Urteil des OLG Köln vom 17.06.1993

OLG Köln (treu und glauben, kläger, provision, falle, gutachten, versicherung, vorschrift, entstehung, versteigerung, forderung)

Oberlandesgericht Köln, 10 U 8/93
Datum:
17.06.1993
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
10. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 U 8/93
Vorinstanz:
Landgericht Aachen, 11 O 125/92
Tenor:
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird
das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9.12.1992 - 11 O 125/92 -
teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Beklagten werden als
Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.276,80 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 20.7.1991 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage
abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen)
tragen der Kläger 86 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 14 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Berufung ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung einer
Provision von 8.000,-- DM richtet. Gegen die Erstattung der vom Kläger verauslagten
Sachverständigenkosten in Höhe von 1.276,80 DM wenden sich die Beklagten
hingegen ohne Erfolg.
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Dem Kläger steht ein Anspruch auf Entrichtung der in dem
Darlehensvermittlungsvertrag vom 26.2.1991 vereinbarten Vergütung nicht zu, weil
das Darlehen der V.-Versicherung aufgrund ihres Rücktritts von dem unter dem
10.4./16.4.1991 geschlossenen Kre-ditvertrag nicht ausgezahlt worden ist. In solchem
Falle kann der Kreditvermittler nach § 16 Satz 1 des am 1.1.1991 in Kraft getretenen
Verbraucher-kreditgesetzes (VerbrKrG) keine Provision verlan-gen. Die
entgegenstehende Abrede in dem Vertrag vom 26.2.1991, wonach der
Vergütungsanspruch auch dann bestehen bleiben sollte, wenn es aus in der Person
der Beklagten liegenden Gründen nicht zur Auszahlung des Darlehens kam, ist gem.
§ 18 Satz 1 VerbrKrG unwirksam.
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Der Auffassung des Klägers, die Beklagten kön-nten sich auf diese Vorschrift nach
Treu und Glauben nicht berufen, weil sie die Abwicklung des Darlehensvertrages
wegen Verschweigens des ihr Hausgrundstück betreffenden Zwangsversteigerungs-
verfahrens schuldhaft vereitelt hätten, kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
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Schon vor Inkrafttreten des Verbraucherkreditge-setzes hat die Rechtsprechung
anerkannt, daß der Auftraggeber des Maklers auf dessen Vergütungsin-teresse keine
Rücksicht zu nehmen braucht. Deshalb sind wiederholt Provisionsbegehren
zurückgewiesen worden, die sich darauf beriefen, der Maklerkunde habe das
Zustandekommen oder die Durchführung des Hauptvertrages treuwidrig vereitelt und
schulde deshalb die Provision als Schadensersatz wegen po-sitiver
Forderungsverletzung (BGH NJW 1966, 1404; MDR 1968, 405; WM 1977, 1049).
Eine Ausnahme ist nur in Fällen angenommen worden, in denen sich die
Treuwidrigkeit des Auftraggebers zur sittenwidri-gen Schädigungsabsicht gesteigert
hatte, so etwa bei Vereitelung des Hauptvertrages in der Absicht, dem Makler den
Vergütungsanspruch zu entziehen, oder bei Veranlassung des Maklers zur
Fortsetzung kostspieliger Bemühungen, obwohl der Vertrags-schluß nicht ernsthaft
beabsichtigt war (zum gan-zen Staudinger-Reuter, BGB, 12. Aufl., §§ 652/653 Rdn.
162 m.w.N.). Hiervon kann indes im Falle der Beklagten, die ersichtlich das
Zwangsverstei-gerungsverfahren durch Umschuldung mit Hilfe der V.-Versicherung
abwenden wollten, nicht die Rede sein.
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Kann der Kläger seine Forderung somit schon nach allgemeinen Grundsätzen nicht
aus einem Verstoß gegen Treu und Glauben herleiten, so ist hierfür im Rahmen des
Anwendungsbereichs des Verbraucher-kreditgesetzes erst recht kein Raum. § 16
ver-schärft zum Schutze des Verbrauchers das Prinzip des Erfolgshonorars, indem
die Entstehung des Ver-gütungsanspruches des Kreditvermittlers daran ge-knüpft
wird, daß der Kredit tatsächlich ausgezahlt wird und ein Widerruf der
Darlehenserklärung des Verbrauchers nach § 7 Abs. 1 nicht mehr möglich ist. Aus
der Unabdingbarkeit der Vorschrift sowie aus der Voraussetzung des Ablaufs der
Widerrufs-frist ergibt sich, daß es dem Darlehensnehmer un-benommen ist, die
Entstehung der Provisionsforde-rung des Kreditvermittlers zu verhindern (Münster-
mann/Hannes, VerbrKrG, § 16 Rdn. 842).
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Der Senat sieht wegen der Eindeutigkeit dieser Rechtslage keinen Anlaß, der
Anregung des Klägers folgend die Revision zuzulassen.
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Allerdings sind die Beklagten aufgrund des dem Kläger schriftlich erteilten Auftrages
gem. § 670 BGB verpflichtet, die von ihm für das Wertgutach-ten des
Sachverständigen J. vom 21.3.1991 veraus-lagten Kosten von 1.276,80 DM zu
übernehmen.
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Nach § 17 Satz 2 VerbrKrG kann vereinbart werden, daß dem Kreditvermittler
entstandene, erforderli-che Aufwendungen zu erstatten sind. Dies gilt auch dann,
wenn der Kreditvertrag nicht zustandekommt oder die Darlehenssumme nicht
ausgezahlt wird (von Westphalen/Emmerich/Kessler, VerbrKrG, § 17 Rdn. 7). Die
Einschaltung des Sachverständigen war zumindest aus damaliger Sicht der Parteien
erforderlich, weil der potentielle Darlehensgeber auf eine Grundstücksbewertung zu
Beleihungszwecken naturgemäß Wert legte und noch nicht feststand, daß die
bisherige Gläubigerin der Beklagten die Zwangsversteigerung betreiben und das
Gutachten J. deshalb weitgehend nutzlos sein werde. Die Zwangs-versteigerung ist
am 25.3.1991 angeordnet worden. Zu diesem Zeitpunkt war das Gutachten bereits er-
stellt. Der Kläger konnte die hieraus erwachsenen Kosten nicht mehr abwenden. Er
hat nach dem Er-gebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme frühe-stens am
15.4.1991 von der drohenden Versteigerung Kenntnis erlangt.
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Die Forderung ist gem. den §§ 256, 286, 288 BGB spätestens seit dem 20.7.1991 zu
verzinsen, al-lerdings nicht mit 8 %, sondern nur mit 4 %. Der Kläger hat eine höhere
Zinsbelastung nicht nach-gewiesen. Aus dem Schreiben der Stadtsparkasse A. vom
30.4.1992 ergibt sich lediglich, daß ihm eine bestimmte Kreditlinie eingeräumt ist,
nicht aber, daß er diese in Höhe des begründeten Teils der Klageforderung auch
tatsächlich in Anspruch genom-men hat.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und
713 ZPO.
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Berufungsstreitwert: 9.276,80 DM
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Beschwer des Klägers: 8.000,-- DM Beschwer der Beklagten: 1.276,80 DM
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