Urteil des OLG Köln vom 19.05.2008

OLG Köln: kündigung, darlehen, strafverfahren, auflage, trennung, abtretung, rückzahlung, widerruf, verjährungsfrist, willenserklärung

Oberlandesgericht Köln, 4 U 3/08
Datum:
19.05.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 U 3/08
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 4 O 332/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.12.2007 verkündete Urteil
der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 332/07 - wird auf Kosten
des Klägers zurückgewiesen.
G r ü n d e
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Die an sich statthafte – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – Berufung des
Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da zur Überzeugung des
Senates die Berufung des Klägers keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine
grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
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Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zur Begründung
zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 05.02.2008 – 4 U 3/08 – OLG
Köln (Bl. 80 – 81 R GA). Im Hinblick auf die Stellungnahme des Klägers vom 02.04.2008
ist dem ergänzend nur Folgendes hinzuzufügen:
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Der Senat bleibt dabei, dass sich aufgrund der eindeutigen Aktenlage ergibt, dass das
hier streitgegenständliche Darlehen – so es denn hingegeben worden ist –durch den
Bruder des Klägers (Darlehensgeber) jedenfalls im Jahre 1998 fällig gestellt (=
gekündigt) worden ist. Mit der Fälligstellung des Darlehens begann sodann der Lauf der
Verjährungsfrist. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass die
Rechtswirkungen dieser Kündigung entfallen sind. Denn es kann schon nicht davon
ausgegangen werden, dass allein die Nichtgeltendmachung der Darlehensrückzahlung
über viele Jahre hinweg den Rückschluss zulässt, dass der Darlehensgläubiger auf die
Rechte aus seiner Kündigung verzichten und das Darlehen als ungekündigt ansehen
will. So ist die Kündigungserklärung als einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung
unwiderruflich (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 67. Auflage 2008, § 488 Rn. 32). Selbst
wenn man aber von einer Widerruflichkeit ausginge, kann vorliegend von einem solchen
Widerruf bzw. Verzicht auf die Rechte aus der Kündigung nicht ausgegangen werden.
Das gesamte Verhalten des Klägers nach der Trennung von seiner Ehefrau ergibt
eindeutig, dass weder er noch der damalige vermeintliche Darlehensgeber (Bruder des
Klägers) gegenüber der Beklagten Rechte hätten aufgeben wollen. Die Parteien dieses
Prozesses haben sich nach ihrer Trennung mit einer Vielzahl von Prozessen und
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Strafanzeigen überzogen. So war das vorliegende Darlehen auch Gegenstand des
Strafverfahrens 20 Js 862/98 vor der Staatsanwaltschaft Köln. In diesem Verfahren ist
auch der Bruder des Klägers (= vermeintlicher Darlehensgeber) als Zeuge gehört
worden (vgl. Bl. 22 ff. BA). Das Vernehmungsprotokoll datiert vom 13.10.1998.
Unmissverständlich hat der Bruder des Beklagten in seiner Vernehmung zum Ausdruck
gebracht, dass er "sein Geld" von der Beklagten zurückhaben wolle. Dieses
Strafverfahren ist erst im Jahre 2004 endgültig eingestellt worden. Ein Verzichtswille des
Darlehensgebers, der im Übrigen von dem Kläger zu beweisen wäre, kann bei dieser
Sachlage unter keinen Umständen festgestellt werden.
Soweit der Kläger in seiner Stellungnahme vom 02.04.2008 (Bl. 87, 88 GA) unter Ziffer
2. nochmals hervorhebt, dass nicht er sondern sein Bruder bis zur Abtretung der
Darlehensforderung am 14.05.2007 Darlehensgeber gewesen sei und daher sein, des
Klägers, Verhalten in dem genannten Strafverfahren keine Rückschlüsse auf einen
Verzichtswillen seines Bruders zuließe, kann dem aus den vorgenannten Gründen nicht
gefolgt werden. Erkennbar war der Bruder des Klägers in das Strafverfahren
eingeschaltet und war mit der strafrechtlichen Verfolgung der Beklagten einverstanden.
Der Senat kann daher ausschließen, dass der Bruder des Klägers nach Kündigung des
Darlehens auf die Rechte aus der Kündigung verzichtet hat.
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Gemäß § 404 BGB kann die Beklagte dem Kläger als neuem Gläubiger die
Verjährungseinrede entgegenhalten (vgl. Palandt / Grüneberg, BGB, 67. Auflage, 2008,
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§ 404 Rn. 5).
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Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass das Landgericht zu Recht die Klage des
Klägers auf Rückzahlung eines Darlehens aus abgetretenem Recht wegen der
Verjährung des Anspruchs zurückgewiesen hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 61.355,03 €.
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