Urteil des OLG Köln vom 10.09.2004
OLG Köln: rechtskräftiges urteil, gebühr, vorverfahren, arrest, wahlverteidiger, aufwand, marihuana, haschisch, einziehung, vollziehung
Oberlandesgericht Köln, 2 Ws 370/04
Datum:
10.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 370/04
Schlagworte:
Kostenbruchteilsentscheidung; Gebührenerhöhung; Arrest
Normen:
StPO § 464 d; BRAGO § 88
Tenor:
1.
Dem Beschwerdeführer werden - unter Verwerfung der sofortigen
Beschwerde im übrigen - über die in dem angefochtenen Beschluß
festgesetzten Beträge hinaus notwendige Auslagen iHv weiteren 555,50
EUR aus der Staatskasse erstattet.
2.
Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf 4/5 ermäßigt.
Die dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren entstandenen
notwendigen Auslagen werden zu 1/5 der Staatskasse auferlegt,
während sie im übrigen von ihm selbst zu tragen sind.
3.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.957,01 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Beschwerdeführer war wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln in 2
Fällen angeklagt. Er wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Aachen vom
09.01.2003 wegen des Besitzes von rd. 256 g Haschisch und 6,758 g Marihuana zu
einer Bewährungsstrafe von 6 Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Beteiligung an
einem weiteren Drogengeschäft, das eine Menge von rd. 70 kg Haschisch und
Marihuana zum Gegenstand hatte, wurde der Beschwerdeführer hingegen
freigesprochen.
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Nach dem Tenor der Auslagenentscheidung in dem vorbezeichneten Urteil kann der
Beschwerdeführer die Erstattung seiner notwendigen Auslagen verlangen, soweit er
freigesprochen wurde. In den Urteilsgründen werden unter Ziff. VI. die §§ 465, 467 StPO
als Grundlage der Kostenentscheidung genannt und wird des weiteren folgendes
ausgeführt :
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" Die Kammer geht dabei davon aus, dass das Verhältnis zwischen
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Freispruch und Verurteilung eine Belastung des Angeklagten Genter
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mit 1/4 der Kosten und notwendigen Auslagen rechtfertigt, während 3/4
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der Staatskasse aufzuerlegen sind."
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Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger des Beschwerdeführers hat mit Schriftsatz vom
13.01.2003 notwendige Auslagen und Kosten iHv 4.643,40 EUR zur Festsetzung
angemeldet, die sich u.a. aus den Höchstgebühren nach §§ 83,84 BRAGO für das
Vorverfahren (mit Erhöhung wegen Haft) iHv 452,40 EUR und die Hauptverhandlung
iHv 780 EUR zusammensetzen. Außerdem wird eine "10/10 Gebühr gem. §§ 88,7,11
BRAGO" nach einem Gegenstandswert von 242.392,00 EUR iHv 2.052 EUR geltend
gemacht, zu deren Begründung ausgeführt wird, dass sich die Tätigkeit des Verteidigers
auch auf den Beschluß des AG Aachen vom 29.05.2002 bezogen habe, durch den
gegen den Beschwerdeführer der dingliche Arrest in Höhe des o.a. Betrages
angeordnet worden ist.
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Durch den angefochtenen Beschluß hat der Rechtspfleger nach Anhörung des
Bezirksrevisors die notwendigen Auslagen mit 2.242,22 EUR ermittelt und davon 3/4 =
1.686,39 EUR festgesetzt. Die Absetzung von insgesamt 2.957,10 EUR beruht im
wesentlichen darauf, dass der Rechtspfleger die Gebührenerhöhung nach § 88 BRAGO
für unberechtigt gehalten hat. Dem dagegen von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt K.
eingelegten (wohl aufgrund der veralteten, unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung auf
dem vom Rechtspfleger verwendeten Vordruck irrig als "Erinnerung" bezeichneten)
Rechtsmittel, mit dem die Auslagenfestsetzung in vollem Umfang erstrebt wird, hat der
Rechtspfleger nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
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Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Zusammensetzung der geltend gemachten
sowie der festgesetzten Beträge und der Begründung für die teilweise Ablehnung des
Antrags wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 13.01.2003, die Beschlüsse des
Rechtspflegers vom 24.10. und 11.12.2003 sowie auf den Beschwerdeschriftsatz vom
03.11.2003 verwiesen.
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II.
12
Das nach § 464 b S.3 StPO, §§ 104 Abs. 3 S.1, 567 ZPO, §§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1 RPflG
zulässige Rechtsmittel, bei dem es sich seit der Neuregelung des Beschwerderechts
durch das 3. Gesetz zur Änderung des Rechtspflegergesetzes vom 06.08.1998 um eine
sofortige Beschwerde handelt, ist zum Teil begründet.
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Nicht zu beanstanden ist es allerdings, dass der Rechtspfleger die angemeldeten
Gebühren dem Grunde nach lediglich zu 3/4 festgesetzt hat. Das entspricht der -
bindenden - Kostenentscheidung im landgerichtlichen Urteil, der zufolge - wie zwar dem
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Tenor nicht unmittelbar, aber doch in Verbindung mit den Ausführungen unter Ziff VI. der
Urteilsgründe im Wege der Auslegung zu entnehmen - eine nach § 464 d StPO
zulässige Bruchteilsentscheidung getroffen worden ist. Eine Auslagenverteilung nach
Bruchteilen ist insbesondere auch bei einem Teilfreispruch, wie er hier erfolgt ist,
zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47.A., § 464 d Rn 2).
Mit Erfolg wendet sich der Beschwerdeführer aber dagegen, dass der Rechtspfleger
eine Gebührenerhöhung nach § 88 BRAGO versagt hat. Die Voraussetzungen der
Bestimmung sind insoweit erfüllt, als Rechtsanwalt G. als Wahlverteidiger des
Beschwerdeführers tätig war und der hier zur Sicherung des Wertersatzverfalls gem. §§
73, 73 a StGB angeordnete dingliche Arrest zu den in § 88 BRAGO angesprochenen
"verwandten Maßnahmen" zählt.
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Die Bestimmung enthält keinen selbständigen Gebührentatbestand, sondern erlaubt,
sofern der Gebührenrahmen der §§ 83 ff BRAGO nicht ausreicht, die Tätigkeit des
Verteidigers angemessen zu honorieren, bei den in § 88 BRAGO genannten Tätigkeiten
die Überschreitung der Höchstgebühr. Sie kommt nur in Betracht, wenn bereits die
übrige (d.h. nicht auf die Einziehung oder verwandte Maßnahmen gerichtete) Tätigkeit
bereits den Ansatz der Höchstgebühr oder nahe der Höchstgebühr rechtfertigt. Reicht
schon eine innerhalb des Gebührenrahmens liegende Gebühr aus, die gesamte
Tätigkeit des Verteidigers angemessen zu entgelten, ist eine Überschreitung des
Gebührenrahmens nicht zulässig. Allerdings ist für die Anwendung des § 88 BRAGO
nicht erforderlich, dass der Verteidiger hinsichtlich der Einziehung besondere
Tätigkeiten entfaltet; es genügt, dass er sich um Abwendung der Bestrafung bemüht.
Eine Überschreitung des Gebührenrahmens wird in der Regel nur bei besonders hohen
Gegenstandswerten - bei denen auch ein entsprechend hohes Haftungsrisiko des
Rechtsanwalts besteht - in Betracht kommen. Dabei braucht die in § 88 BRAGO
vorgesehene Grenze des § 11 BRAGO nicht in jedem Fall erreicht zu werden, sondern
kann auch unterschritten werden (vgl. Gerold/Schmidt/Madert, BRAGO, 15. A., § 88 Rn
6; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, BRAGO, 8. A., § 88 Rn 10; Hartmann, Kostengesetze,
33. A., § 88 Rn 11 ).
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An diesen Maßstäben gemessen erscheint dem Senat im vorliegenden Fall eine
Gebührenerhöhung gerechtfertigt, die allerdings hinter der erstrebten Höchstgrenze des
§ 11 BRAGO deutlich zurückbleiben muß. Der Rechtspfleger hat - in Übereinstimmung
mit der Stellungnahme des Bezirksrevisors - für das Vorverfahren und die
Hauptverhandlung jeweils die Höchstgebühr der §§ 83, 84 BRAGO festgesetzt. Die dem
zugrundeliegende Rahmengebührenbestimmung des Verteidigers gem. § 12 Abs. 1
BRAGO war bereits durch den "übrigen" Verteidigungsaufwand gerechtfertigt, jedenfalls
nicht unbillig. Denn es handelte sich angesichts des Gewichts der Anklagevorwürfe und
der daraus resultierenden Straferwartung um eine Sache von überdurchschnittlicher
Bedeutung. Die Verteidigung erforderte angesichts der tatsächlichen Schwierigkeiten,
die der Fall aufwies, ebenfalls überdurchschnittlichen Aufwand. Dass die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers eher bescheiden sind, hindert den
Ansatz der Höchstgebühr nicht, weil insoweit nicht sämtliche Merkmale des § 11
BRAGO überdurchschnittlich sein müssen (vgl. Gebauer/Schneider, BRAGO, § 12 Rn
54; Hartmann aaO § 12 Rn 15; Gerold/Schmidt/Madert aaO § 12 Rn 10, je m.w.N.).
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Die Höchstgebühr reicht jedoch nicht aus, um den Verteidigungsaufwand unter
Einschluß der Tätigkeit im Bezug auf die Arrestanordnung ausreichend zu vergüten. Der
Beschwerdeführer weist insoweit zu Recht auf den hohen Arrestbetrag von 242.329
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EUR sowie darauf hin, dass in Vollziehung der Arrestanordnung auf seinem Grundstück
bereits eine Sicherungshypothek eingetragen worden war, und dass ihm bei Verwertung
des Grundstücks der wirtschaftliche Ruin gedroht hätte.
Andererseits kann wegen der Vorläufigkeit der Arrestanordnung der Gegenstandswert
nicht mit dem Arrestbetrag gleichgesetzt werden. Insoweit ist vielmehr entsprechend der
Praxis im Arrestverfahren (vgl. dazu Schneider/Herget, Streitwertkommentar für den
Zivilprozeß, 11. A., Rn 266 ff) nach den §§ 916 ff ZPO eine Bruchteilsbewertung
vorzunehmen, so dass als Gegenstandswert ein Betrag von bis zu 1/3 (= 80.776 EUR)
angesetzt werden kann. Schon danach käme eine Gebührenerhöhung nur bis zum
Betrag von 1.277 EUR in Betracht. Aber auch dieser Betrag erscheint dem Senat
überhöht angesichts dessen, dass ein besonderer Umfang bei dem insoweit entfalteten
Verteidigungsaufwand nicht festgestellt werden kann. Die Befassung mit den
einschlägigen Gesetzesbestimmungen versteht sich von selbst, und die Notwendigkeit
von Gesprächen mit dem Vater des Beschwerdeführers und dem mit der
Grundstücksübertragung befasst gewesenen Notar erschließt sich dem Senat ohne
nähere Angaben dazu, was Inhalt dieser Gespräche war, nicht.
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Die mit der Strafkammer auch im Zusammenhang mit der Arrestanordnung geführten
Gespräche bedeuten aber immerhin einen zusätzlichen zeitlichen und sonstigen
Aufwand, den der Senat für das Vorverfahren mit der Hälfte einer vollen Gebühr nach §
11 BRAGO bei einem Gegenstandswert von 80.766 EUR ansetzt, das sind 638,50 EUR.
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Die Überschreitung des Gebührenrahmens kommt grundsätzlich für jede Gebühr der §§
83 ff BRAGO in Betracht (vgl. Gebauer/Schneider, a.a.O., § 88 Rn 22). Vorliegend ist sie
aber nur für die Gebühr des § 84 BRAGO angemessen. Denn in der Hauptverhandlung
hat die Arrestanordnung nach der aufgrund der im Vorfeld geführten Besprechungen
erzielten Übereinkunft, wie sie sich aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom
09.01.2003 ergibt, keine Rolle mehr gespielt.
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Die erhöhte Gebühr von 638,50 EUR war nach der Kostenentscheidung nochmals um
1/4 auf 478,88 EUR zu kürzen. Im Urteil ist zwar gegen den Beschwerdeführer auf einen
Verfall nicht mehr erkannt worden. Jedoch lässt die bindende Kostenentscheidung
insoweit eine Differenzierung nicht zu. Die mit der Auslagenverteilung nach Bruchteilen
verbundene Pauschalierung bringt mit sich, dass sie sich für den Beschuldigten teils
nachteilhaft, teils aber auch vorteilhaft auswirken kann. Das ist hinuzunehmen.
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Erstattungsfähig sind mithin über die Höchstgebühren hinaus - zuzüglich MwST -
weitere 555,50 EUR .
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Entsprechend hat der Senat den angefochtenen Beschluss abgeändert, während die
Beschwerde im übrigen zu verwerfen war.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 Satz 1 StPO.
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