Urteil des OLG Köln vom 14.07.1995

OLG Köln (bonus, uwg, wirtschaftliche betrachtungsweise, antragsteller, höhe, provision, karte, preis, beurteilung, unternehmen)

Oberlandesgericht Köln, 6 U 32/95
Datum:
14.07.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 32/95
Schlagworte:
BONUS-KARTE
Normen:
RABATTG §§ 1 II. 2. ALT., 9, 12; UWG § 13 II. 2
Leitsätze:
1. Der Anwendung des Rabattgesetzes steht nicht entgegen, daß der
Letztverbraucher den unzulässigen Nachlaß auf den allgemein
geforderten Preis nicht unmittelbar vom Anbieter der Leistung oder Ware
und nicht sofort bei Vertragsschluß erhält. Ein Rabattverstoß ist auch in
Form der ,Rückvergütung" über einen zwischengeschalteten Dritten
möglich.
2. Wirbt ein Gastronomieunternehmen mit einem Preisnachlaß von 7%
bzw. 10%, den es, als Partnerunternehmen einer ,V. Bonus AG", deren
Mitgliedern (= Inhabern von sogenannten ,VIP-Bonus-Karten) in der
Weise gewährt, daß es an die AG für die ,Vermittlung" des Kunden eine
,Provision" zahlt, von der dieses sodann 7% bzw. 10% an seine
Mitglieder ,rückvergütet", liegt hierin, unabhängig von der tatsächlichen
Höhe des Rabatts, ein Verstoß gegen § 1 II 2. Alt. RabattG.
Rechtskraft:
rechtskräftig
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die Berufung des Antragstellers ist zulässig und begründet.
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Der Antrag des Antragstellers auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist zulässig;
insbesondere ist die Prozeßführungsbefugnis des Antragstellers gemäß §§ 12 RabattG,
13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG gegeben.
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Daß der Antragsteller über eine hinreichende Ausstattung im Sinne des § 13 Abs. 2 Ziff.
2 UWG zur tatsächlichen Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Aufgabe der
Verfolgung gewerblicher Interessen verfügt, ist unstreitig und zudem dem Senat aus
einer Vielzahl von Prozessen bekannt.
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Weiterhin setzt die Prozeßführungsbefugnis rechtsfähiger Verbände zur Förderung
gewerblicher Interessen voraus, daß ihnen eine erhebliche Zahl von
Gewerbetreibenden angehört, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder
verwandter Art auf dem selben - vor allem auch auf dem selben örtlichen - Markt
vertreiben und nach § 13 Abs. 1 Ziff. 1 UWG prozeßführungsbefugt wären. Hierbei spielt
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es keine Rolle, ob diese Gewerbetreibenden unmittelbar dem Antragsteller angehören
oder nur mittelbar durch die Zugehörigkeit von Verbänden oder Vereinigungen zu dem
Antragsteller erfaßt werden (amtliche Begründung zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F.,
abgedruckt in WRP 1994, 369, 377 f). Entsprechend dem Gesetzeszweck genügt es
somit, wenn dem Wettbewerbsverein Industrie- und Handelskammern oder
Handwerkskammern angehören, die nach § 13 Abs. 2 Ziff. 4 UWG selbst zur Verfolgung
von Wettbewerbsverstößen der gegebenen Art prozeßführungsbefugt wären (BGH ZIP
1995, 152 ff). Dies ist beim Antragsteller der Fall. Dem Senat ist aus einer Vielzahl von
Prozessen bekannt, daß dem Antragsteller alle Industrie- und Handelskammern, der
Deutsche Handwerkskammertag und zahlreiche Handwerkskammern angehören.
Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet.
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Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch in der konkreten Form - wie im
Urteilstenor wiedergegeben - ergibt sich aus §§ 1 Abs. 2, 2. Alt., 9 RabattG.
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Die Antragsgegner gewähren im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern, die zu den
Time-Share-Inhabern gehören und eine V. Bonus-Karte besitzen, Sonderpreise auf die
von ihnen in ihrem Hotel- und Restaurantbetrieb angebotenen Leistungen des täglichen
Bedarfs, indem sie der V. Bonus-AG eine ,Provision" zahlen und diese einen Teil
hiervon (7 % bzw. 10 % des Gesamtpreises) an den Verbraucher, der Inhaber einer V.
Bonus-Karte ist, weitergibt.
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Der Anwendung des Rabattgesetzes steht nicht entgegen, daß der Letztverbraucher
den unzulässigen Nachlaß auf den Preis nicht unmittelbar von den Antragsgegnern und
nicht bei Vertragsabschluß sofort erhält. Die nach § 1 RabattG vorausgesetzte Identität
des Unternehmers, der seine Ware oder gewerbliche Leistung des täglichen Bedarfs zu
einem bestimmten Preis anbietet, mit dem Rabattgewährenden wird nicht schon
dadurch aufgehoben, daß ein Dritter den unzulässigen Preisnachlaß (Sonderpreis) an
den Vertragspartner ausbezahlt. Erweist es sich vielmehr, daß die Vergütung nur formal
aus dem Vermögen des Dritten stammt und wirtschaftlich dem Verkäufer - hier den
Antragsgegnern - zuzurechnen ist, ist ein Preisnachlaß im Sinne des Rabattgesetzes
gegeben (BGH WRP 1990, 286, 287 - , Bonusring"; BGH GRUR 1960, 495, 498 - ,WIR-
Rabatt"; BGH GRUR 1968, 266, 267 - ,BSW II"). Für die Beurteilung ist eine
wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Wird durch die Einschaltung eines Dritten in
die wirtschaftliche Abwicklung und Abrechnung dem Letztverbraucher eine
Rückvergütung zugeführt, so kommt es für die rabattrechtliche Beurteilung darauf an, ob
nach dem übereinstimmenden, nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektivierten
Verständnis der Beteiligten die dem Letztverbraucher zugeflossene Vergütung vom
Verkäufer als Nachlaß auf den Vertragspreis angekündigt und/oder gewährt wird (BGH
WRP 1990, 286, 287 - ,Bonusring").
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Hier ist die Konzeption der Zusammenarbeit von der V. Bonus-AG mit den
Partnerunternehmen darauf ausgerichtet, den in der Prospektmappe beworbenen
Bonussatz des jeweiligen Partnerunternehmens aus dem Kaufpreis dem Kunden als
Preisnachlaß zuzuführen. Die Angabe des jeweiligen Bonus des einzelnen
Partnerunternehmens in der Prospektmappe - wie hier der Hinweis im Prospekt der
Antragsgegner Silber: 7 % Gold: 10 % - erweckt beim Letztverbraucher die Erwartung
bei einem Vertragsabschluß mit den Antragsgegnern den als Bonus bezeichneten
Prozentsatz als Nachlaß auf den Preis erstattet zu erhalten.
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Tatsächlich führen auch die Antragsgegner den BonusGeldbetrag an die V. Bonus-AG
ab, die diesen Betrag mit zeitlicher Verzögerung an die jeweiligen Kunden ,ausschüttet".
Diese Zweckbestimmung entspricht auch den übereinstimmenden Vorstellungen der
Beteiligten.
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In dieser Konzeption liegt der Unterschied zu der Entscheidung des
Bundesgerichtshofes ,BSW" (GRUR 1967, 371 ff), auf die sich die Antragsgegner
berufen. In dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs war nach dem dort
festgestellten Sachverhalt weder von dem ,BSW" noch von dem jeweiligen
Partnerunternehmen dem Kunden gegenüber mitgeteilt worden, in welcher Höhe dem
Kunden Anteile der Vermittlungsprovision ausbezahlt werden sollten. Die Verteilung der
von der ,BSW" verdienten Provision lag allein in deren Verantwortungsbereich, so daß
weder das Partnerunternehmen noch der Kunde Einfluß auf die Entscheidung darüber
hatte, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe den Käufern eine Vergünstigung zuteil
werden würde.
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Im vorliegenden Fall ist aber hingegen die Höhe der Rückvergütung (7 % bzw. 10 %),
die der Kunde der Antragsgegner erhalten soll, in der Prospektmappe gegenüber dem
Kunden bekanntgegeben und festgelegt worden. Das bedeutet gleichzeitig, daß sich
auch die V. Bonus-AG von vornherein hinsichtlich der Verwendung der ihr zustehenden
Provision festgelegt hat. Vor diesem Hintergrund ist es grundsätzlich für die
rabattrechtliche Beurteilung des Zusammenwirkens eines Dritten mit dem
Verkaufsunternehmen ohne Belang, ob der Dritte der ,Verkäuferseite" oder der
,Käuferseite" zuzurechnen ist; denn auch im letzten Fall kann ein gemeinsames
Zusammenwirken der zwischengeschalteten Organisation mit dem
Verkaufsunternehmen gegeben sein, das darauf ausgerichtet ist, dem Kunden einen
Teil des Kaufpreises unmittelbar gutzubringen (BGH WRP 1990, 286, 287 - ,Bonusring"
m.w.N.). Gerade ein solches Zusammenwirken zwischen der V. Bonus-AG und den
Antragsgegnern ist in dem hier zu beurteilenden Fall gegeben, da die ,Ausschüttung" in
einer bestimmten prozentualen Höhe an die Kunden einerseits Geschäftsgrundlage für
das Zusammenwirken mit den Antragsgegnern ist und andererseits den Anreiz für
Letztverbraucher bietet, sich an dem System der V. Bonus-AG zu beteiligen.
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Auf die von den Beteiligten für den Preisnachlaß (Sonderpreis) getroffene Wortwahl
kommt es für die rabattrechtliche Beurteilung ebenfalls nicht an, so daß es rechtlich
unerheblich ist, daß die Antragsgegner an die V. Bonus-AG eine ,Provision" für
Vermittlungstätigkeit zahlen. Die V. Bonus-AG kann nämlich über diese Provision nicht
in voller Höhe frei verfügen, da sie sich bereits den Kunden gegenüber in der
Prospektmappe verpflichtet hat, einen Anteil von 7 % bzw. 10 % an die Kunden
auszuschütten. Somit beträgt die echte Vermittlungsprovision, die die V. Bonus-AG von
den Antragsgegnern erhält, derzeit 2 % oder 5 %.
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Schließlich verfolgt die V. Bonus-AG auch nicht in erster Linie die Interessen ihrer
Mitglieder - wie im Fall der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ,BSW" -, sondern
zumindest in gleicher Weise diejenigen der ihr durch Vertrag angeschlossenen
Unternehmen. Die V. Bonus-AG kann ihr Unternehmen finanziell nur dann tragen, wenn
sie möglichst viele Kunden an ihrem System beteiligt. Das ist für sie aber nur dann zu
erreichen, wenn die Preisvergünstigungen bei den Vertragsunternehmen - wie bei den
Antragsgegnern - als Werbemittel herausgestellt werden, da diese die eigentliche
Anlockwirkung für die Kunden darstellen, die Leistungen der Antragsgegner zu einem
Sonderpeis erlangen zu können.
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Durch die werbliche Herausstellung dieser Vergünstigung handelt die V. Bonus-AG
insbesondere im Interesse ihrer Vertragsunternehmen, da diese hierdurch einen
Wettbewerbsvorsprung gegenüber ihren Konkurrenten erhalten.
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Nach allem ist die Konzeption der V. Bonus-AG, an der sich die Antragsgegner
beteiligen, darauf gerichtet, gegen die Vorschriften des Rabattgesetzes zu verstoßen.
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Die Antragsgegner sind auch gemäß §§ 12, 1 Abs. 2 2. Alt., 9 RabattG als Störer für
diesen Rabattverstoß verantwortlich, da sie zum einen die entsprechenden
Sonderpreise (7 % bzw. 10 % unter dem üblichen Preis) an die Inhaber einer V. Bonus-
Karte gewähren und zum anderen an der Werbung für diese Preisnachlässe, die zwar
von der V. Bonus-AG verteilt wird, mitwirken. Dies ergibt sich nicht nur daraus, daß sie
eine derartige Werbung mit Sonderpreisen für das von ihnen geführte Unternehmen
dulden, sondern auch daraus, daß sie für diese Werbung an die V. Bonus-AG einen
einmaligen Betrag von 1.000,00 DM für Werbezwecke gezahlt haben.
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Der so beworbene Sonderpreis wird von den Antragsgegnern den Inhabern der V.
Bonus-Karte im Sinne von § 1 Abs. 2 2. Alt. RabattG auch nur wegen deren
Zugehörigkeit zu einem ,bestimmten Verbraucherkreis" eingeräumt. Dies entspricht
auch dem Interesse der V. Bonus-AG, der wegen ihrer gesellschaftsrechtlichen
Verflechtung daran gelegen ist, Kunden für die Firma TSR zu gewinnen, indem diesen
zusätzliche Anreize - wie hier der Bezug von Leistungen zu Sonderpreisen - geboten
werden soll.
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Da unstreitig der Ausnahmetatbestand des § 9 RabattG vorliegend nicht eingreift, ist der
von den Antragsgegnern beworbene und gewährte Preisnachlaß ein unzulässiger
Sonderpreis gemäß § 1 Abs. 2 2. Alt. RabattG.
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Der Antragsteller ist zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruch aktivlegitimiert,
denn die beanstandete Bewerbung und Gewährung von Sonderpreisen durch die
Antragsgegner sind geeignet, den Wettbewerb auf dem einschlägigen Markt wesentlich
zu beeinträchtigen. Es handelt sich dabei nicht nur um einen sogenannten
Bagatellverstoß, wie er nach dem Zweck des § 13 Abs. 2 Ziff. 2 UWG n.F. nicht mehr
von Wettbewerbsvereinen verfolgt werden kann, sondern um einen Verstoß, dessen
,Auswirkungen auf das Wettbewerbsgeschehen so erheblich sind, daß die Interessen
der Allgemeinheit ernsthaft betroffen werden" (Begründung des Gesetzentwurfs zu § 13
Abs. 2 Nr. 2 UWG n.F., abgedruckt in WRP 1994, 369, 377). Dies folgt schon aus dem
bereits dargelegten Schutzzweck des Rabattgesetzes. Derartige ,Bonussysteme" üben
für den Verbraucher wie auch für Einzelhändler und Gewerbetreibende einen
beträchtlichen Anreiz aus, die die beanstandete Wettbewerbshandlung schon nicht als
bloßen Bagatellverstoß erscheinen lassen. Darüber hinaus sind derartige Verstöße
gegen das Rabattgesetz - wie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist - nicht
bloße Einzelfälle. Letztlich ist zu berücksichtigen, daß die Parteien diesen Rechtsstreit
als ,Musterprozeß" für eine Vielzahl weiterer Fälle ansehen, die die der V. Bonus-AG
übrigen angeschlossenen Partnerunternehmen betreffen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
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Das Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 ZPO mit der Verkündung rechtskräftig.
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