Urteil des OLG Köln vom 03.08.2010

OLG Köln (kontrollstelle, zeuge, beweiswürdigung, verhalten, fahrzeug, fahrbahn, bak, zustand, stgb, verkehr)

Oberlandesgericht Köln, III-1 RVs 142/10
Datum:
03.08.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-1 RVs 142/10
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die
Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die
Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Aachen zurückverwiesen.
Gründe
1
I.
2
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu
einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis
entzogen, seinen Führerschein eingezogen und die Straßenverkehrsbehörde
angewiesen, ihm vor Ablauf von 8 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
3
Es hat zum Schuldspruch festgestellt:
4
"Der Angeklagte bestieg in der Nacht vom 05.12.2008 auf den 06.12.2008 im Anschluss
an eine betriebliche Weihnachtsfeier seinen Pkw, um nach Hause zu fahren. Denn
aufgrund einer aufsteigenden Grippe fühlte sich der Angeklagte im Verlauf des Abends
zunehmend unwohl. Um 1:20 Uhr befuhr der Angeklagte, der mit 0,67 Promille
alkoholisiert war, die Bundesautobahn A 00 aus B. kommend in Richtung X.. Zu diesem
Zeitpunkt war am Autobahnrastplatz I.eine Großkontrollstelle durch die Polizei
eingerichtet. Die Kontrollstelle war so gestaltet, dass die zweispurige Autobahn
zunächst durch Lübecker Hüte, einen leuchtenden Richtungspfeil und Baken mit
Blitzlampen über einen längeren Verlauf auf eine Spur reduziert wurde. Im Bereich der
Auffahrt zum Rastplatzgelände war wiederum durch Baken, Hüte und einen Leuchtpfeil
eine Scheidestelle eingerichtet. Für die Fahrzeuge, die nicht kontrolliert wurden, zeigten
Baken und ein leuchtender Richtungspfeil an, dass der Spur in einer leichten Linkskurve
von der rechten auf die linke Fahrbahn zu folgen war. Für die Fahrzeuge, die kontrolliert
werden sollten, war die Ausfahrt zum Rastplatz durch Baken in die rechte Fahrbahn
hinein verlängert. In diesem Bereich stand der Zeuge G., bekleidet mit einem
neonfarbenen Anorak und einer weißen Mütze und wies die zu kontrollierenden
Fahrzeuge mit einer Kelle in den Kontrollbereich ein. Der Angeklagte näherte sich der
Kontrollstelle als drittes Fahrzeug in einer Kolonne. Der Zeuge G. winkte die beiden
5
Kontrollstelle als drittes Fahrzeug in einer Kolonne. Der Zeuge G. winkte die beiden
vorausfahrenden Fahrzeuge heraus, die daraufhin in die Kontrollstelle einfuhren. Auch
dem Angeklagten signalisierte der Zeuge G. mit der Kelle, in die Kontrollstelle zu fahren.
Der Angeklagte fuhr aber unbeirrt und in gleichbleibender Geschwindigkeit weiter, weil
er aufgrund seiner Alkoholisierung die Verkehrssituation nicht mehr vollständig
überblickte und zu spät reagierte. Der Zeuge trat daraufhin mit der Kelle winkend auf die
Fahrbahn heraus, um den Angeklagten zum Einlenken zu bewegen. Als der Angeklagte
dann nur noch wenige Meter entfernt war und weiterhin keine Reaktion zeigte, ging der
Zeuge zügig in den abgesperrten Bereich zurück und ließ den Angeklagten passieren.
Die Zeugen T. und H., die von ihm über Funk benachrichtigt wurden, folgten dem
Angeklagten. Als sie ihn schließlich im Bereich der C. Straße anhalten konnten, stellten
sie bei ihm Alkoholgeruch, ein leichtes Schwanken und glasige, gerötete Augen fest."
Ihm Rahmen der Beweiswürdigung hat das Amtsgericht ausgeführt:
6
"Der Angeklagte bestreitet nicht, in entsprechend alkoholisiertem Zustand am
06.12.2008 um 1:20 Uhr gefahren zu sein. Er behauptet aber, es sei ihm
verkehrsbedingt nicht möglich gewesen, der Einweisung durch den Zeugen G. Folge zu
leisten. Ein ihm vorausfahrender silberner Pkw habe die Ausfahrt schon nicht mehr
rechtzeitig genommen und sei daher im Bereich der Scheidestelle plötzlich stehen
geblieben. Er sei daraufhin reaktionsschnell nach links ausgewichen und habe danach
keine Möglichkeit gesehen, das Fahrzeug noch in die Kontrollstelle zu lenken oder
risikolos anzuhalten.
7
Diese Einlassung ist nach Durchführung der Beweisaufnahme widerlegt. Die Zeugen
haben glaubhaft und übereinstimmend bekundet, dass es mit Ausnahme des
Angeklagten an diesem Abend keine Schwierigkeiten gegeben habe, Fahrzeuge in die
Kontrollstelle zu leiten. Insbesondere der Zeuge G. hatte eine sichere und lebhafte
Erinnerung an die Örtlichkeit und die dortigen Vorgänge. Seine persönliche Einbindung
in das Geschehen macht dies auch nachvollziehbar und er hätte das nach der
Schilderung des Angeklagten fehlgeleitete Fahrzeug wahrnehmen müssen, da es
unmittelbar vor ihm zum Stehen gekommen wäre. Dass der Zeuge das von ihm
Wahrgenommene im Übrigen wahrheitsgemäß geschildert hat, ist auch insofern
anzunehmen, als bei ihm eine Belastungstendenz nicht festzustellen war.
8
Vielmehr ist aufgrund der Aussage des Zeugen G. zugunsten des Angeklagten
erwiesen, dass durch dessen Verhalten keine konkrete Gefährdung des Zeugen
eingetreten ist. Denn der Zeuge G. gab an, dem herannahenden Fahrzeug im schnellen
Gehen ausgewichen zu sein, ohne dass ein Zusammenprall unmittelbar
bevorgestanden hätte.
9
Der festgestellte BAK-Wert von 0,67 Promille beruht auf dem Alkohol-Befund des
Instituts für Rechtsmedizin der Universität Köln vom 08.12.2008."
10
Zur rechtlichen Wertung heißt es im amtsgerichtlichen Urteil:
11
"Der Angeklagte hat sich danach wie erkannt der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr
gem. § 316 Abs. 1, 2 StGB strafbar gemacht. Bei dem Angeklagten lag mit einem
festgestellten BAK von 0,67 Promille relative Fahruntüchtigkeit vor, die angesichts der
getroffenen Feststellungen mit konkreten Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr
einherging. Es ist als Ausfallerscheinung zu bewerten, dass es dem Angeklagten nicht
gelungen ist, auf die Einweisung des Zeugen G. rechtzeitig zu reagieren und in die
12
Kontrollstelle einzufahren. Denn die Alkoholisierung verminderte die Fähigkeit auf
unerwartete Ereignisse und eine komplexe Verkehrsführung schnell und sicher zu
reagieren. Dies hat sich in dem vorliegenden Geschehen niedergeschlagen."
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
13
II.
14
Das Rechtsmittel hat (vorläufigen) Erfolg. Es führt auf die Sachrüge zur Aufhebung der
angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
15
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
16
Zwar hat das Amtsgericht auch zu den Umständen, die im Zusammenhang mit der
festgestellten BAK von 0,67 Promille eine alkoholbedingte (relative) Fahruntüchtigkeit
des Angeklagten belegen, ausreichende Feststellungen getroffen.
17
Die Feststellungen werden aber von der Beweiswürdigung nicht getragen. Diese ist
vielmehr in revisionsrechtlich bedeutsamer Weise materiell-rechtlich unvollständig. Die
tatrichterliche Würdigung der Umstände, aus denen relative Fahruntüchtigkeit gefolgert
wird, ist zwar der Nachprüfung durch das Revisionsgericht weitestgehend entzogen.
Rechtsfehlerhaft ist es jedoch, wenn diese Beweiswürdigung augenfällige Lücken
enthält und gewichtige Umstände, deren Erörterung sich geradezu aufdrängen mußte,
völlig außer Betracht lässt (SenE v. 20.12.1994 - Ss559/94 - = NZV 1995, 454 mit
Nachweisen). So verhält es sich hier.
18
Das Amtsgericht hat es - ohne nähere Begründung - als Ausfallerscheinung bewertet,
dass es dem Angeklagten nicht gelungen sei, auf die Zeichen/Weisungen des Zeugen
G. rechtzeitig zu reagieren und in die Kontrollstelle einzufahren.
19
Die dieser Wertung zugrunde liegende Beweiswürdigung ist aber schon insofern
lückenhaft, als das Amtsgericht nicht die naheliegende Fragestellung erörtert hat, ob der
Angeklagte die Kontrollstelle nicht ganz bewusst "umfahren" wollte, um dadurch
etwaigen Fragen und Tests der Polizeibeamten hinsichtlich einer Alkoholisierung zu
entgehen.
20
Hätte das Amtsgericht diese Fragestellung - mit nachvollziehbarer Begründung unter
Einbeziehung der Einlassung des Angeklagten - verneint, dann hätte es näherer
Erörterungen dazu bedurft, ob die gesamte - sich aus den Feststellungen ergebende -
Verkehrssituation nicht so komplex war, dass sie vom Angeklagten auch im nüchternen
Zustand nicht gemeistert worden wäre.
21
Beachtlich im Sinne des Nachweises relativer Fahruntüchtigkeit ist ein Fahrfehler
nämlich nur, wenn das Gericht die Überzeugung gewinnt, der Fahrfehler wäre dem
Angeklagten ohne alkoholische Beeinträchtigung nicht unterlaufen. Dabei kommt es
nicht darauf an, wie sich irgendein nüchterner Kraftfahrer oder der durchschnittliche
Kraftfahrer ohne Alkoholeinfluß verhalten hätte, sondern festzustellen ist, dass der
Angeklagte sich ohne Alkohol anders verhalten hätte (SenE a.a.O.; SenE v. 09.01.2001
- Ss 477/00 - = VRS 100, 123 = VM 2001 Nr. 57 – jeweils mit Nachweisen; Fischer,
StGB, 57. Auflage, § 316 Rn. 34). Das Verhalten eines durchschnittlichen nüchternen
Kraftfahrers ist nur mittelbar von Bedeutung. Je seltener ein bestimmter Fahrfehler bei
22
nüchternen Fahrern vorkommt und je häufiger er erfahrungsgemäß von alkoholisierten
Fahrern begangen wird, desto eher wird der Schluss gerechtfertigt sein, der Fehler wäre
auch dem Angeklagten im nüchternen Zustand nicht unterlaufen (Senat a.a.O.).
Andererseits haben Fehlleistungen, die erfahrungsgemäß auch nüchternen Fahrern
bisweilen unterlaufen, geringeren Indizwert (Senat VRS 100, 123 mit Nachweisen).
Zu diesem Fragenkreis lässt sich der Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil indes
nichts entnehmen.
23