Urteil des OLG Köln vom 06.01.1995
OLG Köln (erste instanz, zpo, 1995, beschwerde, kind, haushalt, höhe, einkommen, betrag, datum)
Oberlandesgericht Köln, 2 W 191/94
Datum:
06.01.1995
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 191/94
Schlagworte:
PKH; BELASTUNG; RECHTSÄNDERUNG
Normen:
ART. 3 PKH-ÄNDERUNGSGESETZ; § 115 ZPO
Leitsätze:
Berücksichtigung besonderer Belastungen im PKH-Verfahren
1) Das vor dem 1.1.1995 geltende Prozeßkostenhilferecht ist auf die
Ratenfestsetzung anwendbar, wenn Prozeßkostenhilfe durch die erste
Instanz vor dem 1.1.1995 bewilligt wurde, auch wenn gegen die
Entscheidung Beschwerde eingelegt ist, über die erst nach dem
1.1.1995 entschieden wird.
2) Ein nichteheliches Kind, das im Haushalt des Vaters lebt, ist als
unterhaltsberechtigte Person anzusehen und nicht nur mit der Geldrente
zu berücksichtigen, mag diese auch als Regelunterhalt tituliert sein.
3) Auch nach § 115 I.S.2 ZPO a.F. (wie als Absetzungsbetrag nach §
115 I Nr. 3 ZPO n.F.) sind Mietnebenkosten als besondere Belastung zu
berücksichtigen.
G r ü n d e I. Die Beschwerde des Klägers richtet sich gegen die Höhe der monatlichen
Prozeßkostenhilferaten, die das Landgericht auf 150,-- DM monatlich ab 01.10.1994
festgesetzt hat. Der Kläger meint, die Raten seien zu Unrecht festgesetzt worden. Sein
monatliches Nettoeinkommen sei mit 1.825,96 DM zu bemessen, dazu hat er eine
Gehaltsbescheinigung vorgelegt. Zu berücksichtigen seien die
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber zwei minderjährigen Kindern, dem bei der
Beklagten lebenden ehelichen Sohn J. (geb. 1989) und der in seinem Haushalt
lebenden D. (geb. 1990), einem gemeinschaftlichen Kind des Klägers und seiner
Lebensgefährtin. Für J. wird ein monatlicher Unterhalt von 250,-- DM gezahlt; für D. sind
256,-- DM durch Jugendamtsurkunde tituliert. Unter Berücksichtigung der aus
verfassungsrechtlichen Gründen gebotenen Korrektur der Tabelle seien keine Raten zu
zahlen.
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Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und ausgeführt, vom Einkommen
in Höhe von 1.825,96 DM seien nur die Barunterhaltsbeträge abzusetzen. Eine
Korrektur der Tabelle sei dem Gesetzgeber vorbehalten; im Streitfall führe die
Anwendung der Tabelle auch nicht zu unangemessenen Ergebnissen. Auf Auflage des
Senats hat der Kläger seine Miete und Darlehnsverbindlichkeiten nachgewiesen. Die
nach § 127 II 2 ZPO zulässige Beschwerde, die sich nur gegen die Höhe der
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festgesetzten Raten richtet, hat auch in der Sache Erfolg.
1) Nach Art. 3 des am 01.01.1995 in Kraft getretenen PKHÄnderungsgesetzes vom
10.10.1994 (BGBl. I, 2954) gilt: ,Ist einer Partei vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes für
einen Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt worden, so ist für diesen Rechtszug
insoweit das bisherige Recht anzuwenden. Maßgebend ist das Datum des
Bewilligungsbeschlusses...". Dies bedeutet, daß das vor dem 01.01.1995 geltende
Recht zur Bestimmung der Ratenhöhe auch dann maßgebend ist, wenn die Ratenhöhe
mit der Beschwerde angegriffen wird und die Entscheidung über die Beschwerde erst
nach dem 01.01.1995 ergeht. Das Gesetz stellt nicht auf die unanfechtbare Bewilligung,
sondern auf das Datum des Bewilligungsbeschlusses ab, so daß nur in den Fällen, in
denen die erste Instanz die Bewilligung versagt hat und auch die Beschwerde erst nach
dem 01.01.1995 Prozeßkostenhilfe bewilligt wird, das neue Recht auf die Bestimmung
der Ratenhöhe anzuwenden ist. Das Gesetz nimmt mit Rücksicht auf die sonst - wegen
der unbefristeten Beschwerde - gegebene Möglichkeit, in sämtlichen noch nicht
abgewickelten Prozeßkostenhilfefällen eine Neubestimmung der Raten nach neuem
Recht zu verlangen, in Kauf, daß für eine Übergangszeit die Bestimmung der
Ratenhöhe je nach Bewilligungszeitpunkt nach unterschiedlichem Recht erfolgt (vgl.
BTDrs. 12/6963, S. 14, wo ausgeführt wird, daß auch für Änderungsentscheidungen
nach § 120 IV ZPO dann das bisherige Recht gilt; ebenso im Ergebnis Zöller/Philippi,
19. Aufl. (1995), § 115 Rn. 82).
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2) Im Streitfall ist nach der vorliegenden Gehaltsbescheinigung von nicht mehr als
einem durchschnittlichen Monatseinkommen von 1.800,-- DM unter Berücksichtigung
der nachgewiesenen Schuldbelastungen auszugehen. Soweit der Kläger und das
Landgericht von einem Einkommen von 1.825,96 DM ausgehen, berücksichtigen sie
nicht, daß in der vorgelegten Gehaltsbescheinigung hohe Einmalzahlungen für
Feiertagslohn und Urlaubsgeld enthalten sind, die auf das Jahr umgelegt werden
müsen, ferner ist der Betrag von 52,-- DM für vermögenswirksame Leistungen nicht
abgesetzt worden, die nach allgemeiner Meinung abziehbar sind (OLG Bamberg
JurBüro 1988, 95). Von diesem Betrag ist nach § 115 III ZPO der für das Kind J. gezahlte
Barunterhalt von 251,-- DM abzuziehen, so daß 1.549,-- DM verbleiben. Da das
nichteheliche Kind D. im gemeinsamen Haushalt des Klägers mit seiner
Lebensgefährtin wohnt, ist dieses Kind bei der Tabelleneinstufung zu berücksichtigen,
denn bei einem im gemeinsamen Haushalt lebenden nichtehelichen Kind wird keine
Geldrente gezahlt, mag auch der Regelunterhalt tituliert. Von der ,Zahlung" einer
Geldrente kann nach § 115 III ZPO a.F. (vgl. auch § 115 I Nr. 2 S. 2 ZPO n.F.) nur
ausgegangen werden, wenn das unterhaltsberechtigte Kind nicht im eigenen Haushalt
lebt (vgl. auch BT.Drs. 10/3045, S. 47). Zusätzlich ist die Mietbelastung zu
berücksichtigen, die 18 % des so errechneten Betrages übersteigt (vgl.
Kalthoener/Büttner, Prozeßkostenhilfe und Beratungshilfe (1988 Rn. 263 m.w.N. zum
Streitstand zur Berechnungsweise), so daß bei einer nachgewiesenen Kaltmiete von
397,- DM ein Betrag von 114,-- DM (397 - 283 DM) zusätzlich abzusetzen ist.
Schließlich sind die Mietnebenkosten in Höhe von 143,-- DM auch nach § 115 I 2. Hs.
ZPO a.F. zu berücksichtigen, wie es § 115 I Nr. 3 ZPO n.F. jetzt ausdrücklich
vorschreibt. Deren Berücksichtigung war zwar nach altem Recht umstritten (vgl.
Kalthoener/Büttner, a.a.O., Rn. 264 und Stein-Jonas-Bork, 21. Aufl. (1993), § 115, Rn. 55
m.w.N. zum Streitstand); der in der gesetzlichen Neuregelung zum Ausdruck
gekommene Wille des Gesetzgebers ist aber auch für die Interpretation des Begriffs der
,besonderen Belastung" im Sinne des § 115 I 2 ZPO a.F. zu berücksichtigen. Von einer
Beteiligung der Lebensgefährtin und Mutter des vierjährigen nichtehelichen Kindes an
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Miete und Mietnebenkosten ist nicht auszugehen, diese geht nur einer geringfügigen
Beschäftigung nach, mit der sie nur ihren eigenen sonstigen Lebensbedarf decken
kann. Es verbleibt somit ein zu berücksichtigendes Einkommen von 1.292,-- DM.
Da bei der Unterhaltsverpflichtung gegenüber einer Person bis zu einem Einkommen
von 1.300,-- DM keine Raten zu zahlen sind, war die angefochtene Entscheidung
antragsgemäß abzuändern.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt. - 3 -
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