichtlich des
ungünstigen Ausgangs der Entscheidung in ihren tatsächlichen oder rechtlichen
Grundlagen hegt (BGH aaO).
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Im übrigen hätte die Klägerin, worauf sie zu Recht hinweist, auch
Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten dann begründen können, wenn im
Vorprozess dem dortigen klägerischen Begehren nach Teilung mit einem Versprung mit
25 cm – nach langwieriger Beweisaufnahme – stattgegeben worden wäre. Denn daraus
resultierende Kosten des Rechtsstreits wären ebenfalls als Folge der dem Beklagten
anzulastenden Verletzung der Pflicht zur Beifügung eines ohne weiteres Aufschluss
über die maßgeblichen Umstände gebenden Teilungsplans anzusehen gewesen.
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Die durch die Streitverkündung im Vorprozess bewirkte Hemmung der Verjährung
endete gemäß § 204 II S. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung
jenes Verfahrens, d.h. am 12.12.2006 (sechs Monate nach dem Beschluss des BGH
vom 12.6.2006). Die vorliegende Klage ist am 8.12.2006, also in nichtverjährter Zeit,
eingereicht worden. Die Zustellung an den Beklagten erfolgte am 30.1.2007 –
"demnächst" i.S. des § 167 ZPO, denn die eingetretene Verzögerung beruhte nicht auf
einem Verhalten der Klägerin.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Senat hatte keinen Anlass, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen des §
543 II ZPO nicht vorliegen. Es handelt sich vorliegend um die Entscheidung eines
Einzelfalls unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
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