Urteil des OLG Köln vom 22.04.1998

OLG Köln (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, krankenhaus, vernehmung von zeugen, behandlung, tag, ambulante behandlung, schmerzensgeld, stellungnahme, bild, 1995)

Oberlandesgericht Köln, 5 U 12/96
Datum:
22.04.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
5. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 U 12/96
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 25 0 178/93
Schlagworte:
Schmerzensgeld Verlust Niere Organ grober Behandlungsfehlers
Normen:
BGB §§ 823, 847, ZPO § 286
Leitsätze:
Verschlechtert sich im Verlaufe des Tages der klinische Zustand einer
mit Verdacht auf Harnabflußstörung eingelieferte Patientin erheblich
(hier: Aufgedunsenes Gesicht, blaß, fahl, massive Schwellungen an
Händen, Armen und im Gesicht), so ist das Unterlassen weiterführender
labortechnischer und röntgenologischer / sonographischer Diagnostik
auch dann grob fehlerhaft, wenn sich der Patient nach medikamentöser
Behandlung im übrigen kreislaufstabil und im wesentlichen schmerz-
und fieberfrei zeigt.
Tenor:
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 06.12.1995 verkündete Urteil
der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 178/93 - teilweise
abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt: Die Beklagte wird
verurteilt, an die Klägerin 38.500,46 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
16.08.1993 zu zahlen. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen und immateriellen
Schäden aus der Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten in der
Zeit vom 28.12.1991 bis 30.12.1991 zu ersetzen, soweit diese
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte
übergegangen sind. Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die
weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits
tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Am Samstag, dem 28.12.1991 traten bei der damals 54 Jahre alten Klägerin gegen
Mittag plötzlich erhebliche Schmerzen im Bereich der rechten Flanke mit
Ausstrahlungen in die rechte Leiste und die Blasenregion auf. Die Klägerin, der
aufgrund einer im Mai 1991 vorausgegangenen Untersuchung das Vorhandensein von
zwei Nierensteinen bekannt war, alarmierte einen Notarzt, der der Klägerin zunächst
eine schmerzstillende Injektion verabreichte. Nachdem diese nach ca. 30 Minuten keine
Wirkung zeigte, ordnete der Notarzt mit der Diagnose "Verdacht auf Nierenkolik" die
stationäre Unterbringung der Klägerin an und begleitete sie in das Krankenhaus der A.
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in K., welches von der Beklagten betrieben wird.
Im Krankenhaus der Beklagten wurden der Klägerin zunächst Blut- und Urinproben
entnommen, wobei sich im Rahmen einer Untersuchung durch Notfall-Labordiagnostik
eine leichte Leukozytose ergab. Darüber hinaus wurde eine
Röntgenübersichtsaufnahme des Thorax/Abdomens angefertigt, die jedoch wegen
erheblicher Gas- und/Stuhlüberlagerungen von minderer Qualität war. Weiterhin wurde
eine Ultraschalluntersuchung vorgenommen, die im Bereich des rechten Nierenbeckens
den Schatten eines Konkrementes und eine leichte Harnstauung ersten Grades ergab.
Mit der Diagnose Verdacht auf Harnabflußstörung nach Nierenkolik wurde die Klägerin
in die innere Abteilung des Krankenhauses der Beklagten stationär aufgenommen, wo
weitere klinische Untersuchungen erfolgten. Man entschied sich sodann für eine
konservative Therapie durch selbständigen Abgang etwaiger Konkremente und ordnete
als medikamentöse Therapie einen intravenösen Dauertropf an, womit der Klägerin
schmerzstillende, sedierende und krampflösende Mittel verabreicht wurden. Für den
folgenden Sonntag, den 29.12.1991, wurde eine Kontrollultraschalluntersuchung des
Oberbauchs vorgesehen und für Montag, den 30.12.1995, eine intravenöse Urographie
terminiert.
3
Am 29.12.1991 wurde die angeordnete Dauermedikation mittels der intravenösen
Infusionen fortgeführt, ärztliche Untersuchungen oder sonstige diagnostische
Maßnahmen erfolgten jedoch nicht. Durch Pflegekräfte wurden lediglich Temperatur-
und Pulsmessungen vorgenommen, die Werte jeweils im Normbereich ergaben. Am
Morgen des 30.12.1991 zeigte sich der klinische Zustand der Klägerin erheblich
verschlechtert; eine am Morgen dieses Tages abgenommene Blutprobe, deren
labordiagnostische Auswertung am früheren Nachmittag vorlag, zeigte erheblich
verschlechterte Werte. Röntgenologische und sonographische Untersuchungen
ergaben neben dem bereits am 28.12.1991 erkennbaren Nierenstein einen weiteren
Stein im Bereich des Harnleiters und eine nunmehr mittelgradige Harnstauung im
Bereich des Nierenbeckens. Nachdem zudem bei einer durchgeführten intravenösen
Urographie eine Fornixruptur mit Harnaustritt feststellbar war, wurde die Klägerin, die
nunmehr deutliche Anzeichen einer Sepsis zeigte, am späten Nachmittag des
30.12.1991 in die urologische Abteilung des St. E. Krankenhaus in K. verlegt. Nachdem
dort eine Harnleiterschienung und ein percutaner Fistelversuch scheiterten, mußte der
Klägerin in einer gegen etwa 22.00 Uhr beginnenden Notoperation die rechte Niere
entfernt werden. Die Klägerin verblieb bis zum 13.01.1992 in stationärer Behandlung
und befand sich in der Folgezeit bis zum 28.01.1992 in fortwährender postoperativer
ambulanter Behandlung.
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Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin wegen fehlerhafter Behandlung ein
Schmerzensgeld, wobei sie einen Betrag von 25.000,-- DM für mindestens angemessen
erachtet, Ersatz ihrer materiellen Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der
Beklagten hinsichtlich etwaiger künftiger Schäden. Sie hat behauptet, bereits am Mittag
des 28.12.1991 sei es im Zusammenhang mit dem plötzlich aufgetretenen Schmerzen
auch zu erheblichem Schüttelfrost gekommen, den sie bei Aufnahme in das
Krankenhaus der Beklagten auch angegeben habe. Schon aufgrund dieser Angabe,
aber auch aufgrund der übrigen Umstände, seien die bei ihr in der Folgezeit
durchgeführten diagnostischen Maßnahmen und die Behandlung insgesamt
unzureichend gewesen, weshalb die Beklagte für die entstandenen Folgen einzustehen
habe.
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Die Klägerin hat beantragt,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens
25.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
8
2.
9
die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.679,15 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung
zu zahlen,
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3.
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und
immateriellen Schaden aus der Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten in der
Zeit vom 28.12.1991 bis 30.12.1991 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14
Sie hat behauptet, bei der Aufnahme in das Krankenhaus habe die Klägerin keinen
vorangegangenen Schüttelfrost angegeben, ein Anlaß zu einer entsprechenden
Befragung habe auch nicht bestanden. Angesichts der durchgeführten Untersuchungen
und des klinischen Bildes der Klägerin sei die eingeschlagene konservative und
abwartende Therapie vertretbar gewesen.
15
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens
von Prof. Dr. B. nebst einer schriftlichen Ergänzung dieses Gutachtens. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Gutachten des
Sachverständigen vom 12.01.1995 sowie die ergänzende Stellungnahme vom
26.05.1995. Sodann hat das Landgericht die Klage durch Urteil vom 06.12.1995, auf das
wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen mit der Begründung,
nach der Beweisaufnahme könne von einer fehlerhaften Behandlung der Klägerin im
Krankenhaus der Beklagten nicht ausgegangen werden.
16
Gegen dieses ihr am 18.12.1995 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 12.01.1996
Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis
zum 25.03.1996 an diesem Tag begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr
erstinstanzliches Vorbringen zu den der Beklagten vorzuwerfenden Behandlungsfehlern
und ist der Auffassung, auf die Frage des Schüttelfrostes komme es dabei nicht an.
Unabhängig davon hätten bei ihr am 29.12.1991 zwingend weitere diagnostische und
therapeutische Maßnahmen ergriffen werden müssen, insbesondere angesichts des
sich an diesem Tag weiter verschlechternden klinischen Bildes. Hierzu behauptet die
Klägerin, am 29.12.1991 habe sich die an diesem Tag beginnende Urosepsis bereits
durch deutliche klinische Anzeichen, insbesondere durch Schwellungen an Händen
und im Gesicht abgezeichnet; aufgrund des klinischen Bildes seien jedenfalls weitere
diagnostische Maßnahmen zwingend indiziert gewesen. Bei Vornahme der am
29.12.1991 erforderlichen diagnostischen Maßnahmen und einer sich daraus
17
ergebenden Notwendigkeit für zusätzliche Behandlungsmaßnahmen, insbesondere
durch Antibiotika, wäre das Krankheitsgeschehen beherrschbar gewesen und hätte ihre
Niere nicht entfernt werden müssen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils
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1.
19
die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens
25.000,-- DM, nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,
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2.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.679,15 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung
zu zahlen,
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3.
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festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihr allen weiteren materiellen und
immateriellen Schaden aus der Fehlbehandlung im Krankenhaus der Beklagten in der
Zeit vom 28.12.1991 bis 30.12.1991 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil im einzelnen, bestreitet das von der Klägerin für
den 29.12.1991 behauptete klinische Bild und ist der Auffassung, weitere diagnostische
Maßnahmen an diesem Tag seien nicht erforderlich, sondern die Weiterführung der
abwartenden Therapie vertretbar gewesen.
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Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das schriftliche Gutachten des
Sachverständigen Dr. W. vom 02.01.1997, die ergänzende schriftliche Stellungnahme
des Sachverständigen vom 17.11.1997, die Anhörungen des Sachverständigen in den
mündlichen Verhandlungen vom 14.05.1997 und 11.03.1998 sowie auf die Vernehmung
der Zeugen in der mündlichen Verhandlung vom 06.10.1997.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die erst- und
zweitinstanzlich gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst den dazu überreichten
Anlagen und auf die zu den Akten gereichten Krankenunterlagen Bezug genommen.
29
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
30
Die zulässige Berufung der Klägerin ist in der Sache überwiegend erfolgreich. Im
zuerkannten Umfang ist nämlich die Klage auf deliktischer Grundlage gem. §§ 823, 831,
847 BGB, hinsichtlich der materiellen Schäden zudem aufgrund positiver
Vertragsverletzung des Behandlungsvertrages i. V. m. § 278 BGB, begründet.
31
Nach der ergänzenden umfangreichen Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des
Senates fest, daß es bei der Behandlung der Klägerin im Krankenhaus der Beklagten zu
einem groben Behandlungsfehler gekommen ist. In seiner ersten schriftlichen
gutachterlichen Stellungnahme hat der Sachverständige Dr. W. zwar dargelegt, daß es
noch vertretbar gewesen sei, die an sich am 29.12.1991 gebotenen diagnostischen
Maßnahmen zur weiteren Abklärung des Krankheitsbildes der Klägerin auf den
30.12.1991 zu verschieben. Begründet hat er diese gutachterliche Äußerung neben der
statistisch günstigen Erwartung für eine spontane und selbständige Austreibung
etwaiger Konkremente insbesondere damit, eine zwingende Indikation zur weiteren
diagnostischen Abklärung habe am 29.12.1991 wegen des kreislaufstabilen und
schmerz-, fieber- und beschwerdefreien Zustandes der Klägerin nicht bestanden. Von
einem solchen klinischen Bild der Klägerin kann jedoch nach der Zeugenvernehmung
nicht mehr ausgegangen werden.
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Die Zeugen Dr. H. W., G. W. und H. haben im Rahmen ihrer Vernehmung
übereinstimmend, glaubhaft und sehr anschaulich bekundet, daß die Klägerin am
29.l2.1991 bereits aufgedunsen, blaß und fahl wirkte sowie unter erheblichen
Schwellungen an Händen, Armen und insbesondere im Gesicht litt. Dieses klinische
Bild, welches sich nach Aussage des Zeugen Dr. H. W. bereits am 28.12.1991
abzuzeichnen begann und sich von da an kontinuierlich verschlimmerte, erreichte am
Nachmittag des 29.12.1991 ein so weitgehendes Stadium, daß der Zeuge G. W. seine
Mutter wegen des geschwollenen Gesichtes zunächst sogar nicht erkannte. Der Senat
sieht keine Veranlassung, an diesen glaubhaften Bekundungen der Zeugen zu zweifeln.
Zum einen wird das von den Zeugen bekundete klinische Bild von den Zeugen Prof. Dr.
T. und P. für den darauffolgenden Morgen des 30.12.1991 bestätigt, was gewisse
Rückschlüsse auf den vorhergehenden Tag zuläßt. Bestätigt sieht sich der Senat in
seiner Aussage, den Zeugenaussagen zu folgen, insbesondere aber durch die
gutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen Dr. W., der dazu erklärt hat,
angesichts des Zustandes der Klägerin am 30.12.1991 und des späteren Verlaufs des
Krankheitsbildes seien die Bekundungen der Zeugen in medizinischer Hinsicht
plausibel und nachvollziehbar. Die Aussagen der übrigen vernommenen Zeugen stehen
entsprechenden Feststellungen nicht entgegen. Die ärztlichen Zeugen Ha., Dr. K., Prof.
Dr. T. und Dr. V. konnten zum klinischen Bild der Klägerin am 29.l2.1991 keine
Angaben machen, da sie die Klägerin an diesem Tag weder beoBa.tet noch ärztlich
betreut oder gar untersucht haben. Aus diesen Aussagen ist im Ergebnis lediglich zu
entnehmen, daß die Klägerin an dem fraglichen Sonntag ärztlich überhaupt nicht betreut
wurde. Lediglich der Zeuge Ha. hat die Klägerin am frühen Morgen des 29.12.1919
zufällig auf dem Flur getroffen, jedoch war dieses Zusammentreffen von so flüchtiger
Natur, daß der Zeuge nicht einmal Angaben über die Sprechweise der Klägerin machen
konnte. Letztlich steht den Bekundungen der Zeugen W. und H. auch die Aussage der
Zeugin Z. nicht entgegen, die keine entsprechenden Schwellungen bei der Klägerin
festgestellt haben will. Aus ihrer Aussage ist ersichtlich, daß sie sich an die pflegerische
Betreuung mehr anhand ihres üblichen Dienstplanes als aufgrund tatsächlicher
Geschehnisse erinnert, da sie zu den Einzelheiten des Aufenthaltes der Klägerin -
insbesondere zu der Visite des Chefarztes, des Besuchs der Klägerin und auch zu
sonstigen Umständen - nicht auf eine konkrete Erinnerung zurückgreifen konnte. Dies
erscheint angesichts der Tatsache, daß die Vernehmung der Zeugin etwa 6 Jahre nach
dem Aufenthalt der Klägerin bei der Beklagten erfolgte und die Zeugin in diesem
Zeitraum eine Vielzahl von Patienten zu betreuen hatte, auch durchaus nachvollziehbar,
weshalb der Senat der Aussage dieser Zeugin keine entscheidende Bedeutung beimißt.
Anders ist das bei den Aussagen der Zeugen W. und H., für die der Aufenthalt der
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Klägerin im Krankenhaus und die damit verbundenen Umstände eine außerhalb des
üblichen Lebensbereiches liegende Besonderheit darstellte, weshalb eine konkrete
Erinnerung an die damaligen Zustände plausibel erscheint. Ein weiterer Hinweis auf die
Glaubhaftigkeit der Angaben dieser Zeugen ist die Tatsache, daß die Klägerin selbst in
ihrem Schreiben vom 30.03.1992 an die Gutachterkommission in Düsseldorf bereits
über das Anschwellen ihres Körpers und die fortlaufende Zustandsverschlechterung ab
dem 28.12.1991 berichtet hat, wobei diese Darstellung in dem genannten Schreiben
erhebliche Zeit vor Rechtshängigkeit des Prozesses erfolgte, zu einem Zeitpunkt also, in
dem die Klägerin nicht wissen konnte, daß es auf diese Frage jemals ankommen würde.
Zur Überzeugung des Senats steht somit fest, daß sich die Klägerin am 29.12.1991 in
dem klinischen Zustand befunden hat, wie er von den Zeugen W. und H. geschildert
worden ist, was der Senat auch bereits in seinem Beschluß vom 06.10.1997 zum
Ausdruck gebracht hat. Unter dieser Voraussetzung aber hat der Sachverständige Dr.
W. in seiner ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme überzeugend ausgeführt, daß
bereits am 29.12.1991 Anzeichen einer beginnenden Sepsis vorgelegen haben können,
jedenfalls aber zwingend weitere labortechnische, röntgenologische und
sonographische Untersuchungen, ggfls. auch die intravenöse Urographie, hätten
erfolgen müssen. Schon grundsätzlich bestehen bei einer Harnabflußstörung mit
Harnstauung, die hier selbst aufgrund der unvollkommenen Untersuchungsergebnisse
vom 28.12.1991 erkennbar waren, die Gefahren entzündlicher Prozesse, einer
Fornixruptur und einer Urosepsis, weshalb hierauf ein besonderes Augenmerk zu
richten ist. Hier kam hinzu, daß sich bei den notfall-labortechnischen Untersuchungen
vom 28.12.1991 bereits eine leichte Leukozytose gezeigt hatte, die übrigen
röntgenologischen und sonographischen Untersuchungsergebnisse zur Beurteilung des
Krankheitsbildes der Klägerin wenig aussagekräftig waren und sich am 29.12.1991 das
klinische Bild der Klägerin wie dargestellt erheblich verschlechterte. Unter diesen
Umständen waren weitere diagnostische Maßnahmen zur Abklärung des
Krankheitsbildes gemäß der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Dr. W.
zwingend indiziert.
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Somit steht fest, daß bei der Behandlung der Klägerin am 29.12.1991 elementar
gebotene Befunderhebungungen unterlassen worden sind, und zwar gerade solche im
Hinblick auf das Risiko, welches sich später bei der Klägerin verwirklicht hat. Ob sich
bei entsprechenden diagnostischen Maßnahmen am
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29.12.1991 ein reaktionsbedürftiger Befund ergeben hätte, läßt sich zwar hier nicht
feststellen. Diese Unaufklärbarkeit geht jedoch wegen der unterlassenen
Untersuchungen zu Lasten der Beklagten. Durch entsprechende diagnostische
Maßnahmen hätten sich am 29.12.1991 jedenfalls der die Harnabflußstörungen
verursachende Stein im Harnleiter, das Ausmaß der fortschreitenden Harnstauung und
der Status etwaiger entzündlicher Prozesse feststellen lassen. Nach den Angaben des
Sachverständigen Dr. W. wäre am Sonntag auch gegebenenfalls bereits eine
Nierenbeckenruptur feststellbar gewesen mit der Folge, daß die Klägerin schon zu
diesem Zeitpunkt in eine urologische Klinik hätte verlegt werden müssen. Angesichts
der bekannten Untersuchungsergebnisse vom 28.12.1991, des klinischen Zustandes
der Klägerin am 29.12.1991 und des feststehenden Krankheitsverlaufes ab dem
30.12.1991 ist nach den insoweit übereinstimmenden Stellungnahmen des gerichtlichen
Sachverständigen Dr. W. und des von der Klägerin hingezogenen
Privatsachverständigen Prof. Dr. B. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
davon auszugehen, daß die Urosepsis bei der Klägerin bereits am 29.12.1991
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begonnen hat und durch entsprechende Untersuchungen feststellbar gewesen wäre. Es
ist somit davon auszugehen, daß bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt und der
gebotenen Maßnahmen sich ein reaktionspflichtiger Befund ergeben hätte.
Unter diesen Umständen hätten aber von der Beklagten zwingend weitere
therapeutische Maßnahmen ergriffen werden müssen, neben einer Therapie zur
Entlastung der Harnstausituation vor allem eine antibiotische Medikation im Hinblick auf
die Gefahr einer sich weiterentwickelten Sepsis. Ob hierdurch die späteren Entfernung
der rechten Niere der Klägerin zu verhindern gewesen wäre, läßt sich zwar nicht
feststellen. Nach den gutachterlichen Äußerungen des Sachverständigen Dr. W. und
auch den Ausführungen von Prof. Dr. B. hätte aber ggfls. die Möglichkeit dazu
bestanden, ohne daß allerdings Aussagen zu den etwaigen Chancen möglich sind.
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Diese Beweislosigkeit hinsichtlich der Kausalität der eingetretenen Schadensfolge geht
hier zu Lasten der Beklagten, da ihr ein grob fehlerhaftes Verhalten vorzuwerfen ist. Daß
es sich bei dem Unterlassen der am 29.12.1991 zwingend gebotenen
Untersuchungsmaßnahmen um einen groben Behandlungsfehler handelt, unterliegt
keinen Zweifeln. Für einen groben Behandlungsfehler kommen in Frage vor allem
Verstöße gegen elementare Behandlungsregeln und elementare Erkenntnisse der
Medizin sowie solche Fehler, die aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich
sind, weil sie einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen dürfen. Bei Anlegung dieses
Maßstabes kann das Unterlassen der notwendigen Diagnosemaßnahmen am
29.12.1991 nur als grob fehlerhaft angesehen werden. Schon angesichts der unklaren
und ungenügenden Untersuchungsergebnisse vom 28.12.1991 - die röntgenologische
und sonographischen Untersuchungsergebnisse waren wegen der Gas- und
Stuhlüberlagerungen im wesentlichen unbrauchbar, zeigten insbesondere nicht den die
Harnabflußstörung verursachenden Stein, immerhin jedoch bereits eine leichte
Harnstauung ersten Grades - hätte ein den ärztlichen Sorgfaltspflichten genügender
Behandler die entsprechenden Untersuchungen am 29.12.1991 wiederholt und ggfls.
nach Abklingen der Schmerzsymptomatik auch die eigentlich schon an diesem Tag
gebotene intravenöse Urographie vorgenommen, um Aufschluß über das Ausmaß des
Krankheitsbildes bei der Klägerin zu erlangen. Kam wie hier eine erhebliche
Verschlechterung des klinischen Bildes bei der Klägerin hinzu, ist es schlechterdings
nicht mehr nachvollziehbar, am 29.12.1991 weitere Diagnosemaßnahmen zu
unterlassen. In einem ebenso hohen Maße unverständlich und nicht nachvollziehbar ist
die Tatsache, daß der klinische Zustand der Klägerin am 29.12.1991 im Krankenhaus
der Beklagten nicht erkannt wurde, obwohl im Verlauf dieses Tages zwei Stationsärzte,
eine Oberärztin und der Chefarzt der Beklagten auf der fraglichen Station ärztlich tätig
wurden oder jedenfalls zuständig waren. Keiner dieser vier Ärzte hat die Klägerin an
dem fraglichen Sonntag auch nur näher angeschaut, geschweige denn - wenn schon
nicht apparatemedizinisch - sie wenigstens klinisch untersucht. Durch Dauerinfusion
mittels Schmerz- und Beruhigungsmedikamenten blieb sich die Klägerin im
wesentlichen vielmehr selbst überlassen, ohne daß auch nur im Ansatz eine ärztliche
Betreuung ersichtlich ist.
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Dieses grobe und schlechterdings nicht mehr zu vermittelnde Fehlverhalten der
verantwortlichen Ärzte der Beklagten führt hier zu einer Beweislastumkehr
dahingehend, daß die Beklagte für die eingetretene Schadensfolge zu haften hat, auch
wenn sich die konkrete Ursächlichkeit nicht feststellen läßt. Denn für die Begründung
einer Haftung aus schweren Behandlungsfehlern reicht es grundsätzlich aus, daß der
grobe Verstoß des Arztes geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden
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hervorzurufen und der Behandlungsfehler mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu den
eingetretenen Folgen geführt hat. Dies ist aber wie dargestellt hier der Fall.
Die Beklagte ist demnach zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, zum Ersatz des der
Klägerin entstandenen materiellen Schadens sowie des der Klägerin künftig
entstehenden Schadens verpflichtet. Da wegen der schwerwiegenden Folge des
Verlustes einer Niere solche Schäden für die Zukunft nicht auszuschließen sind, waren
die entsprechenden Feststellungen wie von der Klägerin beantragt auch
auszusprechen.
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Hinsichtlich des zuzuerkennenden Schmerzensgeldes hat sich der Senat im
wesentlichen von folgenden Erwägungen leiten lassen:
41
Zu berücksichtigen gilt es zunächst, daß die Klägerin aufgrund der Fehlbehandlung im
Krankenhaus der Beklagten ein wichtiges inneres Körperorgan verloren hat und in
Zukunft mit diesem Bewußtsein zu leben gezwungen ist. Die notwendige Entfernung der
Niere mußte durch eine als schwerwiegenden Eingriff anzusehende Notoperation
erfolgen, die zur Vermeidung eines Todes der Klägerin erforderlich geworden war; nach
der Operation schloß sich ein zweiwöchiger stationärer Krankenhausaufenthalt an und
eine weitere ambulante Behandlung für geraume Zeit im Abstand von jeweils zwei
Tagen. Nicht unberücksichtigt bleiben darf vor allem auch der Umstand, daß den Ärzten
der Beklagten ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist, indem sie die Klägerin nach
Aufnahme als Notfallpatientin am folgenden Tag ohne konkrete ärztliche Betreuung
ließen und den klinischen Zustand der Klägerin, unter dem sie zu leiden hatte, nicht
einmal feststellten. Diese nicht mehr verständliche Verhaltensweise der Ärzte der
Beklagte machte sodann die notfallmäßige Verlegung der zu diesem Zeitpunkt
schwerkranken Klägerin in eine andere Klinik erforderlich, wo später die dann nicht
mehr zu umgehende Operation vorgenommen wurde. Schließlich gilt es zu bewerten,
daß die Klägerin durch diese schwerwiegende Operation in der Folge durch die mit der
Wundheilung verbundenen Schmerzen erheblich belastet war.
42
Unter Berücksichtigung insbesondere dieser, aber auch aller übrigen Umstände hält der
Senat ein Schmerzensgeld von 35.000,-- DM als Entschädigung für angemessen, um
den mit einem Schmerzensgeld verbundenen Zwecken Genüge zu tun. Angesichts der
vorgenannten Umstände, aber auch unter Berücksichtigung vergleichbarer
Fallgestaltungen (vgl. nur OLG Köln, VersR 1991, 311) ist der von der Klägerin als
mindestens für angemessene Betrag von 25.000,-- DM nicht als ausreichend zu
erachten. An der Zusprechung eines höheren Schmerzensgeldes als dem von der
Klägerin als Mindestbetrag angegebenen ist der Senat nicht gehindert, da dem § 308
ZPO nicht entgegensteht (BGH NJW 1996, 2425).
43
Hinsichtlich der materiellen Schäden ist insgesamt hingegen nur ein Betrag von
3.500,46 DM erstattungsfähig. Dies ergibt sich unter folgenden Gesichtspunkten:
44
Hinsichtlich des Kuraufenthaltes, dessen Notwendigkeit die Klägerin durch ärztliches
Attest des Prof. Dr. P. vom 13.01.1992 nachgewiesen hat, ist von dem geltend
gemachten Eigenanteil von 980,46 DM ein Betrag von 560,-- DM in Abzug zu bringen,
da die Kuraufenthaltskosten auch die Vollpension umfaßten, weshalb die Klägerin für
28 Tage mit 20,-- DM entsprechende häusliche Verpflegungsaufwendungen erspart hat.
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Hinsichtlich des geltend gemachten Verdienstausfalles ist lediglich ein Betrag von
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2.200,-- DM anzuerkennen. Zwar fehlt es wie von der Beklagten zu Recht gerügt
hinsichtlich sämtlicher Zeiträume an einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der
Klägerin. Der Verdienstausfall für den ersten der von der Klägerin beabsichtigten
Messeeinsätze in der Zeit vom 16. - 26.01.1992 ist jedoch der entsprechende Betrag als
Verdienstausfall zuzuerkennen, da die Klägerin erst am 13.01.1992 nach der schweren
Operation aus dem Krankenhaus entlassen wurde und sich in der unmittelbaren
Folgezeit jedenfalls bis zum 28.01.1992 weiter in dauernder ärztlicher Behandlung
befand. Aufgrund eigener Sachkunde des Senates steht für diesen ersten Zeitraum nach
der Entlassung aus dem Krankenhaus die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin fest, da es
eine entsprechende Rekonvaleszenszeit zu berücksichtigen gilt, die nach einer
Operation wie der hier vorgenommenen sicher den fraglichen Zeitraum umfaßte. Eine
solche Feststellung läßt sich schon hinsichtlich des nächsten geltend gemachten
Zeitraumes einen Monat später in der Zeit vom 18. - 21.02.1992 jedoch nicht treffen, erst
recht nicht für den weiteren Zeitraum vom 07.03. - 11.03.1992.
Hinsichtlich des geltend gemachten Mehraufwandes von 1.368,75 DM für 2 l stilles
Quellwasser täglich fehlt es an einer entsprechenden ärztlichen Verordnung, weshalb
ein dahingehender Anspruch wegen nicht nachgewiesener Notwendigkeit nicht in
Betracht kommt. Zudem ist nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich, warum ein
solcher etwaiger zusätzlicher Flüssigkeitsbedarf nicht auch mit Leitungswasser gedeckt
werden kann.
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Erstattungsfähig ist schließlich ist noch die Rechnung von Prof. Dr. Ba. vom 21.12.l993
in Höhe von 880,-- DM. Das erste von Prof. Dr. Ba. erstellte Gutachten war für die
zweckentsprechende Rechtsverfolgung der Klägerin notwendig, da sie hiermit die
ablehnende Stellungnahme der Gutachterkommission überprüfen ließ.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 92 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 713
ZPO.
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Streitwert für das Berufungsverfahren: 52.679,15 DM (Schmerzensgeld 35.000,-- DM,
materielle Schäden 7.679,15 DM, Feststellungsantrag 10.000,-- DM).
50
Wert der Beschwer für die Beklagte: 48.500,46 DM.
51
Wert der Beschwer für die Klägerin: 4.178,69 DM.
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