Urteil des OLG Köln vom 09.01.1996

OLG Köln (treu und glauben, kläger, rechtskräftiges urteil, versicherungsnehmer, vvg, sendung, firma, cmr, haftung, frachtführer)

Oberlandesgericht Köln, 9 U 58/95
Datum:
09.01.1996
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 58/95
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 0 49/94
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29. September 1994
verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Köln - 86 0 49/94 - geändert und wie folgt neu gefaßt: Es wird
festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aus der K.--
Versicherung - Vers.Schein-Nr. 50 09 50 83539 - wegen des
Schadensereignisses vom 11. März 1992 - Schaden-Nr. 49 92 50 00363
8 - Deckungsschutz zu gewähren, insbesondere auch für einen
Rechtsstreit des Klägers gegen die Streitverkündete F. G. Spedi-tion
GmbH & Co. KG in K.. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die
weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Von den
Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung hat in der Sache insoweit Erfolg, als
der Zahlungs-antrag des Klägers abzuweisen und auf den Hilfsan-trag hin die
Verpflichtung der Beklagten zur Gewäh-rung von Deckungsschutz festzustellen ist.
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Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landge-richts keinen
Zahlungsanspruch gegen die Beklagte aus der bei ihr abgeschlossenen K.-
Versicherung.
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Dies folgt allerdings nichts schon daraus, daß der Senat in der Frage, in welchem
Umfang der Kläger wegen des Schadens der Firma Büromaschinen B. von der
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Streitverkündeten, der Fritz G. Spedi-tion, zu Recht in Anspruch genommen werden
kann, anderer Meinung ist als das Landgericht. Der Senat neigt zu der Ansicht, daß
sich der Umfang der nacch § 35 Abs. 4 K. auf 80,00 DM je kg Rohgewicht be-
schränkten Schadensersatzverpflichtung des Fracht-führers auch im Falle einer
Sammelladung von Gütern verschiedener Urversender nach den jeweiligen Ein-
zelsendungen der Urversender richtet und nicht nach der vom Spediteur als
Absender zusammengestellten Sammelladung insgesamt. Dies folgt aus Sinn und
Zweck der Bestimmung des § 35 Abs. 4 K., den Frachtführer vor wirtschaftlich
unzumutbarer Inan-spruchnahme zu schützen (so BGHZ 79, 302 ff., 304 für die
vergleichbare Bestimmung in Art. 23 Abs. 3 CMR). Ein Frachtführer hat letztlich in der
Regel nur die Schäden der einzelnen Urversender (oder der einzelnen Empfänger,
falls diese die Transportge-fahr tragen) zu ersetzen, die von den vorgeschalte-ten
Spediteuren und Frachtführern an ihn praktisch "durchgereicht" werden, soweit es an
einer unmit-telbaren Rechtsbeziehung zwischen dem haftenden Frachtführer und
dem geschädigten Urversender (resp. Empfänger) fehlt. Die Haftungsbeschränkung
nach § 35 Abs. 4 K. ist demnach grundsätzlich auf die Sendung des einzelnen
Urversenders (resp. Empfängers) bezogen. Bei mehreren Einzeltransporten von
Gütern verschiedener Urversender wäre mithin die Haftung des Frachtführers auf die
Summe der jeweiligen Haftungshöchstbeträge je Einzelsendung beschränkt. Es
dürfte nun dem Schutzzweck des § 35 Abs. 4 K. widersprechen, wenn allein die Tat-
sache, daß die Einzelsendungen verschiedener Urver-sender vom Spediteur im
Rahmen einer Sammelladung gemeinsam befördert werden, zu einer Heraufsetzung
der Haftungshöchstgrenze des Frachtführers führen würde, weil der Urversender
hochwertiger, aber leichtgewichtigerer Güter die von einem anderen Ur-versender
nicht in Anspruch genommenen "Haftungsre-serven" bei geringwertigeren, aber
schwereren Waren gegenüber dem Frachtführer geltend machen könnte (was
insbesondere dann der Fall ist, wenn sich in der Sammelladung Einzelsendungen
mit Gütern im Wer-te von unter 80,00 DM je kg befinden). Es ist nicht Zweck einer
Sammelladung, die Haftung des Fracht-führers umfangmäßig zu erweitern, der bei
solchen Transporten zumeist sogar einen niedrigeren Fracht-lohn erhält, als er bei
Einzeltransporten verdienen würde. Die vom Landgericht herangezogene Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs zur Ermittlung der Haftungshöchstsummen bei
Teilschäden einer Sendung (vgl. VersR 1969, 703 ff. und BGHZ 79, 302 ff.) ist auf
den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In jenen Entscheidungen ging es um die
Frage, ob die Haft-ungshöchstsumme nach Verpackungseinheiten bzw. nach in einer
Rechnung zusammengefaßten Waren zu ermit-teln ist oder nach dem Gewicht aller
Güter einer Sendung, wobei es sich aber in beiden Fällen um Teile der Sendung
eines einzelnen Urversenders han-delte und demgemäß auch nur die Haftung des
Fracht-führers diesem gegenüber in Rede stand. Vorliegend geht es aber um die
Haftung gegenüber verschiede-nen Urversendern, deren Güter aus wirtschaftlichen
und Praktikabilitätsgründen in einer Sammelladung zusammen transportiert werden.
Es macht auch einen Unterschied, ob ein einzelner Urversender aufgrund einer
entsprechenden Zusammenstellung einer Einzel-sendung von verschiedenwertigen
Gütern unterschied-lichen Gewichts eine maximale Haftungshöchstsumme
herausholt oder ob verschiedene Urversender, die keine weiteren Gemeinsamkeiten
haben als denselben Sammelladungsspediteur zu Lasten des Frachtführers von der
Art der Güter der anderen Urversender pro-fitieren sollen.
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Letztlich bedarf aber die Frage des Umfangs der Schadensersatzverpflichtung des
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Klägers wegen des der Firma B. entstandenen Schadens keiner ab-schließenden
Entscheidung im vorliegenden Rechts-streit. Da es sich bei der K.-Versicherung um
eine Verkehrshaftungsversicherung handelt und diese dem Wesen nach eine
Haftpflichtversicherung im Sinne der §§ 149 ff. VVG darstellt (wenn auch mit Elemen-
ten der Transportversicherung; vgl. im einzelnen dazu Prölss/Martin, VVG, 25. Aufl.,
Vorbem. 1 A zu K./CMR = Seite 2127), gilt im Rahmen des hier vorliegenden
Deckungsprozesses das im Haftpflicht-versicherungsrecht maßgebliche
Trennungsprinzip be-züglich des Haftpflichtprozesses zwischen dem Schä-diger
(Versicherungsnehmer) und dem geschädigten Dritten einerseits und des
Deckungsprozesses zwi-schen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflicht-
versicherer andererseits. Die Frage, ob und in welchem Umfang der
Versicherungsnehmer dem geschä-digten Dritten schadensersatzpflichtig ist, ist
danach im Haftpflichtprozeß zu entscheiden, während im Deckungsprozeß allein die
Eintrittspflicht des Versicherers geklärt werden muß (vgl. zum Tren-nungsprinzip
Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 5 A zu § 149). Zur Freistellung des
Versicherungsnehmers von einer Schadensersatzforderung des geschädigten Dritten
oder zur Erstattung einer vom Versiche-rungsnehmer bereits an den Geschädigten
erbrachten Schadensersatzleistung ist der Versicherer erst dann verpflichtet, wenn
der Anspruch des Dritten durch rechtskräftiges Urteil im Haftpflichtprozeß, durch
Anerkenntnis oder Vergleich festgestellt worden ist, oder wenn der
Versicherungsnehmer den Dritten - befugtermaßen - befriedigt hat (§ 154 Abs. 1
VVG). Fehlt es an diesen Voraussetzungen, ist der Haftpflichtversicherer zunächst
einmal nur verpflichtet, Rechtsschutz zu gewähren, insbesonde-re den
Versicherungsnehmer im Haftpflichtprozeß zu unterstützen und die notwendigen
Kosten zu tragen (§ 150 VVG). Dementsprechend konnte vorliegend der
Zahlungsantrag des Klägers keinen Erfolg haben, weil es schon an den genannten
Voraussetzungen für die Fälligkeit eines Freistellungs- bzw. Zahlungs-anspruchs
fehlt.
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Die nach dem neueren Vorbringen des Klägers mittels Scheck an die
Streitverkündete erbrachte Zahlung wegen des Schadens der Firma B. stellt im
vorliegenden Fall keine befugtermaßen vorgenommene Befriedigung des
geschädigten Dritten oder Anerken-nung seiner Haftpflichtforderung im Sinne des §
154 Abs. 1 VVG dar, die die Beklagte schon jetzt ver-pflichten könnte, die gezahlte
Summe zu erstatten. Ein Versicherungsnehmer ist erst dann berechtigt, ohne
Zustimmung des Versicherers den Haftpflicht-gläubiger zu befriedigen oder dessen
Forderung anzuerkennen, wenn der Versicherer den Haftpflicht-versicherungsschutz
unberechtigt verweigert; nur dann muß der Versicherer die Schadensersatzleistung
oder ein Anerkenntnis gegen sich gelten lassen und dem Versicherungsnehmer die
gezahlte Summe erstatten bzw. die anerkannte Forderung begleichen, sofern dieser
nicht leichtfertig gehandelt hat (vgl. Prölss/Martin, Anm. 1 d, 3 e und 5 zu § 154 m. w.
N.). Hier hatte der Kläger aber bereits im Mai 1992 Schadensersatz geleistet (vgl.
Seite 3 seines Schriftsatzes vom 26. August 1994, Bl. 43 d. A.), als die Beklagte sich
zur grundsätzlichen Fra-ge der Gewährung von Haftpflichtversicherungsschutz noch
nicht geäußert hatte. Erst mit Schreiben vom 23. September 1992 (Anlage K 4 = Bl.
9/10) hat sie eine - aus der Sicht des Klägers lediglich teilweise -
Schadensregulierung vorgenommen und 14.400,00 DM hinsichtlich des Schadens
der Firma B. erstattet und darüber hinausgehende Erstat-tungsleistungen insoweit
abgelehnt.
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Die somit unbefugte Befriedigung der Streitverkün-deten durch den Kläger führt auf
der anderen Seite aber nicht zur Leistungsfreiheit der Beklagten schon dem Grunde
nach. Zwar sehen die Bedingungen diese Rechtsfolge bei einem Verstoß gegen die
Obliegenheit, keinen Anspruch ohne Einwilligung des Versicherers anzuerkennen
oder zu befriedigen, vor (vgl. Prölss/Martin, Nr. 7.4 K./CMR = Seite 2.142); der
Beklagten ist es jedoch im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben verwehrt, sich
hierauf erstmals im Schriftsatz vom 10. November 1995 zu berufen, nachdem sie
zuvor ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach dadurch anerkannt hat, daß sie mit
Schreiben vom 23. September 1992 eine Schadensregu-lierung vorgenommen hat
und ausschließlich gegen-über der Höhe der Haftpflichtforderung der Streit-
verkündeten hinsichtlich des Schadens der Firma B. Einwendungen erhoben hat.
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Die Beklagte war somit lediglich gemäß dem Hilfs-Feststellungsantrag zur
Gewährung von Deckungs-schutz zu verurteilen, was gegebenenfalls auch in Form
des Rechtsschutzes für einen Aktivprozeß des Klägers gegen die Streitverkündete zu
geschehen hat (vgl. zu dieser Form der Rechtsschutzgewährung auch Prölss/Martin,
Nr. 1 Anm. 1.1 K./CMR = Seite 2133; ferner LG Berlin VersR 1987, 578 m. w. N.).
Entge-gen der Auffassung der Beklagten fehlt es nicht an einem
Feststellungsinteresse des Klägers. Der Um-stand, daß er bislang keine Anstalten
gemacht hat, einen solchen Prozeß zu führen, spricht nicht gegen ein
Feststellungsinteresse. Angesichts der Tatsa-che, daß der Kläger im ersten
Rechtszug mit seinen Zahlungsantrag gegen die Beklagte Erfolg hatte, bestand für
ihn bisher auch kein Anlaß, die Streit-verkündete auf Rückzahlung in Anspruch zu
nehmen und dieserhalb bei der Beklagten um Rechtsschutz nachzusuchen.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10,
713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 23.220,00 DM
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(gemäß § 19 Abs. 4 GKG nur für den Zahlungsantrag).
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Wert der Beschwer für den Kläger: 23.220,00 DM;
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Wert der Beschwer für die Beklagte: 7.000,00 DM
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(geschätzte Kosten der Rechtsschutzgewährung in einem Aktivprozeß).
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