Urteil des OLG Köln vom 30.04.2003

OLG Köln: versorgung, nachbehandlung, gutachter, zahnarzt, schmerzensgeld, patient, sanierung, behandlungsfehler, krankenversicherer, zustand

Oberlandesgericht Köln, 5 U 187/02
Datum:
30.04.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 187/02
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 3 O 179/01
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom
27.8.2002 (3 O 179/01) teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.299,91 Euro nebst 4%
Zinsen seit dem 9.5.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 31,2 % und der
Beklagte zu 68,8 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Kläger begehrt Erstattung von Eigenleistungen und Aufwendungen für
Zahnbehandlungsmaßnahmen sowie Schmerzensgeld, weil nach seiner Auffassung
eine vom Beklagten vorgenommene Versorgung des Ober- und Unterkiefers mit
Brücken unbrauchbar gewesen sei und zu erheblichen Beschwerden geführt habe.
Diese hätten sich vornehmlich in einer zu großen Ruheschwebe und in mangelhafter
Okklusion geäußert. Die Kammer hat nach sachverständiger Beratung
Behandlungsfehler nicht für erwiesen gehalten und die Klage abgewiesen. Auf
Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen
3
wendet sich der Kläger, der seine ursprünglichen Anträge weiterverfolgt.
Der Kläger rügt vor allem, das von der Kammer eingeholte Gutachten des
Sachverständigen Dr. W. sei unzulänglich und keine geeignete
Entscheidungsgrundlage. Es habe sich mit wesentlichen Befunden und Umständen
nicht auseinandergesetzt und könne im Ergebnis nicht überzeugen. Gleiches gelte für
das vorprozessual eingeholte Gutachten Dr. T.. Nicht angemessen sei auch bei dem
Urteil auf die bei ihm vorliegenden Beschwerden eingegangen worden. Der Kläger rügt
ferner, dass die Kammer zu Unrecht angenommen habe, er habe auf einer Versorgung,
wie sie der Beklagte ausgeführt habe, bestanden und sich insoweit einzig auf die
Behandlungsunterlagen des Beklagten gestützt.
4
Der Beklagte verteidigt demgegenüber unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Er bestreitet Behandlungsfehler,
zumindest habe der Kläger trotz ausdrücklicher Hinweise auf mögliche
Unzulänglichkeiten auf einer nur teilweisen Sanierung des Gebisses bestanden und
insbesondere eine notwendige Sanierung der Seitenzahnbereiche des Unterkiefers
verweigert. Er bestreitet hilfsweise die Höhe der geltend gemachten Ansprüche und
weist insbesondere darauf hin, dass der Kläger die Behandlung grundlos abgebrochen
und dem Beklagten keine ausreichende Gelegenheit gegeben habe, etwaige Mängel
nachzubessern, was ohne besonderen Aufwand möglich gewesen wäre.
5
II.
6
Die Berufung ist zulässig und zum überwiegenden Teil auch begründet. Der Beklagte
haftet dem Kläger aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung auf Ersatz
notwendiger Kosten für eine Nachbehandlung und auf Schadensersatz (Fahrtkosten),
sowie aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung (§§ 823, 847 BGB a.F.) auf
Schmerzensgeld, allerdings nicht im jeweils geltend gemachten Umfang.
7
1.
8
Die Behandlung durch den Beklagten war insoweit fehlerhaft, d.h. sie wich vom
fachärztlichen Standard ab, als durch unzureichende Planung und Ausführung der
Oberkieferversorgung die sogenannte Ruheschwebe zu groß eingestellt war und eine
unzureichende Okklusion erzielt wurde.
9
a)
10
Hinsichtlich der Ruheschwebe ist davon auszugehen, dass ein mit etwa 6 Millimetern
deutlich über den Normbereich von 2 bis 4 Millimetern liegender Abstand zwischen
Ober- und Unterkieferzahnreihe verblieb, der zu erheblichen Kaumuskelproblemen und
in der Folge zu Kiefergelenksschmerzen führte. Dies ergibt sich aus dem vorgerichtlich
eingeholten Gutachten des Sachverständigen T., der nach der Auswertung von
Behandlungsunterlagen sowohl des Beklagten als auch des späteren Nachbehandlers
Dr. K. und vor allem nach persönlicher Untersuchung des Klägers diesen Befund
feststellte. Er kommt zu dem Ergebnis, dass die Wahl der Ruheschwebe damit nicht
regelrecht gelungen sei und zu den geschilderten Folgen geführt habe.
11
Dieses Gutachten ist verwertbar. Nach der Rechtsprechung des Senats (etwa VersR
2001, 755), die bereits wiederholt durch den Bundesgerichtshof gebilligt wurde (etwa
12
durch Beschluss vom 26.9.2001 - IV ZR 182/00), können vorprozessual eingeholte
Gutachten durchaus zur Beweisführung genügen, wenn sie zur Überzeugungsbildung
ausreichen und es demjenigen, der ein solches Gutachten angreift, nicht gelungen ist,
die Richtigkeit der dort getroffenen Feststellungen ernstlich in Zweifel zu ziehen. Dies
gilt namentlich für Gutachten einer ärztlichen Schlichtungsstelle, aber auch für
Gutachten, die die Zahnärztekammer oder ein Krankenversicherer eingeholt hat.
Voraussetzung dafür ist, dass der Gutachter die erforderliche Sachkunde besitzt,
unabhängig ist, ihm die richtigen Fragen gestellt wurden, ihm ein vollständiger und
zutreffender Sachverhalt unterbreitet wurde, und seine Feststellungen erschöpfend,
nachvollziehbar und widerspruchsfrei sind. Diese Voraussetzungen erfüllt das
Gutachten T.. Die fachliche Kompetenz des Sachverständigen steht außer Frage, wird
auch vom Beklagten nicht substantiiert angegriffen. Gleiches gilt für die Unabhängigkeit
des Gutachters. Die Tatsache allein, dass der Gutachter durch den Krankenversicherer
des Klägers bzw. die Zahnärztekammer ausgewählt und beauftragt wurde, rechtfertigt
jedenfalls keine Zweifel an seiner Unparteilichkeit. Dem Gutachter lagen ferner alle
maßgeblichen Unterlagen vor und er hat den Kläger persönlich untersucht, so dass
seine Beurteilungsgrundlage umfassend war.
Das Gutachten ist auch aus Sicht des Senats nachvollziehbar und überzeugend. Die
Einwände des Beklagten, denen die Kammer gefolgt ist, die sich stützen auf eine
entsprechende (später revidierte) Kritik des gerichtlichen Sachverständigen Dr. W.,
gehen ins Leere. Bei der Aussage, wonach sich der Sachverständige T. nur auf
mittelbare Befunde stütze, nämlich auf diejenigen des Nachbehandlers Dr. K., während
sich aus den Behandlungsunterlagen des Beklagten keine entsprechenden Hinweise
ergäben, und sein Gutachten damit nicht widerspruchsfrei und nicht schlüssig sei, wird
übersehen, dass der Sachverständige den ursprünglichen Zustand des Gebisses
aufgrund der eigenen Untersuchung beurteilen konnte, also nicht auf die Schilderungen
Dritter angewiesen war. An dieser eigenen Beobachtung und Messung zu zweifeln,
besteht aber kein Anlass. Auch der Sachverständige Dr. W. hat im Rahmen seines
Ergänzungsgutachtens schließlich eingeräumt, dass hier durchaus ein Fehler des
Beklagten vorliege, falls der Sachverständige T. entsprechende Beobachtungen
gemacht habe. Im übrigen hat der Sachverständige Dr. W. selbst gesehen, dass eine
therapeutische Bisshebung (durch Dr. K.) durchgeführt wurde, also sehr wohl konkrete
Anhaltspunkte für eine zu groß gewählte Ruheschwebe gefunden. Auch der Einwand,
die behaupteten Beschwerden seien im März 2000, also schon vor Inangriffnahme der
umfangreichen Sanierungsmaßnahmen durch Dr. K. nicht mehr vorhanden gewesen,
überzeugt nicht, da zu diesem Zeitpunkt bereits umfangreiche provisorische
Maßnahmen ergriffen worden waren, um die Beschwerden zu lindern. Insgesamt sieht
der Senat daher keinen Anlass, den Feststellungen des Sachverständigen T. nicht zu
folgen.
13
b)
14
Die fehlerhafte Okklusion ergibt sich übereinstimmend aus allen fachärztlichen
Stellungnahmen. Sowohl der Nachbehandler Dr. K. als auch der Sachverständige T. als
auch der Sachverständige Dr. W. haben festgestellt, dass die Okklusion mit lediglich
fünf Zähnen, die einen Zusammenbiss aufweisen, mit mehrfach vorhandenem
Kreuzbiss, mit störenden Frühkontakten, die zu einer verfehlten Kieferbewegung und
Kieferendstellung führen, und mit einer insgesamt unregelmäßigen Okklusionsebene
nicht akzeptabel sind und keinesfalls zahnärztlichem Standard entsprechen. Dies
bestreitet auch der Beklagte selbst nicht. Er räumt selbst ein, dass eine sachgerechte
15
Versorgung nur gewährleistet gewesen sei, wenn die Versorgung der
Seitenzahnbereiche des Unterkiefers mit einbezogen werde, was er dem Kläger auch
eindringlich nahegelegt, dieser aber angeblich verweigert habe.
Der Beklagte kann gegen diese letztlich zugestandene Abweichung vom zahnärztlichen
Standard aber nicht einwenden, der Patient habe eine unzureichende Versorgung (etwa
aus Kostengründen) ausdrücklich gewünscht. Maßstab für die Frage, ob ein Arzt
fehlerhaft handelt oder nicht, ist ausschließlich der fach(zahn)ärztliche Standard, nicht
aber die Vorstellung des Patienten. Lehnt ein Patient die medizinisch gebotene
Behandlung ab, so ist es unzulässig, eine in wesentlichen Bereichen unzureichende
Behandlung durchzuführen. Dann darf der Arzt oder Zahnarzt eben nur eine
Notfallbehandlung durchführen und muss die Behandlung im übrigen ablehnen. Diese
bereits vom Sachverständigen Dr. W. (S. 23 seines Gutachtens) zitierten Grundsätze
sind richtig und maßgeblich. Sie sind auch nicht dadurch zu relativieren, dass - wie der
Sachverständige an anderer Stelle ausführt - die Erfahrung zeigen mag, dass auch
unzureichende Behandlungen funktionieren (können). Auch Kostengesichtspunkte sind
für die Bestimmung dessen, was als fehlerhaft anzusehen ist, nicht heranzuziehen.
Medizinisch notwendige Maßnahmen sind - auch im Rahmen von Zahnbehandlungen -
sowohl sozial- als auch privatversicherungsrechtlich grundsätzlich erstattungsfähig. Im
übrigen vermag die Feststellung des Sachverständigen Dr. W. in keiner Weise
einzuleuchten, dass im Falle des Klägers als einzige Alternative eine derart teure
Behandlung in Betracht gekommen wäre, die eine Kostenübernahme als unsicher hätte
erscheinen lassen (S. 32 seines Gutachtens). Die tatsächlich beim Nachbehandler Dr.
K. angefallenen Kosten bewegten sich letztlich in vergleichbarer Größenordnung zu
denjenigen des Beklagten, und dessen Behandlung hat ganz offensichtlich zu einer
befriedigenden Lösung geführt.
16
c)
17
Sonstige Fehler sind dem Beklagten hingegen nicht anzulasten. Mängel an der
Unterkieferbrücke hat der Sachverständige T. eindeutig verneint. Der Kläger hat sich
hierauf auch nicht mehr berufen. Auch die Oberkiefer-Teleskopbrücke, die zu
zusätzlichen Spannungsgefühlen geführt haben mag, ist nicht erweislich fehlerhaft
erstellt worden. Etwaige Ungenauigkeiten in der Passform müssen nach den
Ausführungen der Gutachter nicht auf fehlerhafter Arbeit beruhen, sondern können
zwangsläufig auftreten. Im übrigen wären sie durch einfache Anpassungsarbeiten zu
beseitigen, so dass sie auch von daher keinen Behandlungsfehler darstellen. Dass der
Beklagte eine diesbezügliche Anpassung verweigert hätte, behauptet der Kläger nicht.
18
2.
19
Wegen der fehlerhaften Behandlung war der Kläger berechtigt, eine Neuanfertigung der
gesamten Versorgung zu fordern. Sein Anspruch auf Schadensersatz umfasst die
Herstellung eines Zustandes, wie er bei einer von vornherein ordnungsgemäßen Arbeit
bestehen würde. Auf einfachere und kostengünstigere Nachbesserungsarbeiten, wie
das bloße Einschleifen von Zähnen hätte er sich nur dann einzulassen brauchen, wenn
sicher wäre, dass der Erfolg in vollem Umfang hierdurch zu erzielen wäre. Davon kann
aber keine Rede sein. Sowohl die fehlerhafte Einstellung der Ruheschwebe als auch
die unzureichende Okklusion waren in fachgerechter Weise nur durch eine
Neuanfertigung der Versorgung zu erzielen. Der Sachverständige T. hat hierzu
überzeugend ausgeführt, dass die Behandlung, die zum Zeitpunkt seiner Begutachtung
20
bereits mit einer Schienentherapie begonnen hatte, eine Abänderung der
Oberkieferversorgung beinhalten müsse. Dies leuchtet unmittelbar ein. Ein zu großer
Abstand zwischen den Zahnreihen kann schlechterdings nicht durch Einschleifen
einzelner Zähne verringert werden. Soweit der Sachverständige Dr. W. am Ende seines
Hauptgutachtens ausführt, es wäre ohne besonderen Aufwand möglich gewesen, die
schwachen Kontaktbeziehungen durch Einschleifen zu verbessern, bezieht sich dies
nur auf die Okklusionsproblematik, nicht auf die Problematik der fehlerhaften
Ruheschwebe. Dass auch die fehlerhafte Okklusion aber nicht durch bloßes
Einschleifen in einen wirklich ordnungsgemäßen Zustand verbracht, sondern allenfalls
eine gewisse Verbesserung bewirkt werden konnte, sofern es bei der bisherigen Lösung
verblieb, ergibt sich für den Senat zweifelsfrei aus dem Gesamtzusammenhang seiner
Ausführungen. Danach hätte von Beginn an die Versorgung ganz anders geplant und
ausgeführt werden müssen, und insbesondere der Seitenzahnbereich im Unterkiefer
einbezogen werden müssen.
Dem Kläger ist auch nicht vorzuwerfen, dass er die Neubehandlung durch einen
anderen Zahnarzt durchführen ließ. Das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen
Patient und Zahnarzt ist regelmäßig nicht mehr vorhanden, wenn es zu nicht
unerheblichen Fehlbehandlungen gekommen ist. Eine Fortsetzung der Behandlung ist
dem Patienten dann regelmäßig nicht zuzumuten. Hier kommt hinzu, dass der Kläger
sich mehrfach zum Zwecke der Nachbehandlung beim Beklagten eingefunden, aber
keine durchgreifende Linderung seiner Beschwerden erfahren hat.
21
3.
22
Der Beklagte schuldet damit Ersatz der Kosten für eine fehlerfreie Versorgung,
allerdings nur soweit, als sie bei ihm tatsächlich angefallen sind und abzüglich der
Kosten, die dem Kläger ohnehin entstanden wären, hätte er sich sogleich für das
gebotene umfassende Sanierungskonzept entschieden. Insbesondere die Kosten, die
auf eine aufwändigere Planung und auf die Versorgung der Seitenzahnbereiche im
Unterkiefer entfallen, kann der Kläger nicht beanspruchen. Hingegen kann er die Kosten
beanspruchen, die für die Versorgung des Unterkiefers im übrigen entstanden sind. Da -
ungeachtet der Mangelhaftigkeit oder Mangelfreiheit der Versorgung durch den
Beklagten - im Hinblick auf die Seitenbereichversorgung in jedem Falle eine
Neukonzeption geboten war, war es dem Nachbehandler nicht möglich, jedenfalls aber
nicht zuzumuten, ein Konzept zu wählen, dass die erbrachten Leistungen ganz oder
weitgehend berücksichtigte.
23
Der Senat schätzt die dem Kläger insoweit bei dem Nachbehandler Dr. K. notwendig
entstandenen Kosten auf 2888,23 Euro, das sind 80% der geltend gemachten
Eigenanteilkosten. Einer Schätzung nach § 287 ZPO ist die Schadensermittlung
zugänglich, da sich aus dem Vortrag der Parteien und den eingereichten Unterlagen
hinreichende Schätzungsgrundlagen ergeben. Die Gesamtkosten, die nach Darstellung
des Klägers bei Dr. K. angefallen sind und die sich aus den vorgelegten Rechnungen
bzw. Beihilfeabrechnungen ergeben, belaufen sich auf rund 24.750.- DM. Die
Gesamtkosten für Ober- und Unterkieferversorgung beim Beklagten betragen
demgegenüber 22.209,12 DM, also rund 11% weniger. Die Mehrkosten, die auf die
Einbeziehung der Seitenzahnbereiche und die insgesamt etwas aufwändigere
Konzeption entfallen, sind aber etwas höher zu veranschlagen als die bloße Differenz,
zumal, wie sich aus den Rechnungen des Beklagten ergibt, einige Leistungen erbracht
wurden, die nicht unmittelbar mit der streitigen Versorgung zu tun haben und nicht
24
zugleich Gegenstand der Nachbehandlung waren. Ein insgesamt 20%iger Abschlag
erscheint dem Senat damit als angemessen. Hinsichtlich eines geltend gemachten
Eigenanteils von 7.061,11 DM bedeutet dies einen erstattungsfähigen Betrag von
5.648,89 DM bzw. 2.888,23 Euro.
Hinsichtlich der Fahrkosten, die als grundsätzlich erstattungsfähiger Schadensposten
anzusehen sind und deren Berechnung durch den Kläger nicht zu beanstanden ist,
ergibt sich ein gleicher Abschlag, so dass von den geltend gemachten 1006,48 DM ein
Betrag von 805, 18 DM oder 411,68 Euro verbleibt.
25
Schmerzensgeld kann der Kläger nur in Höhe von 2000.- Euro beanspruchen. Damit
sind die vom Kläger dargelegten und von dem Nachbehandler und den
Sachverständigen T. und Dr. W. grundsätzlich für plausibel und glaubhaft erachteten
Schmerzen und Beschwerden (Kiefergelenksschmerzen, Spannungsgefühle usw.) über
einen Zeitraum von über zwei Jahren sowie die im Zusammenhang mit der ganz
erheblichen Nachbehandlung stehenden Leiden und Unannehmlichkeiten ausreichend
und angemessen abgegolten. Die von ihm geltend gemachten 7.000.- DM sind
angesichts der von Senat in vergleichbaren Fällen angesetzten Schmerzensgeldhöhen
deutlich übersetzt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich in erheblichem Maße auf
Beschwerden stützt, die dem Beklagten nicht als Fehler anzulasten sind, insbesondere
die Sprachprobleme nach der Sanierung des Unterkiefers.
26
4.
27
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 284 ff. BGB a.F.
28
5.
29
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713.
30
Für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs.2 ZPO n.F.) besteht kein Anlass.
31
Streitwert: 7.703,91 Euro.
32