Urteil des OLG Köln vom 24.06.1998
OLG Köln (kläger, 1995, verhältnis zwischen, gutachten, ursächlicher zusammenhang, höhe, bezug, teil, verstopfung, sicherheit)
Oberlandesgericht Köln, 11 U 44/97
Datum:
24.06.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
11. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 U 44/97
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 9 O 157/96
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 1997 verkündete
Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 157/96 - wie
folgt abgeändert und neu gefaßt: Die Beklagte wird verurteilt, an den
Kläger 67.134,02 DM nebst 4 % Zinsen aus 45.371,81 DM seit dem
23.3.1995 und aus weiteren 21.762,21 DM seit dem 12.4.1996 zu
zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die
Beklagte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die
Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von
96.000,00 DM abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung
eine entsprechende Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
T a t b e s t a n d
1
Die Parteien streiten um die Auswirkungen eines am 19.7.1994 festgestellten
Wasserrohrbruchs vor dem Haus des Klägers in A. , F.straße ..., und über das Ausmaß
der daraus folgenden, dem Grunde nach unstreitigen Schadensersatzpflicht der
Beklagten.
2
Wegen des Ablaufs der Geschehnisse wird auf die Darstellung auf Seite 3 und 4 des
landgerichtlichen Urteils verwiesen.
3
Der Kläger hat Ersatzansprüche wegen folgender, von ihm als Folge des Rohrbruchs
angesehener Schäden geltend gemacht:
4
1. Kosten der nach Abschluß der ersten Schadensbeseitigungs-
5
arbeiten im Hause nochmals nötig gewordenen Aufstellung
6
von Trocknern zum Austrocknen des Kellermauerwerks: 1.932,83 DM
7
2. Kosten der Feststellung der Drainageverstopfung, der teil-
8
weisen Drainageerneuerung und der vorprozessualen Be-
9
gutachtung der Verstopfungsursache: 63.501,19 DM
10
3. Kosten der Wiederherrichtung eines Plattenweges: 4.275,93 DM
11
Der Kläger hat beantragt,
12
die Beklagte zu verurteilen, 69.709,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.3.1995 an ihn
zu zahlen.
13
Die Beklagte hat beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie hat einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Wasserrohrbruch und den
aufgeführten Schäden sowie die Höhe der durch diese veranlaßten Kosten bestritten.
16
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die in erster Instanz
gewechselten Schriftsätze der Parteien, die vom Kläger überreichten Rechnungen und
Kostenanschläge (Bl. 13 bis 20, Bl. 30 und Bl. 31 d.A.), den Inhalt der beigezogenen
Akte 9 OH 18/94 LG Aachen und insbesondere auf die folgenden Gutachten und
gutachterlichen Stellungnahmen Bezug genommen:
17
Gutachten des Dipl.-Ing. P. , von der Beklagten eingeholt, vom 2.11.1994 (Bl. 21 ff. d.A.);
Gutachten des Dipl.-Ing. G., erstattet im selbständigen Beweisverfahren, vom 4.3.1995
(Bl. 48 ff. der BA) nebst Ergänzungen vom 20.9.1995 (Bl. 107 ff. BA) und 23.11.1995 (Bl.
125 ff. BA) sowie mündlicher Erläuterung vom 10.1.1997 (Bl. 88 ff. d.A.); Gutachten des
Geotechnischen Büros Prof. Dr.-Ing. H. D. vom 30.6.1995 (Bl. 75 ff. BA) nebst
Ergänzungen vom 2.10.1995 und 12.12.1995 (Bl. 114 ff. und Bl. 136 f. BA).
18
Das Landgericht hat dem Kläger lediglich 1.700,00 DM für die Erneuerung des
Plattenbelags vor dem Hauseingang nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit zugebilligt und
im übrigen die Klage abgewiesen.
19
Das am 21.2.1997 verkündete Urteil, auf das wegen der Begründung Bezug genommen
wird, ist dem Kläger am 10.3.1997 zugestellt worden. Er hat dagegen am 10.4.1997
Berufung eingelegt. Seine Berufungsbegründung ist - nach entsprechender
Fristverlängerung - am 12.6.1997 eingereicht worden.
20
Mit seiner Berufung erstrebt der Kläger die uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten
nach Maßgabe seiner Klageforderung.
21
Unter Berufung auf die Ausführungen im Gutachten des Büros D., die er durch den
Sachverständigen G. nicht als widerlegt ansieht, macht der Kläger weiterhin geltend:
Die ursprüngliche Ausführung der Drainage habe zwar dazu geführt, daß sich infolge
unzulänglicher Filterwirkung zunächst eine grobkörnige Ablagerungsschicht in den
Drainagerohren gebildet habe. Nach Erreichen einer gewissen Filterstabilität sei dann
aber über viele Jahre nur noch Feinstmaterial abgelagert worden, aus dem sich nach
und nach die zweite Schicht gebildet habe. Ohne die grobe Störung der Umgebung
durch den ungewöhnlichen Wasserzufluß infolge des Rohrbruchs hätte es noch
22
Jahrzehnte dauern können, ehe die bis dahin erst etwa zu 50 % gefüllten Drainrohre so
weit geschlossen gewesen wären, daß die Drainagewirkung ausblieb.
Der Kläger beantragt,
23
unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 21.2.1997 die
Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 68.009,95 DM nebst 4 % Zinsen seit
dem 23.3.1995 zu zahlen und ihr die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der
Kosten des Beweissicherungsverfahrens 19 OH 18/94 LG Aachen aufzuerlegen.
24
Die Beklagte stellt den Antrag,
25
1. die Berufung zurückzuweisen
26
2. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank,
Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.
27
Sie wiederholt und ergänzt ihr früheres Vorbringen. Sie bestreitet insbesondere auch
weiterhin eine die Teilerneuerung erfordernde Funktionsunfähigkeit der Drainage bzw.
deren maßgebliche Verursachung durch den Wasserrohrbruch.
28
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zweitinstanzliche Parteivorbringen
ergänzend Bezug genommen.
29
Der Senat hat über die hypothetische Nutzbarkeitsdauer der alten Drainage des Klägers
einerseits und der teilerneuerten Drainage andererseits Beweis erhoben durch
Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H. vom 5.3.1998 (Bl. 192 ff.
d.A.), auf das ebenfalls verwiesen wird.
30
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
31
Die Berufung des Klägers ist zum größten Teil begründet.
32
Die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger seinen durch den Wasserrohrbruch
hervorgerufenen Schaden zu ersetzen (Haftung aus dem Versorgungsvertrag oder auch
aus § 2 HaftpflG), bedarf keiner Erörterung, sie ist unstreitig.
33
Eine der Schadensfolgen war die Verstopfung der Drainage bis zur Aufhebung ihrer
Wirksamkeit.
34
Zwar war die Drainage nicht entsprechend den - auch schon zur Zeit ihrer Herstellung
1970 maßgeblichen - Regeln der Technik ausgeführt. Wegen der ungenügenden
Filterwirkung der Drainschicht waren die Drainrohre vor dem Wasserrohrbruch bereits
teilweise mit Ablagerungen ausgefüllt und bei einer ungewöhnlichen Belastung des
Systems erhöht schadensanfällig. Trotzdem hatte die Drainage nach dem
unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers bis zu dem Rohrbruch im Sommer
1994 ihre Aufgabe erfüllt, das Haus des Klägers war trocken.
35
In Übereinstimmung mit dem Landgericht gelangt der Senat unter Berücksichtigung aller
Umstände zu der Überzeugung (§ 287 ZPO), daß der Wasserrohrbruch die kritische, zur
Funktionsunfähigkeit führende Verschlammung der Drainage "beschleunigt", nämlich
36
die einen ordnungsgemäßen Wasserabfluß verhindernde Verstopfung binnen kürzester
Zeit herbeigeführt hat. In der Deutung der fotografisch dokumentierten Ablagerungen in
den Drainrohren stimmt der Sachverständige H. mit dem vom Kläger hinzugezogenen
Büro D. dahin überein, daß die letzte, gröbere Ablagerungsschicht neu und auf den
Wasserrohrbruch zurückzuführen war. Bei seiner Anhörung vor dem Landgericht am
10.1.1997 (Prot. Bl. 88 ff. d.A.) hat sich auch bereits der Sachverständige G. dieser
Auffassung angeschlossen. Eine andere Ursache als die durch den Rohrbruch
ausgelöste intensive und nachhaltige Durchspülung des umgebenden Erdreichs ist
ohnehin für die plötzliche, massive Einschwemmung nicht erkennbar. Mit dieser
Annahme ist ohne weiteres vereinbar, daß erst anläßlich der im September1994 nach
heftigen Regenfällen erneut im Keller aufgetretene Nässe der Ausfall der Drainage
vermutet und anschließend dann auch festgestellt wurde. Der massive Wassereinbruch
im Juli 1994 war durch den Wasserrohrbruch erklärt. Erst nachdem dessen unmittelbar
zutagegetretene Folgen abgeklungen waren, konnte sich - nach kräftigen
Niederschlägen - die durch den Rohrbruch ebenfalls herbeigeführte Verstopfung der
Drainage selbständig auswirken.
Das Ergebnis der außerordentlichen Einlagerung war die Verstopfung der Drainage, die
bei der Untersuchung der Fa. A. am 14.11.1994 festgestellt wurde und sich auch mit
Hochdruckspülungen vom Revisionsschacht aus nicht beseitigen ließ (vgl. den
Arbeitsbericht Bl. 15 d.A.). Zwar wurde in den Drainrohrstücken, die die
Sachverständigen P. und G. untersucht haben, kein vollständiger Rohrverschluß
festgestellt. Die Einlagerungen erreichten aber auch dort einen Umfang, der die
Folgerung, an kritischen Stellen wie Engpässen und Krümmungen sei kein
ausreichender Durchlaß mehr verblieben und die Funktionsfähigkeit des
Drainagesystems damit aufgehoben gewesen (vgl. Gutachten des Büros D., Bl. 84 BA),
zwingend nahelegt.
37
Die Beklagte hat daher für den Schaden des Klägers, der sich aus der notwendigen,
zumindest teilweisen Erneuerung der Drainage ergeben hat, einzustehen.
38
Die konstruktionsbedingte Mangelhaftigkeit der Drainage hebt die Einstandspflicht der
Beklagten nicht auf. Weder ist der Drainage deshalb die Eigenschaft eines nach den
allgemeinen Rechtsgrundsätzen geschützten Rechtsguts abzusprechen, noch machte
der Mangel sie wertlos (vgl. dazu grundsätzlich BGHZ 20, 275 ff.). Auch wenn die
Drainage den Regeln der Technik nicht entsprach, hatte sie sich doch als unter den
örtlichen Gegebenheiten ihrem Zweck vollauf genügend erwiesen. Die relative
Schadensanfälligkeit, die sich aus der Verwendung der weniger geeigneten Kiesart
ergab, hatte sich bislang nicht ausgewirkt. Nach den überzeugenden und auch von der
Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des Sachverständigen H. wäre sie "unter
der Voraussetzung gleicher Randbedingungen ... mit Sicherheit noch mindestens 40
Jahre ..., mit sehr großer Wahrscheinlichkeit ... jedoch ... noch wesentlich länger
funktionstüchtig geblieben". Das bedeutet, daß die Drainage so, wie sie beschaffen war,
einer Belastung wie in den voraufgegangenen ca. 24 Jahren noch für mehrere
Jahrzehnte genügt hätte.
39
Aus der zitierten Bewertung des Sachverständigen H. folgt weiter, daß die
Teilerneuerung der Drainage dem Kläger keinen anrechenbaren Vorteil gebracht hat,
der es rechtfertigen würde, seinen Ersatzanspruch auf einen Teil der
Erneuerungskosten zu beschränken. Die qualitative Verbesserung, die sich durch die
nunmehr normgerechte Neuherstellung ergeben hat, ist für den Kläger insofern ohne
40
Wert, als die mindere Qualität, wie sich über viele Jahre erwiesen hatte, für die
Verhältnisse auf seinem Grundstück vollauf ausreichte. Ob die zu erwartende längere
"Lebensdauer" der neuen Drainage - unbegrenzt statt nur noch mindestens 40 Jahre -
als werterhöhend berücksichtigt werden müßte, wenn eine vollständige Erneuerung
stattgefunden hätte, erscheint wegen der Länge der in Betracht zu ziehenden Zeiträume
bereits zweifelhaft, kann aber dahingestellt bleiben. Denn der Kläger hat im Interesse
einer Kostenbegrenzung, die auch und vor allem der Beklagten zugute kommt, darauf
verzichtet, auch die Teile der Drainage auszuwechseln, die von festen Bauteilen
überdeckt und infolgedessen einerseits schwer zugänglich, andererseits aber auch
weniger beansprucht sind. Auf das Drainagesystem als Ganzes bezogen ist - so auch H.
- eine Verlängerung der mutmaßlichen Funktionsdauer nicht eingetreten.
Schließlich ist die relative Schadensanfälligkeit der alten Drainage auch kein Umstand,
den der Kläger sich als Mitursache des Schadens gemäß § 254 Abs. 1 BGB
anspruchsmindernd zurechnen lassen müßte. Aufgabe einer Drainage ist es, die
natürliche, geologisch und wetterbedingte Bodennässe von dem Haus wegzuleiten und
nicht, massiven Eingriffen anderer Art zu widerstehen. Die für den Aufbau einer
Drainage maßgeblichen Normen dienen der Festlegung des einzuhaltenden Standards
im Verhältnis zwischen dem Grundstückseigentümer und dem ausführenden
Unternehmen, nicht der Risikobegrenzung für Versorgungsunternehmen wie die
Beklagte oder sonstige Dritte.
41
Bezogen auf den Schadensfall vom Sommer 1994 kann dem Kläger deswegen eine
Obliegenheitsverletzung im Sinne einer vorwerfbaren Vernachlässigung seiner eigenen
Sicherheit nicht vorgeworfen werden.
42
Der Kläger hat einen durch die Teilerneuerung der Drainage bedingten Aufwand in
Höhe von 57.000,00 DM und 1.233,95 DM durch die Rechnungen der Fa. A. vom
31.12.1994 (Bl. 19 f. d.A.) und der Fa. B. vom 7.4.1995 (Bl. 30) nachgewiesen.
Sämtliche Rechnungsposten lassen sich ohne weiteres den bei einer solchen
Maßnahme anfallenden Arbeiten zuordnen. Das pauschale Bestreiten der Beklagten
"nach Grund und Höhe" bzw. "Erforderlichkeit und Angemessenheit" ist demgegenüber
unbeachtlich. Weiter sind dem Kläger die zur Überprüfung der Drainage am 11.10.1994
angefallenen Kosten von 1.477,98 DM (Rechnung der Fa. A. vom 31.12.1994, Bl. 16)
und die von dem Büro D. für das Privatgutachten zum Ursachennachweis nebst
Ergänzungen berechneten 3.789,26 DM (Rechnungen vom 5.7.1995 und 4.10.1995 und
16.1.1996, Bl. 32 ff. d.A.) zu erstatten sowie die Kosten der Kellertrocknung im
September oder Oktober 1994 in Höhe von 1.932,83 DM (Rechnung der Fa. P.
##blob##amp; W. vom 12.10.1994, Bl. 13 f.), und zwar unabhängig davon, ob mit der
Aufstellung der Trockner noch von dem Rohrbruch herrührende Restfeuchtigkeit
bekämpft wurde, wie der Sachverständige P. meinte, oder neue Nässe, die infolge des
Versagens der Drainage eingedrungen war.
43
Dagegen erstreckt sich die Ersatzpflicht der Beklagten nicht auf die vollen für eine
etwaige Instandsetzung der Hauszuwegung veranschlagten 4.275,93 DM
(Kostenanschlag der Fa. B. vom 25.3.1995, Bl. 31). Ein über die vom Landgericht -
unangefochten - bereits zuerkannten 1.700,00 DM hinausgehender Ersatzanspruch
besteht nicht. Daß die Weganlage durch den Wasserrohrbruch beschädigt wurde, ist
nicht bewiesen. Der Sachverständige G. hat zwar in seinem Gutachten erklärt, daß das
Absetzen des Plattenbelags durch den Rohrbruch hervorgerufen worden sei, könne
nicht ausgeschlossen werden, und hat bei seiner mündlichen Anhörung darüber hinaus
44
gemeint, ein ursächlicher Zusammenhang sei durchaus möglich. Für die dem Kläger
obliegende Beweisführung reicht das indessen nicht aus, denn die Feststellungen in
dem Gutachten P. weisen darauf hin, daß die Absetzungen schon älter waren. P. hat am
7. Und 11.10.1994 nicht nur Hinweise auf frühere Nacharbeiten an der Fuge zwischen
Belag und Hauswand bemerkt, sondern in dem danach wieder aufgetretenen neuen Riß
Moos und Unkraut vorgefunden, das sich kaum in der kurzen Zeit zwischen dem
Rohrbruch und der Ortsbesichtigung des Sachverständigen angesiedelt haben kann.
Die auch von P. für möglich gehaltene geringfügige Schadensausweitung infolge des
Rohrbruchs ist überdies mit den dem Kläger bereits zugesprochenen 1.700,00 DM
jedenfalls ausreichend abgegolten.
Unter Einschluß dieser 1.700,00 DM beläuft sich der Schadensersatzanspruch des
Klägers somit auf insgesamt 67.134,02 DM.
45
In Höhe von 2.575,93 DM ist die Klage unbegründet.
46
Ebenfalls unbegründet ist allerdings ein Teil der Zinsforderung. Auch wenn sich der vom
Kläger erhobene Schadensersatzanspruch nicht - worauf das Landgericht abgestellt hat
- als überwiegend unbegründet und seine Forderung sich somit nicht als unmäßig
überhöht erwiesen hat, kann dem Schreiben der Beklagten vom 23.3.1995 (Bl. 61 der
BA), mit dem sie eine Ersatzpflicht hinsichtlich der Drainage und des Plattenweges
entschieden abgestritten hat, verzugsbegründende Wirkung für die
klagegegenständlichen Ersatzleistungen nur sehr begrenzt beigemessen werden. Bis
zum 23.3.1995 hatte der Kläger einen bezifferten Ersatzanspruch, soweit ersichtlich, nur
in bezug auf die Drainageerneuerung und auch nur in Höhe von 45.371,81 DM - gestützt
auf das Angebot der Fa. A. vom 20.10.1994, Bl. 19 ff. BA - geltend gemacht. Seine
Ersatzforderung wegen des Plattenweges, erstmals beziffert mit Schriftsatz vom
29.3.1995 (Bl. 62 BA), spielt aus den oben dargelegten Gründen hier keine Rolle. Eine
weitergehende Schadensbezifferung vor Klageerhebung kann nicht festgestellt werden.
Der Kläger kann deshalb Verzugszinsen auf den Teilbetrag von 45.371,81 DM seit dem
23.3.1995, im übrigen aber erst seit Rechtshängigkeit beanspruchen (§§ 284, 288 BGB).
47
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die landgerichtliche
Kostenentscheidung war außerdem insofern zu berichtigen, als ein Ausspruch über die
Kosten des selbständigen Beweisverfahrens zu entfallen hat. Über die
Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu befinden (BGH
NJW 96, 1749).
48
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10,
711 ZPO.
49
Streitwert für das Berufungsverfahren: 68.009,95 DM
50
Beschwer der Beklagten: 65.434,02 DM
51
Beschwer des Klägers: 2.575,93 DM
52