Urteil des OLG Köln vom 19.03.1999

OLG Köln (kläger, handelsvertreter, unterlagen, aufwand, höhe, unternehmer, überwiegendes interesse, schutzwürdiges interesse, verbindung, erstellung)

Oberlandesgericht Köln, 4 U 42/98
Datum:
19.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 42/98
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 86 0 17/98
Tenor:
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 25. Juni 1998 verkündete
Teilurteil der 6. Kammer für Handels--sachen des Landgerichts Köln (86
0 17/98) wird zurück-gewiesen. II. Auf die Anschlußberufung des
Klägers wird das vorgenannte Teilurteil teilweise abgeändert und die
Beklagte verurteilt, im Rahmen des dem Kläger zu erteilenden
Buchauszuges über die vom Landgericht zuerkannten Punkte hinaus für
die vom Kläger vermittelten Lebensversicherungsverträge ferner Aus-
kunft zu geben über: 1) Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, 2)
Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme und 3) Laufzeit des
Versicherungsvertrages. III. Die Kosten des Berufungsverfahrens
werden der Beklagten auferlegt. IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf eine Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 300.000,- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann
auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank
oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
a. ihm einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der in Form einer tabellarischen Übersicht
Auskunft über sämtliche zwischen dem 01.01. 1994 und dem 30.06.1997 fällig gewordenen
Abschluß-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus von ihm vermittelten
Versicherungsverträgen (AD-Nr.: ...) gibt:
1) Name und Geburtsdatum/Eintrittsalter des Versicherungsnehmers
2) Versicherungsscheinnummer
3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder
provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
4) Versicherungssumme und ggf. jeweilige Erhöhungen durch Dynamik sowie bewertete
Versicherungssumme
5) Dynamisierung der Versicherungsverträge (Anpassungszeitraum, Steigerungssatz, Tarif
(Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme) einschlägiger Provisionssatz, ggf.
Aussetzungszeiträume)
6) Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch Dynamik
7) Versicherungsbeginn
8) Laufzeit des Versicherungsvertrages
9) einschlägiger Provisionssatz
10) Stornohaftungszeitraum für den Versicherungsvertrag
11) im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Datum der Stornogefahrmitteilung - Art
der ergriffenen Bestandserhaltungs- maßnahmen und - Gründe für die Stornierung
b. einen nach Erteilung des mit dem Antrag zu a. geltend gemachten Buchauszuges noch zu
beziffernden Betrag nebst 5 % Zinsen seit Fälligkeit an ihn zu zahlen.
1) Name des Versicherungsnehmers
2) Versicherungsscheinnummer
3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages (Sparte, Tarifart, prämien- oder
provisionsrelevante Sondervereinbarungen)
4) Versicherungssumme und ggf. Erhöhungen durch Dynamik sowie bewertete
Versicherungssumme
5) Dynamisierung der Versicherungsverträge (Zeitpunkt der Anpassung)
6) Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch Dynamik
7) Versicherungsbeginn
8) einschlägiger Provisionssatz
9) im Falle der Stornierung: - Datum der Stornierung - Datum der Stornogefahrmitteilung - Art
der ergriffenen Bestanderhaltungs- maßnahmen - Gründe für die Stornierung
Der Kläger war vom 01.05.1980 bis 30.06.1997 aufgrund des Versicherungs-
Vertretungsvertrages vom 18.03.1980 für die Beklagte als selbständiger
Versicherungsagent tätig. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses forderte der
Kläger die Beklagte mit Schreiben vom 05.12.1997 zur Überlassung eines
Buchauszuges über sämtliche seit dem 01.01.1993 fällig gewordenen Abschluß-,
Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus den von ihm vermittelten
Versicherungsverträgen auf. In ihrer ablehnenden Antwort vom 19.12.1997 verwies die
Beklagte darauf, daß ein Handelsvertreter keinen Buchauszug fordern könne, wenn er
regelmäßig durch Provisionsnoten über die relevanten Umstände informiert worden sei,
was vorliegend aufgrund der dem Kläger überlassenen Provisionsabrechnungen sowie
der Stornogefahrmitteilungen, die er regelmäßig erhalten habe, der Fall gewesen sei.
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Der Kläger hat im Wege der Stufenklage einen Buchauszug für den Zeitraum vom
01.01.1994 bis 30.06.1997 verlangt und sodann die Zahlung eines noch zu beziffernden
Geldbetrages begehrt.
2
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ihm erteilten monatlichen
Provisionsabrechnungen genügten nicht den Anforderungen, wie sie an einen
3
Buchauszug zu stellen seien. Auch in Verbindung mit dem Überlassen einer Vielzahl
von Informationen sei dies nicht als Buchauszug zu werten, weil so eine genaue
Nachprüfung wegen der Unübersichtlichkeit nicht möglich sei.
Der Kläger hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen,
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Sie hat geltend gemacht, daß dem Kläger sämtliche relevanten Informationen aufgrund
der erteilten Provisionsabrechnungen und sonstigen Unterlagen vorliegen würden; mehr
könne ein Buchauszug auch nicht enthalten. Die Abrechnungen habe der Kläger in der
Vergangenheit nicht beanstandet. Der zusätzliche Aufwand für die Erstellung eines
Buchauszuges sei ihr nicht zumutbar.
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Das Landgericht hat vorab über den Antrag auf Erteilung eines Buchauszuges durch
das angefochtene Teilurteil, auf das in vollem Umfang Bezug genommen wird,
entschieden und die Beklagte im wesentlichen entsprechend dem Klageantrag
verurteilt. Teilweise abgewiesen hat es die Klage lediglich hinsichtlich der in den Ziffern
8) und 9) geltend gemachten Punkten (Laufzeit des Versicherungsvertrages,
Stornohaftungszeitraum) und hinsichtlich der in Ziffer 1) begehrten Angaben hinsichtlich
des Eintrittsalters des Versicherungsnehmers und der in Ziffer 5) ferner begehrten
Angaben über den Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme.
9
Gegen dieses, ihr am 10.07.1998 zugestellte Teilurteil hat die Beklagte am 10.08.1998
Berufung eingelegt und hat diese nach Fristverlängerung bis zum 16.11.1998 am
13.11.1998 begründet.
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Die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht geltend: Der Kläger
verfüge über sämtliche Informationen, die den Anforderungen eines Buchauszuges
entsprechen würden. Er sei von allen die von ihm vermittelten und betreuten
Versicherungsverträgen betreffenden Vorgängen fortlaufend unter Übermittlung von
Abschriften und Kopien unterrichtet worden. Er habe Abschriften von den bearbeiteten
Versicherungsanträgen sowie von den Policen erhalten; die gesamte
Kundenkorrespondenz sei ihm in Kopie übermittelt worden; von allen Kündigungen
habe er Abschriften erhalten; desgleichen habe er sämtliche Stornogefahrmitteilungen
nebst "Mahnliste 405" unter Angabe des Namens, Vornamens, der Anschrift und
Telefonnummer des Kunden, der Art der Versicherung, der
Versicherungsscheinnummer, des Beginns, des Ablaufs, der Zahlungsweise und der
Versicherungssumme, des Beitrages und des genauen Mahnstatuts erhalten.
Schließlich habe der Kläger für die Dauer des Vertragsverhältnisses Kontoauszüge
unter Ausweis der Buchungsvorgänge sowie der Umsätze nebst zugehörigen
Einzelnachweisen unter genauer Bezeichnung der Versicherungsverträge und
Geschäftsvorfälle erhalten. Die vorgelegten Provisionsabrechnungen in Gestalt der
fortlaufend, lückenlos und 17 Jahre lang unbeanstandet übersandten Kontoauszüge
nebst Einzelnachweisen ermöglichten in Verbindung mit der fortlaufenden Unterrichtung
über den jeweiligen Vertragsstatus dem Kläger die abschließende Beurteilung der
Provisionsansprüche und entsprächen damit den Anforderungen eines Buchauszuges.
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Sämtliche Informationen lägen dem Kläger vor. Als ihr Versicherungsvertreter sei der
Kläger zudem mit ihrem Datenzentrum "online" verbunden gewesen, so daß er über den
jeweils vollständigen Vertragsdatenstand der von ihm vermittelten und betreuten
Verträge fortlaufend über sämtliche die Vertragsverhältnisse betreffenden Informationen
verfügt habe. Neben den ihm vorliegenden Vertragsinformationen und
Provisionsabrechnungen, die zusammengefaßt einen Buchauszug ergeben würden,
stehe dem Kläger daher ein Anspruch auf die nochmalige äußerliche
Zusammenfassung aller Daten nicht zu. Schließlich fehle auch mit Rücksicht auf den
unverhältnismäßigen Kostenaufwand, der mit der gesonderten Erstellung eines
Buchauszuges verbunden sei und sich voraussichtlich auf rund 280.000,- DM belaufen
werde, ein überwiegendes Interesse des Klägers an einem Buchauszug. Ein
schutzwürdiges Interesse fehle, da er sich aus den in seinen Händen befindlichen
Unterlagen selbst unterrichten könne.
Die Beklagte beantragt,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Klage insgesamt
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Im Wege der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 26.01.1999
eingelegten - unselbständigen - Anschlußberufung beantragt der Kläger,
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unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Teilurteils die Beklagte zu
verurteilen, im Rahmen des ihm zu erteilenden Buchauszuges über die vom
Landgericht zugesprochenen Punkte hinaus für die von ihm vermittelten
Lebensversicherungsverträge Auskünfte zu geben über:
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1) Eintrittsalter des Versicherungsnehmers,
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2) Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme und
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3) Laufzeit des Versicherungsvertrages.
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Er vertritt die Auffassung, die ihm vorliegenden Abrechnungen und Unterlagen seien
nicht ausreichend, um den Anforderungen an einen Buchauszug zu genügen. Daß die
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Erstellung des Buchauszuges für die Beklagte mit einem erheblichen Aufwand
verbunden sei, sei unerheblich. Bei Lebensversicherungsverträgen spielten auch
Eintrittsalter des Versicherungsnehmers, Laufzeit des Vertrages und Beitrag je 1.000,-
DM Versicherungssumme eine entscheidende Rolle für die Höhe der Prämie und damit
für die Höhe der von ihm zu beanspruchenden Provision, so daß er im Rahmen des
Buchauszuges auch über diese Punkte Angaben verlangen könne, wie dies
Gegenstand seiner Anschlußberufung sei.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Anschlußberufung.
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Wegen das Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der
beiderseitigen Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg; demgegenüber ist die - unselbständige -
Anschlußberufung des Klägers begründet.
31
I.
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Dem Kläger als ehemaligen Versicherungsvertreter der Beklagten steht der geforderte
Buchauszug für seine letzten, in Rede stehenden Vertragsjahre auf der Grundlage des §
87 c Abs. 2 HGB zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Buchauszug nicht
bereits durch die in der Vergangenheit erteilten Provisionsabrechnungen und die dem
Kläger fortlaufend und unbeanstandet übersandten Kontoauszüge nebst
Einzelnachweisen in Verbindung mit der laufenden Unterrichtung als erteilt anzusehen.
Daß der voraussichtliche Kostenaufwand für die Erstellung des Buchauszuges nach
ihrem Vorbringen sich an die 280.000,- DM beläuft, vermag die Beklagte von ihrer
gesetzlichen Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges ebenfalls nicht zu
entlasten.
33
1.
34
Ausgangspunkt hierfür ist, daß ein Handelsvertreter gemäß § 87 c Abs. 2 HGB das
Recht hat, neben ihm erteilten Provisionsabrechnungen einen Buchauszug über alle
Geschäfte zu verlangen, für die ihm nach § 87 HGB in Verbindung mit dem
Handelsvertretervertrag eine Provision gebührt. Dem Handelsvertreter ist dadurch ein
Kontrollrecht eröffnet, das über den Zweck einer Provisionsabrechnung (§ 87 c Abs. 1
HGB) weit hinausgeht. Der Buchauszug soll dem
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Handelsvertreter nämlich die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte
Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes
einzelne provisionspflichtige Geschäft (vgl. BGH WM 1982, 153; OLG Düsseldorf OLG-
Report 1996, 219; Baumbach-Hopt, HGB, 29. Aufl., § 87 c HGB Rn. 13, 14; Küstner-von
Manteuffel, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Bd. 1, 2. Aufl., Rn. 1444). Aus
diesem Zweck des Buchauszuges folgt, daß sein Inhalt für den Zeitpunkt seiner
Aufstellung einerseits eine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der
Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche berühren,
und andererseits der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und
Handelsvertreter darstellen muß. Er muß die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit
der Provisionen des Handelsvertreters relevanten Geschäftsbeziehungen vollständig
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widerspiegeln, eine aus sich selbst heraus verständliche Übersicht sein und in
übersichtlicher Weise eine Zusammenstellung von Geschäften bringen, die für den
Handelsvertreter von Bedeutung sind. In den Buchauszug müssen hierbei auch solche
Geschäfte aufgenommen werden, hinsichtlich derer Meinungsverschiedenheiten
zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darüber bestehen, ob der Handelsvertreter
Provisionsansprüche aus diesen Geschäften herleiten kann. Der Buchauszug bezieht
sich auf alle Geschäfte, für die dem Handelsvertreter gemäß den vertraglichen
Vereinbarungen ein Provisionsanspruch zusteht oder zustehen könnte. Daher sind auch
Annullierungen und Stornierungen anzugeben, und zwar mit ihren jeweiligen Gründen,
von denen gemäß § 87 a Abs. 3 HGB abhängt, ob der Provisionsanspruch trotz der
völligen oder teilweisen Nichtausführung erhalten geblieben ist (vgl. zu diesem Inhalt
des Buchauszuges BGH WM 1989, 1073, 1074; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996,
219; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322, 1323; Baumbach-Hopt, aaO, Rn. 13-15; Küstner,
aaO, Rn. 1445 ff.).
Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von Provivionsabrechnungen und
Buchauszug vermag auch eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung in aller Regel
einen Buchauszug nicht überflüssig zu machen. Nur ausnahmsweise kommt dies in
Betracht bei regelmäßigen Abrechnungen, die so umfassend sind, daß sie als
Buchauszug gewertet werden können (vgl. BGH WM 1991, 196, 200; OLG Düsseldorf
OLG-Report 1996, 219; Baumbach-Hopt, aaO, Rn. 14). Dazu genügt entgegen einem
bei den Unternehmern häufig vorliegenden Mißverständnis nicht, daß die
Provisionsabrechnungen in Verbindung mit weiteren übersandten Unterlagen
insgesamt alle in einen Buchauszug gehörende Angaben beinhalten. Denn es ist nicht
Sache des Handelsvertreters, sich aus der Gesamtheit der ihm übermittelten Unterlagen
die in einen Buchauszug gehörenden Einzelheiten selbst herauszuziehen und zu einer
Art eigenem Buchauszugs-Ersatz zusammenzustellen; es reicht insoweit nicht aus,
wenn der Unternehmer dem Handelsvertreter eine Vielzahl von Unterlagen überläßt,
aus deren Gesamtheit sich der Vertreter die Informationen heraussuchen kann (vgl. OLG
Hamm NJW-RR 1997, 1322, 1323; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219, 220).
Vielmehr ist die Erstellung des Buchauszuges kraft Gesetzes Sache des Unternehmers
und von diesem auf eigene Kosten zu erbringen. Mithin vermögen nur solche
Provisionsabrechnungen den Unternehmer ausnahmsweise von einem gesonderten
Buchauszug zu befreien, die selbst bereits nach Art eines Buchauszuges und
entsprechend den an einen solchen zu stellenden Anforderungen abgefaßt worden sind
(vgl. OLG Düsseldorf, ebda.).
37
2.
38
Die Anwendung dieser Grundsätze ergibt, daß der Kläger berechtigt ist, einen
Buchauszug zu verlangen. Denn wie jeder andere Handelsvertreter gegenüber seinem
Unternehmer hat er gegen die Beklagte einen gesetzlichen Anspruch, zusätzlich zu den
Provisionsabrechnungen der Beklagten einen umfassenden und vollständigen
Buchauszug über die Geschäfte zu erhalten, für die ihm nach dem Versicherungs-
Vertretungsvertrag vom 18.03.1980 ein Provisionsanspruch zusteht oder mindestens
zustehen könnte. Deshalb muß ein Buchauszug für die in Rede stehende Zeit vom
01.01.1994 bis 30.06.1997 hinsichtlich der fällig gewordenen Abschluß-,
Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus den vom Kläger vermittelten
Versicherungsverträgen jedenfalls die folgenden Angaben enthalten, wie das
Landgericht zu Recht erkannt hat:
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Diesen Anspruch hat die Beklagte nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erfüllt. Einen
förmlichen Buchauszug im Sinne einer gesonderten übersichtlichen Zusammenstellung
aus ihren Büchern zusätzlich zu den erteilten Provisionsabrechnungen hat die Beklagte
dem Kläger nicht übermittelt. Was der Kläger von ihr bekommen hat, ersetzt einen
Buchauszug nicht. Soweit die Beklagte mit der Berufung (dort Seite 5 f, Bl. 112 f GA)
geltend macht, der Kläger "verfüge über sämtliche Informationen, die den
Anforderungen eines Buchauszuges entsprechen", er sei "von allen die von ihm
vermittelten und betreuten Versicherungsverträgen betreffenden Vorgängen fortlaufend
unter Übermittlung von Abschriften und Kopien unterrichtet" worden, es sei ihm "die
gesamte Kundenkorrespondenz ... in Kopie übermittelt", "von sämtlichen Kündigungen"
habe er "Abschriften" erhalten und er habe "sämtliche Stornogefahrmitteilungen nebst
Mahnliste 405 unter Angabe des Namens, des Vornamens, der Anschrift ... des Kunden,
der Art der Versicherung, der Versicherungsscheinnummer, des Beginns, des Ablaufs,
der Zahlungsweise ... und des genauen Mahnstatuts" erhalten, ist all dies nicht
erheblich. Denn damit trägt die Beklagte nichts anderes vor, als daß sie dem Kläger alle
Unterlagen überlassen habe, aus deren Gesamtheit sich der Kläger die Informationen
selbst heraussuchen kann, die zur Ermittlung seiner Provision und Kontrolle der
Provisionsabrechnung erforderlich sind. Daß der Handelsvertreter gerade nicht
verpflichtet ist, sich aus der Vielzahl der ihm überlassenen Unterlagen selbst einen
Buchauszug zu erstellen, ist bereits ausgeführt. Die Arbeit und den Aufwand für eine
geordnete und übersichtliche Zusammenstellung der geschäftlichen Verhältnisse in
Form eines Buchauszuges trifft nicht den Handelsvertreter, sondern den Unternehmer,
der ein dem Vertreter kraft Gesetzes zustehendes Recht zu erfüllen hat.
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Die von der Beklagten aufgestellten Provisionsabrechnungen und Kontoauszüge
genügen auch in Verbindung mit den beigefügten Einzelnachweisen nicht den
aufgezeigten Anforderungen an einen Buchauszug. Sie können den zu erstellenden
Buchauszug nicht ersetzen. Da der Buchauszug - wie erwähnt - sich auch auf die
Stornierungen und die Gründe der Stornierungen in den Einzelheiten erstreckt, ist der
Versicherungsvertreter im Stornofall zusätzlich auf folgende Informationen angewiesen:
Datum der Stornierung, Stornogrund, Erhaltungsmaßnahmen, Höhe der geleisteten
Beitragszahlungen und Höhe und Fälligkeit der offenen Beitragszahlungen. Für die
Beurteilung der Frage, in welchem Umfang trotz der Stornierung Provisionsansprüche
bestehen geblieben sind, ist der Versicherungsvertreter auf diese Informationen
angewiesen, denn für die Frage ist entscheidend, in welchem Umfang bereits Beiträge
gezahlt worden sind und ob die Beklagte sich hinreichend bemüht hat, den
Versicherungsvertrag zu erhalten. Das kann wiederum nur beurteilt werden, wenn die
Gründe für die Stornierung bekanntgegeben werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1997,
1322, 1323). Diese Informationen, deren der Versicherungsvertreter zur Überprüfung der
Provisionsabrechnung bedarf, sind in den von der Beklagten vorgelegten
Kontoauszügen nicht enthalten. In den Einzelnachweisen heißt es insoweit unter der
Rubrik "Buchungstext" bei den einzelnen Namen von Versicherungsnehmern nur
pauschal "Police storniert" oder "BR-Storno"; weitere Angaben fehlen. Die Frage, ob der
Kläger die übrigen Informationen sich aus der Vielzahl der überlassenen Unterlagen,
insbesondere der "gesamten Kundenkorrespondenz" und "sämtlichen
Stornogefahrmitteilungen nebst Mahnliste 405" heraussuchen könnte, wie die Beklagte
in ihrer Berufungsbegründung (dort Seite 6, Bl. 113 GA) meint, kann dahinstehen. Der
Versicherungsvertreter hat nämlich - wie ausgeführt - einen Anspruch auf eine klare und
übersichtliche Zusammenstellung der für seine Provision relevanten geschäftlichen
Verhältnisse. Die Beklagte hat mit ihren mitgeteilten Kontoauszügen und den
beigefügten Einzelnachweisen indes nur die Provisionsabrechnung und deren Ergebnis
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mitgeteilt, ohne die - für deren Kontrolle erforderlichen - Grundlagen aufzuführen. Die
Provisionsabrechnung wird nur aus sich heraus kontrollierbar, wenn auch die für die
Stornierung und die Rückprovisionen ("S"-Beträge in den Auflistungen) maßgeblichen
Umstände mitgeteilt werden; sie müssen daher auch im Buchauszug selbst enthalten
sein. Dem Kläger anzusinnen, insoweit jeweils anhand der anderen Unterlagen,
insbesondere der gesamten ihm überlassenen Korrespondenz das zur Überprüfung
Erforderliche herauszusuchen, würde darauf hinauslaufen, daß der Kläger die Ordnung,
die der erteilte "Buchauszug" vermissen läßt, durch eigene Arbeit erst herstellen müßte.
Das ist gerade nicht seine Aufgabe. Es liegt daher auch neben der Sache, wenn die
Beklagte meint, der Kläger sei als Versicherungsvertreter überdies "online" mit dem
Datenzentrum der Beklagten verbunden gewesen und habe in regelmäßigen Abständen
"Computerdisketten mit dem jeweils vollständigen Vertragsdatenstand" erhalten, so daß
er fortlaufend "über sämtliche die Vertragsverhältnisse betreffenden Informationen"
verfügt habe. Unabhängig davon, daß der Kläger hiernach nur in der Vergangenheit
"online" mit der Beklagten verbunden war, nach Vertragsbeendigung diese Verbindung
jedoch nicht mehr besteht, kann sich die Beklagte ihrer gesetzlichen Pflicht zur Erteilung
eines Buchauszuges in Form einer geordneten und übersichtlichen Zusammenstellung
nicht dadurch entziehen, daß sie dem Versicherungsvertreter sämtliche Korrespondenz
in Kopie und sämtliches Datenmaterial überläßt und diesen darauf verweist, er könne
sich das Erforderliche aus den Unterlagenkonvoluten, die alles enthielten,
heraussuchen. Daß dies mit Rücksicht auf die nach dem Gesetz gerade auf ihrer Seite
bestehende Pflicht zur Erteilung eines Buchauszuges für den Kläger jedenfalls nicht
zumutbar ist, ergibt sich zudem aus dem weiteren Vorbringen der Beklagten, wonach
die Erteilung eines Buchauszuges einen Kostenaufwand von voraussichtlich 280.000,-
DM erfordere. Gerade das zeigt deutlich, daß die Überlassung aller Unterlagen, die ja
auch der Beklagten zur Verfügung stehen, noch weit von dem entfernt ist, was unter
einem Buchauszug zu verstehen ist, nämlich eine geordnete und klare und
übersichtliche Zusammenstellung. Wenn die Beklagte selbst nicht zur Erteilung des
Buchauszuges wegen des hohen Kostenaufwandes bereit ist, überwälzt sie diesen
hohen Aufwand auf den Kläger, dem jedenfalls mit Rücksicht auf sein kraft Gesetzes
zustehendes Recht auf Erteilung eines Buchauszuges ein derartiger Aufwand nicht
zugemutet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist ihr Vorbringen, die Erteilung eines
Buchauszuges sei ihr wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwandes von rund
280.000,- DM nicht zumutbar, nicht nur widersprüchlich, sondern belegt anschaulich,
daß sie schon nach ihrem eigenen Vorbringen die Pflicht zur Erteilung eines
Buchauszuges nicht erfüllt hat.
3.
42
Daß der Aufwand für die Erstellung des Buchauszuges nach den Behauptungen der
Beklagten äußerst hoch ist, vermag sie nicht zu entlasten. Auch derart hohe Kosten
stehen der Durchsetzung des Buchauszugsverlangens in der Regel nämlich nicht
entgegen. Der Hinweis der Beklagten auf den hohen Aufwand, der zur Erteilung des
Buchauszuges erforderlich ist, ist nicht erheblich, weil es ihre Sache war, ihre Buch- und
Kontoführung so einzurichten, daß der Buchauszug im laufenden Geschäftsgang erstellt
werden kann (vgl. BGHZ 56, 290, 296; OLG Düsseldorf OLG-Report 1996, 219, 221).
Die Beklagte stellt selbst darauf ab, daß sie über ein EDV-gesteuertes "Datenzentrum"
(Seite 7 ihrer Berufungsbegründung, Bl. 114 GA) mit dem vollständigen
Vertragsdatenstand und sämtlichen die Vertragsverhältnisse betreffenden Informationen
verfügt. Wenn sie hieraus nur mit dem von ihr geschilderten Kostenaufwand einen
Buchauszug erstellen kann, dann kann das nur daran liegen, daß sie die für die
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Erteilung eines Buchauszuges erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme nicht
eingerichtet hat, was einen Organisationsfehler beinhaltet, da sie ihren Betrieb so zu
organisieren hat, daß der Buchauszug ohne nennenswerte Belastung im laufenden
Geschäftsgang erstellt werden kann. Wenn die Beklagte auf eine entsprechende
Betriebsorganisation aus Kostengründen verzichtet haben sollte, weil ein Buchauszug
regelmäßig nur bei - vergleichsweise selten auftretender - streitiger Vertragsbeendigung
eines Vertreters abverlangt zu werden pflegt, kann sie sich in dem Einzelfall, in dem ein
Vertreter von dem ihm kraft Gesetzes zustehenden Recht Gebrauch macht, nicht auf die
dadurch verursachten hohen Kosten berufen. Denn ein Unternehmer, der mit
Handelsvertretern bzw. Versicherungsvertretern arbeitet, muß sich von vornherein auf
ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und hat daher schon im eigenen
Interesse seine Buchführung so einzurichten, daß er dem Verlangen des
Handelsvertreters unschwer und mit möglichst geringem eigenen Aufwand
nachkommen kann. Hat er dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche
umständliche Auswertung der Geschäftsbücher entstehender Aufwand allein zu seinen
Lasten.
Schließlich kann die Beklagte den nunmehr geforderten Buchauszug auch nicht
deswegen verweigern, weil der Kläger nach ihrem Vorbringen während der jahrelangen
Vertragsbeziehungen in der Vergangenheit keine einzige Provisionsabrechnung
beanstandet hat. Da der Anspruch auf Buchauszug im Hinblick auf die
Provisionsansprüche, deren Bezifferung und Durchsetzung er dienen soll, lediglich
Hilfscharakter hat, entfällt er zwar, wenn der Handelsvertreter und der Unternehmer sich
über die Provision und/oder Abrechnung endgültig geeinigt haben (vgl. BGH NJW 1981,
457). Eine Einigung in dem genannten Sinne liegt dabei jedoch nicht schon in einer -
sei es auch mehrjährigen - widerspruchslosen Hinnahme der Provisionsabrechnungen
durch den Handelsvertreter (vgl. BGH WM 1982, 152, 153).
44
II.
45
Der Kläger kann von der Beklagten im Rahmen des Buchauszuges hinsichtlich der von
ihm vermittelten Lebensversicherungsverträge ferner auch Angaben zum Eintrittsalter
des Versicherungsnehmers, zum Beitrag je 1.000,- DM Versicherungssumme und zur
Laufzeit des Versicherungsvertrages verlangen, die Gegenstand der von ihm erhobenen
- unselbständigen - Anschlußberufung sind und die sich daher als begründet erweist.
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Bei Lebensversicherungsverträgen kommen dem Eintrittsalter des
Versicherungsnehmers, der Beitragshöhe je 1.000,- DM Versicherungssumme und der
Laufzeit des Vertrages eine maßgebende Bedeutung zu für die Errechnung der Höhe
der von dem einzelnen Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämie und damit auch für
die Höhe der vom Kläger etwa zu beanspruchenden Provision aus der Vermittlung der
Verträge. Der Kläger ist daher ohne Angabe dieser Informationen nicht in der Lage, die
Richtigkeit der ihm erteilten Provisionsabrechnungen zu prüfen. Da der Buchauszug
dem Versicherungsvertreter gerade die Nachprüfung ermöglichen soll, ob die erteilten
Provisionsabrechnungen richtig und vollständig sind, kann der Kläger im Rahmen des
zu erstellenden Buchauszuges auch Angaben zu den mit der Anschlußberufung geltend
gemachten Punkten verlangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Streitwert: 250.000,- DM (Berufung der Beklagten),
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10.000,- DM (Anschlußberufung des Klägers).
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