Urteil des OLG Köln vom 24.04.1998

OLG Köln (fristlose kündigung, höhe, vorauszahlung, wirtschaftliche lage, sanierung, bezug, gläubiger, angebot, risiko, zahlungsunfähigkeit)

Oberlandesgericht Köln, 19 U 204/97
Datum:
24.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
19. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 U 204/97
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 O 135/96
Schlagworte:
Pflicht Gläubiger Bürge Bürgschaft
Normen:
BGB § 765
Leitsätze:
Übermittelt der Bürge dem Gläubiger vom vereinbarten Vertragstext
abweichende Bürgschaften und besteht der Gläubiger auf
vertragskonformen Bürgschaften, so ist er nicht verpflichtet, den Bürgen
auf eine zwischenzeitliche Verschlechterung der finanziellen Situation
des Schuldners hinzuweisen.
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 6. Kammer für
Handelssachen des Landgerichts Köln vom 24. Juli 1997 - 86 O 135/96 -
wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.834.000,-- DM abzuwenden,
wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die
Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen
Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen
Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus drei von dieser für die G. GmbH abgegebenen
Bürgschaften über je 747.925,-- DM in Anspruch. Sie hatte mit der Fa. H. (GU) am
19.12.1995 einen Generalunternehmervertrag (GUV) über die schlüsselfertige
Erstellung eines Bauvorhabens in K. zum Festpreis von 14.958.500,-- DM
abgeschlossen. Das Bauvorhaben sollte bis zum 30.12.1996 fertiggestellt sein. Nach §
11 Abs. 2 des GUV war die GU verpflichtet, der Klägerin unverzüglich
Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften in Höhe von insgesamt 15 % des
Pauschalfestpreises auszuhändigen. Die Bürgschaften sollten in drei getrennten
Bürgschaftsurkunden übergeben werden, jede Urkunde war auf 5 % des
Pauschalfestpreises auszustellen. Die Bürgschaftstexte hatten dem als Anlage zum
GUV beigefügten Muster zu entsprechen. Nach § 11 Abs. 3 des GUV hatte die Klägerin
ihrerseits der GU nach Aushändigung der Bürgschaften und Baubeginn
Zahlungsbürgschaften in Höhe von insgesamt 15 % des Pauschalfestpreises
auszuhändigen; sie wurde von der Klägerin der GU am 22.2.1996 in Höhe von
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insgesamt 2.243.775,-- DM gestellt.
Unter dem 13.2.1996 gab die Beklagte der GU eine Roh-, eine Ausbau- und eine
Gewährleistungsbürgschaft, die sämtliche nicht dem Mustertext entsprachen; sie sahen
im Gegensatz zum Mustertext eine Beschränkung nach Bauabschnitten vor, so daß das
Risiko der Beklagten auf 747.925,-- DM begrenzt war. Die Klägerin erklärte sich mit dem
Text der Ausbau- und Gewährleistungsanspruch unter Hinweis auf den Text der
Musterbürgschaften nicht einverstanden. Am 21.3.1996 stellte die Beklagte daraufhin
neue Bürgschaftsurkunden aus, die von der Klägerin wiederum unter Hinweis auf den
Mustertext nicht akzeptiert wurden. Unter dem 26.3.1996 stellte die Beklagte daraufhin
eine neue, dem Mustertext entsprechende Vertragserfüllungsbürgschaft und
Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaft über je 747.925,-- DM.
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Ende Februar 1996 bat die GU die Klägerin um eine Vorauszahlung von 700.000,-- DM,
die nach § 11 Abs. 7 des GUV erbracht und am 29.2.1996 gutgeschrieben wurde. Am
27.3.1996 bat die GU um eine erste Akontozahlung über 241.866,80 DM und bat um
direkte Überweisung an den S. M. ; sie betraf die Stahllieferung für Fundamente und
Bodenplatte (Bl. 83 d.A.). Die Klägerin zahlte wie abgesprochen.
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Ende März 1996 kam das Bauvorhaben ins Stocken. Die Klägerin forderte die GU unter
dem 3.4.1996 zur Fortsetzung der Bautätigkeit auf. Am 10.4.1996 stellte die GU
Konkursantrag. Daraufhin kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 12.4.1996 den GUV
gem. § 16 Abs. 1 a) aus wichtigem Grund. Mit Beschluß des AG Schleiden vom
29.5.1996 wurde das Konkursverfahren eröffnet.
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Die Klägerin hat eine Fa. W. mit der Fertigstellung des Bauvorhabens beauftragt. Sie hat
die Beklagte aus den drei Bürgschaften wegen ihr entstandener Mehrkosten in
Anspruch genommen, wobei sie ihre Ansprüche wie folgt berechnet hat:
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Pauschalpreis H. -14.958.500,00 DM
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Pauschalpreis W. 15.778.381,00 DM (für Fertigstellung)
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Differenz Pauschalpreis 819.881,00 DM Mehraufwendungen
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Zahlungen an H. 941.000,00 DM verlorene Zahlungen
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Sanierung Nachbargiebel 205.000,00 DM Angebot W. v. 18.7.1996
11
Sanierung Bodenplatte 230.000,00 DM Angebot W. v. 9.8.1996
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Verzögerungsschaden 200.833,72 DM
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Summe: 2.396.714,72 DM
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Die Klägerin hat beantragt,
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wie vom Landgericht erkannt.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ihre Eintrittspflicht und die Höhe der geltend gemachten Forderungen bestritten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie
wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme wird
auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen der weiteren Begründung wird
auch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
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Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig begründeten Berufung
macht die Beklagte erstmals geltend:
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Die Klägerin habe vorsätzlich gegen ihr als Gläubigerin der Bürgschaftsforderungen
obliegende Schutzpflichten verstoßen; sie habe in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit der
Fa. H. die Zeugen Ho. und Ha. veranlaßt, bei der Beklagten vorstellig zu werden, um so
eine Umwandlung der am 13.2.1996 herausgegebenen Bürgschaften ohne Bezug auf
den Bautenstand zu erreichen. Das sei ihr bei der "Gewährleistungs- und
Vertragserfüllungsbürgschaft" und der "Vertragserfüllungsbürgschaft" vom 26.2.1996
auch gelungen. Der Beklagten sei vorgespiegelt worden, die Baustelle laufe
ordnungsgemäß, wobei die Klägerin gewußt habe, daß der Zeuge Ho. (bauleitender
Architekt) die Beklagte falsch informieren werde. Aus dem Schreiben der Klägerin vom
3.4.1996 (Bl. 80 d.A.) ergebe sich, daß die Arbeiten seit ca. 3 Wochen eingestellt waren.
Herr Ho. als bauleitender Architekt und die GU hätten dies gewußt. Verschwiegen
worden sei ihr auch die Zahlung über 700.000,-- DM, bei der es sich um ein als
Vorauszahlung getarntes Darlehen gehandelt habe; desgleichen die Vorauszahlung
bezüglich des Baustahls, den die GU wegen Zahlungsunfähigkeit nicht habe beschaffen
können. Wegen dieser Täuschung über die wahren Verhältnisse habe sie sich dazu
bewegen lassen, den Textänderungswünschen der Klägerin, die ihr von den Zeugen
Ho. und H. mitgeteilt worden seien, zu entsprechen. Zeitlich parallel zu den
Verhandlungen über die Änderungen der Bürgschaftstexte, die vor allem der Zeuge Ho.
als bauleitender Architekt auf Verlangen und mit Wissen und Wollend er Klägerin
geführt habe, habe sich die wirtschaftliche Lage der GU dramatisch zugespitzt; die
Rohbaubürgschaft sei durch die erste Vorauszahlung über 700.000,-- DM praktisch
verbraucht gewesen. Deshalb hätten, nachdem die Bautätigkeit zum Stillstand
gekommen sei, die Klägerin und die GU den Plan gefaßt, die Ausbaubürgschaft vom
13.2.1996 in eine Vertragserfüllungsbürgschaft ohne Bezug auf den Bautenstand und
die Gewährleistungsbürgschaft in eine Vertragserfüllungs- und
Gewährleistungsbürgschaft, ebenfalls ohne Bezug auf den Bautenstand, umzuwandeln.
Sie habe dabei billigend in Kauf genommen, daß der Beklagten die
Zahlungsunfähigkeit der GU verschwiegen wurde. Nur so habe sie ihr genehme
Bürgschaften erhalten können.
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Die Beklagte ist der Ansicht, daß ihr deshalb Schadensersatzansprüche gegenüber der
Klägerin zuständen mit der Folge, daß die Klägerin aus den beiden Bürgschaften vom
26.3.1996 keine Rechte herleiten könne. Soweit sie aus der Rohbaubürgschaft vom
13.2.1996 hafte, betreffe dies nur Sekundärschäden bis zur Rohbauabnahme. Hierzu
gehörten nicht die Vorauszahlung von 700.000,-- DM, nicht die für die Sanierung des
Nachbargiebels geltend gemachten 205.000,-- DM und nicht Schäden wegen
verspäteter Fertigstellung.
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Die Beklagte ist weiter der Ansicht, daß die Ausbaubürgschaft auch in der Fassung vom
26.3.1996 nur Vertragserfüllungsansprüche zwischen Rohbauabnahme und
Endabnahme absichere, wie sich aus § 11 Abs. 2 des GU-Vertrages ergebe. Im übrigen
ständen der Klägerin ihr gegenüber weder aus entstandenen Mehrkosten noch aus
Schadensersatzansprüchen Ansprüche zu, deren Summe den Gesamtbetrag der drei
Bürgschaften erreiche.
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Die Beklagte meint weiter, die Klägerin habe die drei Bürgschaften vom 13.2.1996 trotz
Textabweichungen als vertragsgemäß angenommen, für die Rohbaubürgschaft sei dies
unstreitig. Deshalb könne sie auch nur aus der Rohbaubürgschaft vorgehen. Sie ist der
Ansicht, die Klägerin habe der GU kein Darlehen gewähren dürfen; in diesem Fall hätte
die GU sofort Konkurs anmelden müssen mit der Folge, daß die Bodenplatte nicht
gegossen worden wäre. Deren Sanierungskosten seien höher als die Ersterstellung
derselben. Auch decke die Rohbaubürgschaft nur Sekundärschäden bis zur
Rohbauabnahme ab.
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Die Beklagte bestreitet desweiteren die Höhe der geltend gemachten Kosten. Sie ist der
Ansicht, die Klägerin habe zu spät gekündigt; bei rechtzeitiger Kündigung wäre das
Bauvorhaben rechtzeitig fertiggestellt worden, es hätte keine wesentliche
Kostenüberschreitung gegeben. Die Vorauszahlung von 700.000,-- DM sei durch die
Bürgschaften nicht abgedeckt, weil dieser Betrag nicht dem Bauvorhaben zugeführt
worden sei. Die Höhe der Sanierungskosten für die Bodenplatte und den Nachbargiebel
würden bestritten
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
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ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
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Die Klägerin beantragt,
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die gegnerische Berufung zurückzuweisen;
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ihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer
Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbringen zu können.
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Sie verweist darauf, daß die Beklagte den Mustertext der Bürgschaften abgeändert
habe, so daß die Bürgschaftserklärungen begrenzt waren auf die Zeiträume des
Rohbaus, des Ausbaus und der Gewährleistung, eine Beschränkung, die nach den
Mustertexten nicht vorgesehen und gewollt war. Deshalb habe sie die
Bürgschaftserklärungen nicht akzeptiert und die Übergabe vertragskonformer
Bürgschaften angemahnt, die sie unter dem 26.3.1996 erhalten habe. Zu zeitlichen
Verzögerungen bei der Beanstandung sei es infolge der Karnevalstage gekommen.
Lediglich die Rohbaubürgschaft habe sie im Ergebnis in der Fassung vom 13.2.1996
akzeptiert, da sie ihr als ausreichende Sicherung erschienen sei; der Rohbau habe etwa
55 % des Gesamtvolumens des GUV entsprochen. Die Klägerin habe auch weder im
Februar noch im März 1996 etwas von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der GU
geahnt; ansonsten hätte sie nicht am 22.2.1996 der GU die Zahlungsbürgschaft über
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insgesamt 2.243.775,-- DM gestellt. Auch hätte sie im Fall der Bösgläubigkeit die drei
Bürgschaften vom 21.3.1996 nicht im Original, sondern nur Zug um Zug gegen
Übergabe vertragskonformer Bürgschaften ausgehändigt. Auch die Zahlungen über
700.000,-- DM und 241.866,80 DM wären dann nicht erfolgt; einen Vorteil nach Eintritt
des Konkurses habe sie durch diese Zahlungen nicht gehabt. Ausweislich des
Bautenstandsberichts des Zeugen Ho. vom 27.2.1996 hätten die
Vorfälligkeitszahlungen auch unter den bereits erbrachten Leistungen gelegen. Die
Beklagte selbst habe in ihrer Klageerwiderung (Bl. 23 d.A.) im übrigen eingeräumt, daß
bauliche Leistungen über insgesamt 666.000,-- DM erbracht gewesen seien, als es zu
der Vorauszahlung von 700.000,-- DM gekommen sei. Im Schriftsatz vom 11.2.1997 (Bl.
108 d.A.) habe sie zugestanden, daß mangelfreie Leistungen in Höhe von ca. 942.000,--
DM vorhanden gewesen seien.
Für eine fristlose Kündigung des GUV schon Mitte Februar 1996 habe für sie kein Grund
bestanden, auch die Beklagte habe die Voraussetzungen hierfür nicht dargetan.
Unzutreffend sei auch die Ansicht der Beklagten, daß geklärt werde müsse, welche
Bürgschaften von den einzelnen Bürgschaften gedeckt seien; nach fristloser Kündigung
habe die Klägerin einen Anspruch auf Vergütung der Mehrkosten und auf Ersatz des
weiteren Schadens.
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Nach Kündigung des GUV habe sie insgesamt 44 Firmen angeschrieben und um
Abgabe von Angeboten gebeten. Hiervon hätten 24 Firmen entweder überhaupt kein
Angebot abgegeben oder sich zu spät gemeldet. Die abgegebenen Angebote hätten
sämtlich über denen der Fa. W. Bau AG gelegen. Der Betrag für die Sanierung der
Bodenplatte und der Nachbargiebel sei erforderlich gewesen und angemessen. Ihr
Zinsausfallschaden sei bereits erstinstanzlich dargelegt worden. Er beruhe auf dem
garantierten Fertigstellungstermin vom 31.12.1996; die Klägerin habe wegen der
Verzögerung Schadensersatz für entgangene Mieten leisten müssen.
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Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der
Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug genommen.
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E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E
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Die zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, den
Zahlungsanspruch der Klägerin gem. § 765 BGB für gerechtfertigt erklärt.
Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von der Klägerin gegenüber der
Beklagten obliegenden Schutzpflichten stehen der Beklagten nicht zu.
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Allerdings können auch im Zusammenhang mit Bürgschaftsverträgen vorvertragliche
Aufklärungspflichten grundsätzlich gemäß den allgemeinen Regeln bestehen. Jedoch
ist der Gläubiger wegen der Rechtsnatur der anzubahnenden einseitigen Verpflichtung
nur ausnahmsweise für eine vorvertragliche Aufklärung des Bürgen verantwortlich;
insbesondere ist in aller Regel davon auszugehen, daß der Bürge die Tragweite des
von ihm zu übernehmenden Risikos selbst kennt (so BGH - IX ZR 171/95 - 18.01.96;
DRsp-ROM Nr. 1996/19125 = MDR 1996, 484 = NJW 1996, 1274 = WM 1996, 519 = ZIP
1996, 495; BGH, Urt. v. 17. März 1994 - IX ZR 174/93, NJW 1994, 2146 , 2148 m.w.N.).
Denn der Bürgschaftsvertrag begründet allein die Pflicht des Bürgen, für die Schulden
eines Dritten einzustehen und folglich das Risiko von dessen Leistungsfähigkeit ohne
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Gegenleistung des Gläubigers zu tragen. Wegen dieses allgemein bekannten und durch
das Schriftformerfordernis des § 766 BGB nochmals deutlich gemachten Risikos
bestehen grundsätzlich keine Sorgfaltspflichten des Gläubigers gegenüber dem Bürgen.
Wenn der Bürge hofft, aus der Bürgschaft nicht in Anspruch genommen zu werden, so
beruht dies auf seinem Vertrauen in die Bonität des Hauptschuldners und damit auf
seiner möglicherweise fehlerhaften Einschätzung des Bürgenrisikos. Für ein
besonderes Vertrauen zum Gläubiger, der ja gerade sein eigenes Sicherungsinteresse
wahrnimmt und bekundet, daß er dem Hauptschuldner nicht unbegrenzt vertraut, besteht
hingegen kein Anlaß (so BGH - IX ZR 245/90 - 16.05.91; DRsp-ROM Nr. 1992/645).
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz hat die Rechtsprechung nur für den Fall
zugelassen, daß der Bürgschaftsgläubiger durch sein Verhalten und auch für ihn
erkennbar einen Irrtum des Bürgen über dessen erhöhtes Risiko veranlaßt hatte. Ist dies
nicht der Fall, ist der Gläubiger nicht verpflichtet, die eigene Einschätzung des Risikos
zu offenbaren oder sich auch nur über den Wissensstand des künftigen Bürgen zu
unterrichten (BGH - IX ZR 267/86 - 22.10.87; DRsp-ROM Nr. 1992/2857]= MDR 1988,
312 = NJW 1988, 3205 = WM 1987, 1481; BGH, WM 1986,11). Eine derartige
Ausnahme ist von der Beklagten weder schlüssig vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Denn was die Beklagte zum Wissenstand der Klägerin bezüglich der behaupteten
Falschinformationen vorgetragen hat, beruht offensichtlich allein auf rein spekulativen
Erwägungen, wie auch die Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
bestätigt hat. So hat die Beklagte vorgetragen, die Klägerin habe unter Ausnutzung der
Zwangslage, in der sich die GU in der zweiten Märzhälfte befunden habe, die Zeugen
Ho. und H. veranlaßt, bei der Beklagten mit dem Ziel vorstellig zu werden, die Beklagte
zu einer Erweiterung ihrer zu früherer Zeit übernommenen Bürgenhaftung um rund 1,5
Mio. DM zu veranlassen; dabei habe die Klägerin zumindest billigend in Kauf
genommen, daß die Beklagte in grober Weise über die tatsächliche Situation auf der
Baustelle und über die finanziellen Verhältnisse, in denen sich die GU befunden habe,
getäuscht wurde; der Plan der Klägerin sei aufgegangen. Schon der Ausgangspunkt
dieses Vortrags ist unzutreffend. Denn ausweislich der Vertragsunterlagen und des
hierauf bezogenen Schriftverkehrs war Auslöser für das Verlangen der Klägerin auf
Abgabe neuer Bürgschaftserklärungen allein die Tatsache, daß die Beklagte am
13.2.1996 in Kenntnis des GUV und der ihm beigefügten Musterbürgschaften den
Bürgschaftstext eigenmächtig abgeändert und so die GU veranlaßt hatte, der Klägerin
nicht vertragskonforme Bürgschaftserklärungen zu übermitteln. Hiermit brauchte die
Klägerin sich nicht zufrieden zu geben, wie andererseits auch weder die GU noch die
Beklagte damit rechnen konnten, daß die Klägerin dem ohne weiteres zustimme.
Vielmehr beinhaltete die Übermittlung dieser Bürgschaften an die Klägerin ein neues
Angebot der GU auf Abänderung der bereits verbindlich getroffenen Vereinbarung
darüber, wie die zu stellenden Sicherheiten auszusehen hatten, das der ausdrücklichen
Annahme durch die Klägerin bedurfte, wie schon aus § 17 Abs. 3 des GUV folgt; ohne
eine derartige Annahme blieb es bei der ursprünglich getroffenen Vereinbarung. Die
Klägerin hat dieses Angebot unter dem 26.2.1996 jedenfalls, was die
Vertragserfüllungs- und die Gewährleistungsbürgsschaft anbelangt, ausdrücklich
abgelehnt; sie ist bei dieser Haltung auch geblieben, als die Beklagte erneut versucht
hat, von der Vereinbarung mit der GU abweichende Bürgschaftserklärungen
abzugeben. Die Beklagte vertritt deshalb zu Unrecht die Auffassung, sämtliche von ihr
unter dem 13.2.1996 abgegebenen Bürgschaftserklärungen seien von der Klägerin
akzeptiert worden. Daß sich die Ausstellung der vertragskonformen Bürgschaften bis
zum 26.3.1996 hinzog, beruhte mithin allein auf dem Verhalten der Beklagten.
Angesichts dessen wäre die Klägerin selbst dann nicht verpflichtet gewesen, die
Beklagte auf eine mögliche Erhöhung ihres Risikos hinzuweisen, wenn sie positive
Kenntnis von der sich verschlechternden finanziellen Situation der GU gehabt hätte,
was sie bestreitet und wogegen auch die Tatsache spricht, daß sie der GU Ende
Februar 1996 die Zahlungsbürgschaft ausgehändigt hat. Sie hatte durch ihr Verhalten
keinen Irrtum der Beklagten über deren erhöhtes Risiko veranlaßt. Der Hinweis der
Beklagten auf die am 26.2.1996 zwischen der Klägerin und der GU getroffene
Vorauszahlungsvereinbarung sowie die Bezahlung des Stahls geht in diesem
Zusammenhang schon deshalb fehl, weil sie, wie sie selbst vorträgt, hiervon erst später
erfahren hat; im übrigen durfte die Klägerin aufgrund des Bautenstandsberichts des
Zeugen Ho. vom 27.2.1996 davon ausgehen, daß die GU bereits Leistungen in Höhe
der Vorauszahlungen erbracht hatte, so daß auch der Schluß der Beklagten, es habe
sich hierbei um ein Darlehen gehandelt, das allein die Zahlungsunfähigkeit der GU
verdecken sollte, jeder nachvollziehbaren Grundlage entbehrt. Es war allein Sache der
Beklagten als Bürgin, sich über die Bonität des Hauptschuldners zu vergewissern; wenn
ihr hierzu die Erklärungen der GU und des selbständigen, von der GU als Bauleiter
eingesetzten Zeugen Ho. ausreichten, war dies allein ihr Risiko; daß sie die Klägerin
um irgendwelche Auskünfte gebeten und daß diese ihr solche der Wahrheit zuwider
erteilt habe, hat die Beklagte selbst nicht behaupten können. Ihr Prozeßbevollmächtigter
hat auch auf ausdrückliches Befragen in der mündlichen Verhandlung keinerlei
Tatsachen - etwa Erklärungen der von ihr befragten und benannten Zeugen - benennen
können, die einen "Plan" der Klägerin (so Bl. 273 d.A.) belegen könnten, die Beklagte
durch Täuschung zur Abgabe neuer Bürgschaftserklärungen zu veranlassen, so daß es
auch nicht der Vernehmung der hierzu benannten Zeugen bedurfte. Er hat vielmehr
einräumen müssen, daß dieser behauptete "Plan" nur das Ergebnis der von ihm
schriftsätzlich dargelegten Schlußfolgerungen sei, die aus den dargelegten Gründen
aber nicht zu überzeugen vermögen.
Auch die Einwendungen der Beklagten zur Höhe sind nicht gerechtfertigt. Nach den
Bürgschaftserklärungen haftet die Beklagte der Klägerin für den Ersatz der
Mehraufwendungen, die sie gegenüber der mit der GU vereinbarten Pauschale für die
Fertigstellung des Bauvorhabens hat aufwenden müssen, wie auch für den Ersatz des
der Klägerin entstandenen Verzögerungsschadens. Sorgfaltspflichten der Klägerin
gegenüber der Beklagten bestanden nicht. Schon aus diesem Grund kann sich die
Beklagte nicht mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe der GU die Vorauszahlung
von 700.000,-- DM nicht gewähren und den GUV schon Mitte Februar kündigen müssen,
dann wäre auch keine fehlerhafte Bodenplatte gegossen worden; die Klägerin durfte
diese Zahlung vornehmen, wenn sie ihr gerechtfertigt erschien, und nach dem
Bautenstandsbericht des Zeugen Ho. war dies der Fall. Im übrigen hat die Klägerin
unwidersprochen vorgetragen, ausreichend Auskünfte über die wirtschaftliche Situation
der GU eingeholt zu haben; hiernach hatte die GU ein großes Referenzobjekt mit 6.000
qm Wohnfläche fast fertiggestellt, die Handwerker waren bezahlt worden (Bl. 326 f. d.A.).
Insoweit ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht substantiiert vorgetragen,
daß Mitte Februar 1996 die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung nach § 16
Abs. 1 b) des GUV vorlagen.
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Daß die Klägerin sich zu spät um Nachfolgeunternehmer bemüht hat und vorwerfbar
nicht den günstigsten gewählt hat, hat schon das Landgericht zu Recht und mit
zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird,
verneint. Das gilt auch hinsichtlich der von der Beklagten bestrittenen Kosten für die
Sanierung des Nachbargiebels und der Bodenplatte. Ergänzend hierzu gilt, worauf die
Klägerin zu Recht verwiesen hat: Die Sanierung der Nachbargiebel war gemäß der
Zusatzvereinbarung zwischen der Klägerin und der GU vom 19.12.1995 im
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Pauschalfestpreis mit enthalten. Die Fa. W. Bau AG hat diese Arbeiten unter dem
18.7.1996 mit brutto 205.935,10 DM angeboten, und zwar spezifiziert nach Massen und
Preisen (Bl. 98 f. d.A.). Angesichts dessen genügt das pauschale Bestreiten der
Beklagten hinsichtlich der Erforderlichkeit und Angemessenheit des
Sanierungsaufwandes nicht aus. Soweit die Beklagte weiter beanstandet, es sei nicht
erwiesen, daß die Klägerin die Position 5 (Faserbeton, Preis 233.133,75 DM brutto) der
Fa. W. in Auftrag gegeben habe, kann auf das von der Klägerin hierauf vorgelegte und
von der Beklagten nicht weiter angegriffene Auftragsschreiben vom 25.3.1997 (Bl. 399
d.A.) verwiesen werden; aus ihm ergibt sich die Auftragserteilung zu Pos. 5 an die Fa.
W.. Die Klägerin hat den durch die verspätete Einreichung der Bürgschaften
entstandenen Zinsausfall und den durch den Konkurs der Fa. H. entstandenen
Verzögerungsschaden nicht zu vertreten. Zu dessen Höhe hat die Klägerin schon
erstinstanzlich substantiiert vorgetragen; der Zeuge R. hat diese Aufwendungen auch
bestätigt. Auch insoweit kann auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil
verwiesen werden. Darüber hinaus hat die Klägerin diesen Vortrag in ihrem Schriftsatz
vom 6.3.1998 vertieft und durch Vorlage von Kopien der Kaufverträge und des
Schreibens der K. Steuerberatungsgesellschaft vom 30.5.1997 (Bl. 400 ff. d.A.)
unterlegt, ohne daß die Beklagte dem noch substantiiert entgegengetreten wäre.
Die Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu
tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das Urteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Beschwer für die Beklagte und Berufungsstreitwert: 2.243.750,-- DM
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