Urteil des OLG Köln vom 11.04.2003

OLG Köln: leichte fahrlässigkeit, warschauer abkommen, treu und glauben, ausschluss der haftung, reisegepäck, richterliche kontrolle, allgemeine geschäftsbedingungen, fluggast, handgepäck, beförderung

Oberlandesgericht Köln, 6 U 206/02
Datum:
11.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 206/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 26 O 48/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 04.09.2002 verkündete
Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 26 O 48/02 - teilweise
geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für
jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis
zu einer Höhe von 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder
von Ordnungshaft bis zu einer Dauer von sechs Monaten, zu verhängen
gegen die gesetzlichen Vertreter der Beklagten, zu unterlassen, die
folgende oder eine dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf
Luftbeförderungsverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit
einer Person abgeschlossen wird, die in Ausführung ihrer gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder
verderblichen Gegenständen (Computer oder sonstigen elektronischen
Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder
anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen
oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des
Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des
Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich
verursacht hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt."
II.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen, die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die
Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,00
EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
in gleicher Höhe leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch
schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft
eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu
erbringen.
V.
Im Umfange der Verurteilung der Beklagten wird die Revision
zugelassen.
B e g r ü n d u n g:
1
I.
2
Die Beklagte, die D. L. AG, betreibt ein Luftfahrtunternehmen. In ihren
Beförderungsbedingungen, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 6 ff.
des Anlagenheftes), verwendet sie u.a. zwei AGB-Klauseln, die der Kläger - eine
Verbraucherzentrale - wegen Verstoßes gegen die Vorschriften der §§ 307 ff. BGB als
unwirksam erachtet. Es handelt sich dabei um folgende, nachfolgend auch als "1.
Klausel" und "2. Klausel" bezeichnete Beförderungsbedingungen:
3
1.
4
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche
Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen,
Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und anderen Wertsachen und ferner
Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die
Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes Gepäck verweigern."
5
...
6
2.
7
"Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen
Gegenständen (Computer oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck,
Silbersachen, Geld, Wertpapiere, Sicherheiten oder anderen Wertsachen,
Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche
im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder
ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursacht hat; die Vorschriften des Abkommens bleiben unberührt."
8
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung, auf
die wegen der weiteren Einzelheiten und auch des weiteren Sachvortrages der Parteien
verwiesen wird (Blatt 68 ff. d.A.), hat es im wesentlichen ausgeführt, die
streitgegenständlichen Beförderungsbedingungen stellten lediglich
Leistungsbeschreibungen dar und seien deshalb einer Inhaltskontrolle entzogen, im
übrigen seien sie weder intransparent noch benachteiligten sie die Kunden der
Beklagten unangemessen.
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Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
10
II.
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Die in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige Berufung des Klägers
hat in der Sache zum Teil Erfolg. Sie führt zur Änderung der angefochtenen
Entscheidung und antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten in Bezug auf die zweite
Klausel (2.). Dagegen bleibt der Berufung der Erfolg versagt, soweit die erste Klausel
(1.) in Rede steht.
12
1.
13
Die mit der Klage angegriffene Beförderungsbedingung
14
"Im aufzugebenden Gepäck des Fluggastes dürfen zerbrechliche oder verderbliche
Gegenstände, Computer oder sonstige elektronische Geräte, Geld, Juwelen,
Edelmetalle, Wertpapiere, Effekten und anderen Wertsachen und ferner
Geschäftspapiere und Muster nicht enthalten sein; der Luftfrachtführer darf die
Beförderung dieser Gegenstände als aufzugebendes Gepäck verweigern."
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ist allerdings entgegen der Auffassung des Landgerichts - gleiches gilt für die zweite
Klausel - einer Inhaltskontrolle zugänglich. Soweit das Landgericht die Argumentation
der Beklagten aufgegriffen und sich auf den Standpunkt gestellt hat, diese
Vertragsbedingung beinhalte lediglich eine Leistungsbeschreibung, deshalb finde nach
§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB eine Inhaltskontrolle nicht statt, vermag sich der Senat dem
nicht anzuschließen.
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Nach der Vorschrift des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB, die inhaltlich der vormaligen
Regelung des § 8 AGBG entspricht, gelten die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sowie
die Bestimmungen der §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende und diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden. Das hat seinen Grund darin, dass
Allgemeine Geschäftsbedingungen, die den Leistungsinhalt oder das zu zahlende
Entgelt festlegen, von einer Anwendung der Inhaltskontrolle insbesondere nach § 307
Abs. 1 und Abs. 2 ausgenommen werden müssen, weil die Vorschriften der §§ 307 ff.
BGB eine gerichtliche Überwachung von Leistungsangeboten und Preisen nicht
ermöglichen wollen und aus verfassungsrechtlichen Gründen auch nicht ermöglichen
dürfen. Die richterliche Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss
außerdem dort ihre Grenze finden, wo diese lediglich den Inhalt der einschlägigen
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gesetzlichen Vorschriften wiederholen. § 307 Abs. 3 BGB beschränkt wie schon § 8
AGBG die Inhaltskontrolle daher auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen
und diese ergänzende Regelungen enthalten. Der Inhaltskontrolle entzogen sind
Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz oder andere
Rechtsvorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden
müssen (vgl. BGH NJW 1994, 318 und NJW 1993, 2369). Zu letzteren zählen
namentlich die bloßen Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der
geschilderten Leistung unmittelbar festlegen und mit denen die für die Leistungen
geltenden Vorschriften unberührt gelassen werden. Klauseln, die
Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren,
sind hingegen inhaltlich nach den Maßstäben insbesondere der §§ 307 bis 309 BGB zu
kontrollieren (so ausdrücklich der Bundesgerichtshof in seiner die damals noch
geltenden Vorschriften der §§ 8 bis 11 AGBG betreffenden, in NJW 1993, 2369
veröffentlichen Entscheidung vom 23.06.1993). Für die der Überprüfung entzogene
Leistungsbeschreibung verbleibt damit nur der enge Bereich der
Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit des
wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden
kann (BGH a.a.O.; Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, 9. Aufl., § 8 Rn. 10). Zu diesem
engen Bereich der Leistungsbeschreibung gehören beide mit der Klage angegriffenen
Klauseln nicht. Denn sie modifizieren die Hauptleistungspflicht (Beförderung von
Fluggästen mit Gepäck) und enthalten im übrigen Haftungsbeschränkungen. Beide
Klauseln sind nicht notwendig, um den wesentlichen Vertragsinhalt zu bestimmen, und
stellen daher entgegen der vom Landgericht mitgetragenen Auffassung der Beklagten
keine kontrollfreien Leistungsbeschreibungen dar.
Gleichwohl hat die Klage keinen Erfolg, soweit die vorformulierte Vertragsbedingung der
Beklagten in Rede steht, bestimmte Gegenstände dürften im aufzugebenden Gepäck
nicht enthalten sein und die Beklagte dürfe die Beförderung solcher Gegenstände als
aufzugebendes Gepäck verweigern. Diese Bestimmung benachteiligt den
Vertragspartner der Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben
unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. Denn eine solche
Benachteiligung ist nach allgemeiner Meinung und insbesondere der ständigen
Rechtsprechung des Bundesgerichthofs (BGHZ 90, 280, 284; BGHZ 120, 108, 118 und
BGH NJW 2000, 1110) nur dann gegeben, wenn der Verwender durch einseitige
Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorne herein auch dessen Belange
hinreichend zu berücksichtigen. Von einem so verstandenen Missbrauch kann im
Streitfall keine Rede sein. Vielmehr hat die Beklagte als Luftfrachtführer ein legitimes
Interesse daran, dass zerbrechliche oder verderbliche, insbesondere aber wertvolle und
nur schwer wiederzubeschaffende Gegenstände nicht in das aufzugebende Gepäck
gelangen. Schon jeder vernünftige Durchschnittsverbraucher wird leicht zu
beschädigende, wertvolle oder für ihn aus anderem Grund besonders wichtige Sachen
nicht in den Koffer legen, sondern in sein Handgepäck nehmen, über das er auch
während des Fluges ständige Aufsicht hat. Dadurch, dass die Beklagte ihren
Passagieren es ermöglicht, solche Gegenstände mitzunehmen, allerdings im
Handgepäck, trägt sie deren Interessen hinreichend Rechnung, und es verbietet sich die
Annahme, die Beklagte setze durch die angegriffene Klausel missbräuchlich eigene
Interessen auf Kosten ihrer Flugpassagiere durch.
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Der vom Kläger in diesem Zusammenhang vertretenen Auffassung, die von der
Beklagten in ihren Beförderungsbedingungen getroffene Regelung weiche von den
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Bestimmungen der §§ 44 Abs. 2, 49 Abs. 1 und 2 LuftVG sowie von Art. 18 Abs. 1 und
Art. 23 Abs. 1 des Abkommens zur Vereinheitlichung von Regeln über die Beförderung
im internationalen Luftverkehr vom 12.10.1929 in der Fassung von Den Haag 1959 (im
folgenden nur noch als "Warschauer Abkommen" bezeichnet) ab, deshalb sei gemäß §
307 Abs. 1 Nr. 1 BGB die für § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB notwendige unangemessene
Benachteiligung im Streitfall anzunehmen, folgt der Senat nicht. Denn weder das
Warschauer Abkommen noch das Luftverkehrsgesetz definieren oder regeln, welche
Sachen der Fluggast an sich tragen oder mit sich führen darf bzw. welche Gegenstände
Frachtgut oder aufzugebendes Reisegepäck darstellen. Im Falle eines Schadenseintritts
haftet der Luftfrachtführer in dem einen wie in dem anderen Falle, vgl. § 44 Abs. 1 Satz 2
LuftVG einerseits und § 44 Abs. 2 Satz 1 LuftVG andererseits. Lediglich der
Haftungszeitraum ist unterschiedlich (§ 44 Abs. 2 Satz 2 LuftVG). Enthalten die
Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes wie auch diejenigen des Warschauer
Abkommens aber überhaupt keine Regelungen darüber, welcher Gegenstand wie zu
befördern ist, ist § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Streitfall nicht einschlägig und kann daher
zur Stützung des Klagebegehrens nicht herangezogen werden. Gleiches gilt für die vom
Kläger ins Feld gebrachte Bestimmung des § 309 Nr. 7 b BGB. Diese ist im Streitfall
schon ihrem Wortlaut nach nicht einschlägig. Soweit der Kläger in diesem
Zusammenhang die Auffassung vertreten hat, durch diese Klausel schließe die
Beklagte die Grundlage ihrer Haftung aus, trifft das nicht zu, weil sie nicht nur für
Schäden am aufzugebenden Gepäck, sondern gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch
für solche Schäden an Gegenständen haftet, die der Fluggast an sich trägt oder mit sich
führt.
Letztlich kann entgegen der Auffassung des Klägers auch ein Verstoß gegen das
Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht festgestellt werden. Die vom
Kläger beanstandete Klausel ist eindeutig und unmissverständlich: Die Beklagte möchte
bestimmte Gegenstände nur im Handgepäck und nicht im aufzugebenden Gut befördert
wissen. Es handelt sich auch nicht um einen verhüllten Haftungsausschluss. Es mag
zwar sein, dass ein durchschnittlicher Endverbraucher nicht weiß, dass es sich bei
"Effekten" um vertretbare, zur Kapitalanlage geeignete Wertpapiere wie Aktien,
Pfandbriefe usw. handelt. Unter Transparenzgesichtspunkten kann die Beklagte aber
nicht deutlicher als durch die Angabe des Fachbegriffs klarstellen, welche Gegenstände
sie meint. Zwar trifft es im übrigen zu, dass im Einzelfall ausgelegt werden muss, was
unter dem Begriff der "anderen Wertsachen" zu verstehen ist. Diese Klausel wird jedoch
dadurch nicht intransparent. Die Transparenzanforderungen dürfen nämlich nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 112, 119 und BGH NJW 1993, 2054)
nicht überspannt werden. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu
formulieren, besteht vielmehr nur im Rahmen des Möglichen (BGH NJW 1998, 3114,
3116 und Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Aufl. 2003, § 307 Rn. 18). Im Streitfall hat die
Beklagte durch die Angabe von Beispielen hinreichend erläutert, welche Gegenstände
als aufzugebendes Gepäck sie nicht befördern möchte, und hat sich im übrigen der
Terminologie des Gesetzgebers bedient, indem sie den in § 702 Abs. 3 Satz 1 BGB
verwendeten Begriff der "anderen Wertsachen" aufgegriffen hat.
20
2.
21
Ist demgemäß die erste mit der Klage angegriffene Beförderungsbedingung der
Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als unwirksam zu beanstanden, ist
demgegenüber eine andere Beurteilung der Sach- und Rechtslage angezeigt, soweit es
in der zweiten mit der Klage angegriffenen Beförderungsbestimmung heißt, der
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Luftfrachtführer und damit die Beklagte hafte für Schäden an den dort näher
bezeichneten, im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthaltene "Gegenstände" nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Inhalt dieser vorformulierten
Vertragsbedingung benachteiligt die Fluggäste der Beklagten unangemessen im Sinne
des § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, und zwar deshalb, weil sie aus den
folgenden Gründen eine Abweichung von den zwingenden Regeln des Warschauer
Abkommens und des Luftverkehrsgesetzes zum Nachteil des Fluggastes beinhaltet: §
44 LuftVG regelt die Haftung für Fluggäste und deren Reisegepäck. Nach § 44 Abs. 1
Satz 1 LuftVG ist der Luftfrachtführer zum Schadenersatz verpflichtet, wenn ein Fluggast
an Bord eines Flugfahrzeugs oder beim Ein- und Aussteigen getötet, körperlich verletzt
oder sonst gesundheitlich geschädigt wird. § 44 Abs. 1 Satz 2 LuftVG bestimmt
dasselbe für den Schaden, der an Sachen entsteht, die der Fluggast an sich trägt oder
mit sich führt. Nach § 44 Abs. 2 Satz 1 LuftVG haftet der Luftfrachtführer ferner für den
Schaden, der an Frachtgütern und aufgegebenem Reisegepäck während der
Luftbeförderung entsteht. Die Luftbeförderung umfasst nach § 44 Abs. 2 Satz 2 LuftVG
den Zeitraum, in dem sich die Güter oder das Reisegepäck auf einem Flughafen, an
Bord eines Luftfahrtzeugs oder sonst in der Obhut des Luftfrachtführers befinden. § 49
Abs. 1 LuftVG bestimmt die Unabdingbarkeit des § 44 LuftVG durch eine im Voraus
geschlossene Vereinbarung selbst dann, wenn sie individualvertraglich ausgehandelt
worden sein sollte. Eine gleichwohl getroffene Vereinbarung ist immer nichtig, lässt aber
die Wirksamkeit des geschlossenen Vertragsinhalts im übrigen unberührt, § 49 Abs. 2
LuftVG. Wenn auch § 44 LuftVG seinem Wortlaut nach die Haftung des Luftfrachtführers
nicht von einem Verschulden abhängig macht, herrscht - soweit ersichtlich - im Ergebnis
gleichwohl Einigkeit, dass die Haftung des Luftfrachtführers nach den Vorschriften der
§§ 44 ff. LuftVG eine Verschuldenshaftung mit widerlegbarer Verschuldensvermutung
darstellt. Das folgt daraus, dass nach § 45 LuftVG die Zahlungspflicht des
Luftfrachtführers nicht eintritt, wenn er beweist, dass er und seine Leute alle
erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen haben oder dass sie
diese Maßnahmen nicht treffen konnten. Denn ein Entlastungsbeweis wie derjenige,
den der Gesetzgeber in § 45 LuftVG umschrieben hat, macht nur dann Sinn, wenn
Haftungsvoraussetzung ein Verschulden ist.
Haftet der Luftfrachtführer demgemäß im Falle der Beschädigung von aufzugebendem
Reisegepäck oder aber von Handgepäck aufgrund der gemäß § 49 Abs. 1 LuftVG
zwingenden Vorschriften der §§ 44 Abs. 1 Satz 2 und 44 Abs. 2 Satz 1 LuftVG stets und
für jede Art von Verschulden, es sei denn, es gelingt ihm der im Einzelfall
möglicherweise nur schwierig oder gar nicht zu führende Beweis von Tatsachen, die die
Verschuldensvermutung als widerlegt erscheinen lassen, schließt die mit der Klage
angegriffene Allgemeine Beförderungsbedingung der Beklagten ihre Haftung generell
für den Fall aus, dass sie lediglich leichte Fahrlässigkeit an der Entstehung des
Schadens trifft. Diese Abweichung von den zwingenden Regeln der §§ 44 bis 48 LuftVG
benachteiligt den Fluggast im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, was
aus Sicht des Senats schon daraus folgt, dass die Haftungsregeln der §§ 44 ff. LuftVG
nach dem Willen des Gesetzgebers unabdingbar sein sollen. Das Argument der
Beklagten, den Flugreisenden, der zerbrechliche oder wertvolle Gegenstände im
aufgegebenen Reisegepäck mit sich führe, statt sie in seinem persönlichen Gewahrsam
und damit im Handgepäck zu belassen, treffe dafür stets ein so großes (Mit-)
Verschulden an der Entstehung eines Schadens, dass demgegenüber die nur leichte
Fahrlässigkeit des Luftfrachtführers mit der Folge eines Haftungsausschlusses gänzlich
zurückzutreten habe, verfängt demgegenüber nicht. Denn es mag zwar richtig sein, dass
im Einzelfall wie z.B. in den vom Landgericht Köln (ZLW 1988, 265 ff.) und vom
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Amtsgericht Baden-Baden (RRa 1999, 216 f.) entschiedenen Sachverhalten ein
Verschulden des Fluggastes derart überwiegen kann, dass die ansonsten grundsätzlich
gegebene Haftung des Luftfrachtführers nach § 254 Abs. 1 BGB gänzlich
ausgeschlossen sein kann. Das hängt jedoch von der konkreten Gewichtung der
Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ab, während die Beklagte in ihrem
Beförderungsbedingungen in strukturell unterschiedlicher Form den generellen
Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit ohne Rücksicht auf die
Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles erreichen möchte. Das benachteiligt den
Fluggast unangemessen, weil Fallkonstellationen denkbar sind, in denen die
Abwägung nach § 254 Abs. 1 BGB zu einer Schadensverteilung auf beide Parteien und
nicht zum Haftungsausschluss eines Schadensverursachers führen muss. So kann es
im Einzelfall insbesondere einen Unterschied machen, ob der Fluggast Sachen wie
etwa Schmuck, Kunstgegenstände oder Bargeld in das aufzugebende Gepäck packt,
die namentlich wegen des Diebstahls- oder des Beschädigungsrisikos für jedermann
erkennbar nicht im aufzugebenden Reisegepäck, sondern im Handgepäck mit sich zu
führen sind, oder ob es sich um dem Regelungsbereich der Beförderungsbedingung
unterfallende elektronische Gegenstände wie z.B. ein Mobiltelefon, ein elektronischer
Reisewecker oder ein Diktiergerät handelt, deren Aufgabe als Reisegepäck nicht von
vorneherein und zwingend ein besonders nachlässiges Verhalten des Fluggastes
indiziert.
3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO. Der Senat
hat gemäß § 543 Abs. 2 ZPO im Umfange der Verurteilung der Beklagten die Revision
zugelassen, weil die mit der Klage u.a. angegriffene und nach dem Vorgesagten
unzulässige 2. Klausel nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien seit langen Jahren
von einer Vielzahl von Luftverkehrsunternehmen verwendet wird und die Sache deshalb
grundsätzliche Bedeutung hat. Im übrigen liegen keine Revisionszulassungsgründe vor.
Der Wert der mit diesem Urteil verbundenen Beschwer des Klägers übersteigt den
Betrag von 20.000 EUR nicht.
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