Urteil des OLG Köln vom 13.06.2005

OLG Köln: prozesskosten, kostenbeteiligung, quote, anteil, stadt, datum, unzumutbarkeit

Oberlandesgericht Köln, 2 U 54/05
Datum:
13.06.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Köln
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 U 54/05
Tenor:
Der Antrag des Klägers vom 22. April 2005 auf Bewilligung von
Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Berufungsverfahrens wird
abgelehnt.
G r ü n d e :
1
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil er
die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht ausreichend dargetan hat.
Hierfür kann der Senat offen lassen, ob Prozesskostenhilfe
auch
ist, weil die Prozesskosten bereits aus der von dem Kläger verwalteten Insolvenzmasse
aufgebracht werden können. Es fehlt jedenfalls an der Darlegung der Unzumutbarkeit
der Kostenaufbringung durch die Gläubiger.
2
1. Den Insolvenzgläubigern als den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich
Beteiligten ist eine Kostenbeteiligung dann zumutbar, wenn der Erfolg der
beabsichtigten Prozessführung einem oder mehreren Insolvenzgläubigern in der Weise
zugute kommt, dass sich ihre Befriedigungsaussichten nachhaltig verbessern und sie an
dem Erfolg der Rechtsverfolgung in einem Maße partizipieren, welcher die von ihnen
anteilig zu tragenden Kosten deutlich übersteigt. Zwar scheiden Gläubiger mit
Minimalforderungen als wirtschaftlich Beteiligte im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO
(vgl. OLG Nürnberg, ZInsO 2005, 102 [103], Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 116
Rdn. 7 m.w.N.); jedoch sind solchen Beteiligten Vorschüsse auf die Prozesskosten
zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und deren zu
erwartender Nutzen bei vernünftiger, das Eigeninteresse sowie das Prozessrisiko
angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der
Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird (vgl. BGH NJW 1991, 40
[41]; Zöller/Philippi a.a.O., § 116 Rdn. 7 m.w.N.). Die Darlegungslast für die
tatsächlichen Voraussetzungen der Gewährung von Prozesskostenhilfe trägt hierbei der
Antragsteller (vgl. BGH MDR 1998, 737 [738]; Senat, MDR 2000, 51; Zöller/Philippi,
a.a.O., § 116 Rdn. 7 a).
3
2. Durch Berichterstatterschreiben vom 12. Mai 2005 ist der Kläger u.a. darauf
hingewiesen worden, dass sich seinem bisherigen Vorbringen nicht hinreichend
entnehmen lässt, warum es sämtlichen in der von ihm vorgelegten Insolvenztabelle
aufgeführten Gläubigern unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze
4
unzumutbar sein soll, die voraussichtlichen Prozesskosten des Berufungsverfahrens
anteilig zu tragen. Auf diesen Hinweis hat der Kläger durch Schriftsatz vom 24. Mai 2005
Stellung genommen und u.a. auch zu der seiner Ansicht nach fehlenden Zumutbarkeit
einer Kostenaufbringung durch die Insolvenzgläubiger ergänzend vorgetragen. Auch
unter Berücksichtigung dieser Ausführungen liegen die Voraussetzungen des § 116
Satz 1 Nr. 1 ZPO jedoch nicht vor.
a) Nach der Berechnung des Klägers betragen die voraussichtlichen Prozesskosten des
Berufungsverfahrens insgesamt
5.894,70 €
soll sich auf
568.684,60 €
Berufungsverfahren und damit auch die Klage Erfolg hätte, ergebe sich eine
Quotenverbesserung für die Gläubiger i.H.v.
11 %.
Quotenverbesserung sei die Kostenübernahme durch die Gläubiger unzumutbar.
5
b) Der Kläger berücksichtigt hierbei jedoch nicht hinreichend, dass die Zumutbarkeit
nicht abstrakt anhand der zu erwartenden Quote festgestellt werden kann (vgl. OLG
Nürnberg, ZInsO 2005, 102). Wie oben und auch bereits in dem Hinweisschreiben des
Berichterstatters ausgeführt worden ist, hängt die Zumutbarkeit vielmehr entscheidend
davon ab, ob der bei einem Klageerfolg zu erwartende Nutzen voraussichtlich deutlich
größer sein wird als die anteilige Kostenbeteiligung. Dies setzt voraus, dass die
Zumutbarkeit sich an dem
konkreten
Prozesskosten für das Verfahren orientieren muss. Vorliegend ist aber bei einer in
diesem Sinne konkreten Betrachtungsweise zumindest folgenden Gläubigern eine
anteilige Kostenbeteiligung zumutbar, wobei die Forderungen der
Sozialversicherungsträger und der Arbeitnehmer unberücksichtigt bleiben und im
übrigen auch nur solche Gläubiger angeführt werden, deren Forderungen festgestellt
sind und sich auf mindestens 5.000,00 € belaufen. Im einzelnen handelt es sich um
folgende Gläubiger:
6
GTC H 8.760,96 €
7
N und E GmbH 5.939,41 €
8
NRW O GmbH 7.168,08 €
9
Stadtkasse B. 5.340,00 €
10
Finanzamt T 8.060,86 €
11
Stadt U 6.611,50 €
12
Kreissparkasse T 57.277,80 €
13
V B 19.608,00 €
14
V B 34.629,62 €
15
Summe der Forderungen: 153.396,23 €
16
Der von diesen Gläubigern zu tragende
Anteil
17
Berufungsverfahrens i.H.v. insgesamt
5.894,70 €
Einzelforderung des jeweiligen Gläubigers zu der Gesamtforderung aller in Anspruch zu
nehmender Gläubiger. So müsste beispielsweise die Kreissparkasse T 37,3 % der
voraussichtlichen Prozesskosten vorschießen (57.277,80 € : 153.396,23 €). Dies
entspricht einem Kostenanteil i.H.v.
2.198,72 €
Nachteil stünde jedoch ein deutlich höherer Nutzen bei Erfolg des vorliegenden
Rechtsstreits gegenüber. Da sich nämlich entsprechend den Ausführungen des Klägers
die Quote der jeweiligen Gläubiger um 11 % erhöhen würde, wenn der Rechtsstreit
erfolgreich abgeschlossen werden könnte, würde die Kreissparkasse mithin einen
zusätzlichen Betrag i.H.v.
6.300,56 €
Einsatz von 2.198,27 € würde die Kreissparkasse mithin
nahezu
das 2,86-fache) erhalten. In gleicher Weise ist auch für die übrigen oben genannten
Gläubiger eine anteilige Kostentragung zumutbar, weil der mit einem Prozessgewinn
verbundene Nutzen deutlich höher als die anteilig aufzubringenden Kosten ist.
Sollten einige Gläubiger, denen die Kostenaufbringung hiernach zuzumuten ist, hierzu
nicht bereit sein und der Rest alleine dazu nicht in der Lage, müsste Prozesskostenhilfe
gleichwohl versagt werden. Abzustellen ist nämlich auf die
Gesamtheit
denen der Prozesserfolg zugute käme (vgl. BGH MDR 1998, 737 [738]; Zöller/Philippi,
a.a.O., § 116 Rdn. 6).
18
c) Da bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine Bewilligung von
Prozesskostenhilfe nicht gegeben sind, bedarf es keiner Prüfung durch den Senat,
inwieweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
19
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die vorliegende
Entscheidung sind nicht erfüllt.
20