Urteil des OLG Köln vom 26.02.1998

OLG Köln (kläger, zpo, zahlungsunfähigkeit, rückzahlung, reiseveranstalter, annahme, aufforderung, vollstreckbarkeit, beschwer, wert)

Oberlandesgericht Köln, 7 U 184/97
Datum:
26.02.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 184/97
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 1 O 132/97
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom
30.06.1997 - 1 O 132/97 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die
Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache selbst
keinen Erfolg.
2
I.
3
Das Landgericht hat mit Recht dahin erkannt, daß dem Kläger der mit der Klage
verfolgte Schadensersatzanspruch nicht zusteht. Dies ergibt sich im einzelnen aus dem
Urteil des Senats vom 25.09.1997 (7 U 72/97), das dem Kläger zusammen mit der
Ladung übermittelt worden ist und dem ein vergleichbarer Sachverhalt zugrundeliegt.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dieses Urteil verwiesen. Ergänzend wird
lediglich angemerkt:
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Soweit der Kläger behauptet, es handele sich in seinem Fall um einen
insolvenzbedingten Reiseabbruch, und dafür Beweis durch Vernehmung des
Konkursverwalters antritt, reicht dieser - ersichtlich aufs Geratewohl erfolgte -
Sachvortrag nicht aus. Der Kläger hätte dazu konkret vortragen müssen. Falls er dazu
nicht in der Lage war, hätte er in seiner Eigenschaft als Konkursgläubiger notfalls
versuchen müssen, sich die notwendigen Informationen durch Einsichtnahme in die
Konkursakten zu verschaffen. Erst auf der Grundlage eines entsprechenden schlüssigen
Sachvortrags hätte gegebenenfalls - bei Bestreiten des Gegners - Veranlassung
bestanden, den Konkursverwalter zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit als Zeugen zu
vernehmen.
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Allein der Umstand, daß der Reiseveranstalter der Aufforderung zur Rückzahlung des
Reisepreises mit Schreiben vom 28.05.1993 unter Fristsetzung bis zum 10.06.1993
nicht nachgekommen ist, besagt noch nicht, daß er bereits im Mai 1993 zahlungsunfähig
gewesen ist. Hierfür kann es vielmehr vielfältige Gründe geben. Falsch ist deshalb auch
die Annahme, für die Zahlungsunfähigkeit spreche der Beweis des ersten Anscheins.
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II.
7
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer: 2.405,60 DM
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