Urteil des OLG Köln vom 02.11.1992
OLG Köln (lähmung, schwere, antragsteller, kenntnis, schaden, zahlung, beschwerde, unfall, verjährung, verjährungsfrist)
Oberlandesgericht Köln, 2 W 111/92
Datum:
02.11.1992
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 W 111/92
Vorinstanz:
Landgericht Köln, 8 O 8/92
Schlagworte:
schwere Verletzung Hirnbereich Nervenbereich Verjährung
Folgeschaden Spätschaden Lähmung
Normen:
SCHWERE VERLETZUNGEN; HIRN/NERVENBEREICH;
VERJÄHRUNG; FOLGESCHÄDEN; SPÄTSCHÄDEN;
VOLLSTÄNDIGE LÄHMUNG; OLGR 93, 054;
Leitsätze:
1. Mit der allgemeinen Kenntnis vom Schaden gelten auch solche
Schadensfolgen als bekannt, die als nur möglich vorhergesehen werden
konnten. Die Vorhersehbarkeit ist nur zu verneinen, wenn bei leichten
Verletzungen, bei denen generell keine Folgeschäden zu erwarten sind,
schwere Folgezustände eintreten oder wenn bei sonstigen Verletzungen
atypische Folgen auftreten, mit denen nach dem Verletzungsbild nicht zu
rechnen war. 2. Bei schweren Verletzungen im Hirn/Nerven-Bereich, die
zu Teillähmungserscheinungen geführt haben, sind weitere
Folgeschäden bis zu vollständigen Lähmung in diesem Sinne nicht
unvorhersehbar, ohne daß es darauf ankommt, ob die vollständige
Lähmung eine andere unfallbedingte Ursache als die Teillähmung hat.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß der 8.
Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 20.05.1992 (8 O 8/92) wird
zurückgewiesen.
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G r ü n d e:
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I.
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Am 04.10.1966 wurde der Antragsteller als Radfahrer bei einem vom
Versicherungsnehmer des Antragsgeg-ners allein verschuldeten Verkehrsunfall
erheblich verletzt. Neben weiteren Verletzungen erlitt der Antragsteller eine schwere
Hirnquetschung und eine Schädeltrümmerfraktur, als deren Folge u.a. eine
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Sprachstörung und eine Gehbehinderung zurückblie-ben. Für die Regulierung der
aus dem Verkehrsunfall entstandenen Schäden wandte der Antragsgegner ei-nen
Betrag von DM 382.000,00 auf. Einen Teilbetrag hiervon, nämlich DM 80.000,00
zahlte er aufgrund eines zwischen den Parteien am 08.07.1969 geschlos-senen
Abfindungsvergleichs direkt an den Antrag-steller. In diesem Vergleich heißt es
ausdrücklich, daß mit der Zahlung alle irgendwie gearteten An-sprüche des
Antragstellers aus dem Verkehrsunfall unwiderruflich abgegolten sein sollten. Zum
damali-gen Zeitpunkt wurde der Antragsteller bereits von seinem jetzigen
Rechtsanwalt vertreten.
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Ab ca. 1970/71 verschlechterte sich der Gesund-heitszustand des Antragstellers. Es
traten Geh- und Gleichgewichtsstörungen sowie Lähmungserscheinungen in den
Beinen auf. Es wurden erneut Vergleichsver-handlungen geführt; im Februar 1973
wies der Pro-zeßvertreter des Antragstellers darauf hin, daß mit einem Fortschreiten
der Lähmungserscheinungen zu rechnen sei. Am 23.03.1973 schlossen die Parteien
einen zweiten Abfindungsvergleich über eine weitere Entschädigung von DM
25.000,00. Auch in diesem Ver-gleich heißt es ausdrücklich: "Durch diese Restzah-
lung sind sämtliche auch zukünftig nicht vorherseh-bare Ansprüche endgültig und
vorbehaltlos abgefun-den. Jegliche Nachforderung bleibt ausgeschlossen." Im
Januar 1989 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Antragstellers erneut.
Es trat nunmehr eine vollständige Querschnittslähmung ein.
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Der Antragsteller verlangt nun vom Antragsgegner erneut Zahlung eines
Schmerzensgeldes sowie Zahlung einer Geldrente und Ersatz aller weiteren
Schäden, die ihm aus der Querschnittslähmung künftig noch entstehen.
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Er hat die Ansicht vertreten, bei der nun aufgetretenen kompletten Lähmung handele
es sich um eine nicht vorhersehbare Spätfolge, bezüglich derer dem Antragsgegner
die Berufung auf den Abfindungsvergleich verwehrt sei. Beide Parteien seien bei den
Vergleichsverhandlungen 1973 davon ausgegangen, daß lediglich partielle
Lähmungen aufgetreten seien und auch in Zukunft auftreten würden. Im Schreiben
seines Prozeßvertreters vom 22.03.1973 sei das Krankheitsbild lediglich negativer
gezeichnet worden, als es sich tatsächlich dargestellt hat, um den Antragsgegner
nach langwierigen Vergleichsverhandlungen zur Zahlung zu bewegen.
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Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, weiteren Ansprüchen des Antragstellers
stehe die zweite Abfindungsvergleich von 1973 entgegen, wonach weitere
Ansprüche ausgeschlossen seien. Weiterhin hat er die Einrede der Verjährung
erhoben.
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Das Landgericht hat die beantragte Prozeßkosten-hilfe versagt und dabei darauf
abgestellt, daß jegliche Nachforderung aufgrund des Abfindungsver-gleiches von
1973 ausgeschlossen sei. Nach Sinn und Zweck dieses Vergleiches sollten gerade
sämt-lich, auch zukünftige Ansprüche abgegolten sein. Ein Wegfall der
Geschäftsgrundlage komme nicht in Betracht, da die Parteien gerade das Risiko
einer fortschreitenden Gesundheitsverschlechterung in ih-re Abfindungserklärung
einbezogen hätten.
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In seiner hiergegen gerichteten Beschwerde führt der Antragsteller aus, die jetzige
Lähmung stelle keine Fortentwicklung der partiellen Lähmung dar, sondern sei
aufgrund eines unfallbedingt eingetretenen, jedoch isoliert von der partiellen
Lähmung verlaufenden Prozesses eingetreten.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen zur Bewilligung
von Prozeßkostenhilfe (§ 114 ZPO) liegen nicht vor, da die beabsichtigte Klage keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
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Dabei kann offenbleiben, ob weitere Schadensersatz- und
Schmerzensgeldansprüche von dem 1973 geschlossenen Abfindungsvergleich
umfaßt sein sollten, da eventuellen Ansprüchen jedenfalls die vom Antragsgegner
erhobene Einrede der Verjährung (§ 222 BGB) entgegensteht.
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Gem. § 852 BGB, der nach §§ 14 StVG, 3 PflVG auch im Verhältnis des
Antragstellers zum Antragsgegner gilt, unterliegen Schadensersatzansprüche einer
3jährigen Verjährungsfrist, die mit der Kenntnis des Verletzten vom Schaden und der
Person des Ersatzpflichtigen zu laufen beginnt. Dabei ist nach ständiger
Rechtsprechung Kenntnis vom Schaden nicht gleichbedeutend mit der Kenntnis vom
Umfang des Schadens; es genügt, wenn der Verletzte zur Erhebung einer
Feststellungsklage in der Lage ist, um sich gegen die Verjährung von
Ersatzansprüchen wegen möglicher Schadensfolgen zu sichern (BGH NJW
1973,702; BGH VersR 1973, 371; BGH VersR 1983, 735 (737); BGH VersR 1990,
277 (278); Palandt-Thomas, BGB, 51. Aufl., § 852 Anm. 2) a)). Es ist daher für den
Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich, daß der Geschädigte den genauen
Umfang des Schadens und die Einzelumstände des Schadensverlaufs kennt.
Vielmehr gelten mit der allgemeinen Kenntnis vom Schaden auch solche
Schadensfolgen als bekannt, die im Zeitpunkt der Kenntniserlangung auch nur als
möglich vorausgesehen werden konnten (BGH VersR 1967, 1092 (1094); BGH WM
1978, 331 (332); BGH VersR 1982, 703; 1983, 735 (737); Palandt-Thomas, BGB, 51.
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Aufl., § 852 Anm. 2) a)). Diese Vorhersehbarkeit liegt nur dann nicht vor, wenn sich
aus ganz leichten Verletzungen, bei denen generell keine Folgeschäden zu erwarten
sind, schwere Folgezustände ergeben (BGH VersR 1967, 1092 (1094); BGH VersR
1973, 371; BGH VersR 1973, 702; Münch-Komm.-Mertens, BGB 2. Aufl. § 852 Rn.
20) oder wenn atypische Verletzungsfolgen auftreten, mit denen nach dem
Verletzungsbild nicht gerechnet worden ist und auch nicht als denkbar gerechnet
werden konnte (OLG Hamburg VersR 1978, 546; OLG Saarbrücken HV-Info 1989,
2658).
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Hier ist jedoch keiner dieser Ausnahmefälle ge-geben. Angesichts der Schwere der
beim Unfall erlittenen Verletzungen kommt ohnehin nur der zweite Ausnahmefall
(atypische Verletzungsfolge) in Betracht, aber auch dessen Voraussetzungen sind zu
verneinen.
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Vielmehr lag eine die Verjährungsfrist in Lauf set-zende Kenntnis des Antragstellers
vom Schaden spä-testens im Februar 1973, also vor dem von den Par-teien
geschlossene zweiten Abfindungsvergleich vor.
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Bereits in den Jahren 1970/71 hatten sich als Folge der unfallbedingten Verletzungen
partielle Lähmungserscheinungen eingestellt. Insbesondere vor dem Hintergrund der
Schwere der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen, nämlich einer schweren
Hirnquetschung und einer Schädeltrümmerfraktur, war zu diesem Zeitpunkt die
Befürchtung begründet, daß Spätfolgen und auch ein Fortschreiten der Lähmung
eintreten könnten. Gerade bei einer Hirnverletzung handelt es sich nämlich um eine
besonders gefähr-liche Verletzung, bei der mit der Möglichkeit von Komplikationen
und ernsten, in ihrem Umfang auch nicht übersehbaren Folgen gerechnet werden
muß. Dies lag vorliegend schon deshalb nahe, weil be-reits unmittelbar nach dem
Unfall Geh- und Gleich-gewichtsstörungen sowie Sprach- und Persönlich-
keitsveränderungen aufgetreten waren. Allein unmit-telbar nach dem Unfall waren
eine sechsmonatige stationäre Krankenhausbehandlung und anschließende
Rehabilitation in einem Hirnverletzten-Krankenhaus erforderlich.
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Daß insbesondere auch der Antragsteller ein Fort-schreiten der Lähmung für möglich
hielt, wird an einem Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 22.02.1973 an
den Antragsgegner deutlich. Hierin wird ausgeführt, daß sich die partielle Quer-
schnittslähmung immer schlimmer bemerkbar mache und sich rapide zu
verschlechtern drohe. Man habe in-zwischen erkennen müssen, daß die
Auswirkungen der Querschnittslähmung entgegen den bisherigen Erwar-tungen nicht
stationär, sondern progressiv verlau-fen werde und sich der körperliche Zustand
ständig verschlechterte. Hiernach hat der Antragsteller ei-ne vollständige Lähmung
als Schadensfolge nicht nur als möglich vorausgesehen, sondern mit ihrem Ein-tritt
sogar gerechnet.
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Dem steht auch nicht entgegen, daß der Antragstel-ler sich jetzt darauf beruft, er habe
seinerzeit bewußt ein negativeres Krankheitsbild gezeichnet, um die Beklagte zur
Regulierung zu veranlassen.
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Entscheidend ist, daß jedenfalls mit einer Ver-schlechterung des
Gesundheitszustandes gerechnet wurde und angesichts der Schwere der
Verletzungen auch objektiv mit Spätschäden auch in Gestalt weitergehender
Lähmungen als denkbar gerechnet werden mußte. Unzweifelhaft gehören schwere
Verlet-zungen im Hirn/Nerven-Bereich zu den Verletzungen bei denen stets auch mit
künftigen Komplikationen gerechnet werden muß (vgl. BGH VerR 1982, 703 (704)
selbst für Knochenverletzungen und OLG Saarbrücken HV-Info 1989, 2658 für
Kniegelenksverletzungen).
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Es kommt daher nicht darauf an, ob die vollständige Lähmung eine Fortentwicklung
der partiellen Läh-mung ist oder - wie der Antragsteller meint - auf einem isoliert
verlaufenden unfallbedingten Prozeß beruht.
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Für die Beurteilung der Erfolgsaussicht kommt es daher nicht auf diese
Tatsachenklärung an. Die rechtliche Prüfung der Erfolgsaussicht ist im übri-gen im
Prozeßkostenhilfeverfahren nicht beschränkt (BGH NJW 1982, 1104), so daß
Prozeßkostenhilfe nicht allein deshalb gewährt werden konnte, um dem Kläger den
Zugang zu einem dreiinstanzlichen Ver-fahren zu eröffnen.
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Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben.
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