Urteil des OLG Köln vom 05.09.2007

OLG Köln: unternehmen, rechtsform, anstalten, abfallentsorgung, gemeindeordnung, auflage, absicht, stadt, begriff, hersteller

Oberlandesgericht Köln, 2 Wx 36/07
Datum:
05.09.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Wx 36/07
Vorinstanz:
Landgericht Bonn, 6 T 358/05
Tenor:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 4. Mai 2007 wird
der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 29. März
2007 – 6 T 358/05 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 22. November 2005
werden der Beschluss der Rechtspflegerin vom 14. November 2005 -
Grundbuch von Altenrath Bl. 0898 des Amtsgerichts Siegburg – sowie
die Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 23. November 2005
aufgehoben.
G r ü n d e
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1.
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Die beteiligte Anstalt des öffentlichen Rechts ist durch Umwandlung des vormaligen
Eigenbetriebes "Abwasserbetrieb der Stadt U" entstanden. Am 8. März 2002 bzw. am 3.
August 2004 stellte die Beteiligte zu 1) einen Grundbuchberichtigungsantrag. Nach
erfolgter Berichtigung des Grundbuchs hat das Grundbuchamt mit Verfügung vom 23.
November 2004 (Bl. 46 d.GA.) der Beteiligten zu 1) auf der Grundlage des von ihr
angegebenen Wertes für das Grundstück von 3.254.000,00 € eine Kostenrechnung über
4.947,00 € erteilt. Die hierauf erhobene Erinnerung hatte keine Erfolg. Die von der
Beteiligten zu 1) anschließend eingelegte Beschwerde vom 22. November 2005 (Bl. 79
ff. d.GA.) hat das Landgericht mit Beschluss vom 29. März 2007 (Bl. 105 ff. d.GA.)
zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1).
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2.
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Die gemäß § 14 Abs. 5 Satz 1 KostO statthafte, vom Landgericht in der angefochtenen
Entscheidung zugelassene weitere Beschwerde ist begründet. Die angefochtene
Entscheidung des Landgerichts vom 29. März 2007 beruht auf einer Verletzung des
Rechts, §§ 14 Abs. 5 Satz 2 KostO, 546 ZPO.
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Zutreffend sind die Erwägungen des Landgerichts, mit der das Beschwerdegericht die
Voraussetzungen einer Anwendung des § 11 Abs. 1 KostO verneint hat. Die persönliche
Kostenbefreiung nach dieser Vorschrift kommt nur dem Bund und den Ländern sowie
die nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder für Rechnung des Bundes
oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen zu. Hierunter fällt die
beteiligte kommunale Anstalt des Öffentlichen Rechts nicht, da diese nach einem
eigenen - haushaltsrechtlich selbstständigen – Wirtschaftsplan verwaltet wird.
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Rechtlich unzutreffend sind jedoch die Erwägungen der Kammer, mit der diese eine
Kostenfreiheit des Beteiligten zu 1) nach § 11 Abs. 2 KostO i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2
NWGebBefrG abgelehnt hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht ausgeführt:
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"Nach diesen Vorschriften sind Gemeinden und Gemeindeverbände von der Zahlung
von Gebühren in Zivilsachen befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen
Unternehmen betrifft. Insoweit ist in der Rechtsprechung zwar anerkannt, dass nicht jede
Anlage und Einrichtung einer Gemeinde schon deshalb als wirtschaftliches
Unternehmen angesehen werden kann, weil es auch von einem Privatunternehmen mit
der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden könnte (OLG Köln NVwZ-RR 1988,
469 f.). Hier handelt es sich jedoch – trotz der Auslagerung der hoheitlichen Aufgabe der
Abfallentsorgung – um die betriebswirtschaftlich ausgerichtete und erlösorientierte
Betätigung einer Gemeinde, die nach kaufmännischen Grundsätzen geführt wird. Dem
Kompensationsgrundsatz, dass Bund und Länder deshalb von den Kosten befreit sind,
weil sie als Träger der Justizhoheit den Aufwand für die Errichtung und Unterhaltung der
Gerichtsorganisation zu tragen haben (vgl. BGH Rpfleger 1982, 81 f.) wird im Streitfall
nicht Rechnung getragen, mit der Folge, dass die landesrechtliche Regelung der
Gebührenbefreiung nicht einschlägig ist, wie dies im übrigen auch für ausgelagerte
Eigenbetriebe der Gemeinden gilt (vgl. Hartmann, a.a.O., § 2 GKG Rdnr. 8 m.w.N.; OLG
Naumburg, Beschl. v. 22.10.2001, zit. nach BeckRS 2001 30213044)."
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beteiligte zu 1) als Abwasserbetrieb
in der Rechtsform einer Anstalt öffentlichen Rechts gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 KostO
i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 NWGebBefrG von der Entrichtung von Gebühren für die
Grundbuchberichtigung befreit. § 11 Abs. 2 Satz 2 KostO lässt im Hinblick auf Art. 74 Nr.
1, 72 GG weitergehende Befreiungen von den zu entrichtenden Gebühren ausdrücklich
zu. Es soll vermieden werden, dass öffentliche Gelder von Städten, Gemeinden und
Gebietskörperschaften, die aus ihnen originär zugeflossenen Abgaben oder
Landesmitteln stammen, für andere öffentliche Einrichtungen wie die Justizbehörden
verwandt werden (vgl. BGH, MDR 1982, 399; OLG Naumburg, Beschluss vom 1. August
2000, 1 U 77/99, veröffentlicht bei juris; Hellstab in
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, KostO, 16. Auflage 2005, § 11 Rn. 10). In
Nordrhein-Westfalen sieht das Gerichtsgebührenbefreiungsgesetz vom 21. Oktober
1969 (GVBl. S. 725), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2005 (GVBl. S. 609),
entsprechende Befreiungen vor. Daneben gelten noch die in § 5 dieses Gesetzes
ausdrücklich genannten – hier nicht einschlägigen – landesrechtlichen
Befreiungsvorschriften fort (vgl. Hellstab in Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, §
11 Rdnr. 19, 29).
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Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 NWGebBefrG (abgedruckt bei
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, aaO, Anh. C) sind Gemeinden und
Gemeindeverbände von der Zahlung von Gebühren, welche die ordentlichen Gerichte in
Zivilsachen erheben, befreit, soweit die Angelegenheit nicht ihre wirtschaftlichen
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Unternehmen betrifft. Zu den "Zivilsachen" im Sinne dieser Vorschrift gehören auch die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Schleswig, SchHA 1977, 159 zu
der gleichlautenden (früheren) Vorschrift des Gebührenbefreiungsgesetzes des Landes
Schleswig-Holstein vom 23. Dezember 1969). Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich
zudem nicht ein "wirtschaftliches Unternehmen" der Gemeinde im Sinne der
vorstehenden Bestimmung. Der Begriff der wirtschaftlichen Unternehmen ist im
Gebührenbefreiungsgesetz nicht definiert. Er ist vielmehr unter Berücksichtigung der
Grundsätze und Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
zu bestimmen (OLG Köln NVwZ-RR 1998, 469).
Der von der Beteiligten zu 1) herangezogene § 114a GO NRW sagt nichts darüber aus,
wann ein wirtschaftliches Unternehmen vorliegt. Vielmehr räumt diese Vorschrift den
Gemeinden – wie hier geschehen – die Möglichkeit ein, Unternehmen und
Einrichtungen in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts zu errichten oder
bestehende Regie- und Eigenbetriebe sowie eigenbetriebsähnliche Einrichtungen im
Wege der Gesamtrechtsnachfolge in rechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts
umzuwandeln. Eine Definition der wirtschaftlichen Betätigung und damit auch eines
wirtschaftlichen Unternehmens enthält vielmehr § 107 Abs. 1 Satz 2 GO. Danach wird
als wirtschaftliche Betätigung der Betrieb von Unternehmen verstanden, die als
Hersteller, Anbieter oder Verteiler von Gütern oder Dienstleistungen am Markt tätig
werden, sofern die Leistung ihrer Art nach auch von einem Privaten mit der Absicht der
Gewinnerzielung erbracht werden könnte.
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Hiervon macht indes § 107 Abs. 2 GO NW für bestimmte Tätigkeiten eine Ausnahme.
Bei den dort aufgelisteten Betrieben handelt es sich um "nicht wirtschaftlichen
Betätigungen" der Gemeinde. Hierzu gehören nach § 107 Abs. 2 Nr. 3 NW GO
Einrichtungen, die dem Umweltschutz, insbesondere der Abfallentsorgung oder
Abwasserbeseitigung, der Straßenreinigung etc. dienen. Der Zweck des
Ausnahmekatalogs des § 107 Abs. 2 GO NW besteht darin, die dort genannten
Tätigkeiten von den Bindungen des § 107 Abs. 1 GO NW auszunehmen (OVG Münster,
NZBau 2005, 167). Diese Einrichtungen sollen nicht als wirtschaftliche Unternehmen
angesehen werden, da es sich im Wesentlichen um althergebrachte kommunale
Tätigkeiten der Daseinsvorsorge handelt, die ihren Ursprung in der örtlichen
Gemeinschaft hatten. Entsprechend gilt für diese Unternehmen nicht das sog. Ertrags-,
sondern das sog. Kostendeckungsprinzip (vgl. auch OVG Münster, NVwZ 1995, 1238
[1240]). Gesetzestechnisch handelt es sich bei der Regelung in § 107 Abs. 2 GO NW
um eine Fiktion des Gesetzgebers, d.h. die genannten Einrichtungen gelten kraft Gesetz
– und damit unabhängig davon, in welcher Rechtsform die Gemeinde die Aufgabe
wahrnimmt – als nichtwirtschaftliche Betätigung (OLG Köln [17. Zivilsenat], NVwZ-RR
1998, 469; Articus/Schneider, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, 2.
Auflage 2001, § 107 Anm. 5).
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Daraus folgt, dass der Beteiligten zu 1) als Abwasserbetrieb im Rahmen ihrer
unmittelbaren Tätigkeit die Gebührenbefreiung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 GebBefrG zugute
kommt. Gegenstand ihrer Tätigkeit ist nach § 2 Nr. 1 der Satzung vom 19. Dezember
2001 die auf dem Gebiet der Stadt U anfallenden Abwasser zu beseitigen und die dafür
notwendigen Anlagen vorzuhalten, zu planen, zu bauen und zu betreiben und damit
eine Tätigkeit im Sinne des § 107 Abs. 2 Nr. 3 GO NW.
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3.
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Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 14 Abs. 9 KostO nicht veranlasst.
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